Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2163660-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des Spruchpunktes III zu lauten hat:dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein, wurde aufgegriffen und stellte am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er erstbefragt mit einem falschen Geburtsdatum vorgab, 13 Jahre alt zu sein. Er sei in einer genannten Stadt in Plateau State bei einem Bombenanschlag verletzt worden, als dessen Urheber er Boko Haram vermute, und nehme an, dass dabei seine Angehörigen ums Leben gekommen seien. Ihr Haus sei dabei zerstört worden, der Beschwerdeführer habe einen Monat im Spital verbringen müssen und Ende April 2015 den Herkunftsstaat verlassen. Im Rückkehrfall fürchte er um sein Leben.
Die Altersuntersuchung ergab als spätesten Geburtstag den im Spruch erstgenannten, was der Beschwerdeführer 2017 niederschriftlich einvernommen unter Angabe des drittgenannten bestritt. Am 20.05.2014 habe es zwei Anschläge gegeben. Nachdem er zuhause den ersten gehört habe, sei er zu Markt gelaufen, um nach den Eltern und Geschwistern zu sehen, wobei ihn am Weg dorthin der zweite Anschlag verletzt habe. Er sei ein Monat im Spital gewesen, ohne Geld dafür gehabt zu haben oder registriert worden zu sein, und habe danach mangels Unterkunft allein auf der Straße gelebt, gelegentlich auch in einer Bäckerei, wo er Essen bekommen habe. Nach einem weiteren Anschlag im Dezember 2014 habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Seine Eltern seien, wie er nun erfahren habe, doch am Leben und lebten wie seine vier unmündigen Geschwister in Bauchi State. Die Familie sei sehr religiös und habe große Angst vor Boko Haram. Er wolle sie unterstützen, zumal seine Mutter an Bluthochdruck leide, weshalb er ihr Geld für Medikamente schicke.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57", erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III). Für die freiwillige Ausreise bestehe eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57,, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Für die freiwillige Ausreise bestehe eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFA habe verkannt, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aus religiösen Gründen drohe, gegen die ihn der Herkunftsstaat nicht "ausreichend" schützen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Christ und Angehöriger der Volksgruppe Edo. Seine Identität steht nicht fest. Er hält sich seit spätestens 16.07.2015 in Österreich auf, als er ohne Ausweis von der Polizei aufgegriffe