Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W230 2161844-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt III., erster Satz, des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 31 VwGVG eingestellt.römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch drei., erster Satz, des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am selben Tag seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.01.2017 seine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.07.2015 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ... hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wird. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt wird und gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.07.2015 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG)" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ... hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wird. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt wird und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
Gleichzeitig stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Eine Anfechtungserklärung enthält die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Frist für die freiwillige Ausreise) nicht.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Eine Anfechtungserklärung enthält die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. (Frist für die freiwillige Ausreise) nicht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht richtete (gemeinsam mit der Ladung) an den Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vereins einen Verbesserungsauftrag. Darin verwies es darauf, dass die Beschwerde insofern mangelhaft sei, als sie hinsichtlich des ersten Satzes des Spruchpunktes III. (Ausspruch der Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG), hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchpunktes III. (Ausspruch gemäß § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG) sowie hinsichtlich Spruchpunkt VI. (Frist für die freiwillige Au