TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 W182 2180974-1

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Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2180974-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik der Philippinen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 40306809/171226560, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik der Philippinen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 40306809/171226560, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 30 Monate herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 30 Monate herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 57, 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 9, 55 Abs. 4 FPG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG idgF festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik der Philippinen zulässig ist."römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 9, 55, Absatz 4, FPG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG idgF festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik der Philippinen zulässig ist."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, gehört der Volksgruppe der XXXX an, ist Christin und reiste im September 1998 mit einem von 30.09.1998 bis 29.11.1998 gültigen Visums C (Touristenvisum) ins Bundesgebiet ein und verblieb hier ohne Aufenthaltstitel weiter bis 2003, wobei sie am 20.04.2000 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung stellte. Die BF kehrte 2003 zwischenzeitig ins Herkunftsland zurück.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an, ist Christin und reiste im September 1998 mit einem von 30.09.1998 bis 29.11.1998 gültigen Visums C (Touristenvisum) ins Bundesgebiet ein und verblieb hier ohne Aufenthaltstitel weiter bis 2003, wobei sie am 20.04.2000 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung stellte. Die BF kehrte 2003 zwischenzeitig ins Herkunftsland zurück.

Im Juli 2003 reiste die BF neuerlich mit einem von 21.07.2003 bis 21.08.2003 gültigen Visum C ins Bundesgebiet ein. In weiterer Folge wurde ihr Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nach einem Devolutionsantrag mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 03.11.2005 mangels ausreichender eigener Unterhaltsmittel rechtskräftig abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2006 als unbegründet abgewiesen.

Die BF ist weiterhin illegal und seit 12.11.2003 ohne Meldeadresse im Bundesgebiet verblieben.

Am 24.10.2017 wurde die BF von der Landespolizeidirektion XXXX wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet und Verstößen gegen das Meldewesen aufgegriffen. Am 05.12.2017 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) einer Einvernahme der BF bezüglich einer beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung statt.Am 24.10.2017 wurde die BF von der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet und Verstößen gegen das Meldewesen aufgegriffen. Am 05.12.2017 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) einer Einvernahme der BF bezüglich einer beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung statt.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 wurde der BF gemäß § 57 AsylG 2005 idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF, erlassen (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF "nach Serbien" gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter den Spruchpunkten IV. und V. ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 7 FPG idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF "nach Serbien" gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 7 FPG idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Dazu wurde u.a. festgestellt, dass die BF philippinische Staatsbürgerin sei und ihre Identität feststehe. Sie halte sich seit dem Jahr 2003 in Österreich auf, sei nach Ablauf ihres Visums weiterhin illegal in Österreich verblieben und habe nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Sie sei in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und sei lediglich vom 30.07.2003 bis zum 12.11.2003 im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Sie habe ihren Aufenthalt im Verborgenen geführt. Sie habe somit die Bestimmungen nach dem FPG, dem AuslBG, dem SGK und dem SDÜ übertreten und liege ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengen Raum bzw. im Bundesgebiet vor. Sie habe in Österreich keine Angehörigen. Hier lebe nur ihre Schwester. Ihre ganze Familie lebe auf den Philippinen. Sie sei verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder. Sie sei auf den Philippinen geboren, aufgewachsen und habe dort Ihre gesamte schulische Ausbildung absolviert. Anschließend habe sie als Sekretärin gearbeitet. Sie spreche unzureichend Deutsch. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Sie sei in Österreich nicht derart integriert, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Es bestehe kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Sie habe in der Einvernahme vom 05.12.2017 selbst angegeben, erwerbstätig zu sein, obwohl sie sich sehr wohl bewusst sei, dass sie dazu nicht berechtigt sei. Trotzdem habe sie es nicht unterlassen, einer Beschäftigung nachzugehen. Sie habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Zur rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt III. (Zulässigkeit der Abschiebung) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder aus den Informationen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen der BF sich eine Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Rechte ergebe. Solche Gründe seien nicht ersichtlich und seien von der BF auch nicht behauptet worden, weshalb auszusprechen gewesen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der BF nach "Serbien" zulässig sei.Dazu wurde u.a. festgestellt, dass die BF philippinische Staatsbürgerin sei und ihre Identität feststehe. Sie halte sich seit dem Jahr 2003 in Österreich auf, sei nach Ablauf ihres Visums weiterhin illegal in Österreich verblieben und habe nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Sie sei in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und sei lediglich vom 30.07.2003 bis zum 12.11.2003 im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Sie habe ihren Aufenthalt im Verborgenen geführt. Sie habe somit die Bestimmungen nach dem FPG, dem AuslBG, dem SGK und dem SDÜ übertreten und liege ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengen Raum bzw. im Bundesgebiet vor. Sie habe in Österreich keine Angehörigen. Hier lebe nur ihre Schwester. Ihre ganze Familie lebe auf den Philippinen. Sie sei verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder. Sie sei auf den Philippinen geboren, aufgewachsen und habe dort Ihre gesamte schulische Ausbildung absolviert. Anschließend habe sie als Sekretärin gearbeitet. Sie spreche unzureichend Deutsch. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Sie sei in Österreich nicht derart integriert, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Es bestehe kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Sie habe in der Einvernahme vom 05.12.2017 selbst angegeben, erwerbstätig zu sein, obwohl sie sich sehr wohl bewusst sei, dass sie dazu nicht berechtigt sei. Trotzdem habe sie es nicht unterlassen, einer Beschäftigung nachzugehen. Sie habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Zur rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder aus den Informationen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen der BF sich eine Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Rechte ergebe. Solche Gründe seien nicht ersichtlich und seien von der BF auch nicht behauptet worden, weshalb auszusprechen gewesen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der BF nach "Serbien" zulässig sei.

Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der BF wurden nicht getroffen bzw. wurden solche der BF im Verfahren auch nicht zu Kenntnis gebracht.

Mit Verfahrensordnung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 06.12.2017 wurde der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensordnung nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 06.12.2017 wurde der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde für die BF seitens ihrer Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie insbesondere mangelhafter Ermittlungen zum Herkunftsstaat der BF bekämpft. Ausdrücklich wurde auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bekämpft und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes beantragt. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die BF, eine philippinische Staatsangehörige, nach Serbien abgeschoben werden solle. Dem bekämpften Bescheid seien zudem keine Feststellungen zum Zielland Serbien (oder den Philippinen) zu entnehmen, noch seien der BF diesbezüglich Länderfeststellungen im Sinne des Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht worden. Da es dem bekämpften Bescheid an Feststellungen zum Zielland mangle, wäre der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. jedenfalls aufzuheben. Das Bundesamt habe im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur bloß ansatzweise ermittelt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies umso weniger, da die BF nach dem Wortlaut des gegenständlichen Bescheides nach Serbien abgeschoben werden sollte, ein Land, in dem die BF noch nie gewesen sei und wo sie auch keinerlei Bezugspunkte habe. In weiteren Ausführungen wurde die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung, des Einreiseverbotes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestritten.3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde für die BF seitens ihrer Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie insbesondere mangelhafter Ermittlungen zum Herkunftsstaat der BF bekämpft. Ausdrücklich wurde auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bekämpft und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes beantragt. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die BF, eine philippinische Staatsangehörige, nach Serbien abgeschoben werden solle. Dem bekämpften Bescheid seien zudem keine Feststellungen zum Zielland Serbien (oder den Philippinen) zu entnehmen, noch seien der BF diesbezüglich Länderfeststellungen im Sinne des Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht worden. Da es dem bekämpften Bescheid an Feststellungen zum Zielland mangle, wäre der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. jedenfalls aufzuheben. Das Bundesamt habe im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur bloß ansatzweise ermittelt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies umso weniger, da die BF nach dem Wortlaut des gegenständlichen Bescheides nach Serbien abgeschoben werden sollte, ein Land, in dem die BF noch nie gewesen sei und wo sie auch keinerlei Bezugspunkte habe. In weiteren Ausführungen wurde die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung, des Einreiseverbotes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestritten.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2018 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2018 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin der englischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die BF brachte im Wesentlichen vor, seit 1998 - bis auf eine Unterbrechung von etwa drei bis vier Monaten im Jahr 2003, wo sie wieder im Herkunftsland gewesen sei - durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. Die BF sei 2003 wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil sie in Österreich mehr Geld verdienen und somit ihren Kindern ein gutes Leben bieten könne. Die BF habe vier Schwestern, Nichten und Neffen in Österreich. Ihre Mutter, ihre beiden volljährigen Kinder, zwei Schwestern und ein Bruder würden auf den Philippinen leben. Auf den Philippinen habe sie im Großraum von Manila gewohnt. Zu ihren Kindern und ihrer Mutter bestünde regelmäßiger Kontakt. Ihr Ehemann habe sie verlassen, geschieden sei sie aber noch nicht. Von 1998 bis 2003 habe die BF in Österreich bei ihrer jüngsten Schwester gewohnt. Von 2003 bis 2006 oder 2007 habe sie in Österreich bei einem Arbeitgeber gelebt. Danach habe bei ihren Schwestern, vorallem bei ihrer jüngsten Schwester, und einer Freundin gewohnt. Sei ca. 2 Jahren wohne sie bei einer Freundin. Ihren Lebensunterhalt habe die BF als Reinigungskraft bei Pensionisten bzw. als Babysitterin bestritten. Sie sei nach wie vor als Reinigungskraft bei unterschiedlichen Leuten tätig. Sie sei in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe sich polizeilich nicht gemeldet, weil sie Angst habe, dass sie jemand abhole. Die BF pflege regelmäßigen Kontakt zu ihren in Österreich niedergelassenen Schwestern und deren Kindern. In ihrer Freizeit engagiere sie sich in der Kirche, wo sich auch einen großen Freundeskreis habe. Sie habe auf den Philippinen sechs Jahre Grundschule, vier Jahre Sekundarschule und zweieinhalb Jahre (abschlusslos) eine Universität besucht. Im Herkunftsland habe sie als Sekretärin gearbeitet und habe davon leben können. Zu ihrer Situation bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt gab die BF an, dass sie auf den Philippinen nicht wirklich eine Arbeit habe. Ihr Leben sei in Österreich.

Die BF war in Österreich laut Abfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag nur von 30.07.2003 bis 12.11.2003 gemeldet.

Die BF wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung einer Polizeidirektion vom 27.03.2003 gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 iVm 107 Abs. 1 Z 4 Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl I Nr. 75/1997, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 180,- bestraft.Die BF wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung einer Polizeidirektion vom 27.03.2003 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 107 Absatz eins, Ziffer 4, Fremdengesetz 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 180,- bestraft.

Laut einer Mitteilung der Rechtsvertretung der BF vom 16.08.2018 wurde dargetan, dass die BF die bereits geplante freiwillige Ausreise storniert habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist Christin. Sie hat im Herkunftsland sechs Jahre Grundschule und vier Jahre Sekundarschule absolviert und zweieinhalb Jahre ohne Abschluss studiert. Sie arbeitete im Herkunftsland als Sekretärin.1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist Christin. Sie hat im Herkunftsland sechs Jahre Grundschule und vier Jahre Sekundarschule absolviert und zweieinhalb Jahre ohne Abschluss studiert. Sie arbeitete im Herkunftsland als Sekretärin.

Die BF reiste im September 1998 mit einem von 30.09.1998 bis 29.11.1998 gültigen Visum C legal in das Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums verblieb die BF ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Im Jahr 2003 kehrte die BF zwischenzeitig ins Herkunftsland zurück. Bei der Ausreise wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung einer Polizeidirektion vom 27.03.2003 gegen die BF gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrG iVm 107 Abs. 1 Z 4 FrG wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,- verhängt. Im Juli 2003 reiste die BF mit einem von 21.07.2003 bis 21.08.2003 gültigen Visum C neuerlich in das Bundesgebiet ein. Die Einreise erfolgte mit der Absicht, in Österreich Erwerbstätigkeiten nachzugehen, wobei die BF bis dato illegal im Bundesgebiet verblieben ist.Die BF reiste im September 1998 mit einem von 30.09.1998 bis 29.11.1998 gültigen Visum C legal in das Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums verblieb die BF ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Im Jahr 2003 kehrte die BF zwischenzeitig ins Herkunftsland zurück. Bei der Ausreise wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung einer Polizeidirektion vom 27.03.2003 gegen die BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrG in Verbindung mit 107 Absatz eins, Ziffer 4, FrG wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,- verhängt. Im Juli 2003 reiste die BF mit einem von 21.07.2003 bis 21.08.2003 gültigen Visum C neuerlich in das Bundesgebiet ein. Die Einreise erfolgte mit der Absicht, in Österreich Erwerbstätigkeiten nachzugehen, wobei die BF bis dato illegal im Bundesgebiet verblieben ist.

Ihr Antrag vom April 2000 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 03.11.2005 rechtskräftig wegen Mittellosigkeit abgewiesen.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat bis dato ihren Unterhalt in Österreich fortlaufend durch Erwerbstätigkeiten als Reinigungskraft und Babysitterin bei diversen Privatpersonen ohne Beschäftigungsbewilligung oder einem zur selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel bestritten. Sie konnte bislang keine abgeschlossenen Deutschprüfungen nachweisen; sie verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Sie unterhält freundschaftliche Kontakte im Rahmen ihres Engagements in der XXXX . Dabei bereitet sie den Imbiss für Kinder im Rahmen von veranstalteten Bibelstudien vor.Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat bis dato ihren Unterhalt in Österreich fortlaufend durch Erwerbstätigkeiten als Reinigungskraft und Babysitterin bei diversen Privatpersonen ohne Beschäftigungsbewilligung oder einem zur selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel bestritten. Sie konnte bislang keine abgeschlossenen Deutschprüfungen nachweisen; sie verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Sie unterhält freundschaftliche Kontakte im Rahmen ihres Engagements in der römisch 40 . Dabei bereitet sie den Imbiss für Kinder im Rahmen von veranstalteten Bibelstudien vor.

In Österreich halten sich vier Schwestern der BF und deren Kinder bzw. Kindeskinder auf. Die BF hat über Besuche regelmäßigen Kontakt zu ihren hier niedergelassenen Schwestern und deren Kindern, wobei sie den intensivsten Kontakt zu ihrer jüngsten Schwester und deren Kindern pflegt, wo sie auch wiederholt gewohnt hat. Finanzielle Unterstützungsleistungen oder tatsächliche Abhängigkeitsverhältnisse zu den in Österreich niedergelassenen Verwandten sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im Herkunftsland halten sich zwei Schwestern, ein Bruder, ein Schwager und eine Schwägerin, die Mutter und die beiden volljährigen Kinder der BF auf. Beide Kinder haben einen universitären Abschluss und stehen bereits im Erwerbsleben. Es besteht regelmäßiger Kontakt.

Die BF war mit Ausnahme des Zeitraumes von 30.07.2003 bis 12.11.2003 im Bundesgebiet nicht gemeldet, dies deshalb, um einer Abschiebung zu entgehen. Sie ist auch aktuell nicht gemeldet. Sie wohnt laut eigenen Angaben bei einer Landsfrau in Untermiete. Sie ist nicht gewillt Österreich zu verlassen.

Individuelle Gründe, die auf eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der BF im Herkunftsland hindeuten wurden von der BF nicht vorgebracht. Der BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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