RS Lvwg 2018/10/17 405-13/297/1/11-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §12

Rechtssatz

Da der Zweck der gegenständlichen Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles (vgl Erkenntnis des BFG vom 26.01.2017, RV/7101458/2016). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf weitere in Betracht kommende Haftende kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da damit keine bei der Ermessensübung zu berücksichtigendenden Gründe vorgebracht wurden. Zudem liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet.

Schlagworte

Abgabenrecht, Ermessen, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.13.297.1.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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