TE OGH 2019/1/24 12Os144/18w

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold W***** wegen des Vergehens des Quälens und Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB, AZ 16 HR 175/10i des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Oktober 2018, AZ 23 Bs 214/18s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold W***** wegen des Vergehens des Quälens und Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB, AZ 16 HR 175/10i des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Oktober 2018, AZ 23 Bs 214/18s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Leopold W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Mai 2018, GZ 16 HR 175/101-55, mit dem unter anderem sein Antrag vom 10. Mai 2018 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge. Im Übrigen wurde eine Beschwerde von Dr. Alois Z***** zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Textnummer

E123878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00144.18W.0124.000

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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