Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
ASVG §5 Abs2Spruch
I408 1205091-4/10E
schriftliche Ausfertigung des am 20.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX StA. MAROKKO, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 07.03.2018, Zl. 13-770862506-3120434, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 StA. MAROKKO, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 07.03.2018, Zl. 13-770862506-3120434, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX geb. am XXXX StA Marokko, auf Dauer unzulässig und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß §§ 54, 55 und 58 AsylG erteilt wird.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 geb. am römisch 40 StA Marokko, auf Dauer unzulässig und römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 AsylG erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit ho. Erkenntnis vom 12.04.2017 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.09.2007, abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs 20 AsylG zurückverwiesen.1. Mit ho. Erkenntnis vom 12.04.2017 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.09.2007, abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zurückverwiesen.
2. Mit dem darauf ergangenen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.03.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig aberkannte sie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt IV.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt V.)2. Mit dem darauf ergangenen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.03.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig aberkannte sie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt römisch fünf.)
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 26.03.2018 Beschwerde in vollem Umfang und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Mit ho. Beschluss vom 05.04.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 20.08.2018 fand im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Familie vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
6. Mit Schreiben vom 21.08.2018 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger und hält sich nach illegaler Einreise 1996 seit 22 Jahren in Österreich auf. Seine tatsächliche Identität steht seit 1998 fest.
Er lebt mit einer aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsbürgerin, die er 2004 kennengelernt hat und mit der er seit 26.01.2009 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügt, und den beiden Kindern, geboren am 21.02.2010 und 16.08.2017, in einer Lebensgemeinschaft, die auch eine einjährige Haftstrafe von 19.11.2012 bis 13.11.2013 überstanden hat. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch und ist zwischenzeitlich in Österreich, wo auch seine Schwester mit ihrer Familie lebt, voll integriert. Der Beschwerdeführer bezieht keine staatliche Unterstützung und lebt wirtschaftlich, wie seine Familie, von der selbständigen Tätigkeit seiner Lebensgef