Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W202 1433599-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. 561367006-151449572, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. 561367006-151449572, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Am selben Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), die Erstbefragung des BF statt.
In weiterer Folge wurde der BF am 29.07.2011 sowie am 10.10.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) einvernommen.
Dabei gab er - neben Ausführungen zu seinen Fluchtgründen - in seiner Einvernahme am 29.07.2011 an, dass er einen Reisepass besessen habe, dieser ihm jedoch in Moskau gestohlen worden sei.
In seiner Einvernahme am 10.10.2011 brachte der BF vor, dass er in Österreich über keine Dokumente verfüge. Er habe einen Reisepass besessen, diesen habe jedoch der Schlepper in Moskau wieder mitgenommen. Darüber hinaus habe er einen Staatsbürgerschaftsnachweis, dieser befinde sich zu Hause in Nepal. Im Herkunftsland würden seine Eltern, seine Brüder sowie seine Frau und seine zwei Kinder leben.
Mit Bescheid vom 22.02.2013 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 22.02.2013 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid des BAA erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH).
Mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E, zugestellt am 18.04.2013, wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E, zugestellt am 18.04.2013, wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
In einer Einvernahme am 27.05.2013 vor der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gab der BF an, dass er ausreisewillig sei und sich mit den entsprechenden Organisationen zwecks Gewährung von Rückkehrhilfe in Verbindung setzen wolle. Er sei nicht im Besitz von Reisedokumenten, wolle aber das Heimreisezertifikat-Formblatt wahrheitsgemäß ausfüllen.
Mit Schreiben vom 28.05.2013 und 02.12.2013 ersuchte die Landespolizeidirektion (in der Folge LPD) Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, die nepalesische Botschaft in Berlin um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter einen Antrag gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG auf Erteilung einer Duldungskarte, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter einen Antrag gemäß Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG auf Erteilung einer Duldungskarte, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.
Er führte aus, dass er seit vier Jahren in Österreich lebe und über keinen Lichtbildausweis verfüge. Er erleide daher rechtliche Nachteile und benötige dringend eine Duldungs- bzw. Identitätskarte. Er habe stets mit den Behörden kooperiert und sei durchgehend ordentlich in Österreich gemeldet.
Neben Rechtsausführungen brachte der BF vor, dass es in Österreich keine nepalesische Botschaft gäbe, sodass dem Antragssteller nicht die erforderlichen Dokumente ausgestellt werden könnten. Eine Abschiebung sei daher aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die nepalesische Botschaft in Berlin mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Vorlage eines Dokumentes (z.B. Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein sonstiges nepalesisches Dokument mit einem Foto des BF) zwecks Identifizierung des BF als nepalesischen Staatsbürger notwendig sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 wurde der BF vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) aufgefordert, Personal- und/oder Identitätsdokumente im Original binnen vier Wochen vorzulegen.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016 wurde dem BF von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen, und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Im Rahmen einer Stellungnahme seines Vertreters vom 18.02.2016 wurde ausgeführt, der BF sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und habe durchgehend gleichbleibende Angaben zu seiner Identität gemacht. Eine Vorsprache bei den nepalesischen Behörden sei nicht möglich, da es in Österreich keine nepalesische Botschaft gebe und ihm eine Reise nach Deutschland zur dortigen Botschaft nicht erlaubt sei. Auch bringe ihn eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon keinen Schritt weiter. Die geplante Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte sei daher nicht verständlich, da er stets wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet habe. Eine Abschiebung sei faktisch unmöglich.
Den weiteren Aufenthalt in Österreich strebe der BF einerseits wegen seiner Verfolgung in seiner Heimat, andererseits wegen der katastrophalen Sicherheitslage und fehlender Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr an. Es würde im Falle einer Abschiebung auch die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Nepal und wegen der durch die lange Abwesenheit eingetretenen Entwurzelung aus seiner Heimat drohen.
Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz Nichtgewährung von Asyl nicht dazu bereit sei, Österreich zu verlassen, und somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Überdies habe er Familienangehörige in seiner Heimat. Bei seiner Erstbefragung habe er angegeben, über einen Reisepass und einen Staatsbürgernachweis zu verfügen. Der Reisepass sei aber laut Angaben des BF in Moskau gestohlen worden, der Staatsbürgernachweis würde zu Hause liegen. Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, hätte der BF keine Dokumente vorgelegt. Er hätte etwa im Wege seiner Angehörigen Dokumente beibringen können, und es wäre dann der Botschaft möglich gewesen, Dokumente auszustellen, wenn seine Angaben stimmen würden. Da der BF dies jedoch unterlassen habe, stehe für die Behörde fest, dass er nicht an einer Ausreise interessiert sei und somit nicht entsprechend mitwirke. Sein Vorgehen bzw. sein Verhalten bestätige die Einschätzung der Behörde, dass er seine Identität verschleiere.
Des Weiteren habe er keine Familienangehörigen in Österreich, und es könne daher kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben festgestellt werden. Sein Asylantrag sei abgewiesen worden, womit seine angegebenen Gründe in Bezug auf Verfolgung und Sicherheitslage in Nepal als nicht glaubhaft erachtet worden wären. Mit dem Vorbringen der fehlenden Existenzmöglichkeit habe er zugegeben, reiner "Wirtschaftsflüchtling" zu sein und sich auch jetzt der Ausreise zu verwehren. Ferner seien seine Angehörigen in der Lage, für seine Existenz in Nepal zu sorgen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 05.04.2016 durch einen bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017, W191 1433599-2/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 46a Abs. 1 und 3 FPG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017, W191 1433599-2/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins und 3 FPG 2005 abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer zuhause in Nepal einen Staatsbürgerschaftsnachweis habe und über im selben Haus wohnhafte Angehörige verfüge, die er um dessen Übermittlung ersuchen könnte. Aufgrund der Beschaffbarkeit seines Dokuments und seines Unterlassens, sich darum zu kümmern, habe der Beschwerdeführer seine Identität im bisherigen Verfahren verschleiert und nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitgewirkt. Für die Unmöglichkeit der Abschiebung lägen daher vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe vor. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sei somit abzuweisen gewesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Zl. RA2017/21/0055, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.
Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Mit Verbesserungsauftrag vom 29.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen eine Geburtsurkunde oder einer dieser gleichzuhaltendes Dokument, einen Reisepass, sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 14.12.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er trotz Bemühens keinen Reisepass, Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegen könne, da er als Flüchtling nach Österreich gekommen sei.
Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018, Zl. IFA 561367006/151449572, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 a und 2 b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegeben Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Expertin der Delegation Nepal am 07.03.2018 wahrzunehmen. Laut einem Aktenvermerk vom 20.03.2018 sei der Termin wahrgenommen worden, es gebe aber noch kein Ergebnis.Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018, Zl. IFA 561367006/151449572, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2, a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegeben Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Expertin der Delegation Nepal am 07.03.2018 wahrzunehmen. Laut einem Aktenvermerk vom 20.03.2018 sei der Termin wahrgenommen worden, es gebe aber noch kein Ergebnis.
Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
Am 18.04.2018 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 FPG mit ordentlichem Bescheid.Am 18.04.2018 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit ordentlichem Bescheid.
Mit Stellungnahme vom 26.04.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegenüber der Behörde kooperativ sei, er habe etwa Ladungsterminen stets Folge geleistet. Er habe zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eine private Wohnadresse gehabt. Er sei an einer privaten Adresse gemeldet und dort auch wohnhaft. Dass er nicht erreichbar oder flüchtig gewesen wäre, werde von der Behörde nicht behauptet. Er sei daher entsprechend dem Akteninhalt und seinem persönlichen Verhalten ausreichend erreichbar. Dass er die Behörde nicht über seinen Wohnort bzw. über einen Wohnortwechsel informiert hätte, werde nicht konkret aufgezeigt. Es sei kein Bedarf ersichtlich, wonach der in einem privaten Quartier wohnhafte Beschwerdeführer in XXXX in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen wäre. Die Wohnsitzauflage stelle keinen bloß geringfügigen Eingriff dar, sondern eine große Änderung im Leben des Rechtsmittelwerbers.Mit Stellungnahme vom 26.04.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegenüber der Behörde kooperativ sei, er habe etwa Ladungsterminen stets Folge geleistet. Er habe zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eine private Wohnadresse gehabt. Er sei an einer privaten Adresse gemeldet und dort auch wohnhaft. Dass er nicht erreichbar oder flüchtig gewesen wäre, werde von der Behörde nicht behauptet. Er sei daher entsprechend dem Akteninhalt und seinem persönlichen Verhalten ausreichend erreichbar. Dass er die Behörde nicht über seinen Wohnort bzw. über einen Wohnortwechsel informiert hätte, werde nicht konkret aufgezeigt. Es sei kein Bedarf ersichtlich, wonach der in einem privaten Quartier wohnhafte Beschwerdeführer in römisch 40 in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen wäre. Die Wohnsitzauflage stelle keinen bloß geringfügigen Eingriff dar, sondern eine große Änderung im Leben des Rechtsmittelwerbers.
Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2018, Zl. 561367006/171332327, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.11.2017 gem. § 55 AsylG abgewiesen, gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen, weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nepal zulässig sei, sowie gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für seine Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dem Bescheid wurde eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise angeschlossen. In der Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurde auch auf die Möglichkeiten auf freiwilliger Basis in den Herkunftsstaat zurückzukehren hingewiesen, die Gewährung einer Rückhilfe sei möglich. Der VMÖ könne ihn beraten und unterstützen, eine umgehende Kontaktaufnahme werde dringend empfohlen.Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2018, Zl. 561367006/171332327, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.11.2017 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei, sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für seine Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dem Bescheid wurde eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise angeschlossen. In der Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurde auch auf die Möglichkeiten auf freiwilliger Basis in den Herkunftsstaat zurückzukehren hingewiesen, die Gewährung einer Rückhilfe sei möglich. Der VMÖ könne ihn beraten und unterstützen, eine umgehende Kontaktaufnahme werde dringend empfohlen.
Am 07.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, wobei er aber nicht näher bezeichnete, gegen welchen Bescheid sich diese richtet, und bezieht sich diese inhaltlich auf eine Wohnsitzauflage.
Dem Bericht der LPD Wien vom 31.05.2018 lässt sich entnehmen, dass fremdenrechtliche Erhebungen in Wien 13 durchgeführt wurden, die ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits vor einer Woche von der Adresse in Wien 13 abgemeldet wurde, eine ZMR-Anfrage jedoch ergab, dass eine aktuelle Wohnadresse in Wien 12 bestehe.
Am 20.07.2018 erfolgte eine Anzeige gemäß § 121 Abs. 1a iVm § 57 Fremdengesetz gegen den Beschwerdeführer, da sich dieser in Wien 12 aufgehalten habe, obwohl ihm gemäß § 57 FPG eine Wohnsitzauflage erteilt worden sei.Am 20.07.2018 erfolgte eine Anzeige gemäß Paragraph 121, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz gegen den Beschwerdeführer, da sich dieser in Wien 12 aufgehalten habe, obwohl ihm gemäß Paragraph 57, FPG eine Wohnsitzauflage erteilt worden sei.
Laut einem Erhebungsbericht der LPD Wien vom 20.07.2018 wurde der Beschwerdeführer in Wien 12 schlafend angetroffen. Gefragt, warum er der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wien arbeiten und Geld verdienen müsse und er daher nicht nach Tirol reisen werde. Auch im Falle, dass er nach Tirol gebracht werden sollte, werde er alsbald wieder nach Wien kommen, da er ja Geld verdienen müsse. Vermerkt wurde, dass der BF Art und Weise der unerlaubten Arbeitsaufnahme bzw. den Namen der Firma nicht habe angeben wollen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen. Diese Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen: BS Tirol XXXX . Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen. Diese Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen: BS Tirol römisch 40 . Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er nahm bislang kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch. In seiner Heimat Nepal verfügt der Beschwerdeführer über einen Staatsbürgerschaftsnachweis, weiters hat er Familienangehörige, seine Gattin und seine zwei Kinder, seine Eltern sowie seine Brüder, in seiner Heimat. Er hat eine Deutschprüfung auf Niveau A2 erfolgreich absolviert und verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörige oder Verwandte. Er geht einer von ihm nicht näher preis gegebenen Arbeit nach.
Betreffend den Beschwerdeführer erfolgte zuletzt am 24.04.2018 eine Abmeldung aus dem Melderegister und eine Neuanmeldung am 30.04.2018, derzeit ist er in Wien aufrecht gemeldet, er ist unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichtes. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie des Verfahrens betreffend die Ausstellung einer Duldung, hinsichtich des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, seiner Ausweisung, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung und Rückkehrentscheidung und zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichtes. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie des Verfahrens betreffend die Ausstellung einer Duldung, hinsichtich des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, seiner Ausweisung, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung und Rückkehrentscheidung und zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hätte. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass er ein solches nicht in Anspruch nahm. Dies wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht bestritten, sodass der Feststellung der belangten Behörde gefolgt werden konnte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über nahe Angehörige in seiner Heimat verfügt, ergibt sich aus seinen Aussagen zum Antrag auf internationalen Schutz, der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Nepal über einen Staatsbürgerschaftsnachweis verfügt, ergibt sich aus dem dargestellten Verfahren betreffend die Ausstellung einer Duldung.
Die Feststellung der Deutschkenntnisse ergibt sich aus dem entsprechenden Zertifikat, der Umstand, dass er über soziale Kontakte verfügt, aus seinen Angaben. Aus seinen Aussagen ergibt sich zudem, dass er einer nicht näher bezeichneten Arbeit nachgeht. Die Feststellungen der Meldungen im Melderegister sowie der Unbescholtenheit beruhen auf einer eingeholten Meldeauskunft und einem eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
§ 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise:
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) [...]
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
§ 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise:
"[...]
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
[...]"
Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:
"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
[...]
Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :
[...]
Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.
[...]
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.
Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.
[...]
Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 :
Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäß