Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W125 2147055-2/7E
W125 2147045-2/7E
W125 2147052-2/6E
W125 2147054-2/6E
W125 2147047-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX und 5. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 5. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG und § 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser, jeweils wie folgt zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser, jeweils wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 14.1.2016 gemeinsam mit seiner Frau, der Zweitbeschwerdeführerin, und den gemeinsamen Kindern, den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen irregulär in das Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.1.2016 erstbefragt wurde.
Dabei erklärte der Erstbeschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen befragt, dass seine ganze Familie in Europa verteilt sei. In Österreich lebe ein Cousin. Er sei mit seiner Familie über unbekannte Länder nach Österreich gekommen, bei dieser Reise mit privaten PKWs bis zur ukrainischen Grenze und von dort nach Österreich habe er keinen einzigen polizeilichen Kontakt wahrgenommen. Er habe die Russische Föderation verlassen, weil Lebensgefahr für ihn und seine Familie bestanden hätte, sie seien verfolgt worden, man hätte ihnen die Papiere abgenommen.
1.2. Auch die Zweitbeschwerdeführerin schilderte im Zuge ihrer Erstbefragung gleichlautend, dass sie auf unbekannten Wegen von Tschetschenien bis zur ukrainischen Grenze gebracht worden sei, von dort sei sie dann mit einem privaten PKW nach Österreich gefahren worden. Auch sie wisse nicht, durch welche Länder sie dabei gereist seien, sie hätten Österreich als Zielland gehabt, weil der Erstbeschwerdeführer hier einen Cousin habe. Auch sie befürchte, im Fall der Rückkehr getötet zu werden, die Familie werde verfolgt.
Nach einer vorgelegten Heiratsurkunde haben die beiden erwachsenen Beschwerdeführer im Jahre 2003 in Inguschetien die Ehe geschlossen.
1.3. Am 23.9.2016 wurden die erwachsenen Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
1.3.1. Der Erstbeschwerdeführer schilderte, in keinerlei ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie zu stehen, er nehme auch keine Medikamente ein, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er sei russischer Staatsbürger, Tschetschene, habe zuletzt mit der Familie in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny gelebt. Der Vater sei 2015 verstorben, jetzt lebe nur mehr die Mutter dort. Weder er noch die Zweitbeschwerdeführerin hätten einen Reisepass gehabt, sie hätten nur die Dokumente besessen, die er gerade übergeben habe, nämlich erneut die Heiratsurkunde und einen Führerschein. Er habe in den 90er Jahren einen Reisepass besessen, mit diesem sei er aber nicht ausgereist. Der russische Inlandspass sei gemeinsam mit anderen Dokumenten "von bestimmten Personen" mitgenommen worden. Er selbst habe bis zuletzt als privater Taxilenker gearbeitet, in seinem eigenen Beruf habe es keine Arbeit gegeben. Sonst habe er auf die Kinder aufgepasst, da die Zweitbeschwerdeführerin gearbeitet habe. Die Mutter sei Pensionistin und lebe jetzt im Haus in Grosny. Sie seien in der Familie fünf Brüder und eine Schwester gewesen, zwei Brüder seien schon tot, einer sei im Jahr 2002 vom Militär mitgenommen worden, seitdem fehle von ihm jede Spur. Ein Bruder lebe in Frankreich, die Schwester lebe in einem namentlich genannten Ort nahe Grosny. Im Jahr 2002 sei ein Bruder getötet worden, 2002 sein anderer Bruder mitgenommen worden. Der jüngere Bruder sei deshalb im Jahr 2003 nach Frankreich gereist und habe dort 2005 auch einen positiven Asylbescheid bekommen. Ein anderer Bruder sei nach St. Petersburg gezogen, dort sei er verhaftet und in das Gefängnis gesteckt worden. Dieser Bruder sei am 21.4.2016 verstorben. Er sei im Jahr 2009 mit seiner Familie von Inguschetien nach Grosny gezogen, er selbst habe nie gegen den Kadyrow-Clan gekämpft, er sei der ältere Bruder. Der Vater habe ihn darum gebeten, es nicht zu tun, aber seine Brüder und viele Verwandten hätten gekämpft und er habe diese unterstützt. Diese Verwandten hätten im ersten und zweiten Krieg gegen die russische Armee gekämpft. Einige hätten direkt gekämpft, andere hätten unterstützt.
Der Erstbeschwerdeführer habe niemals direkten Kontakt mit dem jetzigen Präsidenten in Tschetschenien gehabt, er habe auch niemals irgendeinen Kontakt mit Clan-Mitgliedern von Kadyrow gehabt, er habe mit solchen Leuten nichts zu tun und habe immer versucht, solche Kontakte zu vermeiden.
Er sei einmal in Moskau inhaftiert gewesen. Er sei einmal mitgenommen worden, dann sei er geflohen.
Der Erstbeschwerdeführer schilderte nunmehr, dass er "Mitglied einer Menschenrechtsorganisation namens Memorial" gewesen sei. Die Filiale befinde sich in Inguschetien in der dortigen Hauptstadt. Dafür würde es auch Beweismittel geben, diese seien ihm aber abgenommen und beschlagnahmt worden. Er werde versuchen, etwas später Beweismittel vorzulegen. Er werde probieren, Mitarbeiter dieser Organisation in Inguschetien zu erreichen.
Für Memorial sei er beim Informationsaustausch tätig gewesen, so habe er bei verhafteten Personen geholfen, einen Rechtsbeistand zu besorgen. Er habe versucht, Informationen zu erhalten, wo diese Person festgehalten wird, damit die Verwandten informiert werden können.
Auf die Aufforderung, die konkreten Gründe für die Ausreise zu schildern, führte der Erstbeschwerdeführer aus wie folgt: Am 8.1.2016 sei sein Bruder, der inzwischen am 21.4.2016 verstorben sei, zu ihnen in das Elternhaus gekommen. Im Haus seien der Bruder und die Mutter sowie die Kinder des Erstbeschwerdeführers geblieben. Er selbst sei mit der Zweitbeschwerdeführerin in das Geschäft gegangen, ein Verwandter der Mutter habe angerufen und gesagt, dass sie nicht nach Hause gehen sollen. Er sei dann zu diesem Verwandten der Mutter gefahren und habe erfahren, dass zum Familienhaus die Militärs mit zwei Fahrzeugen gekommen seien. Der Bruder sei mitgenommen worden und gefragt worden, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte. Die Militärs hätten eigentlich nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht. Sie hätten das Haus durchsucht und die Tasche mit Dokumenten und Fotos mitgenommen. Die Militärs hätten dem Bruder zwei bis drei Tage Zeit gegeben, damit der Erstbeschwerdeführer sich bei ihnen stelle. Er habe dann erfahren, dass am 24.12.2015 eine Demonstration gegen den Präsidenten Kadyrow in Wien und in anderen europäischen Städten stattgefunden hätte. Daraufhin habe Kadyrow gesagt, dass alle, die Verwandte in Europa haben, zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Er selbst sei dann nicht zur Behörde gegangen, sein Bruder sei dort nicht mehr lebend herausgekommen. Am 11.1.2016 habe ein Verwandter der Mutter die Ausreise organisiert und am 14.1.2016 seien sie schon hier in Österreich gewesen.
