TE Vfgh Beschluss 1997/6/10 B452/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des bekämpften Rückstandsausweises des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Rückstandsausweis des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 31. Jänner 1997.

2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 9673/1983, 12991/1992 und 13527/1993, alle mwN), sind Rückstandsausweise keine Bescheide; sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer Überprüfung eröffnet. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche zB VfSlg. 9673/1983, 12991/1992 und 13527/1993, alle mwN), sind Rückstandsausweise keine Bescheide; sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer Überprüfung eröffnet.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Rückstandsausweis, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B452.1997

Dokumentnummer

JFT_10029390_97B00452_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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