TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/18 W189 2124089-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2018
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Entscheidungsdatum

18.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W189 2124089-2/2E

W189 2124090-2/2E

W189 2124093-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , römisch 40 ,

2.) XXXX und von 3.) XXXX , geb. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , alle StA. Ukraine, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.07.2018, Zlen. 1.) 1080719307-150991794, 2.) 1080718702-150991786 und 3.) 1080718604-150991778, zu Recht erkannt:2.) römisch 40 und von 3.) römisch 40 , geb. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , alle StA. Ukraine, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.07.2018, Zlen. 1.) 1080719307-150991794, 2.) 1080718702-150991786 und 3.) 1080718604-150991778, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer - volljährige Tochter (im Folgenden BF1), ihr Vater (BF2) und ihre Mutter (BF3) - steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Gemeinsam werden sie als die BF bezeichnet.

1.1. Die BF reisten gemeinsam am 02.08.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärten die BF, Staatsangehörige der Ukraine und Jesiden zu sein. Die BF seien in Armenien geboren worden und hätten zuletzt in XXXX (Ukraine) gelebt. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gaben die BF an, dass drei Männer in Uniform zu ihnen nachhause gekommen seien und habe einer von ihnen BF1 vergewaltigt. Daraufhin habe sie BF2 und BF3 angerufen, welche sie ins Krankenhaus gebracht hätten, wo sie drei Tage verblieben sei. BF2 habe den Vorfall bei den ukrainischen Behörden anzeigen wollen, jedoch sei eine Anzeige bei mehreren Dienststellen nicht entgegengenommen worden und habe er daraufhin entscheiden, dass die BF das Land verlassen müssen. Für den Fall einer Rückkehr fürchten die BF getötet zu werden und herrsche in der Ukraine überdies Krieg.1.2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärten die BF, Staatsangehörige der Ukraine und Jesiden zu sein. Die BF seien in Armenien geboren worden und hätten zuletzt in römisch 40 (Ukraine) gelebt. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gaben die BF an, dass drei Männer in Uniform zu ihnen nachhause gekommen seien und habe einer von ihnen BF1 vergewaltigt. Daraufhin habe sie BF2 und BF3 angerufen, welche sie ins Krankenhaus gebracht hätten, wo sie drei Tage verblieben sei. BF2 habe den Vorfall bei den ukrainischen Behörden anzeigen wollen, jedoch sei eine Anzeige bei mehreren Dienststellen nicht entgegengenommen worden und habe er daraufhin entscheiden, dass die BF das Land verlassen müssen. Für den Fall einer Rückkehr fürchten die BF getötet zu werden und herrsche in der Ukraine überdies Krieg.

1.3. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurden die BF am 27.01.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

BF1 gab dabei an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen und in psychologischer Behandlung zu stehen. Sie spreche die Sprachen Jesidisch, Armenisch und Russisch und habe seit 1995 und bis zur Ausreise im Gebiet von Lugansk in XXXX gelebt. Davor sei sie mit ihren Eltern in Armenien wohnhaft gewesen, jedoch wisse sie nicht, ob es das Familienhaus dort noch gebe und hätten die BF keinen Kontakt zu ihren armenischen Verwandten. Es handle sich um Brüder ihrer Mutter, die sich nun irgendwo in der Ukraine aufhalten würden. Die Schwester ihres Vaters lebe in Armenien und hätten sie zu dieser ebenso keinen Kontakt. Im Herkunftsstaat habe sie noch ihre Geburtsurkunde und ihr Hausbuch. Sie erklärte auf Nachfrage, sich diese Unterlagen nicht übermitteln lassen zu können. BF1 habe im Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht, sei kein Mitglied einer Partei und auch nicht politisch tätig gewesen. Ihre Familie hätte eine eigene Möbelwerkstatt und eine eigene Wirtschaft betrieben, wo BF1 ausgeholfen hätte. Die Möbelwerkstatt habe sich bei ihnen im Hof und das Geschäft am Markt in Lugansk befunden; die BF hätten wirtschaftlich gut gelebt. BF1 habe keinen Kontakt in den Herkunftsstaat, da sie keine Freunde habe. Gegen sie bestehe kein offizieller Haftbefehl und sei sie auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit verfolgt worden.BF1 gab dabei an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen und in psychologischer Behandlung zu stehen. Sie spreche die Sprachen Jesidisch, Armenisch und Russisch und habe seit 1995 und bis zur Ausreise im Gebiet von Lugansk in römisch 40 gelebt. Davor sei sie mit ihren Eltern in Armenien wohnhaft gewesen, jedoch wisse sie nicht, ob es das Familienhaus dort noch gebe und hätten die BF keinen Kontakt zu ihren armenischen Verwandten. Es handle sich um Brüder ihrer Mutter, die sich nun irgendwo in der Ukraine aufhalten würden. Die Schwester ihres Vaters lebe in Armenien und hätten sie zu dieser ebenso keinen Kontakt. Im Herkunftsstaat habe sie noch ihre Geburtsurkunde und ihr Hausbuch. Sie erklärte auf Nachfrage, sich diese Unterlagen nicht übermitteln lassen zu können. BF1 habe im Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht, sei kein Mitglied einer Partei und auch nicht politisch tätig gewesen. Ihre Familie hätte eine eigene Möbelwerkstatt und eine eigene Wirtschaft betrieben, wo BF1 ausgeholfen hätte. Die Möbelwerkstatt habe sich bei ihnen im Hof und das Geschäft am Markt in Lugansk befunden; die BF hätten wirtschaftlich gut gelebt. BF1 habe keinen Kontakt in den Herkunftsstaat, da sie keine Freunde habe. Gegen sie bestehe kein offizieller Haftbefehl und sei sie auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit verfolgt worden.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab BF1 zu Protokoll, dass in der Ukraine Krieg herrsche und sie außerdem vergewaltigt worden sei. Konkret sei sie am 18.07. zuhause von drei Männern der freiwilligen Volkswehr vergewaltigt worden. Sie habe danach sofort ihre Mutter angerufen, jedoch könne sie sich nicht daran erinnern, was sie ihr erzählt habe und sei sie erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen, wo ihre Mutter ihr mitgeteilt habe, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie könne sich an alles danach nicht mehr erinnern. Ihr Vater sei zunächst in Lugansk zur Polizei gegangen, wo diesem aber nicht geholfen worden sei. Danach sei er mit der Bestätigung aus dem Krankenhaus nach Kiew gefahren, wo sie aber auch keine Hilfe erhalten hätten, wobei sie dort mit einer zweiten Familie, in der die Tochter auch vergewaltigt worden sei, gewesen seien. Die Bestätigung aus dem Krankenhaus sei genommen und zerrissen worden und sei ihnen gesagt worden, dass man ihnen nicht helfen werde. Sie seien aufgefordert worden, nach Mukachevo zu gehen, wobei ihnen auch Fahrkarten besorgt worden seien. Sie hätten sich dort in einem Wohnheim aufgehalten, bis ihr Vater eines Tages gesagt habe, dass sie ausreisen würden.

BF1 habe keine Verletzungen gehabt. Befunde, Aufenthaltsbestätigungen etc. über den Krankenhausaufenthalt habe sie nicht. Diese Unterlagen seien in Kiew abgenommen und nicht zurückgegeben worden. Konkret sei die Abnahme am Eisenbahnhof erfolgt, wo eine Flüchtlingsaufnahmestelle gewesen sei. Ihre Vergewaltiger seien von der Volkswehr gewesen, denn sie hätten grüne Uniformen getragen und Pistolen mitgehabt. Sie hätten selbst gesagt, von der Volkswehr zu sein und eine Kontrolle durchzuführen. Konkret hätten sie gefragt, ob sie Leute verstecke. Festgehalten wurde, dass BF1 ohne Emotionen, ruhig und gefasst ihre Schilderungen getätigt habe. Nach Unterlagen über den Aufenthalt befragt, meinte sie, nichts darüber sagen zu können. Ihr Vater habe alles organisiert. Ein Beweismittel über den Vorfall mit den drei Personen und dem Krankenhausaufenthalt habe sie nicht. Auch die Fahrkarten habe sie nicht. Sie könne sich an die Untersuchungen und Behandlungen im Krankenhaus nicht erinnern. Man habe ihr im Krankenhaus Injektionen gegeben und ihren Magen entleert. Man habe ihr gesagt, dass sie angeblich Tabletten genommen habe, wobei sie sich daran nicht mehr erinnern könne. Abgesehen von der Magenuntersuchung seien auch Flecken untersucht worden. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Auf Nachfrage gab sie an, dass sich die Stadt XXXX in Lugansk befinde, wobei sich Lugansk glaublich im Westen der Ukraine befinde. Sie könne nicht sagen, welche Länder an die Ukraine grenzen würden, da sie nicht aus dem Haus gegangen sei. Nach TV-Sendern in der Ukraine befragt, erklärte sie, seit zwei Jahren kein Fernsehen mehr geschaut zu haben. Es habe Krieg geherrscht und hätten sie im Keller gelebt. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, welche Programme es davor gegen habe. Sie meinte, über Satellit ihre Sender geschaut zu haben. Diese seien in Russisch gehalten, da die Mehrheit bei ihnen Russisch spreche. Befragt, ob sie ihren Glauben ausgeübt habe, meinte sie, nicht alleine aus dem Haus gegangen zu sein, sondern nur mit ihren Eltern. In den Herkunftsstaat könnte sie nach Ende des Krieges und nach Beruhigung der Lage zurückkehren. Sie habe damals nicht die Möglichkeit gehabt, sich wo anders im Heimatland niederzulassen, um den Problemen zu entgehen. Dies deshalb nicht, da sie ja ein eigenes Haus gehabt hätten.BF1 habe keine Verletzungen gehabt. Befunde, Aufenthaltsbestätigungen etc. über den Krankenhausaufenthalt habe sie nicht. Diese Unterlagen seien in Kiew abgenommen und nicht zurückgegeben worden. Konkret sei die Abnahme am Eisenbahnhof erfolgt, wo eine Flüchtlingsaufnahmestelle gewesen sei. Ihre Vergewaltiger seien von der Volkswehr gewesen, denn sie hätten grüne Uniformen getragen und Pistolen mitgehabt. Sie hätten selbst gesagt, von der Volkswehr zu sein und eine Kontrolle durchzuführen. Konkret hätten sie gefragt, ob sie Leute verstecke. Festgehalten wurde, dass BF1 ohne Emotionen, ruhig und gefasst ihre Schilderungen getätigt habe. Nach Unterlagen über den Aufenthalt befragt, meinte sie, nichts darüber sagen zu können. Ihr Vater habe alles organisiert. Ein Beweismittel über den Vorfall mit den drei Personen und dem Krankenhausaufenthalt habe sie nicht. Auch die Fahrkarten habe sie nicht. Sie könne sich an die Untersuchungen und Behandlungen im Krankenhaus nicht erinnern. Man habe ihr im Krankenhaus Injektionen gegeben und ihren Magen entleert. Man habe ihr gesagt, dass sie angeblich Tabletten genommen habe, wobei sie sich daran nicht mehr erinnern könne. Abgesehen von der Magenuntersuchung seien auch Flecken untersucht worden. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Auf Nachfrage gab sie an, dass sich die Stadt römisch 40 in Lugansk befinde, wobei sich Lugansk glaublich im Westen der Ukraine befinde. Sie könne nicht sagen, welche Länder an die Ukraine grenzen würden, da sie nicht aus dem Haus gegangen sei. Nach TV-Sendern in der Ukraine befragt, erklärte sie, seit zwei Jahren kein Fernsehen mehr geschaut zu haben. Es habe Krieg geherrscht und hätten sie im Keller gelebt. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, welche Programme es davor gegen habe. Sie meinte, über Satellit ihre Sender geschaut zu haben. Diese seien in Russisch gehalten, da die Mehrheit bei ihnen Russisch spreche. Befragt, ob sie ihren Glauben ausgeübt habe, meinte sie, nicht alleine aus dem Haus gegangen zu sein, sondern nur mit ihren Eltern. In den Herkunftsstaat könnte sie nach Ende des Krieges und nach Beruhigung der Lage zurückkehren. Sie habe damals nicht die Möglichkeit gehabt, sich wo anders im Heimatland niederzulassen, um den Problemen zu entgehen. Dies deshalb nicht, da sie ja ein eigenes Haus gehabt hätten.

