Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I409 2163101-1/12E
AUSFERTIGUNG DES AM 12. JUNI 2018 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des AXXXX SXXXX alias YXXXX KXXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien alias Irak, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Juni 2017, Zl. 432795103-161079497, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des AXXXX SXXXX alias YXXXX KXXXX, geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien alias Irak, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Juni 2017, Zl. 432795103-161079497, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2018, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die belangte Behörde führt unter dem Punkt "A) Verfahrensgang" im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:
"Laut Aktenlage reisten Sie erstmals am 30.08.2008 - von Italien kommend - nach Österreich ein und wurden aufgrund illegalen Aufenthaltes in Schubhaft genommen, um Sie in weiterer Folge i.S.d. Rückübernahmeabkommens mit Italien zurückschieben zu können. Im Zuge dessen wurde gegen Sie auch ein Aufenthaltsverbot unter GZ.:
IV-1038660/FR/08 von der BPD-XXXX/FRP erlassen (gültig bis 01.09.2013).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2017 wurde gemäß "§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II) und gegen ihn gemäß "§ 53 Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß "§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2017 wurde gemäß "§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG"