Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W 199 2160946-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 1086932002-151330044/, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 1086932002-151330044/, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13.9.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Burgenland, Competence Center Eisenstadt) am selben Tag an, er stamme aus Damaskus in Syrien und habe dort von 1993 bis 2006 die Schule besucht. Der Beschwerdeführer gab ua. die Namen seiner Eltern und seiner beiden Schwestern an. - Er habe Syrien verlassen, weil er das einzige Kind seiner Familie sei und ihn seine Eltern weggeschickt hätten, da sie Angst um ihn gehabt hätten. In seiner Stadt herrsche Krieg, deshalb sei er geflüchtet. - Der Beschwerdeführer legte einen syrischen Reisepass, einen abgelaufenen syrischen Reisepass und einen syrischen Führerschein vor.
Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Oberösterreich in Linz) mit, der Reisepass des Beschwerdeführers sei ein Originaldokument. Es hätten keine Abänderungen in den ausgefüllten Schriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden können.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 4.4.2017 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er das einzige Kind der Familie sei, ebenso aber, dass er zwei Schwestern habe. Dazu erklärte er, er habe gemeint, dass er der einzige Sohn der Familie sei. Weiters gab er an, die Behörden suchten nach ihm, es gebe einen Haftbefehl. "Sie" seien zu seiner Familie nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und nach ihm gefragt. Es sei zu dieser Zeit in der Arbeit gewesen. Seine Mutter habe ihn angerufen und gesagt, er solle zum Flughafen fahren. Dies habe er getan, eine Stunde danach sei sein Vater mit seinem Reisepass und einer Flugkarte für einen Flug nach Ägypten zu ihm gekommen. Eine Woche nach seiner Ausreise seien "sie" wieder bei ihm zu Hause gewesen und hätten das Haus durchsucht. Sie hätten auch zwei Freunde von ihm mitgenommen. Auf die Frage, wer diese Leute gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer, es seien "Menschen von der Regierung" gewesen, Sicherheitskräfte; warum sie nach ihm gesucht hätten, wisse er bis heute nicht. Kurz vor seiner Ausreise hätten in seinem Ort viele Demonstrationen stattgefunden. Viele Menschen seien willkürlich ausgesucht und mitgenommen worden.
Die Frage, ob er bereits den Militärdienst geleistet habe, verneinte der Beschwerdeführer; als einziger Sohn der Familie sei er davon befreit gewesen. Das Militärbuch und seinen Personalausweis habe er auf seiner Reise verloren. Für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien fürchte er, dass er festgenommen und nicht mehr entlassen würde, weil ihn die Behörden 2012 gesucht hätten. - Seither seien sie nicht mehr zu Hause gewesen, weil sie gewusst hätten, dass er ausgereist sei. Seine Familie habe wegen seiner Ausreise keine Probleme gehabt. Auf die Frage, warum er annehme, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, antwortete er, die Festnahmen in Syrien seien willkürlich; da die Behörden bei ihm zu Hause gewesen seien, nehme er an, dass es einen Haftbefehl gebe.
Am 12.4.2017 nahm der Beschwerdeführer zu Länderberichten Stellung, die ihm bei der Einvernahme ausgefolgt worden waren, und verwies ua. auf die Gefahr, zum Militärdienst eingezogen zu werden, weil auf die Ausnahme, die für einzige Söhne ihrer Familien vorgesehen sei, nicht mehr vertraut werden könne.
2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9.5.2018 (Spruchpunkt III).2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9.5.2018 (Spruchpunkt römisch drei).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt stellt ua. fest, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Er werde nicht zum Reservemilitärdienst herangezogen. Es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können, und es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer derartigen Verfolgung ausgesetzt wäre. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien, die es auf näher genannte Quellen stützt. Darin heißt es ua., der einzige Sohn einer Familie könne vom Wehrdienst befreit werden; auf Grund des erhöhten Bedarfs an Soldaten werde jedoch mittlerweile auch auf "‚geschützte' Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen." (Dazu stützt sich das Bundesamt auf "UNHCR 30.11.2016", ds. die "Ergänzenden aktuellen Länderinformationen.Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt stellt ua. fest, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren. Er werde nicht zum Reservemilitärdienst herangezogen. Es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können, und es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer derartigen Verfolgung ausgesetzt wäre. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien, die es auf näher genannte Quellen stützt. Darin heißt es ua., der einzige Sohn einer Familie könne vom Wehrdienst befreit werden; auf Grund des erhöhten Bedarfs an Soldaten werde jedoch mittlerweile auch auf "‚geschützte' Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen." (Dazu stützt sich das Bundesamt auf "UNHCR 30.11.2016", ds. die "Ergänzenden aktuellen Länderinformationen.
Syrien: Militärdienst", die auch den unten folgenden Länderfeststellungen zugrundegelegt werden.) Beweiswürdigend legt es ua. dar, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Syrien werde nach ihm gesucht und es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, nicht für glaubwürdig hält. Da er der einzige Sohn seiner Familie sei, sei er vom Militärdienst befreit worden. Von einer daher rührenden Verfolgung könne somit nicht ausgegangen werden.
Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, der Beschwerdeführer habe keine drohende Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) glaubhaft gemacht. Es kommt jedoch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, der Beschwerdeführer habe keine drohende Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) glaubhaft gemacht. Es kommt jedoch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - laut Rückschein - am 11.5.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.5.2017. Darin heißt es ua. sinngemäß, der Beschwerdeführer sei gefährdet, zum Kriegsdienst gezwungen zu werden, zumal da er im wehrfähigen Alter stehe und das syrische Regime derzeit dringend Personalnachschub benötige. Außerdem wäre er im Falle seiner Rückkehr in Gefahr, als "Deserteur" angesehen zu werden.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.5.2017. Darin heißt es ua. sinngemäß, der Beschwerdeführer sei gefährdet, zum Kriegsdienst gezwungen zu werden, zumal da er im wehrfähigen Alter stehe und das syrische Regime derzeit dringend Personalnachschub benötige. Außerdem wäre er im Falle seiner Rückkehr in Gefahr, als "Deserteur" angesehen zu werden.
4. Mit Schreiben vom 27.7.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Lage in Syrien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
* Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Syrien (18.5.2018)
* United States Department of State. Country Report on Human Rights Practices 2017 - Syria (20.4.2018)
* UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 5., aktualisierte Fassung (November 2017)
* UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien:
Militärdienst (30.11.2016)
* UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria. "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria (Feber 2017)
Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe.
Das Bundesamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 20.8.2018 eine Stellungnahme ab, in der er ua. ausführte, bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe bei jedem Regime-Checkpoint die "intensive" Gefahr, dass er sofort verhaftet und zum Kriegsdienst gezwungen werde, weil das syrische Regime "geradezu verzweifelt" Verstärkung für seine Armee benötige. Den Berichten sei ua. zu entnehmen, dass früher geltende Regelungen bezüglich Ausnahmen vom Wehrdienst, wie zB für "Einzelkind[er]", nicht mehr gölten und ohnehin die Praxis der Einberufungen von Willkür geprägt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesamt hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Situation in Syrien wird festgestellt:
1.1.1. Politische Lage
Seit 2011 herrscht in Syrien Gewalt. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg mit unzähligen Milizen und Fronten geworden. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen beherrschen verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten sie Regierungsstrukturen, auch irregulär aufgebaute Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht. Das Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des Staatsgebietes geschätzt. Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und hat außerdem begonnen, von syrischen Militärbasen aus Luftangriffe durchzuführen, die hauptsächlich auf Gebiete abzielen, welche die Rebellen beherrschen. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...) durch.
Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit 2000. 2014 wurde er wiedergewählt. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Wahl wurde nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten abgehalten, sie wurde als undemokratisch bezeichnet.
Am 16.4.2016 fanden Parlamentswahlen statt. Die regierende Baath-Partei - die von der Verfassung als Regierungspartei vorgesehen ist - gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die Opposition bezeichnete auch diese Wahl, die auch nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" wurde gewählt. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, die unter kurdischer Kontrolle stehen ("Rojava"). Die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) hielt die kurdische Bevölkerung davon ab, sich an der Revolution zu beteiligen. Auf diese Weise konnte sich die syrische Armee auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. Die PYD bezeichnet das in den kurdischen Gebieten etablierte System als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischen Konföderalismus". Tatsächlich liegt die Macht bei der militärischen Führung. In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, damit legitimiert die Partei ihre Macht. In Gebieten, in denen sie neben Behörden der Regierung besteht, haben sich viele Institutionen entwickelt, dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten, in denen sie mehr Kontrolle hat, bleibt die Macht in ihrer Hand zentralisiert.
1.1.2. Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in vielen Orten zerfallen, das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch.
Präsident Asad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Große Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand Aufständischer.
Nachdem die syrischen Truppen im Dezember 2016 Aleppo eingenommen hatten, zogen große Teile der regulären Armee ab; dadurch verschlechterte sich die Sicherheitslage, weil damit den Milizen freie Hand gelassen wurde. Im Juni 2017 unternahm die Regierung den Versuch, großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Die Milizen sind ua. auch für eine steigende Zahl an Entführungen, damit Lösegelderpressungen, sowie für Morde verantwortlich.
Anfang November 2016 begann eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen Daesh-Hochburg Raqqa. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrats" lief, waren etwa 30.000 Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird. Am 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über Daesh in Raqqa. Nach den monatelangen Kämpfen und den vielen Luftschlägen sind große Teile der Stadt zerstört, und die große Mehrheit der Bewohner ist in andere Gebiete geflohen. Im Oktober 2017 wurde die Stadt komplett evakuiert und im November kehrten einige wenige Leute nach Raqqa zurück. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung.
Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um gegen Daesh und auch gegen die kurdischen Einheiten vorzugehen, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind. Im März 2017 wurde die Operation für erfolgreich beendet erklärt Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Erdogan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist, die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen. Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppen die Stadt Afrin. Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, daraufhin zogen regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin. Nach der Einnahme Afrins durch türkische Truppen kündigte die YPG den Beginn eines Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an.
In den ersten Monaten 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges. Ende Feber 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta. Mitte April 2018 erklärten die russischen Behörden und die syrischen Streitkräfte die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave für beendet. Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde.
Im April 2018 griff die syrische Armee Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa acht Kilometer südlich von Damaskus, an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des Daesh und der Nusra-Front beherrscht. Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an, und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf. Mitte Mai 2018 wurde das Gebiet noch immer von Kämpfern des Daesh gehalten und von der syrischen Regierung belagert.
Die sog. Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppe stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, sie unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen.
Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei ein Abkommen, das die Einrichtung sog. Deeskalationszonen vorsieht. Weder die Regierung noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) und Daesh sind von den Vereinbarungen ausgenommen. Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen. Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an. Im September und Oktober 2017 intensivierte Russland die Luftschläge auf die Provinz Idlib, um Gruppen, die gegen das Regime eingestellt sind, dazu zu bewegen, ein Waffenstillstandsabkommen oder die Deeskalationszone zu akzeptieren. Von Russland unterstützte syrische Einheiten begannen Ende 2017 eine Offensive gegen Militante und ihre Verbündeten in Idlib.
Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor von Daesh besetzt war, wieder unter ihre Kontrolle. Daesh verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak. Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an. Russland wird jedoch weiterhin eine ständige militärische Präsenz in Syrien unterhalten. Die achte Runde der UN-geführten Friedensverhandlungen in Genf brachte keine Ergebnisse. Die oppositionelle Verhandlergruppe erklärte, dass Asad nicht Teil einer Übergangslösung in Syrien sein könne, worauf die regierungstreue Delegation der Ansicht war, dass es nichts mehr zu verhandeln gebe.
Nach einem Rückgang in den Sommermonaten 2017 kommt es seit September 2017 wieder zu einem Anstieg der Zahlen ziviler Todesopfer.
1.1.3. Rechtsschutz; Justizwesen
1.1.3.1. Gebiete unter der Kontrolle des Regimes
Das Justizsystem besteht aus mehreren Gerichtstypen, darunter sind Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht; Scharia-Gerichte sind für sunnitische und schiitische Muslime zuständig, Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen, in denen es auch eigene Berufungsgerichte gibt. Nach manchen Personenstandsgesetzen wird die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten angewandt. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein.
Wenn Personen, von denen an