Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2165140-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von A XXXX A XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien AST 3, vom 24.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 15.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von A römisch 40 A römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien AST 3, vom 24.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 15.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor 19 Jahren entführt worden sei und der Beschwerdeführer nun von unbekannten Personen bedroht worden sei.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 13.12.2016 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Afghanistan Rechtswissenschaften studiert habe und dann Journalist beim Fernsehen und später Direktor für Studenten gewesen sei. Die Taliban hätten ihn im Büro angerufen und ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Sie wollten mithilfe des Beschwerdeführers in die Uni reinkommen und dort Sprengmittel verstecken. Er habe dann auch einen Brief bekommen, der beim Portier der Uni abgegeben worden sei. Als er auf dem Heimweg aus dem Taxi gestiegen sei, hätten ihn zwei Männer verfolgt und er habe in ein Haus flüchten können. Sein Vater sei als Dschihadist gegen die Taliban gewesen, er wisse aber sonst nichts, da er noch klein gewesen sei, als sein Vater verschwunden sei. Als er die Anrufe und den Drohbrief erhalten habe, sei ihm klargeworden, dass die Taliban seinen Vater entführt hätten.
Er sei in Afghanistan nie wegen seiner Religion, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden. Er habe auch keine Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten gehabt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätte, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgelisteten Grund verfolgt worden sei. Er sei nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gewesen und es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrechtlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Die von ihm ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen habe er nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder desRechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Die von ihm ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen habe er nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder des
6. oder 13. Zusatzprotokolles drohe. Zu Spruchunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen und in der Provinz Kabul keine besondere Gefährdungslage ersichtlich sei.6. oder 13. Zusatzprotokolles drohe. Zu Spruchunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen und in der Provinz Kabul keine besondere Gefährdungslage ersichtlich sei.
5. Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde durch seine ausgewiesene Vertretung in vollem Umfang vom 13.04.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lage auch in Kabul äußerst prekär sei und die Taliban nach wie vor Gebiete erobern. Zudem würden die staatlichen Schutzmechanismen schwach sein bzw ganz fehlen. Rückkehrern würde zudem eine anti-islamische Einstellung unterstellt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es für den Beschwerdeführer nicht, da die operationale Fähigkeit der Taliban bestünde, Angriffe in allen Landesteilen zu verüben. Der Beschwerdeführer habe zudem detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu seinem Fluchtvorbringen gemacht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der konkreten Drohungen einer realistischen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
6. Am 15.05.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.
Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, dass er den Dolmetscher in seinen ersten Befragungen nicht gut verstanden habe und es daher zu Angaben kam, die er nicht so gesagt oder gemeint hätte. Er sei Manager für Studentenangelegenheiten an einer Universität gewesen. Nach seinem Studienende 2013 habe er bis zu seiner Ausreise noch immer kein Diplom erhalten, darum könne er dieses nicht vorlegen. Seine Schwester und seine Frau würden in Kabul leben. Anschließend schilderte der Beschwerdeführer nochmals seine Fluchtgründe.
Er sei zweimal angerufen worden. Der Anrufer hätte viel über ihn gewusst und hätte verlangt, dass der Beschwerdeführer ein paar Leute von "denen" in der Universität beherbergen solle. Der Anrufer hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten, einen spezifischen Plan habe der Anrufer nicht genannt. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, dann sei er tot. Er sei sich sicher, dass das die Taliban gewesen seien. Die Taliban hätten möglicherweise Spione. Er habe sich geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Später habe er auch noch einen Brief erhalten, der beim Portier der Universität abgegeben wurde.
Er sei auch bei der Polizei gewesen, diese habe gemeint, er solle ein paar Tage daheimbleiben. Auch hätte die Polizei gemeint, sie würde sich um den Fall kümmern.
Die Richterin ersuchte den länderkundigen Sachverständigen um eine allgemeine Einschätzung der Angaben des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens. Die Expertise des Sachverständigen lautet auszugsweise:
"Zur Herkunfts- und familiären Identitäten des BF:
Der BF spricht Hochdari, wie es in Kabul von den gebildeten Personen gesprochen wird. Die Beschreibung des BF bezüglich seiner Adresse und seines Arbeitsplatzes an der genannten Universität war authentisch und hat den Gegebenheiten von Kabul entsprochen. Daher gehe ich davon aus, dass der BF aus der Stadt Kabul stammt. Ob der BF tatsächlich nur der tajikischen Ethnie angehört, ist zweifelhaft, da er seinen Namen als XXXX bzw. XXXX angibt, der ein paschtunischer Stammesname ist. Die Paschtunen vom Stamme A XXXX nennen sich mit dem Nachnamen A XXXX , wie der XXXX , der mit seinem Nachnamen seine Herkunft als Angehöriger des paschtunischen Stammes XXXX demonstrieren wollte.Der BF spricht Hochdari, wie es in Kabul von den gebildeten Personen gesprochen wird. Die Beschreibung des BF bezüglich seiner Adresse und seines Arbeitsplatzes an der genannten Universität war authentisch und hat den Gegebenheiten von Kabul entsprochen. Daher gehe ich davon aus, dass der BF aus der Stadt Kabul stammt. Ob der BF tatsächlich nur der tajikischen Ethnie angehört, ist zweifelhaft, da er seinen Namen als römisch 40 bzw. römisch 40 angibt, der ein paschtunischer Stammesname ist. Die Paschtunen vom Stamme A römisch 40 nennen sich mit dem Nachnamen A römisch 40 , wie der römisch 40 , der mit seinem Nachnamen seine Herkunft als Angehöriger des paschtunischen Stammes römisch 40 demonstrieren wollte.
Es kommt zwar der Stammesname XXXX nicht als Vorname vor, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Paschtunische Familie ihr Kind doch aus Begeisterung von ihrem Stammesnamen XXXX nennt, obwohl XXXX oder XXXX XXXX von den Paschtunen als Nachname verwendet wird. Bei den Tajiken kommt der Namen XXXX nicht vor, es sei denn, sie haben eine paschtunische Mischung in ihrer Familie und sie wollen mit der Nennung ihres Kindes als XXXX ihre Verbundenheit mit den Paschtunen betonen.Es kommt zwar der Stammesname römisch 40 nicht als Vorname vor, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Paschtunische Familie ihr Kind doch aus Begeisterung von ihrem Stammesnamen römisch 40 nennt, obwohl römisch 40 oder römisch 40 römisch 40 von den Paschtunen als Nachname verwendet wird. Bei den Tajiken kommt der Namen römisch 40 nicht vor, es sei denn, sie haben eine paschtunische Mischung in ihrer Familie und sie wollen mit der Nennung ihres Kindes als römisch 40 ihre Verbundenheit mit den Paschtunen betonen.
Das Schulzeugnis des BF, welches vom Unterrichtsministerium ausgestellt worden ist (AS 171), ist wie üblich in drei Sprachen, Dari, Paschtu und Englisch verfasst. In den Rubriken, in denen die Daten des BF in Dari und Paschtu vorkommen, wurde der Name des BF als XXXX eingetragen. Aber in der Rubrik, in der die Daten des BF in Englisch eingetragen worden sind, heißt der BF XXXX XXXX . XXXX XXXX und XXXX XXXX oder XXXX , sind verschiedene Namen. XXXX XXXX ist in Afghanistan ein Vorname.Das Schulzeugnis des BF, welches vom Unterrichtsministerium ausgestellt worden ist (AS 171), ist wie üblich in drei Sprachen, Dari, Paschtu und Englisch verfasst. In den Rubriken, in denen die Daten des BF in Dari und Paschtu vorkommen, wurde der Name des BF als römisch 40 eingetragen. Aber in der Rubrik, in der die Daten des BF in Englisch eingetragen worden sind, heißt der BF römisch 40 römisch 40 . römisch 40 römisch 40 und römisch 40 römisch 40 oder römisch 40 , sind verschiedene Namen. römisch 40 römisch 40 ist in Afghanistan ein Vorname.
Betreffend die Drohbriefe der Taliban:
Der BF hat in der heutigen Verhandlung angegeben, dass die Taliban ihm gedroht hätten, dass sie auch seine Familie umbringen würden und sie würden ihre Adresse auch kennen; sogar sie hätten ihm gesagt, dass sie wüssten wie es seinem Vater damals ergangen sei.
Normalerweise haben die Taliban geschulte Selbstmordattentäter, die sie für Sprengung einer Einrichtung einsetzen. Außerdem ist diese Universität wie jede andere Hochschule für jeden Afghanen, besonders wenn sie Geld haben, zugänglich. Die Taliban könnten einen Studenten ihres Vertrauens an dieser Universität inskribieren lassen und dann ihren Plan realisieren. In Kabul haben die Taliban, wie der BF selber auch genug gehört haben müsst, nach den Medien viele Verbündete in den Sicherheitsorganen an der höchsten Stelle und wenn sie eine Universität sprengen wollen, dann können sie mit Hilfe dieser Verbündeten den bequemeren Weg wählen als eine Person aufzusuchen, der Tajike ist, ihr natürlicher Gegner, und eine Person, bei deren Verschwinden des Vaters sie, die Taliban, die Hände im Spiel gehabt hätten, wie der BF heute angegeben hat. Eine solche Person ist vom Vorherein ein unsicherer Faktor. Auch wenn die Taliban tatsächlich eine solche Person für ihr Ziel anwerben wollen, dann warten sie nicht, bis er sich entscheidet, dass er mit diesen zusammenarbeitet, sondern sie killen ihn bei einer Verweigerung die Pläne der Taliban auszuführen, wenn sie seine Adresse und seinen Arbeitsplatz kennen. Zudem, wenn die Taliban einer Person drohen, seine Familie umzubringen, dann realisieren ihr Vorhaben, wenn die Zielperson sich weigert und aus dem Land flüchtet. Wenn die Taliban mit dem Verschwinden des Vaters des BF zu tun gehabt hätten und sie auch mehrmals den BF damit gedroht hätten, seine Familie zu töten, dann ist nach meiner Sachkenntnis über die Verhältnisse in Afghanistan, kein Problem für die Taliban die Adresse der Familie des BF in Kabul, aber auch in Pakistan, zu finden.
Drohbriefe:
Die "Drohbriefe" sind versehen angeblich mit persönlichen Unterschriften des höchsten Chefs der Taliban in Quetta, Mullah Haybatullah Akhundzada. Wenn es überhaupt zu einer Benachrichtigung des BF käme, dann wird der lokale Vertreter der Taliban, der mit der Sache vertraut ist, unterschreiben und nicht, dass der ihm adressierter Brief zuerst nach Pakistan zum höchsten Chef der Taliban geschickt und dann der Zielperson, dem BF. zugestellt wird. Aber es kommt vor, dass die Taliban bestimmte Generäle oder Minister oder Sicherheitskommandanten per Brief kontaktieren, um sie anzuwerben oder sie zu bedrohen.
Grundsätzlich kann Drohbriefe der Taliban nicht als vertrauenswürdig bezeichnet werden, wenn man vom Praxis der Taliban ausgeht, dass sie ihre Gegner, wenn sie für sie erreichbar sind, erwischen und zu töten versuchen, als dass sie ihnen einen Vorsprung für eine Entscheidung geben und sogar eine Art Vorwarnung geben, damit sie sich in Sicherheit bringen können."
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
7. Der Beschwerdeführer gab am 28.05.2018 eine Stellungnahme ab. Es sei belegt, dass dem Beschwerdeführer auch eine Bestrafung bzw Verfolgung drohe, weil er die Kooperation mit den Taliban verweigert habe. Der Sachverständige habe in seinen Ausführungen gute Kontakte der Taliban zu staatlichen Sicherheitsbehörden erwogen, daher sei ein staatlicher Schutz vor den Taliban ausgeschlossen. Der Antrag aus Zuerkennung des Status des Asylberechtigten werde aufrechterhalten. Die Sicherheitslage in Kabul habe sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Es werde auch auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen. Der Antrag, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuzuerkennen, werde ebenfalls ausdrücklich aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen A XXXX A XX