TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/21 W202 1433599-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §57 Abs1
VwGVG §22 Abs3

Spruch

W202 1433599-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. 561367006-151449572, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Am selben Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), die Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der BF am 29.07.2011 sowie am 10.10.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) einvernommen.

Dabei gab er - neben Ausführungen zu seinen Fluchtgründen - in seiner Einvernahme am 29.07.2011 an, dass er einen Reisepass besessen habe, dieser ihm jedoch in Moskau gestohlen worden sei.

In seiner Einvernahme am 10.10.2011 brachte der BF vor, dass er in Österreich über keine Dokumente verfüge. Er habe einen Reisepass besessen, diesen habe jedoch der Schlepper in Moskau wieder mitgenommen. Darüber hinaus habe er einen Staatsbürgerschaftsnachweis, dieser befinde sich zu Hause in Nepal. Im Herkunftsland würden seine Eltern, seine Brüder sowie seine Frau und seine zwei Kinder leben.

Mit Bescheid vom 22.02.2013 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid des BAA erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH).

Mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E, zugestellt am 18.04.2013, wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

In einer Einvernahme am 27.05.2013 vor der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gab der BF an, dass er ausreisewillig sei und sich mit den entsprechenden Organisationen zwecks Gewährung von Rückkehrhilfe in Verbindung setzen wolle. Er sei nicht im Besitz von Reisedokumenten, wolle aber das Heimreisezertifikat-Formblatt wahrheitsgemäß ausfüllen.

Mit Schreiben vom 28.05.2013 und 02.12.2013 ersuchte die Landespolizeidirektion (in der Folge LPD) Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, die nepalesische Botschaft in Berlin um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter einen Antrag gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG auf Erteilung einer Duldungskarte, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.

Er führte aus, dass er seit vier Jahren in Österreich lebe und über keinen Lichtbildausweis verfüge. Er erleide daher rechtliche Nachteile und benötige dringend eine Duldungs- bzw. Identitätskarte. Er habe stets mit den Behörden kooperiert und sei durchgehend ordentlich in Österreich gemeldet.

Neben Rechtsausführungen brachte der BF vor, dass es in Österreich keine nepalesische Botschaft gäbe, sodass dem Antragssteller nicht die erforderlichen Dokumente ausgestellt werden könnten. Eine Abschiebung sei daher aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die nepalesische Botschaft in Berlin mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Vorlage eines Dokumentes (z.B. Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein sonstiges nepalesisches Dokument mit einem Foto des BF) zwecks Identifizierung des BF als nepalesischen Staatsbürger notwendig sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 wurde der BF vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) aufgefordert, Personal- und/oder Identitätsdokumente im Original binnen vier Wochen vorzulegen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016 wurde dem BF von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen, und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Im Rahmen einer Stellungnahme seines Vertreters vom 18.02.2016 wurde ausgeführt, der BF sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und habe durchgehend gleichbleibende Angaben zu seiner Identität gemacht. Eine Vorsprache bei den nepalesischen Behörden sei nicht möglich, da es in Österreich keine nepalesische Botschaft gebe und ihm eine Reise nach Deutschland zur dortigen Botschaft nicht erlaubt sei. Auch bringe ihn eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon keinen Schritt weiter. Die geplante Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte sei daher nicht verständlich, da er stets wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet habe. Eine Abschiebung sei faktisch unmöglich.

Den weiteren Aufenthalt in Österreich strebe der BF einerseits wegen seiner Verfolgung in seiner Heimat, andererseits wegen der katastrophalen Sicherheitslage und fehlender Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr an. Es würde im Falle einer Abschiebung auch die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Nepal und wegen der durch die lange Abwesenheit eingetretenen Entwurzelung aus seiner Heimat drohen.

Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz Nichtgewährung von Asyl nicht dazu bereit sei, Österreich zu verlassen, und somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Überdies habe er Familienangehörige in seiner Heimat. Bei seiner Erstbefragung habe er angegeben, über einen Reisepass und einen Staatsbürgernachweis zu verfügen. Der Reisepass sei aber laut Angaben des BF in Moskau gestohlen worden, der Staatsbürgernachweis würde zu Hause liegen. Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, hätte der BF keine Dokumente vorgelegt. Er hätte etwa im Wege seiner Angehörigen Dokumente beibringen können, und es wäre dann der Botschaft möglich gewesen, Dokumente auszustellen, wenn seine Angaben stimmen würden. Da der BF dies jedoch unterlassen habe, stehe für die Behörde fest, dass er nicht an einer Ausreise interessiert sei und somit nicht entsprechend mitwirke. Sein Vorgehen bzw. sein Verhalten bestätige die Einschätzung der Behörde, dass er seine Identität verschleiere.

Des Weiteren habe er keine Familienangehörigen in Österreich, und es könne daher kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben festgestellt werden. Sein Asylantrag sei abgewiesen worden, womit seine angegebenen Gründe in Bezug auf Verfolgung und Sicherheitslage in Nepal als nicht glaubhaft erachtet worden wären. Mit dem Vorbringen der fehlenden Existenzmöglichkeit habe er zugegeben, reiner "Wirtschaftsflüchtling" zu sein und sich auch jetzt der Ausreise zu verwehren. Ferner seien seine Angehörigen in der Lage, für seine Existenz in Nepal zu sorgen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 05.04.2016 durch einen bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017, W191 1433599-2/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 46a Abs. 1 und 3 FPG 2005 abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer zuhause in Nepal einen Staatsbürgerschaftsnachweis habe und über im selben Haus wohnhafte Angehörige verfüge, die er um dessen Übermittlung ersuchen könnte. Aufgrund der Beschaffbarkeit seines Dokuments und seines Unterlassens, sich darum zu kümmern, habe der Beschwerdeführer seine Identität im bisherigen Verfahren verschleiert und nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitgewirkt. Für die Unmöglichkeit der Abschiebung lägen daher vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe vor. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sei somit abzuweisen gewesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Zl. RA2017/21/0055, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.

Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Mit Verbesserungsauftrag vom 29.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen eine Geburtsurkunde oder einer dieser gleichzuhaltendes Dokument, einen Reisepass, sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen.

In der Stellungnahme vom 14.12.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er trotz Bemühens keinen Reisepass, Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegen könne, da er als Flüchtling nach Österreich gekommen sei.

Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018, Zl. IFA 561367006/151449572, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 a und 2 b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegeben Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Expertin der Delegation Nepal am 07.03.2018 wahrzunehmen. Laut einem Aktenvermerk vom 20.03.2018 sei der Termin wahrgenommen worden, es gebe aber noch kein Ergebnis.

Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

Am 18.04.2018 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 FPG mit ordentlichem Bescheid.

Mit Stellungnahme vom 26.04.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegenüber der Behörde kooperativ sei, er habe etwa Ladungsterminen stets Folge geleistet. Er habe zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eine private Wohnadresse gehabt. Er sei an einer privaten Adresse gemeldet und dort auch wohnhaft. Dass er nicht erreichbar oder flüchtig gewesen wäre, werde von der Behörde nicht behauptet. Er sei daher entsprechend dem Akteninhalt und seinem persönlichen Verhalten ausreichend erreichbar. Dass er die Behörde nicht über seinen Wohnort bzw. über einen Wohnortwechsel informiert hätte, werde nicht konkret aufgezeigt. Es sei kein Bedarf ersichtlich, wonach der in einem privaten Quartier wohnhafte Beschwerdeführer in XXXX in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen wäre. Die Wohnsitzauflage stelle keinen bloß geringfügigen Eingriff dar, sondern eine große Änderung im Leben des Rechtsmittelwerbers.

Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2018, Zl. 561367006/171332327, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.11.2017 gem. § 55 AsylG abgewiesen, gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen, weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nepal zulässig sei, sowie gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für seine Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dem Bescheid wurde eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise angeschlossen. In der Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurde auch auf die Möglichkeiten auf freiwilliger Basis in den Herkunftsstaat zurückzukehren hingewiesen, die Gewährung einer Rückhilfe sei möglich. Der VMÖ könne ihn beraten und unterstützen, eine umgehende Kontaktaufnahme werde dringend empfohlen.

Am 07.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, wobei er aber nicht näher bezeichnete, gegen welchen Bescheid sich diese richtet, und bezieht sich diese inhaltlich auf eine Wohnsitzauflage.

Dem Bericht der LPD Wien vom 31.05.2018 lässt sich entnehmen, dass fremdenrechtliche Erhebungen in Wien 13 durchgeführt wurden, die ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits vor einer Woche von der Adresse in Wien 13 abgemeldet wurde, eine ZMR-Anfrage jedoch ergab, dass eine aktuelle Wohnadresse in Wien 12 bestehe.

Am 20.07.2018 erfolgte eine Anzeige gemäß § 121 Abs. 1a iVm § 57 Fremdengesetz gegen den Beschwerdeführer, da sich dieser in Wien 12 aufgehalten habe, obwohl ihm gemäß § 57 FPG eine Wohnsitzauflage erteilt worden sei.

Laut einem Erhebungsbericht der LPD Wien vom 20.07.2018 wurde der Beschwerdeführer in Wien 12 schlafend angetroffen. Gefragt, warum er der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wien arbeiten und Geld verdienen müsse und er daher nicht nach Tirol reisen werde. Auch im Falle, dass er nach Tirol gebracht werden sollte, werde er alsbald wieder nach Wien kommen, da er ja Geld verdienen müsse. Vermerkt wurde, dass der BF Art und Weise der unerlaubten Arbeitsaufnahme bzw. den Namen der Firma nicht habe angeben wollen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen. Diese Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen: BS Tirol XXXX . Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er nahm bislang kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch. In seiner Heimat Nepal verfügt der Beschwerdeführer über einen Staatsbürgerschaftsnachweis, weiters hat er Familienangehörige, seine Gattin und seine zwei Kinder, seine Eltern sowie seine Brüder, in seiner Heimat. Er hat eine Deutschprüfung auf Niveau A2 erfolgreich absolviert und verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörige oder Verwandte. Er geht einer von ihm nicht näher preis gegebenen Arbeit nach.

Betreffend den Beschwerdeführer erfolgte zuletzt am 24.04.2018 eine Abmeldung aus dem Melderegister und eine Neuanmeldung am 30.04.2018, derzeit ist er in Wien aufrecht gemeldet, er ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichtes. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie des Verfahrens betreffend die Ausstellung einer Duldung, hinsichtich des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, seiner Ausweisung, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung und Rückkehrentscheidung und zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hätte. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass er ein solches nicht in Anspruch nahm. Dies wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht bestritten, sodass der Feststellung der belangten Behörde gefolgt werden konnte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über nahe Angehörige in seiner Heimat verfügt, ergibt sich aus seinen Aussagen zum Antrag auf internationalen Schutz, der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Nepal über einen Staatsbürgerschaftsnachweis verfügt, ergibt sich aus dem dargestellten Verfahren betreffend die Ausstellung einer Duldung.

Die Feststellung der Deutschkenntnisse ergibt sich aus dem entsprechenden Zertifikat, der Umstand, dass er über soziale Kontakte verfügt, aus seinen Angaben. Aus seinen Aussagen ergibt sich zudem, dass er einer nicht näher bezeichneten Arbeit nachgeht. Die Feststellungen der Meldungen im Melderegister sowie der Unbescholtenheit beruhen auf einer eingeholten Meldeauskunft und einem eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

[...]"

Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde unter anderem darauf, dass er entgegen der Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen hat.

Nach dem Ermittlungsergebnis hat der Beschwerdeführer kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In der dem Beschwerdeführer übermittelten "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" vom 07.05.2018 findet sich (nur) ein Hinweis auf die Möglichkeit der Rückkehr auf freiwilliger Basis samt Kontaktadressen zur Rückkehrberatung des VMÖ, unter einem wird eine Kontaktaufnahme dringend empfohlen. Eine Anordnung eines Rückkehrberatungsgesprächs durch das Bundesamt oder ein nachweisliches Angebot einer Rückkehrberatungsstelle (vgl. § 57 Abs. 2 Z 1 FPG) sind jedoch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Da es sich bei den Tatbeständen des § 57 Abs. 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt, ist die Miteinbeziehung der Nichtinanspruchnahme von Rückkehrberatung in die vorzunehmende Erwägung (auch ohne entsprechende Anordnung) nicht ausgeschlossen (vgl. BVwG 18.05.2018, Zl. W220 2154354-2/2Z). Zudem hat die belangte Behörde eine unterlassene Vorlage von Dokumenten, nämlich eines Staatsbürgerschaftsnachweises, und damit eine mangelnde Mitwirkung an der für die Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a FPG, ins Treffen geführt, die durch das (insofern unbestrittene) Ermittlungsergebnis belegt ist und unter Abs. 2 Z 3 leg. cit. fällt. Schließlich führte das BFA ins Treffen, dass der BF seinen Wohnsitz gewechselt hat, ohne das BFA zu verständigen, was, wenngleich der BF nur kurzfristig nicht gemeldet war, durch die Feststellungen betreffend die Meldungen des BF im Melderegister belegt ist. Unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Wien, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Wien) bestehende Privatleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Der Eingriff ist aber trotz Bestehens von sozialen Kontakten, wogegen der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet nicht verfügt, im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen sei, da er in Wien arbeite und Geld verdienen müsse (Erhebungsbericht vom 20.07.2018), doch kann er sich in relevanter Weise schon von daher nicht darauf berufen, als nicht ersichtlich ist, dass er dafür eine Beschäftigungsbewilligung bzw. einen entsprechenden Aufenthaltstitel hat, vielmehr gilt es im Rahmen eines geordneten Fremdenwesens illegale Beschäftigungen hintan zu halten. Zudem wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Wien nicht aufrechterhalten wird können.

In Abwägung der Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierte - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in Wien sowie bei der Anreise in das Quartier nach XXXX , weiters eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte in Wien nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten (vgl. BVwG 05.10.2018, W222 1435650-3/3E).

Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, es handle sich bei einer Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle um einen Freiheitsentzug und er wäre de facto ein Gefangener in einem Quartier auf ca. 1.400 m Seehöhe, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, da kein Grund ersichtlich ist, warum sich der BF dort nicht frei bewegen könne. Allein der Umstand, dass die Betreuungsstelle nicht an ein öffentliches Verkehrsmittel angeschlossen ist, entspricht keinem Freiheitsentzug, zumal es dem BF auch zumutbar ist, gegebenenfalls Wegstrecken zur Fuß zu bewältigen oder Mitfahrgelegenheiten zu organisieren.

Die Anregung in der Beschwerde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, wird nicht aufgegriffen, da seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen bestehen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

§ 13 VwGVG lautet:

"§ 13

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:

"§ 22

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.

Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unbsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Das übrige Beschwerdevorbringen, das sich auf Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in Wien sowie bei der Anreise in das Quartier nach XXXX , eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte, beschreibt Notorisches, sodass sich diesbezüglich keine Veranlassung für eine weitere mündliche Erörterung ergab. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Ausreiseverpflichtung, Gefährdung der Sicherheit, Mandatsbescheid,
öffentliches Interesse, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W202.1433599.4.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten