RS Lvwg 2018/11/27 LVwG-AV-418/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BAO §85 Abs2
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs2
KanalG NÖ 1977 §1a Z1
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1

Rechtssatz

Die bebaute Fläche nach § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche (vgl VwGH 98/17/0221 und 99/17/0262).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Berechnungsfläche; Fertigstellungsanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.418.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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