TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W217 2206631-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 41 heute
  2. PG 1965 § 41 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PG 1965 § 41 gültig von 04.11.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2025
  4. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.2025 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. PG 1965 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  6. PG 1965 § 41 gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023
  7. PG 1965 § 41 gültig von 01.11.2022 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  8. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  9. PG 1965 § 41 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  10. PG 1965 § 41 gültig von 23.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  11. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  12. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  13. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  14. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  15. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 10.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  16. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  18. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  19. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  20. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  22. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2008
  23. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  24. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  25. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  26. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  27. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  29. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  30. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  31. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  32. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  33. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 30.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  34. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  35. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  36. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  37. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  38. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.1971 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972

Spruch

W217 2206631-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, vom 03.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, vom 03.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (in Folge: belangte Behörde) vom 03.09.2018 wurde auf Antrag vom 17.07.2018 festgestellt, dass Herrn XXXX (in Folge: BF oder Beschwerdeführer) ab 01.01.2018 ein Ruhebezug von monatlich brutto € 5.713,22 gebührt.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (in Folge: belangte Behörde) vom 03.09.2018 wurde auf Antrag vom 17.07.2018 festgestellt, dass Herrn römisch 40 (in Folge: BF oder Beschwerdeführer) ab 01.01.2018 ein Ruhebezug von monatlich brutto € 5.713,22 gebührt.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 711 Abs. 1 letzter Satz ASVG eine Pensionserhöhung nicht stattfinde, wenn das Gesamtpensionseinkommen mehr als monatlich 4.980 € betrage. Da der Ruhebezug des BF von monatlich brutto € 5.713,22 im Dezember 2017 den Betrag von monatlich € 4.980,-- überstiegen habe, wäre zum 1. Jänner 2018 keine Erhöhung vorzunehmen.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 711, Absatz eins, letzter Satz ASVG eine Pensionserhöhung nicht stattfinde, wenn das Gesamtpensionseinkommen mehr als monatlich 4.980 € betrage. Da der Ruhebezug des BF von monatlich brutto € 5.713,22 im Dezember 2017 den Betrag von monatlich € 4.980,-- überstiegen habe, wäre zum 1. Jänner 2018 keine Erhöhung vorzunehmen.

2. In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte der BF aus, der Bescheid verstoße gegen EU-Recht und beruhe überdies auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung.

Die belangte Behörde stütze sich auf § 41 Abs. 4 PG 1965 iVm § 711 Abs. 1 letzter Satz ASVG. Diese Regelung falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Die getroffene Regelung widerspreche dem Diskriminierungsverbot des Art 4 Abs. 1 der Richtlinie, da von der Regelung wesentlich mehr Männer als Frauen betroffen seien, weshalb die belangte Behörde die unionsrechtswidrige Regelung nicht anwenden hätte dürfen.Die belangte Behörde stütze sich auf Paragraph 41, Absatz 4, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 711, Absatz eins, letzter Satz ASVG. Diese Regelung falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Die getroffene Regelung widerspreche dem Diskriminierungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie, da von der Regelung wesentlich mehr Männer als Frauen betroffen seien, weshalb die belangte Behörde die unionsrechtswidrige Regelung nicht anwenden hätte dürfen.

Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht mit dem dem (abweisenden) Erkenntnis des BVwG, GZ W178 2187548, vom 27.06.2018 zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar, da gegenständlich die Belastung höher sei und die gegenständliche Pension über der Höchstbemessungsgrundlage liege und damit eine andere Rechtsgrundlage (§ 711 Abs. 1 letzter Satz anstelle von § 711 Abs. 1 Z 4 leg.cit.) zur Anwendung komme.Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht mit dem dem (abweisenden) Erkenntnis des BVwG, GZ W178 2187548, vom 27.06.2018 zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar, da gegenständlich die Belastung höher sei und die gegenständliche Pension über der Höchstbemessungsgrundlage liege und damit eine andere Rechtsgrundlage (Paragraph 711, Absatz eins, letzter Satz anstelle von Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit.) zur Anwendung komme.

Die in Frage stehende Pensionsregelegung des PAG 2018 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Eigentum, da kein rechtlicher Konnex zwischen der überproportionalen Teuerungsabgeltung der niedrigeren und dem Entfall jeder Valorisierung der höheren Pensionen bestehe - dies weiche zudem von den Gesetzeszielen ab und sei politisch motiviert. Durch das vielfache Ausbleiben bzw. Kürzen des Teuerungsausgleichs in den letzten Jahren mit dem PAG 2018 sei jene Schwelle überschritten, die in einer Gesamtbetrachtung einen verfassungswidrigen Eingriff in den Pensionsanspruch des BF bewirke.

3. Die Beschwerde wurde dem BVwG am 27.09.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das BVwG hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.10.2018 aufgefordert, zu dem Vorbringen umfassend Stellung zu nehmen.

5. Mit Stellungnahme vom 25.10.2018 wurde seitens der belangten Behörde zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Das Vorbringen, dass wesentlich mehr Männer als Frauen von der Regelung betroffen seien und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen werde, sei bereits mit dem Erkenntnis des BVwG W178 2187548 vom 27.06.2018 verworfen worden.

Von einer Minderung des Lebensstandards beim BF könne nicht ernsthaft gesprochen werden. Die Bruttopension des BF im Jahr 2018 wäre zwar um 8,33% niedriger, als sie es bei ständiger Erhöhung mit dem Anpassungsfaktor wäre und läge dies jedoch noch im - durch den VfGH mit "bis zu 10%" definierten - Spielraum des Gesetzgebers. Zudem wäre evident, dass bei sehr hohen Pensionen eine geringere Anpassung greifen kann, ohne dass damit der einmal erreichte Lebensstandard gefährdet werde. Bei höheren Pensionen habe der Gesetzgeber somit einen größeren Gestaltungsspielraum.

Es gäbe auch keinen Grundsatz der gleichmäßigen Anpassung aller Pensionen, sondern trete in der sozialen Absicherung bezüglich der Pensionsanpassung immer die Beachtung sozialer Aspekte zutage.

Eine Änderung der Rechtslage verletze nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur dann den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte und auch nicht besondere Umstände vorliegen, die den Eingriff rechtfertigen. Hinsichtlich der Intensität des Eingriffs wurde auf das Erkenntnis VfSlg. 15.269/199 hingewiesen, wonach ohne Übergangszeitraum eingeführte Abschlagszahlungen bei Beamten, und die damit verbundene durchschnittliche Kürzung des Brutto-Ruhegenusses von rund 12 % bei Beamten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Verschlechterung einer Rechtsposition sei umso beachtlicher, wenn sie die geplante Lebensführung direkt beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung der Lebensführung durch die Pensionsanpassung nehme jedoch mit der Höhe der Pension ab. Es müsse aber im sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen, sozialen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, dies umso mehr, als bei der Höhe der von der nicht vollen Anpassung betroffenen Pensionen von einer Verminderung des Lebensstandards wohl nicht ernsthaft gesprochen werden kann. Auch habe der BF nicht dargetan, warum gerade im Beamten-Versorgungssystem, in dem die Versorgungsleistung noch viel weniger durch eigene Beiträge gedeckt wären, eine derartige Pensionsanpassung, die auf soziale Aspekte Rücksicht nimmt, sachlich nicht gerechtfertigt wäre.

Auch dem Vorbringen des BF betreffend einen Eingriff in sein Eigentumsrecht gemäß Art. 1 1. ZP EMRK trat die belangte Behörde unter Verweis auf Judikatur des VfGH entgegen.Auch dem Vorbringen des BF betreffend einen Eingriff in sein Eigentumsrecht gemäß Artikel eins, 1. ZP EMRK trat die belangte Behörde unter Verweis auf Judikatur des VfGH entgegen.

6. Darauf hat der BF mit Stellungnahme vom 05.11.2018 repliziert:

Betreffend die Unionsrechtswidrigkeit bleibe der BF bei der in seiner Beschwerde geäußerten Ansicht, da der von der belangten Behörde entgegengehaltenen langfristige Ausgleich des Geschlechterverhältnisses ihm wenig helfe und er sich noch zu Lebzeiten einen rechtmäßig bemessenen Ruhebezug erwarten dürfe.

Die abgestufte Pensionsanpassung des PAG 2018 und auch § 711 Abs. 1 letzter Satz ASVG seien verfassungswidrig, da in der Regierungsvorlage Sachverhalte als Begründung herangezogen würden, die dem PAG 2018 gar nicht unterliegen würden, weil die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen für bestimmte Waren und Leistungen durch einschlägige Statistiken widerlegt würden und weil das im Gesetz eingesetzte Mittel ungeeignet sei, die Gesetzesziele zu erreichen.Die abgestufte Pensionsanpassung des PAG 2018 und auch Paragraph 711, Absatz eins, letzter Satz ASVG seien verfassungswidrig, da in der Regierungsvorlage Sachverhalte als Begründung herangezogen würden, die dem PAG 2018 gar nicht unterliegen würden, weil die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen für bestimmte Waren und Leistungen durch einschlägige Statistiken widerlegt würden und weil das im Gesetz eingesetzte Mittel ungeeignet sei, die Gesetzesziele zu erreichen.

Auch bleibe der BF bei seiner Ansicht, dass die ungleichmäßige Anpassung der Ruhebezüge gleichheitswidrig sei und zudem in seinem Fall das auch in der Judikatur des VfGH als zulässig angesehene Maß überschreite.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX war Beamter und hat im Jahre 2017 einen Brutto-Ruhebezug von € 5.713,22 bezogen. Seine Leistung wurde für 2018 zum 01.01. nicht erhöht.Herr römisch 40 war Beamter und hat im Jahre 2017 einen Brutto-Ruhebezug von € 5.713,22 bezogen. Seine Leistung wurde für 2018 zum 01.01. nicht erhöht.

Der Anpassungsfaktor nach § 108h ASVG wurde für das Jahr 2018 mit 1,016 festgesetzt (BGBl II Nr. 327/2017).Der Anpassungsfaktor nach Paragraph 108 h, ASVG wurde für das Jahr 2018 mit 1,016 festgesetzt Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2017,).

Die richtige Umsetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und die rechnerische Richtigkeit wurden nicht in Zweifel gezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des BVA-Pensionsservice und dem Vorbringen des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für fremden Wesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für fremden Wesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Gesetzliche Bestimmungen

§ 41 PG 1965 lautet wie folgt:Paragraph 41, PG 1965 lautet wie folgt:

(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

....

(4) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.(4) Die in Paragraph 711, ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

§ 711 ASVG bestimmt Folgendes:Paragraph 711, ASVG bestimmt Folgendes:

(1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen(1) Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;

2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;

3. wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;

4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Abweichend von den §§ 293 Abs. 2 und 700 Abs. 5 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.(4) Abweichend von den Paragraphen 293, Absatz 2 und 700 Absatz 5, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten.(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) nicht überschreiten.

Gemäß § 108h Abs 1 ASVG sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden JahresGemäß Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

Nach Abs. 2 ist der Anpassung nach Abs. 1 die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.Nach Absatz 2, ist der Anpassung nach Absatz eins, die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

3.2. Zu den Beschwerdeausführungen:

Das Vorbringen des BF beschränkt sich ausschließlich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pensionsanpassung 2018 bzw. ob diese Bestimmungen mit dem EU-Recht konform sind. Die konkrete Anwendung der genannten Normen wird nicht bestritten ebenso wenig wie der Rechenvorgang.

Grundlage der Beschwerde ist, dass durch § 711 Abs. 1 letzter Satz ASVG, welcher gemäß § 41 PG 1965 auch auf Ruhegenussbezieher anzuwenden ist, Leistungen über € 4980 monatlich nicht zu erhöhen sind.Grundlage der Beschwerde ist, dass durch Paragraph 711, Absatz eins, letzter Satz ASVG, welcher gemäß Paragraph 41, PG 1965 auch auf Ruhegenussbezieher anzuwenden ist, Leistungen über € 4980 monatlich nicht zu erhöhen sind.

3.2.1. Der BF macht u.a. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechts auf Eigentum geltend.

Das Gericht verweist auf die Ausführungen im Erk des VfGH B 525/06 vom 29.11.2006:

"Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 17.254/2004 S 1201 mwN) die Auffassung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Auch an sich unbedenkliche Eingriffe in bestehende Rechtspositionen können aber nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich rechtfertigen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Diesem - aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten - Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Bei der Änderung von Regelungen, die Pensionen betreffen, ist nämlich zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung zu beziehen. Eine Missachtung dieses Vertrauens durch plötzliche, die (künftige) Lebensführung direkt treffende Maßnahme des Gesetzgebers wiegt bei Pensionsbeziehern besonders schwer, weil es diesem Personenkreis meist nicht mehr möglich ist, sich im Nachhinein auf geänderte Umstände einzustellen."Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 17.254/2004 S 1201 mwN) die Auffassung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Auch an sich unbedenkliche Eingriffe in bestehende Rechtspositionen können aber nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich rechtfertigen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Diesem - aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten - Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Bei der Änderung von Regelungen, die Pensionen betreffen, ist nämlich zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung zu beziehen. Eine Missachtung dieses Vertrauens durch plötzliche, die (künftige) Lebensführung direkt treffende Maßnahme des Gesetzgebers wiegt bei Pensionsbeziehern besonders schwer, weil es diesem Personenkreis meist nicht mehr möglich ist, sich im Nachhinein auf geänderte Umstände einzustellen.

3.2.2. Zur sachlichen Begründung:

Hinsichtlich der Motive des Gesetzgebers (1767 der Beilagen XXV.GP-Regierungsvorlage, Seite 1f.) zum Pensionsanpassungsgesetz 2018 - PAG 2018, BGBl. I 151/2017 ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien Folgendes:Hinsichtlich der Motive des Gesetzgebers (1767 der Beilagen römisch 25 .GP-Regierungsvorlage, Seite 1f.) zum Pensionsanpassungsgesetz 2018 - PAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2017, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien Folgendes:

"Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern gestaffelt vorzunehmen. Bei Menschen mit niedrigem Einkommen und Pensionen stehen die alltäglichen Kosten im Vordergrund. Das betrifft beispielsweise Lebensmittel oder wohnen. Diese Kosten sind in den letzten Monaten stärker gestiegen. Gerecht ist es, hier anzusetzen und diese Entwicklung mit einer gestaffelten Anpassung der Pensionen entgegenzuwirken.""Abweichend von Paragraph 108 h, ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern gestaffelt vorzunehmen. Bei Menschen mit niedrigem Einkommen und Pensionen stehen die alltäglichen Kosten im Vordergrund. Das betrifft beispielsweise Lebensmittel oder wohnen. Diese Kosten sind in den letzten Monaten stärker gestiegen. Gerecht ist es, hier anzusetzen und diese Entwicklung mit einer gestaffelten Anpassung der Pensionen entgegenzuwirken."

Unter der Überschrift "Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte" wird Folgendes angeführt:

"Durch die gestaffelte Pensionsanpassung 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus werden die zusätzlichen Kosten für Pensionist/inn/en abgefedert. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen in der UG 22 belasten aufgrund der Ausfallshaftung des Bundes diesen in gleicher Höhe."

Im Kapitel "Wirkungsorientierte Folgenabschätzung" wird als Problemanalyse angeführt, dass die Teuerung im für die Pensionsanpassung 2018 maßgeblichen Beobachtungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 voraussichtlich 1,6 % betragen werde; als Ziel der Maßnahme und als anzustrebender Erfolg wird die Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen durch gestaffelte Pensionsanpassung im Jahr 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus genannt.

Als Alternative zur vorgeschlagenen Maßnahme wird angeführt: Keine Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen, einheitliche Erhöhung aller Pensionen um den Anpassungsfaktor.

Nach Auffassung des Gerichts sind diese, im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzungen geeignet, Regelungen über das Ausbleiben einer Leistungsanpassung, wie die hier in Rede stehenden, sachlich zu rechtfertigen.

Auch wenn der Ruhebezug einen Teil des Entgeltes darstellt, das für während der Aktivzeit geleistete Arbeit steht, ist dieses vor einer Kürzung nicht gefeit, wenn diese im Rahmen bleibt (vgl. unten).Auch wenn der Ruhebezug einen Teil des Entgeltes darstellt, das für während der Aktivzeit geleistete Arbeit steht, ist dieses vor einer Kürzung nicht gefeit, wenn diese im Rahmen bleibt vergleiche unten).

In vergleichbaren Fällen hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. Erk vom 12.10.2016, G478/2015 mwH) bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in laufende Pensionsansprüche gegen den gebotenen Vertrauensschutz verstößt, als Grenze für eine ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Rechtfertigungsgründe anzunehmende Unbedenklichkeit des Eingriffes rd. 10% des Nettobezuges als maßgeblich angesehen (vgl. einerseits VfSlg 18.010/2006 - Wr. Dienst- und Pensionsordnung und andererseits VfSlg 17.254/2004 - Kürzungen der Notarpensionen um 20-28%).In vergleichbaren Fällen hat der Verfassungsgerichtshof vergleiche Erk vom 12.10.2016, G478/2015 mwH) bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in laufende Pensionsansprüche gegen den gebotenen Vertrauensschutz verstößt, als Grenze für eine ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Rechtfertigungsgründe anzunehmende Unbedenklichkeit des Eingriffes rd. 10% des Nettobezuges als maßgeblich angesehen vergleiche einerseits VfSlg 18.010/2006 - Wr. Dienst- und Pensionsordnung und andererseits VfSlg 17.254/2004 - Kürzungen der Notarpensionen um 20-28%).

Mitunter wurde auch berücksichtigt, ob es sich um den Teil eines auch viele andere Personengruppen treffenden und so die Lasten gleichmäßig verteilenden Maßnahmenpaketes gehandelt hat (VfSlg 14.867/1997 - Kürzung von Dienstzulagen von Richtern sowie VfSlg 18.010/2006 - Wr. Dienst- und Pensionsordnung). Die Nettokürzungen durch die Besteuerung von Unfallrenten, die für einen Großteil der Rentenbezieher zwischen 10% und 24% des Renten- und Pensionseinkommens betragen hat, wurde wegen Fehlens von Übergangsfristen für zwei Kalenderjahre als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg 16.754/2002; vgl. auch den Überblick bei Siess-Scherz, Vertrauensschutz im Sozialrecht, DRdA 2015, 433 ff).Mitunter wurde auch berücksichtigt, ob es sich um den Teil eines auch viele andere Personengruppen treffenden und so die Lasten gleichmäßig verteilenden Maßnahmenpaketes gehandelt hat (VfSlg 14.867/1997 - Kürzung von Dienstzulagen von Richtern sowie VfSlg 18.010/2006 - Wr. Dienst- und Pensionsordnung). Die Nettokürzungen durch die Besteuerung von Unfallrenten, die für einen Großteil der Rentenbezieher zwischen 10% und 24% des Renten- und Pensionseinkommens betragen hat, wurde wegen Fehlens von Übergangsfristen für zwei Kalenderjahre als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg 16.754/2002; vergleiche auch den Überblick bei Siess-Scherz, Vertrauensschutz im Sozialrecht, DRdA 2015, 433 ff).

Damit hat der VfGH den Spielraum des Gesetzgebers in der Richtung definiert, dass ein Eingriff bis zu 10% einer Kürzung (hier: der nach Auffassung des BF zustehenden Ruhebezug-Erhöhung, wenn nach §§ 108 und 108h ASVG angepasst worden wäre) keinen verfassungswidrigen Eingriff darstellt; die verfassungsmäßige Prüfung - sowohl im Hinblick auf den Eigentumsschutz als auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz - der einfachgesetzlichen Regelungen hat nach diesen Gesichtspunkten zu erfolgen.Damit hat der VfGH den Spielraum des Gesetzgebers in der Richtung definiert, dass ein Eingriff bis zu 10% einer Kürzung (hier: der nach Auffassung des BF zustehenden Ruhebezug-Erhöhung, wenn nach Paragraphen 108 und 108 h ASVG angepasst worden wäre) keinen verfassungswidrigen Eingriff darstellt; die verfassungsmäßige Prüfung - sowohl im Hinblick auf den Eigentumsschutz als auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz - der einfachgesetzlichen Regelungen hat nach diesen Gesichtspunkten zu erfolgen.

Fallbezogen führt die in Frage stehende Regelung der Pensions- (Ruhegenuss)- Anpassung für 2018 nach § 41 PG 1965 iVm § 711 ASVG im gegenständlichen Fall zu einem Wegfall der sonst gemäß § 108 ASVG durchzuführenden fiktiven Erhöhung des Ruhebezuges des BF um 1,6% (der Anpassungsfaktor wurde gemäß § 108 Abs. 5 iVm. § 108 f ASVG für das Jahr 2018 mit 1,016 festgesetzt). Wie bereits ausgeführt, stellt nach der Judikatur des VfGH nicht schon jedweder Eingriff in wohlerworbene Rechte eine Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensgrundsatz dar, sondern kommt es demnach auf die Plötzlichkeit und Intensität des Eingriffs an und ist zudem auf die Einkommenssituation der von der Kürzung betroffenen Personen Bedacht zu nehmen (vgl. VfSlg. 18.010/2006 - Erhöhung des von Beamten des Ruhestandes zu entrichtenden Pensionsbeitrags). Sofern man wie der BF davon ausgeht, dass schon das Ausbleiben einer verbraucherpreisgebundenen Erhöhung des Ruhebezuges (in Höhe von 1,6%) effektiv einen Eingriff in die Rechtsposition des BF bewirkt, so stellt dieser im vorliegenden Fall in Hinblick auf die in der ständigen Rechtsprechung des VfGH als zulässig beurteilten Kürzungen jedenfalls keinen gravierenden Eingriff dar.Fallbezogen führt die in Frage stehende Regelung der Pensions- (Ruhegenuss)- Anpassung für 2018 nach Paragraph 41, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 711, ASVG im gegenständlichen Fall zu einem Wegfall der sonst gemäß Paragraph 108, ASVG durchzuführenden fiktiven Erhöhung des Ruhebezuges des BF um 1,6% (der Anpassungsfaktor wurde gemäß Paragraph 108, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 108, f ASVG für das Jahr 2018 mit 1,016 festgesetzt). Wie bereits ausgeführt, stellt nach der Judikatur des VfGH nicht schon jedweder Eingriff in wohlerworbene Rechte eine Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensgrundsatz dar, sondern kommt es demnach auf die Plötzlichkeit und Intensität des Eingriffs an und ist zudem auf die Einkommenssituation der von der Kürzung betroffenen Personen Bedacht zu nehmen vergleiche VfSlg. 18.010/2006 - Erhöhung des von Beamten des Ruhestandes zu entrichtenden Pensionsbeitrags). Sofern man wie der BF davon ausgeht, dass schon das Ausbleiben einer verbraucherpreisgebundenen Erhöhung des Ruhebezuges (in Höhe von 1,6%) effektiv einen Eingriff in die Rechtsposition des BF bewirkt, so stellt dieser im vorliegenden Fall in Hinblick auf die in der ständigen Rechtsprechung des VfGH als zulässig beurteilten Kürzungen jedenfalls keinen gravierenden Eingriff dar.

Im letztgenannten Erkenntnis (VfSlg. 18.010/2006) sprach der VfGH aus, dass es dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt ist, eine nicht unve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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