Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2170549-3/3E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 19.03.2015 als unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling in die Republik Österreich ein und stellte am 20.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 20.03.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er Afghanistan bereits als Kleinkind verlassen habe, und im Iran aufgewachsen sei. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort niemanden habe. In Österreich sei dies anders, hier seien die Leute nett und höflich, und er möchte hier eine Ausbildung machen.
Am 16.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien (in der Folge BFA) im Beisein einer Vertrauensperson sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Er gab an, er sei in der Provinz Daikundi geboren, und seine Eltern seien, als er zwei Jahre alt gewesen sei, mit der Familie in den Iran gezogen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil es dort einen Mann gebe, vor dem er sich fürchte. Dies habe damit zu tun, dass er einem Freund im Iran ein Motorrad geborgt habe. Dieser habe ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt, deren Ehemann habe sie erwischt, und der Freund habe den Ehemann im Streit getötet und sei geflohen, wobei er das Motorrad des BF dort gelassen habe. Der Bruder des Getöteten glaube, dass der BF den Ehemann getötet habe und habe nach ihm gesucht. Dieser habe eine große Familie in Afghanistan, und er habe gedroht, ihn überall zu finden. Zwei Tage nach diesem Vorfall habe der BF den Iran verlassen.
In seiner Stellungnahme vom 07.03.2017 gab der BF bekannt, dass er Asyl aufgrund der Tatsache begehre, dass er als verwestlichte Person wahrgenommen werde, er sei ein Mann im wehrpflichtigem Alter, sei Angehöriger der schiitischen Minderheit der Hazara und sei als Person in Blutfehenden verwickelt.
Mit Bescheid vom 29.08.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Das BFA stellte § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 29.08.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Zu den Gründen für das Verlassen des Irans bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat stellte das BFA insbesondere fest, der BF habe eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Zudem bestehe für den BF eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten.
Der BF erhob mit Eingabe vom 06.09.2017, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 15.02.2018, Zl. XXXX die Beschwerde als unbegründet ab. Damit ist die Entscheidung des BFA in Rechtskraft erwachsen.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 die Beschwerde als unbegründet ab. Damit ist die Entscheidung des BFA in Rechtskraft erwachsen.
Der BF hielt sich in weiterer Folge in der Zeit vom 02.03.2018 bis 01.08.2018 in Deutschland auf und wurde von den deutschen Behörden am 01.08.2018 mit dem Flugzeug nach Österreich überstellt.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2018 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er in Deutschland Menschen kennengelernt habe, die ihm geholfen hätten. Daher sei er zum Christentum übergetreten. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil nach islamischen Recht die Übertretung zu einem anderen Glauben mit der Todesstrafe bedroht sei. Der BF legte in weiterer Folge eine Taufurkunde der XXXX vom 06.05.2018 vor.Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2018 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er in Deutschland Menschen kennengelernt habe, die ihm geholfen hätten. Daher sei er zum Christentum übergetreten. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil nach islamischen Recht die Übertretung zu einem anderen Glauben mit der Todesstrafe bedroht sei. Der BF legte in weiterer Folge eine Taufurkunde der römisch 40 vom 06.05.2018 vor.
Am 17.08.2018 fand die Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge kurz belangten Behörde) statt. Dabei gab der BF an, dass er Christ geworden sei, dies sei der Grund seiner neuerlichen Antragstellung. Auch die übrigen Fluchtgründe halte er aufrecht. Die belangte Behörde wies den BF darauf hin, dass sein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, nachdem sich im Vergleich zum Erstverfahren kein glaubhafter neuer Fluchtgrund ergeben habe.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 01.08.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde den Antrag vom 01.08.2018 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 52 Abs. 9 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 01.08.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) Im Spruchpunkt römisch zwei. wies die belangte Behörde den Antrag vom 01.08.2018 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs).
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass diese nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss komme, dass die behauptete Konversion des BF aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgt sei. Somit sei für die belangte Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt möglich, weswegen diese verpflichtet sei, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der BF aus, dass Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. vorliege. Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG ist die tatsächliche Identität der Sache. Im gegenständlichen Fall würden jedoch nova producta vorliegen, die erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz in letzter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurden, entstanden seien. Es könne daher nicht von einer Identität der Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig gewesen sei. Daher sei das Verfahren zuzulassen und inhaltlich zu prüfen, da keine entschiedene Sache vorliege.Gegen diesen Bescheid erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der BF aus, dass Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. vorliege. Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist die tatsächliche Identität der Sache. Im gegenständlichen Fall würden jedoch nova producta vorliegen, die erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz in letzter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurden, entstanden seien. Es könne daher nicht von einer Identität der Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig und rechtswidrig gewesen sei. Daher sei das Verfahren zuzulassen und inhaltlich zu prüfen, da keine entschiedene Sache vorliege.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 13.11.2018 vor, wo dieser am 15.11.2018 einlangte.