Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2191027-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1112976205-160596418, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1112976205-160596418, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 27.04.2016 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinem Fluchtgrund, an, dass die Taliban von seinem Vater verlangt hätten, dass er seine zwei ältesten Söhne hergebe, um für die Taliban zu kämpfen. Da der Vater des Beschwerdeführers sich geweigert habe, dies zu tun, sei der ältere Bruder und der Beschwerdeführer von den Taliban entführt worden. Die Taliban hätten dann den älteren Bruder des Beschwerdeführers getötet und der Beschwerdeführer sei auf Bitten der Stammesältesten freigelassen worden. Kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers hätten die Taliban den Beschwerdeführer wieder zwangsrekrutieren wollen.
3. Am 14.02.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von Beginn an ausführlich zu schildern, gebe ich an:
Wir besaßen ein Grundstück. Der Besitzer des Nachbargrundstückes hatte großes Interesse daran, unser Grundstück zu kaufen. Jedoch wollte mein Vater unser Grundstück nicht verkaufen. Als Grund dafür gab er an, dass dieses Grundstück existenzrelevant wäre und er es auch von seinen Eltern vererbt bekommen hat. Mein Vater arbeitete nebenbei auch noch auf den Grundstücken des Vorsitzenden des Dorfältestenrates. Da der Besitzer des Nachbargrundstückes meinem Vater große Probleme bereitete, griff der Vorsitzende des Dorfältestenrates ( XXXX ) immer wieder ein, um so den Frieden zu wahren. Jedoch waren die Cousins des Besitzers vom Nachbargrundstück bei den Taliban. Der Besitzer des Nachbargrundstückes verständigte seine Cousins immer wenn der Vorsitzende des Dorfältestenrates eingriff. Die Taliban sind dann zu meiner Familie heim gekommen. Sie erwähnten jedoch nicht die Probleme mit dem Nachbarn, sondern sagten nur, dass mein Vater seine zwei ältesten Söhne mit ihnen mitschicken soll. Mein Vater hat dies jedoch verweigert und die Taliban sind wieder weggegangen. Die Streitigkeiten haben weiterhin angehalten. Es ist immer wieder der Vorsitzende des Dorfältestenrates gekommen und wollte dass das Problem sich löst. Er wollte dass mein Vater das Grundstück verkauft. Jedoch hat mein Vater dieses Grundstück jemand anderes verkauft. Das Problem hat weiterhin angehalten. Zwei Monate später sind wieder die Taliban gekommen. Dieses Mal haben sie meinen Vater, meinen Bruder und mich mitgenommen. Am ersten Tag wurden wir im Gefängnis von meinen Bruder getrennt. Am zweiten Tag wurde ich auch von meinen Vater getrennt. Dieser Vorsitzende des Dorfältestenrates konnte meinen Vater befreien. Ich war weiterhin dort und mein Bruder wurde getötet. Eine Woche lang wurde ich von den Taliban festgehalten. Sie haben meine Hände und Füße gefesselt. Sie überlegten, was sie mit mir weiterhin machen werden. Mein Vater hat den Vorsitzenden des Dorfältestenrates gebeten, dass er mich befreit. Mein Vater wollte nicht, dass auch ich von den Taliban getötet werde. Der Vorsitzende des Dorfältestenrates hat mich auch gefunden und konnte mich befreien. Wir wurden von dem Vorsitzenden des Dorfältestenrates so nett behandelt, da wir einerseits für ihn gearbeitet haben und andererseits auch sehr viel unentgeltlich geholfen haben. Nach meiner Freilassung habe ich mich gefragt wo sich mein Bruder befindet. Ich wusste da noch nicht, dass er von den Taliban getötet wurde. Mir hat jedoch niemand auf die Frage wo mein Bruder sei geantwortet. Sie wollten nicht, dass ich diese schlechte Nachricht bekomme. Ich habe jedoch bereits gespürt, dass mein Bruder getötet wurde. Letztendlich hat mir mein Vater bestätigt, dass mein Bruder getötet wurde. Dann ist alles wie vorher weitergegangen. Der Konflikt hat immer noch bestanden. Der Vorsitzende des Dorfältestenrates hat uns weiterhin besucht. Wir haben ein weiteres Grundstück gehabt mit dem wir beschäftigt waren. Es gab in der Nachbarschaft von diesem Grundstück eine Obstplantage. Wir wurden oft von dieser Obstplantage heraus mit Steinen beworfen. Der Vorsitzende des Dorfältestenrates hat meinen Vater empfohlen, mich auch Afghanistan zu schicken, damit mir nicht dasselbe passiert wie meinen Bruder. Er hat uns bei meiner Ausreise unterstützt. An dem Tag als ich ausreisen wollte, wurde ich um 5 Uhr in der Früh von den Taliban erwischt. Ich wurde auf einem Motorrad weggebracht. Auf einer steinigen Stelle habe ich versucht vom Motorrad wegzuspringen. Dadurch ist das Motorrad auch zu Sturz gekommen. Dabei habe ich mich auch am Bein verletzt. Mein Vater ist in einem anderen Auto hinter uns gefahren. Aber ich wurde wieder von den Taliban festgenommen und mit einem Auto zu Ihrer Basis gebracht. Nach vier oder fünf Tagen ist es den Vorsitzenden des Dorfältestenrates wieder gelungen mich zu befreien. Ich durfte dann bei dem Vorsitzenden des Dorfältestenrates eineinhalb Monate wohnen. Mein Gesundheitszustand hat sich verbessert und nach diesen eineinhalb Monaten konnte ich wieder ganz in der Früh unseren Ort verlassen. Daraufhin bin ich auch aus Afghanistan geflohen.Wir besaßen ein Grundstück. Der Besitzer des Nachbargrundstückes hatte großes Interesse daran, unser Grundstück zu kaufen. Jedoch wollte mein Vater unser Grundstück nicht verkaufen. Als Grund dafür gab er an, dass dieses Grundstück existenzrelevant wäre und er es auch von seinen Eltern vererbt bekommen hat. Mein Vater arbeitete nebenbei auch noch auf den Grundstücken des Vorsitzenden des Dorfältestenrates. Da der Besitzer des Nachbargrundstückes meinem Vater große Probleme bereitete, griff der Vorsitzende des Dorfältestenrates ( römisch 40 ) immer wieder ein, um so den Frieden zu wahren. Jedoch waren die Cousins des Besitzers vom Nachbargrundstück bei den Taliban. Der Besitzer des Nachbargrundstückes verständigte seine Cousins immer wenn der Vorsitzende des Dorfältestenrates eingriff. Die Taliban sind dann zu meiner Familie heim gekommen. Sie erwähnten jedoch nicht die Probleme mit dem Nachbarn, sondern sagten nur, dass mein Vater seine zwei ältesten Söhne mit ihnen mitschicken soll. Mein Vater hat dies jedoch verweigert und die Taliban sind wieder weggegangen. Die Streitigkeiten haben weiterhin angehalten. Es ist immer wieder der Vorsitzende des Dorfältestenrates gekommen und wollte dass das Problem sich löst. Er wollte dass mein Vater das Grundstück verkauft. Jedoch hat mein Vater dieses Grundstück jemand anderes verkauft. Das Problem hat weiterhin angehalten. Zwei Monate später sind wieder die Taliban gekommen. Dieses Mal haben sie meinen Vater, meinen Bruder und mich mitgenommen. Am ersten Tag wurden wir im Gefängnis von meinen Bruder getrennt. Am zweiten Tag wurde ich auch von meinen Vater getrennt. Dieser Vorsitzende des Dorfältestenrates konnte meinen Vater befreien. Ich war weiterhin dort und mein Bruder wurde getötet. Eine Woche lang wurde ich von den Taliban festgehalten. Sie haben meine Hände und Füße gefesselt. Sie überlegten, was sie mit mir weiterhin machen werden. Mein Vater hat den Vorsitzenden des Dorfältestenrates gebeten, dass er mich befreit. Mein Vater wollte nicht, dass auch ich von den Taliban getötet werde. Der Vorsitzende des Dorfältestenrates hat mich auch gefunden und konnte mich befreien. Wir wurden von dem Vorsitzenden des Dorfältestenrates so nett behandelt, da wir einerseits für ihn gearbeitet haben und andererseits auch sehr viel unentgeltlich geholfen haben. Nach meiner Freilassung habe ich mich gefragt wo sich mein Bruder befindet. Ich wusste da noch nicht, dass er von den Taliban getötet wurde. Mir hat jedoch niemand auf die Frage wo mein Bruder sei geantwortet. Sie wollten nicht, dass ich diese schlechte Nachricht bekomme. Ich habe jedoch bereits gespürt, dass mein Bruder getötet wurde. Letztendlich hat mir mein Vater bestätigt, dass mein Bruder getötet wurde. Dann ist alles wie vorher weitergegangen. Der Konflikt hat immer noch bestanden. Der Vorsitzende des Dorfältestenrates hat uns weiterhin besucht. Wir haben ein weiteres Grundstück gehabt mit dem wir beschäftigt waren. Es gab in der Nachbarschaft von diesem Grundstück eine Obstplantage. Wir wurden oft von dieser Obstplantage heraus mit Steinen beworfen. Der Vorsitzende des Dorfältestenrates hat meinen Vater empfohlen, mich auch Afghanistan zu schicken, damit mir nicht dasselbe passiert wie meinen Bruder. Er hat uns bei meiner Ausreise unterstützt. An dem Tag als ich ausreisen wollte, wurde ich um 5 Uhr in der Früh von den Taliban erwischt. Ich wurde auf einem Motorrad weggebracht. Auf einer steinigen Stelle habe ich versucht vom Motorrad wegzuspringen. Dadurch ist das Motorrad auch zu Sturz gekommen. Dabei habe ich mich auch am Bein verletzt. Mein Vater ist in einem anderen Auto hinter uns gefahren. Aber ich wurde wieder von den Taliban festgenommen und mit einem Auto zu Ihrer Basis gebracht. Nach vier oder fünf Tagen ist es den Vorsitzenden des Dorfältestenrates wieder gelungen mich zu befreien. Ich durfte dann bei dem Vorsitzenden des Dorfältestenrates eineinhalb Monate wohnen. Mein Gesundheitszustand hat sich verbessert und nach diesen eineinhalb Monaten konnte ich wieder ganz in der Früh unseren Ort verlassen. Daraufhin bin ich auch aus Afghanistan geflohen.
F: Warum hat Ihr Vater sich doch dazu entschieden, das erste Grundstück zu verkaufen und warum hat er dieses nicht an den Nachbargrundstückbesitzer verkauft?
A: Der zweite Interessent hat uns einen besseren Preis angeboten. Der Nachbargrundstückbesitzer hat einen zu niedrigen Preis geboten und mein Vater wollte dies nicht annehmen.
F: Warum hat es weiterhin Probleme gegeben obwohl das Grundstück bereits verkauft war?
A: Dies war aus Rache.
F: Wie lange dauerte die erste Entführung durch die Taliban?
A: Eine Woche.
F: Wie ist es den Vorsitzenden des Dorfältestenrates gelungen Sie zu befreien?
A: So ein Vorsitzender hat sehr viel Ansehen. Er dient als Vermittler zwischen Dorfbewohner und Staat, als auch als Vermittler zwischen Dorfbewohner und Taliban. Deswegen konnte er mich auch nach Gesprächen mit den Taliban befreien.
F: War das beim zweiten Mal genauso?
A: Ja so ist es.
F: Warum konnten Sie nicht in einen anderen Teil von Afghanistan gehen?
A: Ich habe in anderen Teilen keine Verwandte. Wäre ich z.B. in Kabul wäre, müsste ich auch alle zwei oder drei Monate in mein Heimatdorf gehen und das wäre gefährlich.
F: Warum müssten Sie wieder in Ihr Heimatdorf gehen?
A: Man würde dorthin gehen da es möglich ist und letztendlich würde man dies auch tun da man seine Verwandte sehen will.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte die Behörde zum Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde.
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.03.2018. Sofern die belangte Behörde es für unglaubwürdig erachte, dass der Beschwerdeführer zweimal von den Taliban entführt und vom Dorfältesten befreit worden sei, werde entgegnet, dass der Dorfältest