TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 G311 1256323-2

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G311 1256323-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Nina EICHINGER , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Nina EICHINGER , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen BescheidesA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Es handelt sich bereits um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Es handelt sich bereits um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 02.11.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Er gab dabei an, er befürchte wegen eines von ihm im Kosovo verursachten Autounfalles, bei welchem er das Opfer schwer verletzt habe, von ihm unbekannten Personen wieder zusammengeschlagen zu werden. Er sei bereits einmal drei bis vier Tage im Krankenhaus gewesen.

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, fand am 23.12.2016 statt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er erstmals 2003 in das Bundesgebiet eingereist sei, sein erster Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden sei, er hier eine mehrjährige Haftstrafe wegen Drogenhandels verbüßt und sei er dann 2012 freiwillig in den Kosovo ausgereist. Dort habe er 2013/2014 einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem er einen jungen Mann angefahren habe, der ihm ins Auto gelaufen sei. Der Beschwerdeführer sei vom Unfallort geflüchtet, die Polizei habe ihn jedoch später abends bei sich zuhause aufgegriffen und ihn für den nächsten Tag zur Einvernahme geladen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung nachgekommen und sei dann für 48 Stunden in Gewahrsam genommen worden. Der junge Mann habe eine schwere Wirbelsäulenverletzung erlitten und sei nun auf einen Rollstuhl und/oder Krücken angewiesen. Er habe die Familie des Opfers um Verzeihung gebeten, dennoch bestehe eine Blutfehde. Er habe jedoch niemanden der Familie des Opfers bisher getroffen und habe es auch nicht vor. Bedroht habe ihn bisher auch niemand aus dem Kreis der Opferfamilie. Die gegenständlichen Fluchtgründe würden sich von jenen des ersten Antrages auf internationalen Schutz unterscheiden. Zwar habe der Beschwerdeführer auch dort eine Blutfehde als Fluchtgrund vorgebracht, jedoch habe dieses Probleme seine Eltern betroffen.

Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderberichte zum Kosovo verzichtete der Beschwerdeführer.

Vom Beschwerdeführer wurden in der Folge Kopien von Fotos, Polizei- und Krankenhausberichten vorgelegt, welche das Bundesamt - soweit lesbar - ins Deutsche übersetzen ließ.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäßMit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Kosovo ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten wäre. Die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen werde nach erfolgter Übersetzung vom Albanischen ins Deutsche aufgrund von Widersprüchen sowie nicht nachvollziehbaren und unvollständigen Berichten angezweifelt. Durch die gegenständliche neuerliche Asylantragstellung versuche der Beschwerdeführer lediglich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, zumal er erst Anfang des Jahres 2015 - somit einige Zeit nach dem Verkehrsunfall - wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar und möglich, wieder in den Kosovo zurückzukehren und sich dort ein Leben aufzubauen. Die bei der vom Beschwerdeführer bereits geschiedenen Kindesmutter lebende Tochter könne den Beschwerdeführer im Kosovo besuchen, zumal kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden, darunter auch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen des Handels mit Suchtgiften (Heroin). Das gegen den Beschwerdeführer bereits 2010 erlassene unbefristete Rückkehrverbot wirke gegenständlich aufgrund der zwischenzeitigen Änderung der Rechtslage sowie der ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof wie ein auf die Dauer von fünf Jahren erlassenes Einreiseverbot und sei dieses bis 30.06.2015 gültig gewesen. Insgesamt stelle das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, weswegen seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Begründend wurde zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Kosovo ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten wäre. Die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen werde nach erfolgter Übersetzung vom Albanischen ins Deutsche aufgrund von Widersprüchen sowie nicht nachvollziehbaren und unvollständigen Berichten angezweifelt. Durch die gegenständliche neuerliche Asylantragstellung versuche der Beschwerdeführer lediglich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, zumal er erst Anfang des Jahres 2015 - somit einige Zeit nach dem Verkehrsunfall - wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar und möglich, wieder in den Kosovo zurückzukehren und sich dort ein Leben aufzubauen. Die bei der vom Beschwerdeführer bereits geschiedenen Kindesmutter lebende Tochter könne den Beschwerdeführer im Kosovo besuchen, zumal kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden, darunter auch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen des Handels mit Suchtgiften (Heroin). Das gegen den Beschwerdeführer bereits 2010 erlassene unbefristete Rückkehrverbot wirke gegenständlich aufgrund der zwischenzeitigen Änderung der Rechtslage sowie der ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof wie ein auf die Dauer von fünf Jahren erlassenes Einreiseverbot und sei dieses bis 30.06.2015 gültig gewesen. Insgesamt stelle das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, weswegen seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2017 durch Hinterlegung bei Zustellpostamt zugestellt.

Mit dem am 02.03.2017 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom 01.03.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer einvernehmen; allfällige zu Lasten des Beschwerdeführers gehende und nicht geltend gemachte Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufgreifen, ihm einen Verbesserungsauftrag erteilen oder einen Verfahrenshelfer zur Geltendmachung der nicht mit der Beschwerde ausgeführten Beschwerdepunkte beistellen sowie den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG, zuerkennen. Den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. (Rückkehrentscheidung) aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu das Einreiseverbot verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" erteilt wird; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. Die belangte Behörde habe in mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über den Kosovo enthalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Das Bundesamt habe sich nicht mit der tatsächlichen Situation von Menschen, die von einer Blutfehde betroffen seien, auseinandergesetzt. Die Polizei im Kosovo sei gegenüber von Blutrache bedrohten Personen nicht effektiv schutzfähig. Der Beschwerdeführer werde im Kosovo von der Familie des Unfallopfers verfolgt. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, Feststellungen zur derzeitigen Situation des Beschwerdeführers zu treffen. Daher habe es die belangte Behörde verabsäumt festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei, jedoch die Taten des Beschwerdeführers immer unter starkem Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Beschwerdeführer trinke nunmehr schon seit sieben Monaten keinen Alkohol mehr. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens würde diesbezüglich nicht das Neuerungsverbot greifen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem von ihm verursachten Unfall und der Verletzung des Opfers sowie der vom Beschwerdeführer begangenen Fahrerflucht habe er sehr detailliert und lebensnah erstattet. Dennoch fänden sich dazu keinerlei Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer sei 2012 tatsächlich in den Kosovo zurückgekehrt, habe in dieser Zeit aber nicht seinen Heimatort aufsuchen können, da der Heimatort des Opfers sehr nahe liege und dem Beschwerdeführer daher eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes sei der Beschwerdeführer vom Vater des Unfallopfers vor etwa drei Jahren mit dem Tod bedroht worden. Es sei nicht genug Zeit verstrichen, als dass man von einem Wegfall der Bedrohung sprechen könnte. Nur weil dem Beschwerdeführer in Österreich eine Einstellungszusage zugekommen sei, bedeute dies nicht, dass er im Kosovo ebenso Arbeit finden könne. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seiner in Österreich lebenden Tochter nahe bleiben wolle. Dies ändere jedoch nichts an der Verfolgung im Kosovo und würden Besuche des Beschwerdeführers durch das gegen ihn verhängte Einreiseverbot massiv erschwert werden. Da die vom Beschwerdeführer zu gewärtigende Verfolgung wegen einer Blutfehde als Verfolgungshandlung und asylrelevante Diskriminierung iSd Art. 10 Abs. 1 lit. a und d der Statusrichtlinie zu subsumieren sei, wäre dem Beschwerdeführer auch internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Ihm drohe weiters im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund der Blutfehde unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die Familie des Unfallopfers. Daher sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das Bundesamt habe auch den entscheidungswesentlichen Sachverhalt bezogen auf das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ermittelt. Er führe mit seiner minderjährigen, in Österreich lebenden Tochter ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Jedoch wünsche weder die Ex-Gattin (und Kindesmutter) noch deren Familie, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter Kontakt habe, weshalb es im Falle der Verhängung eines Einreiseverbotes sehr unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter aufrechterhalten könne. Weiters spreche der Beschwerdeführer fließend Deutsch und verfüge über eine Einstellungszusage, sowie familiäre und freundschaftliche Bindungen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung erweise sich als auf Dauer unzulässig. Somit sei auch das Einreiseverbot zu Unrecht erlassen worden.Mit dem am 02.03.2017 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom 01.03.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer einvernehmen; allfällige zu Lasten des Beschwerdeführers gehende und nicht geltend gemachte Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufgreifen, ihm einen Verbesserungsauftrag erteilen oder einen Verfahrenshelfer zur Geltendmachung der nicht mit der Beschwerde ausgeführten Beschwerdepunkte beistellen sowie den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG, zuerkennen. Den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. (Rückkehrentscheidung) aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu das Einreiseverbot verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" erteilt wird; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. Die belangte Behörde habe in mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über den Kosovo enthalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Das Bundesamt habe sich nicht mit der tatsächlichen Situation von Menschen, die von einer Blutfehde betroffen seien, auseinandergesetzt. Die Polizei im Kosovo sei gegenüber von Blutrache bedrohten Personen nicht effektiv schutzfähig. Der Beschwerdeführer werde im Kosovo von der Familie des Unfallopfers verfolgt. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, Feststellungen zur derzeitigen Situation des Beschwerdeführers zu treffen. Daher habe es die belangte Behörde verabsäumt festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei, jedoch die Taten des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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