Entscheidungsdatum
05.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W178 2198097-2/17E
W178 2198097-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch die Verfahrenshelferin Rechtsanwältin Dr. Birgit BICHLER-TSCHON, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 09.05.2018, VersNr:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , vertreten durch die Verfahrenshelferin Rechtsanwältin Dr. Birgit BICHLER-TSCHON, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 09.05.2018, VersNr:
2370 190752:
A)
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.09.2018 wird gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.09.2018 wird gemäß Paragraph 33, VwGVG stattgegeben.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht GZ: 23 Cgs 117/17m-18 vom 09.03.2018 wurde das dort anhängige Sozialrechtsverfahren zur Überprüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem GSVG durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unterbrochen.
2. Am 09.05.2018 erließ die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA, belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) von 18.09.2003 bis 31.07.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterliege.2. Am 09.05.2018 erließ die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA, belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) von 18.09.2003 bis 31.07.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliege.
Er sei verpflichtet, rückständige Beiträge (Kranken-, Pensionsversicherung und Beiträge zur Selbstständigenvorsorge) in der Höhe von insgesamt 12.684,76 € inkl. Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen sowie Verzugszinsen ab 19.01.2018 in der Höhe von 3,38 % aus € 7.722,31 zu bezahlen habe.
Zur Begründung wurden die jeweiligen Einkommensteuerbescheide für die gegenständlichen Zeiträume zur Beitragsbildung herangezogen und detailliert die Beitragsgrundlagenberechnung dargestellt.
Die Einkommensteuerbescheide 2006, 2007, 2008 und 2009 würden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen.
Der Beitragsrückstand sei im Zeitraum 21.6.2004 bis 15.9.2017 insgesamt 27mal gemahnt worden. Es habe auch zahlreiche Exekutionsverfahren zur Eintreibung des Beitragsrückstandes gegeben.
Im Bescheid wurden auch die jeweils in den Jahren 2003 bis 2009 geltenden monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen (in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung) angeführt.
Die jeweils herangezogenen monatlichen Beitragsgrundlagen für die jeweiligen Zeiträume wurden betragsmäßig angeführt. Die Summe der rückständigen Beiträge betrage € 10.646, 64, die Verzugszinsen €
5.512,55, Kostenanteile € 202,59, Exekutionskosten und Nebengebühren € 1.453. Unter Berücksichtigung von Zahlungen des Bf in der Höhe von € 5.130,94 ergäbe sich ein Saldo laut Rückstandsausweis 12.684,76.
Dieser Bescheid wurde am 15.05.2018 zu Handen der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt.
3. Am 13.06.2018 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen mit 11.06.2018 unterfertigten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
4. Am 15.06.2018 leitete das BVwG den Antrag gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weiter.4. Am 15.06.2018 leitete das BVwG den Antrag gemäß Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weiter.
5. Das BVwG gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.08.2018 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Einbringung des Antrages auf Verfahrenshilfe an die falsche Einbringungsstelle und der damit einhergehenden mutmaßlichen Verspätung abzugeben.
6. Am 06.09.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei auf Anraten seines Rechtsanwaltes an das BVwG übermittelt worden. Er habe sich auf die Aussage seines Anwaltes verlassen, er stelle einen Wiedereinsetzungsantrag, da ihn an der Versäumung der Frist keine Schuld treffe.
7. Mit Beschluss vom 17.09.2018, GZ W178 2198097-2/12E wurde dem Beschwerdeführer seitens des BVwG Verfahrenshilfe gewährt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Burgenland wurde am 21.09.2018 die Rechtsanwältin Dr. Birgit BICHLER-TSCHON als Verfahrenshelferin für das ggst Beschwerdeverfahren bestellt.
8. Am 17.10.2018 brachte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den unter 1. genannten Bescheid ein. Die geforderten Beiträge in der Höhe von 12.684,74 Euro seien verjährt. Die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechen nicht den Tatsachen. Einige Einkommenssteuerbescheide seien vom Finanzamt auf 0 gesetzt worden. Darüber hinaus habe nicht nur von 01.03.2006 bis 31.10.2006, sondern auch vom 12.08.2002 bis 15.10.2005 ein ASVG-Dienstverhältnis bestanden und der Beschwerdeführer sei der ASVG-Versicherung unterlegen.
9. Der Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 22.10.2018 dem BVwG übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A)
I. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch eins. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 8a Abs 3 VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.
§ 33 VwGVG:Paragraph 33, VwGVG:
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der am Dienstag, dem 09.05.2018 erlassene Bescheid am 15.05.2018 zugestellt. Die vierwöchige Frist des § VwGVG endete damit am Dienstag, dem 12.06.2018.Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der am Dienstag, dem 09.05.2018 erlassene Bescheid am 15.05.2018 zugestellt. Die vierwöchige Frist des Paragraph VwGVG endete damit am Dienstag, dem 12.06.2018.
Der Antrag auf Verfahrenshilfedirekt wurde zwar rechtzeitig beim BVwG eingebracht, dies war allerdings die falsche Einbringungsstelle; die Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle (die belangte Behörde) erfolgte am 15.06.2018, damit verspätet. Das Kuvert der Einbringung ist nicht verfügbar. Die Einbringung dieses Antrages erfolgte daher verspätet. Der Bf wurde mit Schreiben vom 21.08.2018 über die falsche Einbringung informiert. Die Zustellung des Schreibens des BVwG erfolgte nach den glaubhaften Angaben am 28.08.2018. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der zweiwöchigen Frist am 06.09.2018 vor, dass er den Verfahrenshilfeantrag auf Anraten seines Anwaltes an das BVwG gesendet habe und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung.
Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab in einem Mail vom 23.07.2018 an, dass er den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines Verfahrenshilfeantrages in Kenntnis gesetzt hat und dieser ihm mitgeteilt hat, dass er einen solchen Antrag stellen wird.
Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 99/03/0029, 2009/03/0089).Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 99/03/0029, 2009/03/0089).
Der Beschwerdeführer gibt an, dass ihm sein Anwalt die Möglichkeit der Verfahrenshilfe erläutert hat. Der Beschwerdeführer hat diese Erläuterung dahingehend verstanden, dass der Antrag an das BVwG zu richten ist. Es ist daher durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie in Vertrauen auf seine Interpretation der Ausführungen seines Rechtsvertreters den Antrag noch fristwahrend an das BVwG abgesendet hat. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt hat.
Zusammenfassend kommt das Gericht daher zum Ergebnis, dass ein minderer Grad des Versehens vorliegt und dem Antrag des Beschwerdeführes auf Wiedereinsetzung aufgrund der vorliegenden Umstände stattzugeben ist.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben.
Zu II. In der SacheZu römisch zwei. In der Sache
II. 1 Feststellungenrömisch zwei. 1 Feststellungen
Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum unbestritten geschäftsführender Gesellschafter der " XXXX " Produkte für Training- Heimpflege- Rehabilitation Vertriebsgesellschaft mbH., die im streitgegenständlichen Zeitraum eine Gewerbeberechtigung innehatte.Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum unbestritten geschäftsführender Gesellschafter der " römisch 40 " Produkte für Training- Heimpflege- Rehabilitation Vertriebsgesellschaft mbH., die im streitgegenständlichen Zeitraum eine Gewerbeberechtigung innehatte.
Eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG lag nicht vor.Eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG lag nicht vor.
Im Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2003 hat ein Dienstverhältnis als Angestellter zu einer GmbH mit einer ASVG Beitragsgrundlage in Höhe von 39.748,62 € allgemein und 3.940,00 € für Sonderzahlungen bestanden. Im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 hat ein Dienstverhältnis als Angestellter einer GmbH mit einer ASVG Beitragsgrundlage in Höhe von 39.737,86 allgemein und 4.018,00 € für Sonderzahlungen bestanden. Im Zeitraum 1.1.2005 bis 7.2.2005 hat ein Dienstverhältnis als Angestellter einer GmbH mit einer ASVG Beitragsgrundlage in Höhe von 562,09 € bestanden. Im Zeitraum 01.03. bis 01.10.2006 hat ein Dienstverhältnis als Angestellter der Initiative 50 mit einer ASVG-Beitragsgrundlage in Höhe von 17.741,94 allgemein und 2.956,92 für Sonderzahlungen bestanden. Im Zeitraum 2.10. bis 22.10.2006 ist eine Urlaubsabfindung bezogen worden.
Laut Versicherungsdatenauszug hat der Bf hat bis 05.01.2005 in einem Dienstverhältnis zur XXXX GmbH bestanden, vom 06.01. bis 07.02.2005 hat er Krankengeld bezogen, vom 08.02.2005 bis 14.10.2005 hat der Bf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.Laut Versicherungsdatenauszug hat der Bf hat bis 05.01.2005 in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 GmbH bestanden, vom 06.01. bis 07.02.2005 hat er Krankengeld bezogen, vom 08.02.2005 bis 14.10.2005 hat der Bf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
Insgesamt haben 27 Mahnungen des Beitragsrückstandes im Zeitraum 2004 bis 2017 stattgefunden (beispielhaft am 21.06.2004, 21.06.2005, 20.06.2006, 19.12.2008, 21.12.2009, 09.09.2011, 19.12.2012, 18.03.2014, 11.03.2016 und 15.09.2017) sowie zahlreiche Exekutionsverfahren im Zeitraum 22.01.2005 bis 17.10.2009 und 10.06.2013 bis 13.10.2016.
Bezüglich der - zutreffenden - Feststellungen über die Höhe der Einkünfte laut den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden und der Höhe der Einkünfte aufgrund der unselbstständigen Erwerbstätigkeit wird auf den Bescheid verwiesen.
II. 2. Beweiswürdigungrömisch zwei. 2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der SVA, insbesondere den Einkommenssteuerbescheiden, Firmenbuchauszug und dem Versicherungsdatenauszug sowie aus den vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten.
Das Ende des Dienstverhältnisses im Jahr 2005 wird im Akt einerseits mit 05.01.2005, einerseits mit 07.02.2005 angegeben. Diese Frage ist hier nicht zu klären. Der Widerspruch ist uU mit dem Weiterbestehen des Dienstverhältnisses während des Krankengeldbezug zu erklären.
Dass 27 Mahnungen und zahlreiche Exekutionsverfahren im oben angeführten Zeitraum erfolgt sind, ergibt sich aus den Aufzeichnungen der belangten Behörde und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
II. 3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. 3. Rechtliche Beurteilung
II. 3.1 Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. 3.1 Gesetzliche Grundlagen:
§ 2 GSVG:Paragraph 2, GSVG:
Abs. 1: Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Absatz eins :, Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
(.....)
Abs 3:Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;Absatz 3 :, D, i, e, zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
(.....)
Gemäß § 25 Abs.1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Gemäß § 25 Abs. 4 GSVG beträgt die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, GSVG beträgt die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
Gemäß § 26 Abs 3 ASVG bestimmt für den Fall, dass ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, dieGemäß Paragraph 26, Absatz 3, ASVG bestimmt für den Fall, dass ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die
1. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
1a. die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder
2. die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
3. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen,
so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden.so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4 und des Paragraph 236, nicht anzuwenden.
Erreicht nach Abs. 4 in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die SummeErreicht nach Absatz 4, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, die Summe
1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 22. aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2
nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236.nicht den Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236,, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236,
Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG sind sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG sind sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.
§ 40 ASVG:Paragraph 40, ASVG:
(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
3.3.2 Im konkreten Fall:
Aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter und der bestehenden Gewerbeberechtigung für die Gesellschaft erfolgte die Feststellung des Bestandes der Pflichtversicherung für den Zeitraum 18.09.2003 bis 31.07.2009 zu Recht (Spruchpunkt 1. des Bescheides).
Die Bestreitung (im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht) wird auch nicht näher begründet.
3.2.3 Zum Vorbringen der Verjährung
In der Beschwerde wird - wenn auch unsubstantiiert - behauptet, die vorgeschriebenen Beiträge seien verjährt. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Bezüglich der Frage der Verjährung des Rechts