TE Bvwg Beschluss 2018/10/18 G313 2182661-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G313 2182661-1/75Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2017, Zl. XXXX, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2017, Zl. römisch 40 , den Beschluss:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Aktenzahl XXXX beim Landesgericht XXXX anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Aktenzahl römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und - unstrittiger - Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und - unstrittiger - Sachverhalt:

1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieses Aufenthaltsverbot stützte sich auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von XXXX.2017. Mit rechtskräftigem Urteil eines inländischen Straflandesgerichtes wurde der BF des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges, des Vergehens der Urkundenfälschung, der Veruntreuung sowie der Untreue für schuldig erkannt und unter Bedachtnahme des Urteiles eines deutschen Amtsgerichts vom XXXX.2016 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate und zwei Wochen auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Dieses Aufenthaltsverbot stützte sich auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von römisch 40 .2017. Mit rechtskräftigem Urteil eines inländischen Straflandesgerichtes wurde der BF des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges, des Vergehens der Urkundenfälschung, der Veruntreuung sowie der Untreue für schuldig erkannt und unter Bedachtnahme des Urteiles eines deutschen Amtsgerichts vom römisch 40 .2016 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate und zwei Wochen auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 12.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 14.05.2018 beantragte der BF die teilweise Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu Schuldspruch Punkt E./.

5. Mit Beschluss des inländischen Straflandesgerichtes von 18.07.2018 wurde der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.

6. Gegen diesen Beschluss erhob der BF Beschwerde.

7. Mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichtes von 29.08.2018 wurde dieser Beschwerde stattgegeben und der angefochtene abweisende Beschluss des Straflandesgerichtes dahingehend abgeändert, dass die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den BF betreffend den Schuldspruch Punkt E./ des Urteils des Straflandesgerichtes vom 07.12.2017 bewilligt und das Urteil im Umfang dieses Schuldspruchs und demgemäß auch im Straf- sowie im Verfallsausspruch aufgehoben wurde.

8. Mit Beschluss des BVwG vom 25.09.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zur Aussetzung des Verfahrens

1. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:1. Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

2. Für die Beurteilung, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt ist, ist der Ausgang des bei einem inländischen Straflandesgericht anhängigen Verfahren relevant, weshalb gegenständliches Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Strafverfahrens auszusetzen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in Pkt. II.5. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die in Pkt. römisch zwei.5. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2182661.1.01

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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