Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W177 2126884-1/26E
W177 2126889-1/24E
W177 2126886-1/21E
W177 2126885-1/21E
W177 2126891-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. am XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
2. XXXX , geb. am XXXX , 3. XXXX , geb. am, XXXX 4. XXXX , geb. am2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. am, römisch 40 4. römisch 40 , geb. am
XXXX und 5. XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, alle vom 12.04.2016, 1.römisch 40 und 5. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, alle vom 12.04.2016, 1.
XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Den Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die BeschwerdeführerInnen reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellten am 05.09.2015 erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die BeschwerdeführerInnen reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellten am 05.09.2015 erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 07.09.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie ein Friseurgeschäft gehabt hätte und deshalb von den Taliban und Daesh bedroht worden sei. Der Erstbeschwerdeführer gab an, die Taliban hätten in aufgrund seiner Tätigkeit für das kommunistische Regime bedroht.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.02.2016 führte die Zweitbeschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie in Pule Khumri ein Kosmetikgeschäft betrieben und Drohbriefe von den Taliban erhalten habe. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er sei geflüchtet, weil er wegen seiner Tätigkeit für die Regierung bedroht worden sei und weil seine Frau Drohbriefe der Taliban erhalten habe. Der Drittbeschwerdeführer gab an, sie seien geflüchtet, weil seine Eltern von den Taliban bedroht worden seien.römisch eins.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.02.2016 führte die Zweitbeschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie in Pule Khumri ein Kosmetikgeschäft betrieben und Drohbriefe von den Taliban erhalten habe. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er sei geflüchtet, weil er wegen seiner Tätigkeit für die Regierung bedroht worden sei und weil seine Frau Drohbriefe der Taliban erhalten habe. Der Drittbeschwerdeführer gab an, sie seien geflüchtet, weil seine Eltern von den Taliban bedroht worden seien.
Am 08.04.2018 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer nochmals niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
I.3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 12.04.2016, zugestellt am 19.04.2016, wies die belangte Behörde die Anträge der BeschwerdeführerInnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte den BeschwerdeführerInnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 12.04.2016, zugestellt am 19.04.2016, wies die belangte Behörde die Anträge der BeschwerdeführerInnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte den BeschwerdeführerInnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 14.04.2016 wurde den BeschwerdeführerInnen für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 14.04.2016 wurde den BeschwerdeführerInnen für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.5. Gegen die oben dargestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, richtet sich die am 26.04.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde.römisch eins.5. Gegen die oben dargestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, richtet sich die am 26.04.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde.
I.6. Am 08.08.2016 langte eine Beschwerdeergänzung am Bundesverwaltungsgericht ein, in der der Erstbeschwerdeführer zur Beweiswürdigung der belangten Behörde Stellung nimmt und zur Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Berufstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt wird. Weiter wird ausgeführt, dass die BeschwerdeführerInnen über keinerlei familiären Rückhalt im Herkunftsstaat verfügen würden und im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden. Mit der Beschwerdeergänzung wurden diverse Berichte zur Lage der Hazara in Afghanistan vorgelegt.römisch eins.6. Am 08.08.2016 langte eine Beschwerdeergänzung am Bundesverwaltungsgericht ein, in der der Erstbeschwerdeführer zur Beweiswürdigung der belangten Behörde Stellung nimmt und zur Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Berufstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt wird. Weiter wird ausgeführt, dass die BeschwerdeführerInnen über keinerlei familiären Rückhalt im Herkunftsstaat verfügen würden und im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden. Mit der Beschwerdeergänzung wurden diverse Berichte zur Lage der Hazara in Afghanistan vorgelegt.
I.7. Das Bundesverwaltungsgericht führe zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 27.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Erst- und Drittbeschwerdeführer, ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.römisch eins.7. Das Bundesverwaltungsgericht führe zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 27.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Erst- und Drittbeschwerdeführer, ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu Person und Identität der BeschwerdeführerInnenrömisch zwei.1.1. Zu Person und Identität der BeschwerdeführerInnen
Die BeschwerdeführerInnen tragen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich innerhalb des schiitischen Islams zur ismailitischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache der BeschwerdeführerInnen ist Dari.
Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer sind verheiratet. Die Ehe bestand bereits vor der Einreise. Der Drittbis Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Eine Tochter und ein weiterer Sohn der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers leben bei Verwandten in Pakistan.
Die Identität des BeschwerdeführerInnen steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Die BeschwerdeführerInnen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Lebensumständen der BeschwerdeführerInnenrömisch zwei.1.2. Zu den Lebensumständen der BeschwerdeführerInnen
Die BeschwerdeführerInnen stammen aus der Provinz Baghlan, Distrikt Puli Khumri
Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule. Etwa um das Jahr 1989 war der Erstbeschwerdeführer für zwei bis zweieinhalb Jahre für das afghanische Handelsministerium tätig. Er arbeitete zuletzt in seinem Restaurant im Herkunftsstaat.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht und ist Analphabetin. Sie hat im Herkunftsstaat eine einjährige Ausbildung zur Kosmetikerin absolviert und führte dann einen Kosmetiksalon.
Die BeschwerdeführerInnen haben keine Verwandten mehr in Afghanistan.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen der BeschwerdeführerInnenrömisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen der BeschwerdeführerInnen
Die Zweitbeschwerdeführerin erhielt Drohbriefe von den Taliban, in denen sie aufgefordert wurde, ihre Arbeit aufzugeben und ihren Kosmetiksalon zu schließen. Ansonsten wurde ihr angedroht, sie werde mitsamt ihrem Salon verbrannt.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. Insbesondere ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Es ist der Zweitbeschwerdeführerin wichtig, einen Beruf auszuüben. Sie ist auf Eigenständigkeit bedacht und lebt nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition. In diesem Geiste erzieht die Zweitbeschwerdeführerin auch ihre Tochter. In der religiösen Erziehung ihrer Kinder ist sie darauf bedacht, dass diese im Erwachsenenalter selbstständig ihre Religion wählen. Die Familie praktiziert den Islam nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Zweitbeschwerdeführerin von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen.
Daher droht der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung wegen der Nichtbeachtung der herrschenden politischen und religiösen Normen. Dass die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung schützen wollen bzw. können, ist nicht zu erwarten.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative steht der Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Verfügung.
Dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für das Handelsministerium im Jahr 1989 Verfolgung durch die Taliban droht, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den BeschwerdeführerInnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie als Angehörige der schiitischen Muslime Verfolgung droht.
Dass dem Erstbeschwerdeführer und den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht, kann nicht festgestellt werden.
Asylausschlussgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
II.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Auch wenn sich die Situation für Frauen in Afghanistan seit dem Ende der Taliban-Herrschaft im Jahr 2001 erheblich verbessert hat, ist eine vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig.
Frauen sind in Afghanistan massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Ihre Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung ist eingeschränkt. Sie sind einerseits generellen, alle afghanische Frauen betreffenden Gefährdungen ausgesetzt, wie dem Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden. Bei non-konformem Verhalten (das heißt, bei Verstößen gegen die gesellschaftlichen Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) besteht die Gefahr, einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein.
Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt. Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen. Die Umsetzung ist aber mangelhaft.
Die Justiz im Land ist stark konservativ-traditionell geprägt und wird von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt. Dies erschwert die Durch- und Umsetzung von Frauenrechten. Das Personenstandsgesetz enthält insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbrecht und die Beschränkung der Bewegungsfreiheit für Frauen diskriminierende Vorschriften.
Zu den Hindernissen für Erwerbsarbeit außerhalb des Heimes zählen insbesondere die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und sonstige Einschränkungen, (sexuelle) Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, wie auch praktische Hürden, z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung sowie mangelnde Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Frauen sind auch etwa mit Verwandten konfrontiert, die verlangen, sie sollen zu Hause bleiben.
Die Herkunftsprovinz der BeschwerdeführerInnen zählt zu den relativ volatilen Provinzen, in denen es vermehrt zu Aktivitäten der Taliban und zu Zusammenstößen von Regierungskräften und den Taliban kommt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu Person und Identität der BeschwerdeführerInnenrömisch zwei.2.1. Zu Person und Identität der BeschwerdeführerInnen
Die Feststellungen zur Identität der BeschwerdeführerInnen, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben der Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben der BeschwerdeführerInnen aus.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität der BeschwerdeführerInnen nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität der BeschwerdeführerInnen nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Die Unbescholtenheit des Viert- und Fünftbeschwerdeführers ergibt sich aus ihrer Strafunmündigkeit. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen ergibt sich aus den im jeweiligen Akt einliegenden Strafregisterauszug.
II.2.2. Zu den Lebensumständen der BeschwerdeführerInnenrömisch zwei.2.2. Zu den Lebensumständen der BeschwerdeführerInnen
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BeschwerdeführerInnen ergeben sich aus deren gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Beweiswürdigende Ausführungen zur Berufstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin finden sich auch sogleich weiter unten in der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen.
II.2.3. Zum Fluchtvorbringen der BeschwerdeführerInnenrömisch zwei.2.3. Zum Fluchtvorbringen der BeschwerdeführerInnen
Die Feststellung zu den Drohungen der Taliban gegen die Zweitbeschwerdeführerin und deren Aufforderung an die Zweitbeschwerdeführerin, ihre Berufstätigkeit in ihrem Kosmentiksalon einzustellen, ergibt sich insbesondere aus den im Kern gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Zum von der belangten Behörde aufgegriffenen vermeintlichen Widerspruch, die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Erstbefragungam 07.09.2015 angegeben, ein Friseurgeschäft zu betreiben, um in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 18.02.2016 auszusagen, es sei ein Kosmetikladen gewesen und schlussendlich in der ergänzenden Einvernahme von einem Schminkraum zu sprechen, ist zunächst auszuführen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und Reiseroute dient. Sie hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Naturgemäß werden daher in der Erstbefragung keine umfangreichen Angaben zu den Fluchtgründen gemacht. Dennoch betrachtet das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere, weil die Zweitbeschwerdeführerin angegeben hat, dass sie in ihrem Geschäft Frisuren gemacht, Frauen geschminkt, Nägel gemacht und Augenbrauen gezupft hat, die Bezeichnung des Geschäfts als Schminksalon, Friseurgeschäft oder Kosmetikgeschäft nicht als abweichende Angaben, haben all diese Bezeichnungen doch einen Bezug zu den von der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Geschäft angebotenen Leistungen. Von einem beliebigen Auswechseln der Aussage kann daher keine Rede sein. Den eigentlichen Fluchtgrund, nämlich die Bedrohung durch die Taliban aufgrund ihrer Tätigkeit in Geschäft, nannte die Zweitbeschwerdeführerin allerdings schon in der Erstbefragung und hielt ihn im Kern gleichbleibenden durch alle weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 aufrecht.Die Feststellung zu den Drohungen der Taliban gegen die Zweitbeschwerdeführerin und deren Aufforderung an die Zweitbeschwerdeführerin, ihre Berufstätigkeit in ihrem Kosmentiksalon einzustellen, ergibt sich insbesondere aus den im Kern gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Zum von der belangten Behörde aufgegriffenen vermeintlichen Widerspruch, die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Erstbefragungam 07.09.2015 angegeben, ein Friseurgeschäft zu betreiben, um in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 18.02.2016 auszusagen, es sei ein Kosmetikladen gewesen und schlussendlich in der ergänzenden Einvernahme von einem Schminkraum zu sprechen, ist zunächst auszuführen, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und Reiseroute dient. Sie hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Naturgemäß werden daher in der Erstbefragung keine umfangreichen Angaben zu den Fluchtgründen gemacht. Dennoch betrachtet das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere, weil die Zweitbeschwerdeführerin angegeben hat, dass sie in ihrem Geschäft Frisuren gemacht, Frauen geschminkt, Nägel gemacht und Augenbrauen gezupft hat, die Bezeichnung des Geschäfts als Schminksalon, Friseurgeschäft oder Kosmetikgeschäft nicht als abweichende Angaben, haben all diese Bezeichnungen doch einen Bezug zu den von der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Geschäft angebotenen Leistungen. Von einem beliebigen Auswechseln der Aussage kann daher keine Rede sein. Den eigentlichen Fluchtgrund, nämlich die Bedrohung durch die Taliban aufgrund ihrer Tätigkeit in Geschäft, nannte die Zweitbeschwerdeführerin allerdings schon in der Erstbefragung und hielt ihn im Kern gleichbleibenden durch alle weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 aufrecht.
Zum von der belangten Behörde aufgegriffenen vermeintlichen Widerspruch, die Zweitbeschwerdeführerin habe zunächst angegeben, jeden Tag Drohbriefe erhalten zu haben, um ihr Vorbringen dann abzuschwächen, es habe sich um lediglich fünf Drohbriefe gehandelt, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht darin aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Aussagen keinen Widerspruch sieht, sondern dass die Zweitbeschwerdeführerin durch die Wendung "jeden Tag" viel mehr die Regelmäßigkeit des Eintreffens von Drohbriefen hervorstreichen wollte. Insbesondere konkretisiert und korrigiert sie das Vorbringen auf Rückfrage der Behörde sofort dahingehend, dass es sich um fünf Drohbriefe gehandelt habe. Eine der Rechnung der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung entsprechende Behauptung, sie habe pro Jahr mindestens 365 Drohbriefe erhalten, ergibt sich daraus definitiv nicht. Viel mehr hat die Zweitbeschwerdeführerin durchgehend angegeben, dass sie etwa fünf Drohbriefe erhalten habe.
Die Ausführungen der belangten Behörde dazu, die Zweitbeschwerdeführerin habe den Inhalt der Drohbriefe nur vage widergegeben finden im Protokoll der Einvernahme keine Deckung, hat die Zweitbeschwerdeführerin doch beschrieben, dass sie darin aufgefordert wurde, sie solle ihr Geschäft auflösen, ansonsten werde sie mit ihrem Geschäft verbrannt. Welche weiteren Angaben zum Inhalt die belangte Behörde noch erwartet hätte, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht.
Zu den Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin und jenen des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin widerholt und übereinstimmend sinngemäß angegeben haben, dass sie sich nicht in die Arbeit des jeweils anderen einmischen und insbesondere, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich allein um ihr Geschäft gekümmert hat und sich der Erstbeschwerdeführer nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat (siehe z.B. Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers vom 08.04.2016, S. 4, Einvernahmeprotokoll der Zweitbeschwerdeführerin vom 08.04.2016, S. 5). Damit übereinstimmend erläutert auch der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 02.08.2016 nochmals, dass er fast nichts über die Berufstätigkeit seiner Frau und ihr Geschäft wisse und erklärt auch, dass er falsche Angaben zur Berufstätigkeit seiner Frau gemacht hätte, weil er sich in dieser schwierigen Situation gezwungen gesehen habe, irgendwelche Angaben zu erstatten. Dass der Erstbeschwerdeführer in der ergänzenden Einvernahme vom 08.04.2016 unter Druck gesetzt wurde, Fragen zur Berufstätigkeit seiner Frau zu beantworten, obwohl er keine Antwort wusste, findet im Einvernahmeprotokoll vom 08.04.2016 Bestätigung, wo der einvernehmende Referent den Erstbeschwerdeführer darauf, dass er die Distanz zwischen Wohnort und Geschäft nicht wisse, wortwörtlich fragt: "Verweigern Sie die Mitarbeit?" (S. 6). Daher erscheint die Erklärung, die der Beschwerdeführer für die Widersprüche gibt, als durchaus plausibel. Nichtsdestotrotz soll auf einige der von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung erwähnten (vermeintlichen) Widersprüche eingegangen werden, insbesondere, nämlich auf jene, die mit einer Unwissenheit des Erstbeschwerdeführers über die Details der Geschäftstätigkeiten seiner Frau nicht erklärt werden können:Zu den Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin und jenen des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin widerholt und übereinstimmend sinngemäß angegeben haben, dass sie sich nicht in die Arbeit des jeweils anderen einmischen und insbesondere, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich allein um ihr Geschäft gekümmert hat und sich der Erstbeschwerdeführer nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat (siehe z.B. Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers vom 08.04.2016, Sitzung 4, Einvernahmeprotokoll der Zweitbeschwerdeführerin vom 08.04.2016, Sitzung 5). Damit übereinstimmend erläutert auch der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 02.08.2016 nochmals, dass er fast nichts über die Berufstätigkeit seiner Frau und ihr Geschäft wisse und erklärt auch, dass er falsche Angaben zur Berufstätigkeit seiner Frau gemacht hätte, weil er sich in dieser schwierigen Situation gezwungen gesehen habe, irgendwelche Angaben zu erstatten. Dass der Erstbeschwerdeführer in der ergänzenden Einvernahme vom 08.04.2016 unter Druck gesetzt wurde, Fragen zur Berufstätigkeit seiner Frau zu beantworten, obwohl er keine Antwort wusste, findet im Einvernahmeprotokoll vom 08.04.2016 Bestätigung, wo der einvernehmende Referent den Erstbeschwerdeführer darauf, dass er die Distanz zwischen Wohnort und Geschäft nicht wisse, wortwörtlich fragt: "Verweigern Sie die Mitarbeit?" Sitzung 6). Daher erscheint die Erklärung, die der Beschwerdeführer für die Widersprüche gibt, als durchaus plausibel. Nichtsdestotrotz soll auf einige der von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung erwähnten (vermeintlichen) Widersprüche eingegangen werden, insbesondere, nämlich auf jene, die mit einer Unwissenheit des Erstbeschwerdeführers über die Details der Geschäftstätigkeiten seiner Frau nicht erklärt werden können:
Der Widerspruch, den die belangte Behörde in den Beschreibungen des ersten Drohbriefes der Taliban durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sehen will, erscheint konstruiert: So geben beide übereinstimmend an, dass es sich um ein zwei Mal gefaltetes, mit blauer Schrift beschriebenes Blatt Papier handelte, das in einem Kuvert unter der Tür des Geschäfts durchgeschoben worden sei. Zum vermeintlichen Widerspruch im Format ist zunächst auszuführen, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf die Frage, wie groß das Papier gewesen sei, antwortet: "Es war ein A4 Zettel [...]" (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, S. 8). Der Erstbeschwerdeführer wurde dagegen gefragt, worauf diese Drohungen geschrieben worden seien, worauf er antwortete: "Auf die Hälfte von einem A4 Blatt Papier" (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, S. 11), woraus sich in Zusammenschau mit der Frage wohl ergibt, dass der Beschwerdeführer zweifellos meinte, dass es sich um ein Blatt im A4-Format handelt, das nur zur Hälfte beschrieben war, hätte der Beschwerdeführer doch ansonsten gesagt, es hätte sich um ein Blatt im A5 Format gehandelt, statt sich einer derartig umständlichen Formulierung zu bedienen.Der Widerspruch, den die belangte Behörde in den Beschreibungen des ersten Drohbriefes der Taliban durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sehen will, erscheint konstruiert: So geben beide übereinstimmend an, dass es sich um ein zwei Mal gefaltetes, mit blauer Schrift beschriebenes Blatt Papier handelte, das in einem Kuvert unter der Tür des Geschäfts durchgeschoben worden sei. Zum vermeintlichen Widerspruch im Format ist zunächst auszuführen, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf die Frage, wie groß das Papier gewesen sei, antwortet: "Es war ein A4 Zettel [...]" (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, Sitzung 8). Der Erstbeschwerdeführer wurde dagegen gefragt, worauf diese Drohungen geschrieben worden seien, worauf er antwortete: "Auf die Hälfte von einem A4 Blatt Papier" (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, Sitzung 11), woraus sich in Zusammenschau mit der Frage wohl ergibt, dass der Beschwerdeführer zweifellos meinte, dass es sich um ein Blatt im A4-Format handelt, das nur zur Hälfte beschrieben war, hätte der Beschwerdeführer doch ansonsten gesagt, es hätte sich um ein Blatt im A5 Format gehandelt, statt sich einer derartig umständlichen Formulierung zu bedienen.
Auch die vermeintlichen Widersprüche zum weiteren Verfahren mit den Drohbriefen durch die Zweitbeschwerdeführerin findet in den protokollierten Aussagen keine Deckung, gaben doch beide übereinstimmend an, die Zweitbeschwerdeführerin habe lediglich den ersten Drohbrief nachhause genommen, um ihn sich vom Gatten vorlesen zu lassen, da sie selbst Analphabetin sei. Die anderen Drohbriefe habe sie im Geschäft zerrissen und verbrannt (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, S. 8-9). Damit übereinstimmend gibt der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten die Briefe zerrissen und verbrannt und konkretisiert auf Nachfrage dahingehend: "Meine Frau hat diese Briefe beseitigt." (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, S. 11).Auch die vermeintlichen Widersprüche zum weiteren Verfahren mit den Drohbriefen durch die Zweitbeschwerdeführerin findet in den protokollierten Aussagen keine Deckung, gaben doch beide übereinstimmend an, die Zweitbeschwerdeführerin habe lediglich den ersten Drohbrief nachhause genommen, um ihn sich vom Gatten vorlesen zu lassen, da sie selbst Analphabetin sei. Die anderen Drohbriefe habe sie im Geschäft zerrissen und verbrannt (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, Sitzung 8-9). Damit übereinstimmend gibt der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten die Briefe zerrissen und verbrannt und konkretisiert auf Nachfrage dahingehend: "Meine Frau hat diese Briefe beseitigt." (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, Sitzung 11).
Zu den vermeintlichen Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin und jenen des Drittbeschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde es verabsäumt hat zu erläutern, welche konkreten Widersprüche bestehen und sich im die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid im Wesentlichen darauf beschränkt, die Aussage des Drittbeschwerdeführers widerzugeben. Anzumerken ist auch, dass der Drittbeschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt ein Kind von etwa 13 Jahren war und der Erstbeschwerdeführer (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, S. 11) auch angibt, dass die Kinder von den Drohbriefen nicht informiert worden seien. Auch der Drittbeschwerdeführer gibt an, er habe dies nur "hinter der Tür" mitbekommen (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, S. 5) was mit Blick auf das Alter der Kinder absolut logisch und nachvollziehbar erscheint und insbesondere erklärt, dass der Drittbeschwerdeführer nicht viel mehr über die Situation weiß, als dass eine Bedrohung durch die Taliban besteht. Die Angaben zu den Berufen der Eltern und insbesondere zum Geschäft der Mutter stimmen allerdings mit den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin überein.Zu den vermeintlichen Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin und jenen des Drittbeschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde es verabsäumt hat zu erläutern, welche konkreten Widersprüche bestehen und sich im die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid im Wesentlichen darauf beschränkt, die Aussage des Drittbeschwerdeführers widerzugeben. Anzumerken ist auch, dass der Drittbeschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt ein Kind von etwa 13 Jahren war und der Erstbeschwerdeführer (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, Sitzung 11) auch angibt, dass die Kinder von den Drohbriefen nicht informiert worden seien. Auch der Drittbeschwerdeführer gibt an, er habe dies nur "hinter der Tür" mitbekommen (Einvernahmeprotokoll vom 18.02.2016, Sitzung 5) was mit Blick auf das Alter der Kinder absolut logisch und nachvollziehbar erscheint und insbesondere erklärt, dass der Drittbeschwerdeführer nicht viel mehr über die Situation weiß, als dass eine Bedrohung durch die Taliban besteht. Die Angaben zu den Berufen der Eltern und insbesondere zum Geschäft der Mutter stimmen allerdings mit den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin überein.
Zusammengefasst ergibt sich aus sämtlichen Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und auch jenen des Erstbeschwerdeführers und aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018, dass ein zur Bedrohung der Zweitbeschwerdeführerin durch die Taliban im Kern gleichbleibende Angaben gemacht wurden, die durchaus detailreich und lebensnah ein glaubwürdiges auf die Zweitbeschwerdeführerin bezogenes Bedrohungsszenario durch die Taliban schildern.
Gestützt wird das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zur Bedrohung durch die Taliban auch durch das vorliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 30.01.2018, aus dem sich eine Präsenz der Taliban in der Herkunftsprovinz der BeschwerdeführerInnen ergibt (siehe, Kapitel 3.4. Baghlan, S. 62 f., das unten noch zitiert wird), sowie dass regierungsfeindliche Elemente (darunter insbesondere die Taliban) ihren Einfluss durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen zu verstärken suchen (Kapitel 3. Sicherheitslage, S. 47).Gestützt wird das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zur Bedrohung durch die Taliban auch durch das vorliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 30.01.2018, aus dem sich eine Präsenz der Taliban in der Herkunftsprovinz der BeschwerdeführerInnen ergibt (siehe, Kapitel 3.4. Baghlan, Sitzung 62 f., das unten noch zitiert wird), sowie dass regierungsfeindliche Elemente (darunter insbesondere die Taliban) ihren Einfluss durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen zu verstärken suchen (Kapitel 3. Sicherheitslage, Sitzung 47).