Zur eigenen Verhaftung in Moskau befragt, vermeinte der Erstbeschwerdeführer, dass das schon im Jahr 1999 gewesen sei. Er und der inzwischen verstorbene Bruder XXXX seien damals in Moskau gewesen. Gegen sie sei damals im Jahr 1999 ein Verfahren fabriziert worden und sie hätten eine einjährige Haftstrafe bekommen. Viele Tschetschenen seien damals unschuldig ins Gefängnis gekommen. Seine Brüder und viele Verwandten hätten gekämpft, es habe immer die Gefahr bestanden, mitgenommen zu werden. Er sei zuhause geblieben, weil er der älteste der Brüder gewesen sei und bei den Eltern habe bleiben müssen. Die Mutter sei jetzt ganz allein, die Schwester besuche sie hin und wieder. Nach allgemeinen Erzählungen über die Haft im Jahr 1999 und über das Wesen von Memorial wurde der Erstbeschwerdeführer gefragt, wo sich eigentlich das Büro in der Hauptstadt von Inguschetien befunden habe. Die Antwort lautete, dass sich dieses Büro mitten in Nasran, in einer zentralen Straße befinde, man müsse vom Bahnhof rauf, in der Nähe des Krankenhauses.Zur eigenen Verhaftung in Moskau befragt, vermeinte der Erstbeschwerdeführer, dass das schon im Jahr 1999 gewesen sei. Er und der inzwischen verstorbene Bruder römisch 40 seien damals in Moskau gewesen. Gegen sie sei damals im Jahr 1999 ein Verfahren fabriziert worden und sie hätten eine einjährige Haftstrafe bekommen. Viele Tschetschenen seien damals unschuldig ins Gefängnis gekommen. Seine Brüder und viele Verwandten hätten gekämpft, es habe immer die Gefahr bestanden, mitgenommen zu werden. Er sei zuhause geblieben, weil er der älteste der Brüder gewesen sei und bei den Eltern habe bleiben müssen. Die Mutter sei jetzt ganz allein, die Schwester besuche sie hin und wieder. Nach allgemeinen Erzählungen über die Haft im Jahr 1999 und über das Wesen von Memorial wurde der Erstbeschwerdeführer gefragt, wo sich eigentlich das Büro in der Hauptstadt von Inguschetien befunden habe. Die Antwort lautete, dass sich dieses Büro mitten in Nasran, in einer zentralen Straße befinde, man müsse vom Bahnhof rauf, in der Nähe des Krankenhauses.
Auf die Frage, aus welchem Grund und wann der Bruder XXXX in St. Petersburg verhaftet worden sei und wie lange dieser inhaftiert gewesen sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus wie folgt: "Zuerst wurde er 2012 oder 2013 von Skinheads zusammengeschlagen. Als er halbwegs wieder zu sich kam, da lag er auf der Straße, ein Polizeiauto kam vorbei. Die Polizisten haben ihn ebenfalls zusammengeschlagen. Die Passanten brachten ihn in das Krankenhaus. Er wurde operiert. Ihm wurde die Milz entfernt.... Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus hat er versucht, die Leute zu finden, die ihn zusammengeschlagen haben. Es stellte sich heraus, dass die Skinheads gemeinsam mit den Polizisten waren. Sie verbreiteten Angst und Schrecken gegen alle Nichtrussen. Die Polizei sicherte sie nur ab. Als mein Bruder schon fast am Ziel war und es herausgefunden hat, wurde er von der Polizei mitgenommen. Er wurde beschuldigt für etwas, was er nicht gemacht hat und wurde 2013 in eine Untersuchungshaft gesteckt. Unsere Verwandten haben sich dann eingeschaltet und so kam mein Bruder wieder frei. Es kam zu keiner Gerichtsverhandlung, aber er hat mehr als ein Jahr in U-Haft verbracht. Er war nach seiner Haftentlassung gesundheitlich angeschlagen. Er versuchte, Dokumente zu erhalten. Bei seiner Flucht nach Europa musste er umkehren und kam nach Tschetschenien zurück."Auf die Frage, aus welchem Grund und wann der Bruder römisch 40 in St. Petersburg verhaftet worden sei und wie lange dieser inhaftiert gewesen sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus wie folgt: "Zuerst wurde er 2012 oder 2013 von Skinheads zusammengeschlagen. Als er halbwegs wieder zu sich kam, da lag er auf der Straße, ein Polizeiauto kam vorbei. Die Polizisten haben ihn ebenfalls zusammengeschlagen. Die Passanten brachten ihn in das Krankenhaus. Er wurde operiert. Ihm wurde die Milz entfernt.... Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus hat er versucht, die Leute zu finden, die ihn zusammengeschlagen haben. Es stellte sich heraus, dass die Skinheads gemeinsam mit den Polizisten waren. Sie verbreiteten Angst und Schrecken gegen alle Nichtrussen. Die Polizei sicherte sie nur ab. Als mein Bruder schon fast am Ziel war und es herausgefunden hat, wurde er von der Polizei mitgenommen. Er wurde beschuldigt für etwas, was er nicht gemacht hat und wurde 2013 in eine Untersuchungshaft gesteckt. Unsere Verwandten haben sich dann eingeschaltet und so kam mein Bruder wieder frei. Es kam zu keiner Gerichtsverhandlung, aber er hat mehr als ein Jahr in U-Haft verbracht. Er war nach seiner Haftentlassung gesundheitlich angeschlagen. Er versuchte, Dokumente zu erhalten. Bei seiner Flucht nach Europa musste er umkehren und kam nach Tschetschenien zurück."
1.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum schilderte im Zuge ihrer Einvernahme, dass von ihr nur eine Kopie des Inlandspasses vorgelegt werden könne, das Original sei zuhause weggenommen worden. Sie habe im Jahr 1995 ein Studium abgeschlossen, habe dann jedoch ein Herrenbekleidungsgeschäft betrieben, sie hätte schnell ausreisen müssen und hätte deshalb schnell das Geschäft zum halben Preise verkauft. Nicht sie selbst habe das Geschäft verkauft, die Mutter des Erstbeschwerdeführer habe das Geschäft verkauft, als sie schon in Österreich waren. Auf die Frage, ob sie jemals direkten Kontakt mit Clan-Mitgliedern von Kadyrow gehabt habe, schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass dies niemals der Fall gewesen sei. Auch sonst habe sie keinerlei Probleme gehabt, sie sei nur ausgereist, weil der Erstbeschwerdeführer Probleme gehabt habe. Wenn der Erstbeschwerdeführer mitgenommen worden wäre, dann wäre er nicht mehr am Leben. Deshalb seien sie ausgereist. Aus Sicherheitsgründen für sich und die Familie seien sie ausgereist.
Zum Vorfall Anfang 2016 befragt, schilderte auch die Zweitbeschwerdeführerin, dass an diesem Tag der genannte Bruder des Erstbeschwerdeführer bei ihnen zu Besuch gewesen sei. Sie selbst und der Erstbeschwerdeführer seien in ein Geschäft gegangen, um für die Kinder etwas zu kaufen. Sie seien dann angerufen worden, die Mutter des Erstbeschwerdeführer habe diesen angerufen und habe gesagt, dass dieser gesucht werde und dass der andere Bruder mitgenommen worden sei. Sie seien dann zu Verwandten in ein Dorf gefahren, etwas später seien die Kinder dorthin gebracht worden. Sie habe schon bemerkt, dass sich der Erstbeschwerdeführer um verhaftete Personen gekümmert hätte, er habe ihr aber nichts davon erzählt. Der Ehemann erzähle der Ehefrau nicht alles. Der Erstbeschwerdeführer habe etwas von Memorial gesprochen, so glaube sie.
1.4. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 13.12.2016 nochmals zu seiner Tätigkeit für Memorial einvernommen. Er führte aus, von Österreich aus keinen Kontakt mehr zu dieser Organisation zu haben. Es gebe nur einen Mitarbeiter, mit dem er zusammengearbeitet habe, es sei ihm nicht gelungen, diesen zu finden. Er wisse nicht, wo sich dieser Mitarbeiter von Memorial nun befinde. Er habe in Tschetschenien Informationen gesammelt und dann nach Inguschetien zu Memorial weitergeleitet. Auf die Frage, ob er nach Beendigung der Tätigkeit für Memorial ab dem Jahr 2010 deshalb mit den Behörden in Tschetschenien noch Probleme gehabt habe, vermeinte der Erstbeschwerdeführer, dass er deshalb keine Probleme mehr gehabt habe. Er sei mit dem genannten Mitarbeiter von Memorial in Inguschetien aber weiterhin in Kontakt gestanden, davon habe aber keiner gewusst. Seine Mutter sei zuhause gewesen, als der andere Bruder mitgenommen worden sei und habe ihm die Mutter erzählt, dass bei dieser Hausdurchsuchung eine Tasche mit Dokumenten und Fotos mitgenommen worden sei. In dieser Tasche hätten sich sein Studentenausweis, Familienfotos, sein Wehrdienstbuch, aber auch eine Bestätigung über seine Tätigkeit von Memorial befunden. Er habe diese Bestätigung damals bis zum Jahr 2009 gebraucht. Wenn er sich inoffiziell an einen Polizisten gewandt habe, habe er ihm diese Bestätigung gezeigt, dass er tatsächlich für Memorial arbeite. Er habe die Bestätigung aus Angst aber nie bei sich getragen. Die Militärs seien also im Jänner gekommen, aber nicht, weil er für Memorial tätig war, sondern weil die Verwandten im Ausland leben und die Brüder gegen die Behörden gekämpft haben. Das müsse jemand den Behörden gesagt haben.
1.5. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.11.2016 übermittelte der Erstbeschwerdeführer die Kopie eines belgischen Personalausweises betreffend seinen Bruder und führte er aus, dass der andere Bruder XXXX am XXXX ermordet worden sei. Eine andere Schwester lebe noch in der Nähe von Grosny, zu dieser habe er jedoch keinen Kontakt, da sie möglicherweise überwacht werde und die Gefahr bestehe, dass sie ebenfalls entführt oder getötet werde. Vorgelegt wurden diverse Ausweise, die die genannten Familienmitglieder in XXXX und deren Erhalt von Personalausweisen dokumentieren sollen.1.5. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.11.2016 übermittelte der Erstbeschwerdeführer die Kopie eines belgischen Personalausweises betreffend seinen Bruder und führte er aus, dass der andere Bruder römisch 40 am römisch 40 ermordet worden sei. Eine andere Schwester lebe noch in der Nähe von Grosny, zu dieser habe er jedoch keinen Kontakt, da sie möglicherweise überwacht werde und die Gefahr bestehe, dass sie ebenfalls entführt oder getötet werde. Vorgelegt wurden diverse Ausweise, die die genannten Familienmitglieder in römisch 40 und deren Erhalt von Personalausweisen dokumentieren sollen.
1.6. Mit Bescheiden vom 29.12.2016 wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.1.2016 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.1.6. Mit Bescheiden vom 29.12.2016 wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.1.2016 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Erstbeschwerdeführer aus, dass sich aus Länderberichten ergebe, dass nicht alle Tschetschenen, die Familienangehörige oder Verwandte in Europa haben, zur Rechenschaft gezogen werden sollen, sondern nur diejenigen Familienangehörige, deren Angehörige im Ausland in Europa demonstriert hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe aber nicht angegeben, dass nahe Familienangehörige von ihm bei Demonstrationen dabei gewesen seien und dass deshalb die Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Die belangte Behörde ging grundsätzlich davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2009 in Inguschetien für die Menschenrechtsorganisation Memorial Hilfsdienste erbracht hätte, es sei jedoch verwunderlich, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen sei, in so vielen Monaten die Kontaktdaten von einer bekannten Persönlichkeit, wie dem namentlich genannten Mitarbeiter von Memorial in Inguschetien zu finden. Die Ereignisse im Jänner 2016, als das Militär zum Haus des Erstbeschwerdeführers gekommen sei und nach ihm gesucht habe, seien jedoch nicht glaubwürdig. Insofern nahen Angehörigen im Jahr 2005 der Asylstatus eingeräumt worden sei, sei dies für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, da die Situation in Tschetschenien im Jahr 2016 gänzlich anders sei als zum Zeitpunkt der Ausreise des Bruders, habe sich doch zum Zeitpunkt der Ausreise der zweite Tschetschenienkrieg gerade in seiner "heißen Phase" befunden. Die angebliche Verhaftung in Moskau im Jahr 1999 habe keinen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2016.
1.7. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, nämlich dass am 8.1.2016 Militärs den Erstbeschwerdeführer zuhause aufgesucht hätten, er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht anwesend gewesen. Er habe einen Zusammenhang mit den zuvor in Europa stattgefundenen Demonstrationen hergestellt und habe sofort die Flucht aus Tschetschenien organisiert. Bei der Hausdurchsuchung hätten die Militärs auch seinen Memorial - Ausweis gefunden und habe ein anderer Bruder seine Mitnahme nicht überlebt und sei am XXXX verstorben.1.7. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, nämlich dass am 8.1.2016 Militärs den Erstbeschwerdeführer zuhause aufgesucht hätten, er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht anwesend gewesen. Er habe einen Zusammenhang mit den zuvor in Europa stattgefundenen Demonstrationen hergestellt und habe sofort die Flucht aus Tschetschenien organisiert. Bei der Hausdurchsuchung hätten die Militärs auch seinen Memorial - Ausweis gefunden und habe ein anderer Bruder seine Mitnahme nicht überlebt und sei am römisch 40 verstorben.
1.8. Die Beschwerdeführer wurden am 19.9.2017 durch das erkennende Gericht im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung nochmals zu den Ausreisegründen einvernommen, der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter erstattete am 3.10.2017 eine abschließende Stellungnahme. In der Verhandlung ergänzte die Zweitbeschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass ein Günstling und ein Onkel von Kadyrow Waren in ihrem Geschäft mitgenommen hatte, ohne sie zu bezahlen; als sie den Kaufpreis verlangen wollte, wäre sie bedroht worden. Zum Gesundheitszustand befragt, führte sie aus, selbst großen Stress zu haben. Die mittlere Tochter verliere ihre Haare, das müsse mit den Nerven zu tun haben. Sie wäre mit ihr schon in Tschetschenien bei Ärzten gewesen, keiner hätte eine Diagnose stellen können, auch in Österreich wäre das bisher nicht gelungen.
Der Erstbeschwerdeführer führte unter anderem aus, Familienmitglieder von ihm nähmen auch im Ausland an Demonstrationen gegen Kadyrov teil. Auf die Frage warum am Erstbeschwerdeführer eigentlich ein größeres Interesse bestünde als an seinem ums Leben gekommenen Bruder XXXX , antwortete jener, er hätte zwar nie an Kampfhandlungen teilgenommen, aber immer Kämpfer unterstützt. Seine Tätigkeit für die Menschenrechtsorganisation "Memorial" sei geheim gewesen, aber offensichtlich hätte es irgendwelche Informanten gegeben.Der Erstbeschwerdeführer führte unter anderem aus, Familienmitglieder von ihm nähmen auch im Ausland an Demonstrationen gegen Kadyrov teil. Auf die Frage warum am Erstbeschwerdeführer eigentlich ein größeres Interesse bestünde als an seinem ums Leben gekommenen Bruder römisch 40 , antwortete jener, er hätte zwar nie an Kampfhandlungen teilgenommen, aber immer Kämpfer unterstützt. Seine Tätigkeit für die Menschenrechtsorganisation "Memorial" sei geheim gewesen, aber offensichtlich hätte es irgendwelche Informanten gegeben.
1.9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.12.2017 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.1.2017 gemäß § 3, § 8 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.1.9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.12.2017 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.1.2017 gemäß Paragraph 3,, Paragraph 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven, wohl aus wirtschaftlichen Gründen, ihr Heimatland verlassen hätten. Das Vorbringen bezüglich der Bedrohung und versuchten Festnahme des Erstbeschwerdeführers sei, ebenso wie die Ausführungen bettreffend einen angeblichen Bruder, der in der Haft getötet worden sei, völlig unglaubwürdig. Hervorgehoben wurde der lange Verbleib in Tschetschenien trotz der angegebenen Probleme. Zu den Problemen im Zusammenhang mit dem getöteten Bruder XXXX wurde auf völliges Abweichen der Aussagen des Erstbeschwerdeführers von jenen der Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen. Dass wegen Demonstrationsteilnahmen von Verwandten im Ausland Probleme entstehen sollten, sei nicht plausibel. Das Vorbringen hinsichtlich des Günstlings von Kadyrov, der Kleidung aus dem Geschäft der Zweitbeschwerdeführerin entwendet hätte, sei erst in der Beschwerdeverhandlung und niemals zuvor getätigt worden (sohin vom Neuerungsverbot umfasst) und habe sich zudem als vage und widersprüchlich erwiesen.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven, wohl aus wirtschaftlichen Gründen, ihr Heimatland verlassen hätten. Das Vorbringen bezüglich der Bedrohung und versuchten Festnahme des Erstbeschwerdeführers sei, ebenso wie die Ausführungen bettreffend einen angeblichen Bruder, der in der Haft getötet worden sei, völlig unglaubwürdig. Hervorgehoben wurde der lange Verbleib in Tschetschenien trotz der angegebenen Probleme. Zu den Problemen im Zusammenhang mit dem getöteten Bruder römisch 40 wurde auf völliges Abweichen der Aussagen des Erstbeschwerdeführers von jenen der Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen. Dass wegen Demonstrationsteilnahmen von Verwandten im Ausland Probleme entstehen sollten, sei nicht plausibel. Das Vorbringen hinsichtlich des Günstlings von Kadyrov, der Kleidung aus dem Geschäft der Zweitbeschwerdeführerin entwendet hätte, sei erst in der Beschwerdeverhandlung und niemals zuvor getätigt worden (sohin vom Neuerungsverbot umfasst) und habe sich zudem als vage und widersprüchlich erwiesen.
Beweise wären über das gesamte Verfahren hinweg nie vorgelegt worden.
1.10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 4.1.2018, E 4457-4461/2017, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden abgelehnt.
1.11. Die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.12.2017 erhobenen Revisionen wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2018, Ra 2018/19/0181 bis 0185 zurückgewiesen.
Begründend wurde darin insbesondere festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit umfassender Begründung das Fluchtvorbringen der Revisionswerber, insbesondere zur behaupteten oppositionellen Gesinnung des Erstrevisionswerbers und der damit einhergehenden Verfolgung durch das tschetschenische Militär unter Präsident Kadyrow, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unglaubwürdig erachtet habe und die Ausführungen in der Revision nicht aufzeigen würden, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes einer Schlüssigkeitskontrolle nicht standhalten würde. Auch betreffend die Interessenabwägung im Kontext der Rückkehrentscheidung sei eine vertretbare Gewichtung der widerstreitenden Interessen erfolgt.
2. Am 10.6.2018 stellten die Beschwerdeführer erneut, die nunmehr verfahrensgegenständlichen, Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
2.1. Im Rahmen der Erstbefragung an demselben Tag brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er persönlich keinen Bezug mehr zu seinem Heimatland habe. Seine Frau habe im Dezember 2017 eine Strafanzeige erhalten, diese sei ihrer Schwester in Tschetschenien zugestellt worden. Der Strafanzeige sei zu entnehmen, dass sich seine Ehefrau dort bei einer ihr unbekannten Behörde melden und die Strafe persönlich bezahlen müsse. Seine Familie würde in Tschetschenien gesucht werden; die tschetschenischen Behörden würden nicht wissen, dass sie sich in Österreich aufhielten. Durch den Brief würden sie diese unter Druck setzen wollen. Im Jänner 2018 sei der Onkel des Beschwerdeführers, ein alter Mann, festgenommen und für ungefähr 14 Tage einvernommen worden. Die Polizei habe von diesem auch wissen wollen, wo sich der Erstbeschwerdeführer verstecke. Im März 2018 sei das Landhaus der Beschwerdeführer verwüstet worden, soda