RS Lvwg 2018/11/27 LVwG-AV-418/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BAO §85 Abs2
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs2
KanalG NÖ 1977 §1a Z1
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1

Rechtssatz

Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs 2 NÖ GWLG wird lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschoßen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl VwGH 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 2010/17/0112).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Berechnungsfläche; Fertigstellungsanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.418.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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