Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2194147-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, 1096598000-151841588, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, 1096598000-151841588, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. statt "Nigeria" "Afghanistan" zu lauten hat.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. statt "Nigeria" "Afghanistan" zu lauten hat.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III.-V. und die Spruchpunkte VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei.-V. und die Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird in Bezug auf diesen Spruchpunkt behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird in Bezug auf diesen Spruchpunkt behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.