TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W196 2154869-1

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W196 2154869-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. 15-1068674804-150514732, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. 15-1068674804-150514732, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3

und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, dass er Staatsangehöriger Somalias sei und moslemischen Glauben habe. Er beherrsche Somalisch in Wort und Schrift und habe in seinem Herkunftsland die Grundschule besucht. Seine Eltern und seine Geschwister würden in Somalia leben. Sein Onkel und seine Tante würden in England, wo genau seine Verwandten aufhältig seien, könne er nicht sagen. Zuletzt habe er in einem kleinen Dorf, 40 Kilometer von Mogadischu entfernt, gelebt. Im Jahr 2013 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei mit dem Bus von Somalia nach Adis Abeba gereist. Folglich sei er mit einem Schlepper von Adis Abeba nach Libyen und mit einem Boot nach Italien gereist. Dies sei 2013 gewesen. Die Reise habe acht Monate gedauert, wobei er sich eine Woche in Italien aufgehalten habe.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche und es viele Probleme gebe. Ein weiterer Grund sei die Armut. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er die bereits von ihm angeführten Probleme, wie Krieg und Armut, habe. Niemand habe ihn bedroht. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er wieder finanzielle Probleme. Es könne sein, dass er umkomme, weil er zwischen die Fronten gerate. Zudem könne jederzeit eine Bombe irgendwo explodieren und man könne umkommen.

Nach dem Zulassungsverfahren erfolgte am 29.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er habe bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben getätigt. Er sei gesund, stünde nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Befragt, ob der Beschwerdeführer zu seinen getätigten Angaben im Zuge der Befragung am 17.05.2015 etwas hinzufügen oder sagen wolle, was er noch nicht angeführt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich noch daran erinnern könne. Seine Angaben seine vollständig, er habe damals alles gesagt, mehr habe er nicht dazu anzuführen. Er habe die Wahrheit gesagt und gebe es keine anderen Gründe. Im Zuge der Datenaufnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus Somalia, Mogadischu, stamme. Er gehöre dem Clan der Benadiri, Subclan Moorshe, Subsubclan Mahadu Amin an. Er sei ledig und habe moslemischen Glauben. Zuletzt habe er in Qoryooley gelebt. Sein Vater gehöre zum Clan der Benadiri, Subclan Moorshe an und würden seine Eltern sowie seine Geschwister in einem kleinen Ort außerhalb von Baidoa leben. Er habe im Zeitraum von 2006 bis 2013 die Grund- und Mittelschule besucht und zuletzt als Schuhputzer gearbeitet. Nachdem der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinen Lebensumständen befragt wurde, verneinte er die Fragen, ob er in seiner Heimat vorbestraft oder Strafrechtsdelikte begangen habe, ob er von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder sonstigen Behörden gesucht würde. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer von den Behörden jemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, bejahte der Beschwerdeführer und brachte vor, dass er Ende September 2013 in Mogadischu verhaftet worden sei. Die islamische Gruppe Al-Shabab habe ihm eine Bombe gegeben und hätte er in Mogadischu ein Selbstmordattentat verüben sollen, wobei er mit dem Gürtel um den Bauch zur Polizei gegangen sei und eine Selbstanzeige gemacht habe. Sie hätten ihm die Bombe weggenommen, ihn verhaftet und ins Gefängnis gebracht, wo er sechs Tage eingesperrt worden sei. Da er sich selbst gestellt habe, habe es keine Anklage gegeben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte er und sei er weder Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Von staatlicher Seite sei er weder aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, seiner Religion oder aufgrund seiner Nationalität, seiner Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt und aufgefordert den konkreten Grund, warum er seine Heimat verlassen habe chronologisch zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Großvater im Juli 2013 von Al-Shabaab getötet worden sei, da sein Opa ein Suffi gewesen; dies sei eine religiöse Gruppe. Sein Opa habe in einer Koranschule als Lehrer unterrichtet. Der Beschwerdeführer sei alleine in Qorooley gewesen und habe ca. eineinhalb Monate als Schuhputzer gearbeitet. Dann sei die Al-Shabaab gekommen hätten sie gemeint, dass der Beschwerdeführer mitkommen solle. Sie hätten ihm gedroht Probleme zu bekommen, sollte er nicht mitkommen. In den nächsten 20 Tagen sei er als Kämpfer trainiert und ihm beigebracht worden, wie er mit einer Waffe kämpfe. Während seines Aufenthaltes bei den Al-Shabaab seien am 22.09.2013 zwei Burschen davongelaufen, die von Al-Shabaab wieder zurückgebracht worden seien. Sie seien gefoltert worden und hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer mitgemacht habe. Dem Beschwerdeführer sei der Finger an seiner linken Hand gebrochen worden und sei er mit einem Gurt an der Hand und den Beinen geschlagen worden. Nach diesen 20 Tagen hätte er einen Selbstmordanschlag in Mogadischu verüben sollen. Er sei von Qorooley nach Mogadischu mit dem Auto gebracht worden und hätte er an einer Kontrollstelle der Regierung die Bombe zünden sollen. Er sei mit dem Bus dorthin gefahren und hätte er mit einem Knopf am Gürtel die Bombe explodieren lassen sollen. Das habe er nicht getan, sondern sei er zur Polizei gegangen, die ihm den Gürtel entfernt und ins Gefängnis gebracht hätten. Dort sei er befragt worden und habe er seine Geschichte erzählt. Im Zuge der weiteren Befragung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Volksgruppe, deren Bräuche und Besonderheiten befragt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er aufgrund seiner Mitgliedschaft die Todesstrafe durch die Al-Shabaab. Über Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer im Zuge der Ersteinvernahme angegeben habe, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche und es viele Probleme gebe und ein weiterer Grund die Armut sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht so viel Zeit gehabt habe. Er sei nur gefragt worden, was es in Somalia gebe und was den Beschwerdeführer betreffe. Zu seinem Privat- und Familienleben und zu seiner Integration in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am Nachmittag [Anmerkung: wurde nach Rückübersetzung auf "Abend" korriegiert] in die Schule gehe und untertags gemeinnützig arbeite. Einer legalen Beschäftigung sei der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nicht nachgegangen und beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfüge weder über einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder habe sonstige Kurse, Ausbildungen oder eine Schule besucht. Er sei weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In Österreich habe er viele Freund und Bekannte in Österreich; Familienangehörigen habe er keine.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Im Wesentlichen stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer von der Polizei im September 2013 in Mogadischu verhaftet worden sei. Auch eine persönliche Bedrohung durch Privatpersonen - durch Mitglieder der Al-Shabaab oder dem Clan der Abgal - habe nicht festgestellt werden können und seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes unglaubwürdig. Hierzu führte die Behörde in seiner Begründung aus, dass der Beschwerdeführer die Bedrohung in keiner Weise glaubhaft darstellen habe können. So würde sein Vorbringen zum Fluchtgrund massive Steigerungen aufweisen und stünden zur polizeilichen Erstbefragung im eindeutigen Widerspruch und habe er diese im Zuge der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei zudem unplausibel, konstruiert und führte die Behörde in diesem Zusammenhang zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten an. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb er eine Verfolgung aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht glaubhaft machen habe können. Auch habe hinsichtlich der Lage in Mogadischu zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden können, dass selbst bei Vorliegen einer früheren Verfolgung durch Mitglieder der Al-Shabaab keine das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers betreffende Verfolgung durch selbige festgestellt werden könne. Vielmehr sei besonders mit Hinweis auf die Länderfeststellung festzustellen, dass in Somalia keine landesweite Bedrohung durch die Al-Shabaab bestehe und diese insbesondere aus ihrer Herkunftsstadt Mogadischu abgezogen worden seien. Des Weiteren sei dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass Minderheitenangehörige nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt würden. Zu Spruchpunkt II. folgerte die Behörde, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Darüber hinaus vermocht im Fall des Beschwerdeführer nichts darauf hinzuweisen, dass er im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würde. Den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei zudem zu entnehmen, dass es allein aufgrund der Stellung eines Asylantrages im Ausland zu keinen staatlichen Repressalien bei der Rückkehr nach Somalia komme. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien auch keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre und kam die Behörde zusammenfassend zudem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer als gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann in seiner Heimat möglich sein sollte aus eigenem für seinen Unterhalt zu sorgen. Zudem wies die Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotzt seines jungen Lebensalters nach seiner Ausreise aus seiner Heimat alleine und auf sich selbst gestellt über mehrere Jahre hinweg im Ausland ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten und schlussendlich bis nach Österreich gelangen habe können, weshalb - auch aufgrund des Vorliegens von familiären Bindungen in der Heimat und mangels Anzeichen eiern psychischen/physischen Unreife - nicht von einer besonderen Schutzwürdigkeit im Vergleich zu anderen jungen, volljährigen Rückkehrern auszugehen sei. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die allgemeine Sicherheitslage für den Beschwerdeführer zu einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückführung nach Somalia führen würden. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe weder Verwandte, Familienangehörige oder Lebenspartner in Österreich, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Auch sei kein schützenswertes Privatleben im Zuge des Verfahrens hervorgekommen. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei.Im Wesentlichen stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer von der Polizei im September 2013 in Mogadischu verhaftet worden sei. Auch eine persönliche Bedrohung durch Privatpersonen - durch Mitglieder der Al-Shabaab oder dem Clan der Abgal - habe nicht festgestellt werden können und seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes unglaubwürdig. Hierzu führte die Behörde in seiner Begründung aus, dass der Beschwerdeführer die Bedrohung in keiner Weise glaubhaft darstellen habe können. So würde sein Vorbringen zum Fluchtgrund massive Steigerungen aufweisen und stünden zur polizeilichen Erstbefragung im eindeutigen Widerspruch und habe er diese im Zuge der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei zudem unplausibel, konstruiert und führte die Behörde in diesem Zusammenhang zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten an. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb er eine Verfolgung aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht glaubhaft machen habe können. Auch habe hinsichtlich der Lage in Mogadischu zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden können, dass selbst bei Vorliegen einer früheren Verfolgung durch Mitglieder der Al-Shabaab keine das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers betreffende Verfolgung durch selbige festgestellt werden könne. Vielmehr sei besonders mit Hinweis auf die Länderfeststellung festzustellen, dass in Somalia keine landesweite Bedrohung durch die Al-Shabaab bestehe und diese insbesondere aus ihrer Herkunftsstadt Mogadischu abgezogen worden seien. Des Weiteren sei dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass Minderheitenangehörige nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. folgerte die Behörde, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Darüber hinaus vermocht im Fall des Beschwerdeführer nichts darauf hinzuweisen, dass er im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würde. Den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei zudem zu entnehmen, dass es allein aufgrund der Stellung eines Asylantrages im Ausland zu keinen staatlichen Repressalien bei der Rückkehr nach Somalia komme. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien auch keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre und kam die Behörde zusammenfassend zudem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer als gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann in seiner Heimat möglich sein sollte aus eigenem für seinen Unterhalt zu sorgen. Zudem wies die Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotzt seines jungen Lebensalters nach seiner Ausreise aus seiner Heimat alleine und auf sich selbst gestellt über mehrere Jahre hinweg im Ausland ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten und schlussendlich bis nach Österreich gelangen habe können, weshalb - auch aufgrund des Vorliegens von familiären Bindungen in der Heimat und mangels Anzeichen eiern psychischen/physischen Unreife - nicht von einer besonderen Schutzwürdigkeit im Vergleich zu anderen jungen, volljährigen Rückkehrern auszugehen sei. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die allgemeine Sicherheitslage für den Beschwerdeführer zu einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückführung nach Somalia führen würden. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe weder Verwandte, Familienangehörige oder Lebenspartner in Österreich, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Auch sei kein schützenswertes Privatleben im Zuge des Verfahrens hervorgekommen. Da keine Gründe gemäß Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 24.04.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zum Sachverhalt wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus Qoryooley stamme und dem Clan der Benadiri angehöre. Aus Somalia sei er geflohen, weil er von der Al-Shabaab entführt, gefangen gehalten, misshandelt und letztlich auch dazu angehalten worden war ein Selbstmordattentat im Namen der Al-Shabaab zu verüben, wobei ihm die Flucht, während er das Attentat hätte ausführen sollen, gelungen sei. Er sei zur nächstgelegenen Polizeistation gelaufen, die ihn sechs Tage eingesperrt hätten, da er einen Bombengürtel um den Bauch getragen habe und die Polizei den Auftrag, durch die Al-Shabaab ein Selbstmordattentat zu verüben, für unglaubwürdig erachtet hätten. Sie hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer selbst den Selbstmordanschlag geplant habe. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis habe der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen, da er unmöglich in Somalia hätte bleiben können. Zu den im Rahmen der Beweiswürdigung des Bescheides ausgeführten Erwägung der Behörde hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Befragung vom Dolmetscher angewiesen worden sei, dass er sich kurzfassen solle. Zudem entspreche es auch der Intention des Gesetztes, dass in der Erstbefragung auf die Fluchtgründe nicht näher eingegangen werden solle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der Ansicht gelange, dass die Al-Shabaab es sich nicht leisten könne, unbedeutende Einzelziele zu verfolgen. Zudem verfüge die Al-Shabaab über ein durchaus ausgeklügeltes Netzwerk, das unabhängig jeglicher Ressourcenlage zum Einsatz komme und mit welcher sie in der Lage seien jede beliebige Einzelperson zu finden. Zudem wurde zum Selbstmordanschlag ausgeführt, dass dieser zunächst in der Stadt Afgoye geplant gewesen sei, was der Beschwerdeführer ebenfalls zu Protokoll gegeben habe, weshalb ihm der diesbezüglich vorgehaltene Widerspruch seitens der Behörde nicht nachvollziehbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer, was die Widersprüchlichkeit der angegebenen Daten betreffe, so habe der Beschwerdeführer ein Trauma und seither Erinnerungslücken. Da die Al-Shabaab nach wie vor in Mogadischu präsent sei und Anschläge verübe, sei die Ansicht der Behörde, dass sich der Beschwerdeführer in Mogadischu eine Existenz aufbauen könne entgegenzutreten und werde auf die Dürresituation in Somalia verwiesen.

Am 01.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen.

R: Aus welchen Gründen sind sie geflüchtet? Was genau ist passiert? Erzählen Sie bitte chronologisch und so detailreich wie möglich.

BF: Ich bin in Mogadischu geboren. Ich habe mit meiner Familie zusammengelebt, sie leben in Mogadischu. Mein Vater war ein Busfahrer, meine Mutter war eine Hausfrau. Mein Onkel war auch ein Busfahrer, er hatte einen Unfall, dabei starb ein Mann und drei andere wurden verletzt. Der verstorbene Mann und die drei weiteren Verletzten waren in einem Clan. Sie sind zu uns gekommen und haben zwei Onkel von mir getötet. Ich war das erste Kind meiner Familie. Mein Großvater väterlicherseits hat gesagt, er will mich nach Qorooley nehmen. Meine Großeltern haben früher auch in Mogadischu gewohnt, aber ich und meine Großeltern sind wegen dem Krieg nach Qorooley umgezogen. Meine restliche Familie ist nach Dooy gegangen. Es liegt bei Baidoa. Ich habe mit meinen Großeltern in Qorooley gelebt. Im Jahr 2002 starb meine Großmutter väterlicherseits. Ich habe die Schule besucht von 2006 bis 2013, es war die Volks - und Mittelschule. Im Jahr 2013, im Juli, haben die Al Shabaab meinen Großvater umgebracht, weil er ein Sufi war. Er war ein Koranlehrer. Die Al Shabaab Männer haben verlangt, dass er nicht mehr unterrichten darf. Aber mein Großvater hat gesagt, dass er nicht aufhören kann, weil er damit seinen Lebensunterhalt verdient. Bei diesem Vorfall war ich nicht anwesend, als ich nach Hause kam erzählte mir mein Großvater davon. Am selben Tag kamen die Al Shabaab um Mitternacht zu uns. Sie klopften an unsere Tür, ich und mein Großvater bekamen Angst. Mein Großvater machte die Tür auf, als er aufmachte, sagten sie er soll hinauskommen. Er hat sich angezogen und ist hinausgegangen. Er sagte ich soll ruhig bleiben. Nach einiger Zeit kam mein Großvater nicht zurück, ich habe große Angst bekommen. Ich war schockiert. Ich ging nach draußen und die Bauern kamen zu mir. Sie haben mich informiert, dass die Al Shabaab meinen Großvater getötet haben. Ich habe das nicht geglaubt und habe gesagt, dass ich es sehen will. Die Leute haben mich zu der Leiche meines Großvaters gebracht und ich habe es gesehen. Als ich es sah bin ich ohnmächtig geworden. Mein Großvater ist gestorben. In Qorooley war ich allein. Ich wusste nicht was ich machen soll. Ich habe Geld gesucht in unserer Wohnung und ich habe 150 000$ gefunden, das war im Portemonnaie meines Großvaters. Ich konnte nicht zu meiner Familie gehen, weil das Geld zu wenig war. Ich hatte keinen Kontakt zu meiner Familie, die Al Shabaab nahmen das Telefon meines Großvaters weg. Ich wurde ein Schuhputzer, am 25.07.2013. Ich habe diese Arbeit gemacht, damit ich überleben konnte. Ich habe diese Tätigkeit weiter ausgeübt bis am 03.09.2013. Eines Tages, es war Abendgebet, ich war in der Moschee. Ich bin hinausgegangen. Ich wollte nach Hause gehen, als ich auf dem Weg war kam hinter mir ein Mann der ein Auto fuhr. Er hat gehupt und gesagt, dass ich einsteigen soll. Er fragte mich, warum ich kein Mitglied von Al Shabaab wäre. Ich habe gesagt, dass ich das nicht will. Er hat gesagt, wenn ich kein Mitglied werde dann bekomme ich ein Problem. Er sagte, wenn ich ablehne ruft er den Chef Amir an. Ich habe große Angst bekommen, er entführte mich. Er hat mich nach Versoli gebracht, das ist ein Dorf in der Nähe von Qorooley. Wir haben geschlafen und in der Früh haben wir gebetet. Sie haben mir ein bisschen Frühstück gegeben. Sie haben begonnen zu predigen. Sie sagten, dass die Regierung Ungläubige sind und nicht die richtige Religion haben und wir müssen gegen die Regierung kämpfen. Sie haben uns trainiert, wir mussten laufen. Dann kam das Mittagsgebet, danach fingen sie an uns zu zeigen wie man ein Gewehr benutzt. Ich war dort ca. 20 Tage. Während dieser 20 Tage sind zwei junge Männer geflüchtet. Die Al Shabaab Männer haben sie wieder festgenommen. Die Al Shabaab Männer haben sich bei den Zurückgebliebenen beschwert, dass sie nicht sofort Alarm geschlagen haben. Sie haben uns geschlagen. Ich habe mir den kleinen, linken Finger gebrochen. Ich bin verletzt worden. Ich kann Ihnen meine Verletzungen zeigen. Ich bin übriggeblieben, weil die anderen irgendwo anders untergebracht wurden, weil ich der Jüngste war. Nach 20 Tagen kamen sie wieder zu mir und haben gesagt, ich soll ein Attentat in Afgooye verüben. Wir sind in Richtung Afgooye gefahren. Von Ceelasha Biyaha ist ein Checkpoint 15 Minuten entfernt und ich sollte dort den Anschlag verüben. Ich weiß es nicht, ob es genau 15 Minuten entfernt war, aber die Al Shabaab haben das gesagt. Der Autofahrer verlangte, dass ich am Checkpoint aussteigen soll. Als ich ausgestiegen bin war ich schockiert, ich habe den Soldaten die Bombe, die auf meinem Körper war, gezeigt. Als die Soldaten die Bombe gesehen haben sind sie zurückgelaufen und haben die Gewehre vorbereitet. Sie haben einen Experten geholt und sie haben die Bombe runtergenommen. Hingefahren bin ich mit einem Busfahrer, der hat nicht gesehen, dass ich eine Bombe habe. Den Soldaten habe ich die Bombe gezeigt. Die Soldaten haben mich ins Gefängnis gebracht. Als ich im Gefängnis war haben sie mich schlecht behandelt und geschlagen. Sie haben mich gefragt wer die Bombe gemacht hat und mit wem ich zu tun habe. Ich habe den Vorfall erzählt. Die Soldaten haben verlangt, dass ich den Namen von Amir nennen soll. Ich habe seinen Namen genannt und er heißt Abdul Qadir und sein Spitzname Shaamow. Die Soldaten haben erfahren, dass ich unschuldig bin. Ich war im Gefängnis für sechs Tage. Sie haben meine Familie gesucht und sie haben eine Person aus dem Clan meiner Mutter gefunden. Der Clan meiner Mutter ist Rahanweyne. Als dieser Mann zu mir ins Gefängnis gekommen ist habe ich die Freiheit bekommen. Dieser Mann hat meine Mutter kontaktiert und hat sie gefunden. Ich habe mein Problem meiner Mutter erzählt und gesagt, dass ich in Mogadischu bin. Ich habe meine Mutter gefragt, ob ich zu ihr kommen kann. Sie hat gesagt, ich kann nicht kommen, weil dort Al Shabaab auch sind. Der Rahanweyne Mann hat gesagt ich darf nicht bei ihm bleiben, weil die Al Shabaab nach mir suchen. Ich habe auch große Angst gehabt von dem Clan der meine Onkel getötet hat. Der Clan war Abgal. Der Rahanweyne Mann hat einen Schlepper organisiert und gesagt ich darf nicht mehr bei ihm bleiben, weil ich in Gefahr bin. Der Schlepper hat meine Reise organisiert und ich habe Somalia verlassen. Ich bin nach Addis Abeba gegangen. Der Schlepper hat mich begleitet bis Libyen.

RV: Sie waren ein Jahr alt, als Sie Mogadischu verlassen haben. Sie waren das älteste Kind.Regierungsvorlage, Sie waren ein Jahr alt, als Sie Mogadischu verlassen haben. Sie waren das älteste Kind.

BF: In diesem Moment war ich Einzelkind, weil ich das erste Kind war.

RV: Sie sind mit Ihrem G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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