In Österreich lebe sie mit BF2 und BF3 von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und sie habe auch keine österreichischen Freunde. Auch verfüge sie über kein Eigentum.

BF2 wurde am selben Tag zu seinem Antrag befragt. Er erklärte vorerst, höchstwahrscheinlich im Jahr 1998 in Jerewan geheiratet zu haben, korrigierte in der Folge, dass er 1990 geheiratet habe. Er habe im Gebiet Lugansk in der Stadt XXXX gelebt. Sie seien dort im Jahr 1995 hingekommen und hätten davor in Armenien in einem Einfamilienhaus gelebt. Er habe Militärdienst von 1982 bis 1984 in Russland geleistet. Auf Nachfrage, ob er die armenische Staatsbürgerschaft habe, erklärte er, dass es damals noch keine armenische Staatsangehörigkeit gegeben habe. Das Haus stehe noch in seinem Eigentum und habe er dort mit seiner Tochter und seiner Ehefrau gelebt. Er habe nur eine Schwester, die irgendwo in Armenien verheiratet sei, wobei sie seit dem Verlassen von Armenien keinen Kontakt mit dieser gehabt hätten. Er sei Jeside, Sonnenanbeter und gesund. Er spreche Jesidisch, Armenisch und Russisch. Er erklärte, dass dort, wo er wohne, alle russischsprachig seien und nur im Westen der Ukraine ukrainisch gesprochen werde. Im Herkunftsstaat hätten sie ein Grundstück, ein Haus und ein Auto. Wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sie nicht gehabt. Dort habe Krieg und Willkür geherrscht. Er könne keinerlei Papiere, Dokumente oder sonstige Unterlagen vorlegen. Er sei im Herkunftsstaat nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei im Herkunftsstaat strafrechtlich unbescholten und habe dort auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Auch hätten sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit gehabt. Im Herkunftsstaat habe er Möbel bzw. Sitzmöbel produziert und sei die Werkstatt direkt auf seinem Grundstück gewesen. Sie hätten ein Familiengeschäft und zwei Arbeiter gehabt. Er habe zwei Geschäfte gehab und einen Verkaufsstand am Markt. Die wirtschaftliche Situation sei normal gewesen. Kontakt zum Herkunftsstaat habe er nicht, da er sein Handy verloren habe.BF2 wurde am selben Tag zu seinem Antrag befragt. Er erklärte vorerst, höchstwahrscheinlich im Jahr 1998 in Jerewan geheiratet zu haben, korrigierte in der Folge, dass er 1990 geheiratet habe. Er habe im Gebiet Lugansk in der Stadt römisch 40 gelebt. Sie seien dort im Jahr 1995 hingekommen und hätten davor in Armenien in einem Einfamilienhaus gelebt. Er habe Militärdienst von 1982 bis 1984 in Russland geleistet. Auf Nachfrage, ob er die armenische Staatsbürgerschaft habe, erklärte er, dass es damals noch keine armenische Staatsangehörigkeit gegeben habe. Das Haus stehe noch in seinem Eigentum und habe er dort mit seiner Tochter und seiner Ehefrau gelebt. Er habe nur eine Schwester, die irgendwo in Armenien verheiratet sei, wobei sie seit dem Verlassen von Armenien keinen Kontakt mit dieser gehabt hätten. Er sei Jeside, Sonnenanbeter und gesund. Er spreche Jesidisch, Armenisch und Russisch. Er erklärte, dass dort, wo er wohne, alle russischsprachig seien und nur im Westen der Ukraine ukrainisch gesprochen werde. Im Herkunftsstaat hätten sie ein Grundstück, ein Haus und ein Auto. Wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sie nicht gehabt. Dort habe Krieg und Willkür geherrscht. Er könne keinerlei Papiere, Dokumente oder sonstige Unterlagen vorlegen. Er sei im Herkunftsstaat nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei im Herkunftsstaat strafrechtlich unbescholten und habe dort auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Auch hätten sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit gehabt. Im Herkunftsstaat habe er Möbel bzw. Sitzmöbel produziert und sei die Werkstatt direkt auf seinem Grundstück gewesen. Sie hätten ein Familiengeschäft und zwei Arbeiter gehabt. Er habe zwei Geschäfte gehab und einen Verkaufsstand am Markt. Die wirtschaftliche Situation sei normal gewesen. Kontakt zum Herkunftsstaat habe er nicht, da er sein Handy verloren habe.

Zum Grund für die Ausreise befragt, schilderte er, dass er am 18.07.2015 mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen sei, um Lebensmittel zu besorgen, als diese von seiner Tochter angerufen worden sei und erzählt habe, vergewaltigt worden zu sein. BF2 und BF3 seien sofort nachhause gefahren und sei seine Tochter am Boden gelegen. Er habe sie ins Krankenhaus gebracht und seien dort die Vergewaltigung und eine Vergiftung bestätigt worden. Ihm sei von den Ärzten gesagt worden, dass der Vorfall bei der Polizei gemeldet werden müsste. Es sei jedoch niemand gekommen, selbst nachdem er noch einmal bei der Polizei in XXXX angerufen habe. Er habe dann von den Ärzten eine Bestätigung erhalten und sei ihm geraten worden, nach Lugansk zur fahren. Er habe jedoch auch dort keinen Erfolg gehabt. Seine Tochter sei zwei Tage lang im Krankenhaus gewesen, wo ihr der Magen entleert worden sei und sie Medizin erhalten habe, wobei seine Ehefrau hierzu Näheres berichten könne. Danach sei er nach Lugansk in die Polizeizentrale gefahren, wo auch nichts passiert sei. Er sei dann nachhause gefahren und habe gesehen, wie seine Tochter versucht habe, sich zu erhängen. Nach einigen Tagen hätten sie erfahren, dass auch die Tochter einer anderen Familie vergewaltigt worden sei. Gemeinsam seien sie nach Kiew gegangen, um sich an die Flüchtlingshilfe zu wenden. Dort hätten sie einem Offizier das Problem geschildert und die ärztliche Bestätigung gezeigt. Es sei ihnen jedoch nicht geholfen worden, sondern habe ihnen ein Soldat Bustickets für Mukachevo gegeben, wo sie hingefahren seien und ein Zimmer in einem Wohnheim erhalten hätten. Dort hätten Männer für den Krieg rekrutiert werden sollen, wobei BF2 in der Folge einen Schlepper für die Ausreise organisiert habe. Er wisse nicht, von wem seine Tochter vergewaltigt worden sei. Er vermute, es seien Leute von der Volkswehr gewesen. Seine Tochter habe gesagt, dass es drei Männer gewesen seien, wobei sie einer vergewaltigt habe. Er sei in XXXX bei der einzigen Polizeistelle gewesen. In Lugansk sei er bei der Zentralen Polizeistelle gewesen, wobei man ihn nicht beachtet habe. Überall, wo er gewesen sei, sei die Anzeige nicht angenommen worden. Die ärztliche Bestätigung sei in Kiew geblieben. Seine Tochter sei nicht selbst zur Polizei gegangen, da nach ihrer Tradition alles die Eltern machen und entscheiden würden. Kontrollen von Personen der Volkswehr habe es öfter gegeben; dabei sei überprüft worden, ob sie Soldaten verstecken würden. Sie hätten manchmal auch versucht, ihn zu überzeugen, sich der Volkswehr anzuschließen und für diese zu kämpfen. In Mukachevo sei ihnen auch nicht geholfen worden. Er wisse sonst nichts dazu. Weitere Fluchtgründe habe er auch nicht und sei der ausschlaggebende Grund für die Ausreise, dass die Polizei nicht gegen die Vergewaltiger seiner Tochter vorgegangen sei. BF2 habe sich nicht mit der Möglichkeit befasst, in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates zu gehen, um sich den Schwierigkeiten zu entziehen. Um wieder zurückkehren zu können, müsste Frieden herrschen.Zum Grund für die Ausreise befragt, schilderte er, dass er am 18.07.2015 mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen sei, um Lebensmittel zu besorgen, als diese von seiner Tochter angerufen worden sei und erzählt habe, vergewaltigt worden zu sein. BF2 und BF3 seien sofort nachhause gefahren und sei seine Tochter am Boden gelegen. Er habe sie ins Krankenhaus gebracht und seien dort die Vergewaltigung und eine Vergiftung bestätigt worden. Ihm sei von den Ärzten gesagt worden, dass der Vorfall bei der Polizei gemeldet werden müsste. Es sei jedoch niemand gekommen, selbst nachdem er noch einmal bei der Polizei in römisch 40 angerufen habe. Er habe dann von den Ärzten eine Bestätigung erhalten und sei ihm geraten worden, nach Lugansk zur fahren. Er habe jedoch auch dort keinen Erfolg gehabt. Seine Tochter sei zwei Tage lang im Krankenhaus gewesen, wo ihr der Magen entleert worden sei und sie Medizin erhalten habe, wobei seine Ehefrau hierzu Näheres berichten könne. Danach sei er nach Lugansk in die Polizeizentrale gefahren, wo auch nichts passiert sei. Er sei dann nachhause gefahren und habe gesehen, wie seine Tochter versucht habe, sich zu erhängen. Nach einigen Tagen hätten sie erfahren, dass auch die Tochter einer anderen Familie vergewaltigt worden sei. Gemeinsam seien sie nach Kiew gegangen, um sich an die Flüchtlingshilfe zu wenden. Dort hätten sie einem Offizier das Problem geschildert und die ärztliche Bestätigung gezeigt. Es sei ihnen jedoch nicht geholfen worden, sondern habe ihnen ein Soldat Bustickets für Mukachevo gegeben, wo sie hingefahren seien und ein Zimmer in einem Wohnheim erhalten hätten. Dort hätten Männer für den Krieg rekrutiert werden sollen, wobei BF2 in der Folge einen Schlepper für die Ausreise organisiert habe. Er wisse nicht, von wem seine Tochter vergewaltigt worden sei. Er vermute, es seien Leute von der Volkswehr gewesen. Seine Tochter habe gesagt, dass es drei Männer gewesen seien, wobei sie einer vergewaltigt habe. Er sei in römisch 40 bei der einzigen Polizeistelle gewesen. In Lugansk sei er bei der Zentralen Polizeistelle gewesen, wobei man ihn nicht beachtet habe. Überall, wo er gewesen sei, sei die Anzeige nicht angenommen worden. Die ärztliche Bestätigung sei in Kiew geblieben. Seine Tochter sei nicht selbst zur Polizei gegangen, da nach ihrer Tradition alles die Eltern machen und entscheiden würden. Kontrollen von Personen der Volkswehr habe es öfter gegeben; dabei sei überprüft worden, ob sie Soldaten verstecken würden. Sie hätten manchmal auch versucht, ihn zu überzeugen, sich der Volkswehr anzuschließen und für diese zu kämpfen. In Mukachevo sei ihnen auch nicht geholfen worden. Er wisse sonst nichts dazu. Weitere Fluchtgründe habe er auch nicht und sei der ausschlaggebende Grund für die Ausreise, dass die Polizei nicht gegen die Vergewaltiger seiner Tochter vorgegangen sei. BF2 habe sich nicht mit der Möglichkeit befasst, in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates zu gehen, um sich den Schwierigkeiten zu entziehen. Um wieder zurückkehren zu können, müsste Frieden herrschen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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