Auch der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2018 von den beiden gewinnen konnte, spricht dafür, dass das Vorbringen zu den Drohungen gegen die Zweitbeschwerdeführerin durch die Taliban glaubwürdig ist, mag es auch im Detail zu unbedeutenden Abweichungen in den Aussagen der BeschwerdeführerInnen gekommen sein.
Die Feststellungen zur persönlichen Werthaltung der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018, wo die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre spontanen und emotional überzeugend wirkenden Antworten den persönlichen Eindruck vermitteln konnte, dass sie am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Auch dass die Zweitbeschwerdeführerin trotz ihres Wissens um die Gefahr, die dies bedeutet, (Verhandlungs-Protokoll, S. 9: "Es wird grundsätzlich nicht gut gesehen, wenn Frauen dort arbeiten. Ich habe das aber trotzdem gemacht, ich habe einen Beruf gehabt, den ich ausüben wollte.") schon im Herkunftsstaat versucht hat, ihre persönliche Werthaltung insbesondere durch ihre Berufstätigkeit auch auszuleben, zeugt von ihrer tiefen inneren Überzeugung von dieser persönlichen Werthaltung. Diese tiefe Überzeugung drückte die Zweitbeschwerdeführerin auch bereits in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2016 aus, als sie angab, sie sei gezwungen gewesen, zu arbeiten, weil sie sich selbst gesagt habe, sie müsse arbeiten, obwohl dies aufgrund der finanziellen Lage der Familie im Herkunftsstaat nicht zwingend erforderlich war. Dass es nunmehr in Österreich zu einer weiteren Verfestigung dieser inneren Überzeugung gekommen ist, hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 deutlich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und dem persönlichen Eindruck, den sie dabei vermittelt hat, ergeben.Die Feststellungen zur persönlichen Werthaltung der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018, wo die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre spontanen und emotional überzeugend wirkenden Antworten den persönlichen Eindruck vermitteln konnte, dass sie am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Auch dass die Zweitbeschwerdeführerin trotz ihres Wissens um die Gefahr, die dies bedeutet, (Verhandlungs-Protokoll, Sitzung 9: "Es wird grundsätzlich nicht gut gesehen, wenn Frauen dort arbeiten. Ich habe das aber trotzdem gemacht, ich habe einen Beruf gehabt, den ich ausüben wollte.") schon im Herkunftsstaat versucht hat, ihre persönliche Werthaltung insbesondere durch ihre Berufstätigkeit auch auszuleben, zeugt von ihrer tiefen inneren Überzeugung von dieser persönlichen Werthaltung. Diese tiefe Überzeugung drückte die Zweitbeschwerdeführerin auch bereits in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2016 aus, als sie angab, sie sei gezwungen gewesen, zu arbeiten, weil sie sich selbst gesagt habe, sie müsse arbeiten, obwohl dies aufgrund der finanziellen Lage der Familie im Herkunftsstaat nicht zwingend erforderlich war. Dass es nunmehr in Österreich zu einer weiteren Verfestigung dieser inneren Überzeugung gekommen ist, hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 deutlich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und dem persönlichen Eindruck, den sie dabei vermittelt hat, ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht musste daher zu dem Schluss kommen, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine moderne Frau handelt, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition bereits in Afghanistan abgelehnt hat und demgegenüber stark westliche Werte verinnerlicht hat und - aus Überzeugung und in Abkehr zu der konservativ-afghanischen Tradition - auch danach lebt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung verdeutlicht, dass sie ihr Äußeres und ihre Lebensführung an das Leben westlicher Frauen anpassen will und dass sie sich vor - in Afghanistan für Frauen üblichen - traditionellen Einschränkungen und gesellschaftlichen Vorgaben fürchtet. Auch das äußere Erscheinungsbild der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war ein dahingehendes Indiz.
Sie hat glaubhaft dargelegt, vom Willen getragen zu sein, den Alltag selbständig und ohne Hilfe ihres Ehegatten zu bestreiten und sich in Österreich entsprechend weiterzubilden und beruflich Fuß zu fassen.
Es steht die nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung zu der in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der Zweitbeschwerdeführerin an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. In einer Gesamtschau der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der Beschwerdefühererin zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist d