Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G308 2137461-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zahl XXXX, über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zahl römisch 40 , über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und moslemisch sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und moslemisch sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016, Zahl L507 2137461-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein weiteres Rechtsmittel. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016 erwuchs in Rechtskraft.
4. Der Beschwerdeführer verließ am 13.02.2017 unangemeldet seine Unterkunft, tauchte unter und reiste in weiterer Folge unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland aus. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland festgenommen und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 19.12.2017 nach Österreich rücküberstellt.
5. Am 20.12.2017 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 28.02.2018, beim Bundesamt am 01.03.2018 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, zur Ergänzung des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen und jedenfalls das für die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt vollkommen außer Acht gelassen habe, das nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 12.01.2017 sich die Sicherheitslage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX, die Sicherheitslage massiv verschlechtert habe und es insbesondere im Oktober 2017 - somit weit nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens - zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, Zerstörungen und Vertreibungen der Einwohner gekommen sei, sodass inzwischen auch die Familie des Beschwerdeführers die Heimat hätten verlassen müssen und ebenfalls auf der Flucht seien. Dazu wurden aktuelle Berichte (UNAMI, Amnesty International, derstandard.at, thedefensepost.com) vorgelegt. Diese Ereignisse seien im ersten Asylverfahren noch nicht berücksichtigt worden, sodass gegenständlich ein neuer Sachverhalt vorliege. Die belangte Behörde hätte daher den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zulassen, inhaltlich prüfen und dem Beschwerdeführer zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt vollkommen außer Acht gelassen habe, das nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 12.01.2017 sich die Sicherheitslage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, römisch 40 , die Sicherheitslage massiv verschlechtert habe und es insbesondere im Oktober 2017 - somit weit nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens - zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, Zerstörungen und Vertreibungen der Einwohner gekommen sei, sodass inzwischen auch die Familie des Beschwerdeführers die Heimat hätten verlassen müssen und ebenfalls auf der Flucht seien. Dazu wurden aktuelle Berichte (UNAMI, Amnesty International, derstandard.at, thedefensepost.com) vorgelegt. Diese Ereignisse seien im ersten Asylverfahren noch nicht berücksichtigt worden, sodass gegenständlich ein neuer Sachverhalt vorliege. Die belangte Behörde hätte daher den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zulassen, inhaltlich prüfen und dem Beschwerdeführer zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 05.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität bereits im ersten Asylverfahren aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente festgestellt wurde und somit auch in diesem Verfahren feststeht, ist Staatsangehöriger des Irak und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe moslemisch-sunnitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt "XXXX" (im Folgenden: T.) im irakischen Distrikt "SALAH AD-DIN". Er verließ den Irak im Jahr 2015, reiste am 14.07.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (vgl Angaben Erstbefragung am 14.07.2015 und vorgelegte Dokumente, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil I; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2016, AS 87 ff Verwaltungsakt Teil I; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016, Verwaltungsakt Teil I).1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität bereits im ersten Asylverfahren aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente festgestellt wurde und somit auch in diesem Verfahren feststeht, ist Staatsangehöriger des Irak und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe moslemisch-sunnitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt "XXXX" (im Folgenden: T.) im irakischen Distrikt "SALAH AD-DIN". Er verließ den Irak im Jahr 2015, reiste am 14.07.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Angaben Erstbefragung am 14.07.2015 und vorgelegte Dokumente, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2016, AS 87 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016, Verwaltungsakt Teil römisch eins).
1.2. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2016 als unbegründet abgewiesen (vgl AS 87 ff Verwaltungsakt Teil I) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 16.12.2016, Zahl L507 2137461-1/4E, ebenfalls als unbegründet abgewiesen (vgl aktenkundiges Erkenntnis vom 16.12.2016, Verwaltungsakt Teil I).1.2. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2016 als unbegründet abgewiesen vergleiche AS 87 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 16.12.2016, Zahl L507 2137461-1/4E, ebenfalls als unbegründet abgewiesen vergleiche aktenkundiges Erkenntnis vom 16.12.2016, Verwaltungsakt Teil römisch eins).
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich sowohl hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhalts als auch der Beweiswürdigung des Bundesamtes vollinhaltlich an, welches zusammengefasst ausführte, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Lage in T. wäre katastrophal und es gäbe keine Sicherheit wegen der Kampfhandlungen zwischen schiitischen Milizen und den kurdischen Peschmerga. Die Zivilbevölkerung würde freiwillig gegen die Milizen kämpfen. Der Beschwerdeführer persönlich sei nie einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen, die Lage sei für ihn in T. jedoch zu gefährlich geworden. Es sei von einem vorbeifahrenden Motorrad aus auf das Elektrogeschäft des Beschwerdeführers geschossen worden. Er vermute dahinter schiitische Milizen. Von staatlicher Seite habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten gehabt. Das Bundesamt führte weiters aus, der Beschwerdeführer habe selbst mehrfach vorgebracht, aufgrund der allgemeinen Lage den Irak verlassen zu haben und keiner persönlichen Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Daher könne die später vorgebrachte Verfolgung aus religiösen Gründen (Schuss auf sein Geschäft wegen seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten) wegen des unbewiesenen Vorfalls und des gesteigerten Vorbringens nicht als religiöse Verfolgung gewertet werden. Dem Beschwerdeführer stünde als Kurde die innerstaatliche Fluchtalternative nach Kurdistan offen. Insgesamt würden sich aus dem Fluchtvorbringen weder direkt noch indirekt Konventionsgründe ableiten lassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrere sichere Länder durchreist, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was die Glaubwürdigkeit seines Antrages zusätzlich verringere. Auch wenn es sich im Irak um ein partielles Krisengebiet handle, würden unter Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhalts keine derartigen Verhältnisse herrschen, die den Beschwerdeführer dem realen Risiko einer Verletzung seiner nach Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte aussetzen würden.Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich sowohl hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhalts als auch der Beweiswürdigung des Bundesamtes vollinhaltlich an, welches zusammengefasst ausführte, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Lage in T. wäre katastrophal und es gäbe keine Sicherheit wegen der Kampfhandlungen zwischen schiitischen Milizen und den kurdischen Peschmerga. Die Zivilbevölkerung würde freiwillig gegen die Milizen kämpfen. Der Beschwerdeführer persönlich sei nie einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen, die Lage sei für ihn in T. jedoch zu gefährlich geworden. Es sei von einem vorbeifahrenden Motorrad aus auf das Elektrogeschäft des Beschwerdeführers geschossen worden. Er vermute dahinter schiitische Milizen. Von staatlicher Seite habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten gehabt. Das Bundesamt führte weiters aus, der Beschwerdeführer habe selbst mehrfach vorgebracht, aufgrund der allgemeinen Lage den Irak verlassen zu haben und keiner persönlichen Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Daher könne die später vorgebrachte Verfolgung aus religiösen Gründen (Schuss auf sein Geschäft wegen seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten) wegen des unbewiesenen Vorfalls und des gesteigerten Vorbringens nicht als religiöse Verfolgung gewertet werden. Dem Beschwerdeführer stünde als Kurde die innerstaatliche Fluchtalternative nach Kurdistan offen. Insgesamt würden sich aus dem Fluchtvorbringen weder direkt noch indirekt Konventionsgründe ableiten lassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrere sichere Länder durchreist, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was die Glaubwürdigkeit seines Antrages zusätzlich verringere. Auch wenn es sich im Irak um ein partielles Krisengebiet handle, würden unter Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhalts keine derartigen Verhältnisse herrschen, die den Beschwerdeführer dem realen Risiko einer Verletzung seiner nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK garantierten Rechte aussetzen würden.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Der Beschwerdeführer verließ am 13.02.2017 unangemeldet seine Unterkunft, tauchte unter und reiste in weiterer Folge unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland aus. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland festgenommen und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 19.12.2017 nach Österreich rücküberstellt (vgl Überstellungsdokumente, AS 43 ff Verwaltungsakt Teil II).1.3. Der Beschwerdeführer verließ am 13.02.2017 unangemeldet seine Unterkunft, tauchte unter und reiste in weiterer Folge unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland aus. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland festgenommen und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 19.12.2017 nach Österreich rücküberstellt vergleiche Überstellungsdokumente, AS 43 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei).
1.4. Am 20.12.2017 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.1.4. Am 20.12.2017 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen vor, dass sich diese zwar nicht verändert hätten, jedoch noch etwas hinzugekommen sei. Er legte dazu einen Bericht über die aktuelle Lage in seinem Heimatort T. sowie ein YouTube-Video mit entsprechender Berichterstattung vor, wonach die irakische Armee sowie schiitische Milizen am 16.10.2017 die Stadt gegen die kurdischen Peschmerga erobert hätten und in weiterer Folge weitreichende Bombenanschläge, Brandschatzungen und Zerstörungen stattgefunden hätten. Seine Familie habe inzwischen die Heimatstadt T. ebenfalls verlassen müssen, lebe unter schlechten Umständen und verhungere fast (vgl Einvernahmen des Beschwerdeführers am 09.01.2018, AS 61 ff Verwaltungsakt Teil II; und am 16.01.2018, AS 83 ff Verwaltungsakt Teil II).Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen vor, dass sich diese zwar nicht verändert hätten, jedoch noch etwas hinzugekommen sei. Er legte dazu einen Bericht über die aktuelle Lage in seinem Heimatort T. sowie ein YouTube-Video mit entsprechender Berichterstattung vor, wonach die irakische Armee sowie schiitische Milizen am 16.10.2017 die Stadt gegen die kurdischen Peschmerga erobert hätten und in weiterer Folge weitreichende Bombenanschläge, Brandschatzungen und Zerstörungen stattgefunden hätten. Seine Familie habe inzwischen die Heimatstadt T. ebenfalls verlassen müssen, lebe unter schlechten Umständen und verhungere fast vergleiche Einvernahmen des Beschwerdeführers am 09.01.2018, AS 61 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei; und am 16.01.2018, AS 83 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei).
Dem angefochtenen Bescheid legte das Bundesamt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2017) zugrunde (vgl AS 69 Verwaltungsakt Teil II). Diesen ist in Bezug auf die Lage im Heimatort des Beschwerdeführers im Wesentlichen zu entnehmen:Dem angefochtenen Bescheid legte das Bundesamt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2017) zugrunde vergleiche AS 69 Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Diesen ist in Bezug auf die Lage im Heimatort des Beschwerdeführers im Wesentlichen zu entnehmen:
"[...]
Nach der Offensive der irakischen Armee und der PMF (Popular Mobilization Forces) in die von den Kurden kontrollierten Gebiete, besteht derzeit ein Waffenstillstand, es herrscht jedoch weiterhin Unsicherheit, nicht nur bezüglich der weiteren Vorgehensweise der irakischen Regierung, sondern auch die wirtschaftliche Situation Kurdistans betreffend. Unterdessen gibt es neue Beweise dafür, dass im Zuge der Offensive in den vorwiegend kurdischen Gebieten Plünderungen, Brandstiftungen, Häuserzerstörungen und willkürliche Angriffe offenbar insbesondere von Seiten der PMF (auch von Seiten turkmenischer PMF-Milizen) stattfanden. Tausende haben dabei ihre Häuser, ihre Geschäfte und ihre sonstigen Besitztümer verloren (AI 24.10.2017; Bas 14.11.2017; HRW 20.10.2017).
Laut den Vereinten Nationen (VN) kam es im Zuge der Offensive der irakischen Regierung zur Vertreibung von zehntausenden Menschen aus den sogenannten "umstrittenen Gebieten". 180.000 Menschen sind (mit Stand 18.11.2017) nach wie vor vertrieben, 172.000 sind zurückgekehrt. Die meisten dieser Vertriebenen sind Kurden, aber auch Mitglieder anderer Minderheiten, einschließlich sunnitischer Araber und Turkmenen. Die meisten Vertriebenen lebten in den Städten Kirkuk, Daquq (Provinz Kirkuk), sowie XXXX (Rudaw 18.11.2017). Aus Furcht vor Repressalien kehren sie derzeit nicht in ihre Heimatgebiete zurück (Reuters 09.11.2017).Laut den Vereinten Nationen (VN) kam es im Zuge der Offensive der irakischen Regierung zur Vertreibung von zehntausenden Menschen aus den sogenannten "umstrittenen Gebieten". 180.000 Menschen sind (mit Stand 18.11.2017) nach wie vor vertrieben, 172.000 sind zurückgekehrt. Die meisten dieser Vertriebenen sind Kurden, aber auch Mitglieder anderer Minderheiten, einschließlich sunnitischer Araber und Turkmenen. Die meisten Vertriebenen lebten in den Städten Kirkuk, Daquq (Provinz Kirkuk), sowie römisch 40 (Rudaw 18.11.2017). Aus Furcht vor Repressalien kehren sie derzeit nicht in ihre Heimatgebiete zurück (Reuters 09.11.2017).
[...]
Quellen:
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/10/iraq-fresh-evidence-that-tens-of-thousands-forced-to-flee-XXXX-amid-indiscriminate-attacks-lootings-and-arson/, Zugriff 22.11.2017
[...]
KI vom 25.10.2017: Kämpfe zwischen Peschmerga und Regierungskräften in Folge des Referendums, weitere Informationen zur Sicherheitslage
Relevant für die Abschnitte Politische Lage, Sicherheitslage und Menschenrechtslage
Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Auch die jesidische Stadt Sinjar werde Berichten zufolge nun von Popular Mobilization Forces (PMF) kontrolliert (NYTimes 22.10.2017; Rudaw 17.10.2017). Unter anderem kam es dabei am 20. Oktober 2017 zu schweren Gefechten zwischen irakischen Truppen und kurdischen Peschmerga-Kämpfern. Iraks gemeinsames Operationskommando teilte am Freitag mit, Kräfte von Armee, Polizei und schiitischen Milizen hätten den Ort Altun Kopri/Pirde in der umstrittenen Provinz Kirkuk eingenommen. Nach offiziellen kurdischen Angaben kamen bei den Gefechten etwa 30 Peschmerga-Kämpfer ums Leben. Auch die arabischen Kämpfer der Regierungskräfte sollen hohe Verluste gehabt haben. Von ihrer Seite hieß es, die Kurden hätten das von Deutschland für den Kampf gegen den IS gelieferte MIlan-Panzerabwehrsystem eingesetzt. Die Kurden ihrerseits beklagen, dass sie mit US-Waffen bekämpft werden. Es gab zwar vereinzelt Gefechte, meist zogen sich die Peschmerga zurück (Standard 20.10.2017). Die Anti-IS-Koalition zerfällt nicht nur entlang ethnischer Linien, sondern auch die innere Spaltung der irakischen Kurden tritt wieder stärker zutage. Die irakischen Kurden sind in sich tief gespalten. Die von Barzani geführte KDP (Kurdistan Democratic Party) beschuldigt ihren innerkurdischen Hauptrivalen PUK (Patriotic Union of Kurdistan), schuld am Verlust der Stadt Kirkuk zu sein, da diese mit der Zentralregierung in Bagdad einen Deal abgeschlossen und einige ihrer Peschmerga-Einheiten angewiesen habe, sich von ihren Positionen zurückzuziehen. Die beiden kurdischen Parteien haben unterschiedliche Interessen: Der Barzani-Clan (KDP) strebt die Unabhängigkeit von Bagdad an, der Talabani-Clan (PUK) eher die Unabhängigkeit vom Barzani-Clan - durchaus auch im Einvernehmen mit Bagdad. Ein Deal zwischen Bagdad und den Talabanis über einen kurdischen Rückzug aus Kirkuk war die Konsequenz dieser Konstellation. Verlierer sind indes beide kurdischen Parteien. Im Hintergrund stehen radikalere Fraktionen wie die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) oder die Salafisten bereit, um das kurdische Vakuum im Irak zu füllen (TDB 16.10.2017; Presse 18.10.2017).
Die VN (Vereinten Nationen) drängen die irakische Regierung, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass alle Zivilisten geschützt sind und dass jene, die die Zivilbevölkerung bedrohen, zwangsvertreiben, oder dieser gegenüber Gewaltverbrechen begehen, gestoppt werden (Rudaw 20.10.2017). Es liegen Berichte vor, denen zufolge in der Stadt XXXX 150 kurdische Häuser (laut Amnesty International "hunderte Häuser") von (auch mit der Regierung verbündeten) bewaffneten Gruppen niedergebrannt wurden. Nachdem sich die Peschmerga-Kämpfer aus diesen Gebieten zurückgezogen hatten, gelangte die Stadt unter die Kontrolle von schiitisch-turkmenischen Kämpfern, die den PMF angehören. Laut VN sind mit Stand 22.10.2017 mehr als 30.000 Zivilisten aus XXXX geflohen. Bei Zusammenstößen zwischen Regierungskräften (einschließlich PMF-Milizen) und den kurdischen Peschmerga in XXXX wurden zumindest 11 Zivilisten getötet. Es schien sich dabei um einen gezielten Angriff auf überwiegend kurdische Gebiete zu handeln. Insgesamt sind laut VN 100.000 Zivilisten aus den umstrittenen Gebieten geflohen, einschließlich Zehntausender aus der Stadt Kirkuk, einige davon sind danach wieder zurückgekehrt. Den meisten jener, die geflohen sind, wird nachgesagt, dass sie Anhänger Mas'ud Barzani's seien (NYTimes 22.10.2017; AI 24.10.2017). Für den 24.10.2017 wurde ein Vorfall dokumentiert, bei dem die irakische Armee und PMF-Milizen auch einen Peschmerga-Checkpoint östlich des von den Kurden gehaltenen Dorfs Mahmud angriffen, nach schweren Gefechten scheiterten und sich ergaben, wobei zumindest 15 Menschen starben (NA 24.10.2017).Die VN (Vereinten Nationen) drängen die irakische Regierung, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass alle Zivilisten geschützt sind und dass jene, die die Zivilbevölkerung bedrohen, zwangsvertreiben, oder dieser gegenüber Gewaltverbrechen begehen, gestoppt werden (Rudaw 20.10.2017). Es liegen Berichte vor, denen zufolge in der Stadt römisch 40 150 kurdische Häuser (laut Amnesty International "hunderte Häuser") von (auch mit der Regierung verbündeten) bewaffneten Gruppen niedergebrannt wurden. Nachdem sich die Peschmerga-Kämpfer aus diesen Gebieten zurückgezogen hatten, gelangte die Stadt unter die Kontrolle von schiitisch-turkmenischen Kämpfern, die den PMF angehören. Laut VN sind mit Stand 22.10.2017 mehr als 30.000 Zivilisten aus römisch 40 geflohen. Bei Zusammenstößen zwischen Regierungskräften (einschließlich PMF-Milizen) und den kurdischen Peschmerga in römisch 40 wurden zumindest 11 Zivilisten getötet. Es schien sich dabei um einen gezielten Angriff auf überwiegend kurdische Gebiete zu handeln. Insgesamt sind laut VN 100.000 Zivilisten aus den umstrittenen Gebieten geflohen, einschließlich Zehntausender aus der Stadt Kirkuk, einige davon sind danach wieder zurückgekehrt. Den meisten jener, die geflohen sind, wird nachgesagt, dass sie Anhänger Mas'ud Barzani's seien (NYTimes 22.10.2017; AI 24.10.2017). Für den 24.10.2017 wurde ein Vorfall dokumentiert, bei dem die irakische Armee und PMF-Milizen auch einen Peschmerga-Checkpoint östlich des von den Kurden gehaltenen Dorfs Mahmud angriffen, nach schweren Gefechten scheiterten und sich ergaben, wobei zumindest 15 Menschen starben (NA 24.10.2017).
Die USA drängen darauf, dass die Regierung von Premierminister Haidar al-Abadi die Offensive stoppt, denn es scheint längst nicht mehr nur um Gebiete zu gehen, auf die die Kurden ihre Verwaltung 2014, als die irakische Armee vor dem IS floh, ausgedehnt hatten. Die Einheiten der PMF würden die Kurden gerne noch weiter zurückdrängen. US-Außenminister Rex Tillerson fordert die "iranischen Milizen" auf, das Land zu verlassen. Von einer Auflösung der Milizen ist der Irak aber weit entfernt. Umgekehrt fordert der mächtige Anführer der PMF-Miliz Asaib Ahl al-Haq, dass die Amerikaner unverzüglich abziehen sollten (Harrer 24.10.2017).
In Anbetracht der militärischen Gewalt von Seiten der irakischen Armee und der PMF boten kurdische politische Führer am 25.10.2017 an, die Unabhängigkeitsbestrebungen auszusetzen. Ein Sprecher des irakischen Militärs antwortete zunächst, dass die Offensive dennoch weitergeführt werde, eine Reaktion des Premierministers steht noch aus (Reuters 25.10.2017).
Die Organisation IS ("Islamischer Staat") wurde zwar massiv zurückgedrängt (s. Länderinformationsblatt inkl. bisherige Kurzinformationen), befindet sich aber weiterhin in Teilen der Provinzen Ninewa, Salah Al-Din und Anbar. Es muss dort weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen IS-Verbündeten und den irakischen Sicherheitskräften, regional-kurdischen Peschmerga, Milizen und auch mit US-Luftschlägen gerechnet werden. In der Provinz Ta'mim kommt es regelmäßig zu Kämpfen zwischen terroristischen Gruppen und kurdischen Peschmerga (AA 24.10.2017). Veröffentlichungen von Audiobotschaften des IS-Kalifen Abu Bakr al-Baghdadi zielen darauf ab, die Gerüchte rund um seinen Tod zu entkräften und die IS-Kämpfer in Syrien und Irak zur Standhaftigkeit aufzurufen. In Mosul etwa wurde der IS zwar vor drei Monaten besiegt, die Organisation stellt dort jedoch noch immer eine Bedrohung dar. Alleine im Zeitraum 19.9.2017 bis 13.10.2017 wurden dort zwölf Selbstmordattentäter getötet. In der Provinz Anbar versuchte der IS Ende September 2017 die Kontrolle über Teile der Stadt Ramadi wiederzuerlangen. Kurzzeitig konnten einige IS-Truppen tatsächlich Teile der Stadt besetzen, letztlich scheiterte der Versuch jedoch. Anbar war stets eine Hochburg von sunnitischen Aufständischen (IFK 13.10.2017).
Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen (IFK 13.10.2017).
Der für den 1. November 2017 festgelegte Wahltermin für Präsidial- und Parlamentswahlen in Irakisch Kurdistan wurde verschoben (Reuters 23.10.2017).
Betreffend die nächsten Parlamentswahlen auf nationaler Ebene hat die irakische Wahlkommission den 12. Mai 2018 als Wahltermin festgelegt, der Termin muss noch vom irakischen Parlament bestätigt werden (Rudaw 22.10.2017).
Quellen:
[...]"
Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers auszugsweise aus (vgl AS 258 f Verwaltungsakt Teil II) [Fehler im Original, Anm.]:Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers auszugsweise aus vergleiche AS 258 f Verwaltungsakt Teil römisch zwei) [Fehler im Original, Anm.]:
"Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Sie gaben im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe - Sie hätten den IRAK verlassen, weil Sie dort aufgrund Ihres CD-Handels verfolgt und bedroht worden seien - an, die Sie bereits in den beiden Vorverfahren angegeben haben.
Damit deckt sich Ihr Parteibegehren im zweiten - gegenständlichen - Antrag mit jenem in den vorhergegangenen Verfahren.
Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf Basis dieses unglaubwürdigen bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.
Auch die im gegenständlichen Folgeverfahren vorgelegten Beweismittel betreffend der Plünderung und Zerstörung Ihres Heimatortes T. sind nicht dazu geeignet an der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens etwas zu ändern. Auch wenn Sie vorbringen, dass Ihre Familie aufgrund dieser Vorkommnisse den bisherigen Wohnort verlassen habe und in die nur 50 km entfernte Stadt K. gezogen sei, konnten Sie ausdrücklich dazu befragt, nicht angegeben, warum es Ihnen nicht möglich sei ebenso in K. bzw. einem anderen Teil des IRAKs zurückzukehren. Die Unmöglichkeit einer Rückkehr begründeten Sie neuerlich einzig damit, dass Sie vor Ihrer Ausreise ein CD-Geschäft geführt hätten und daher noch immer Probleme mit den Islamisten zu haben. Neue, nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens hinzugekommene Gründe, führten Sie hierfür nicht an.
In diesem Zusammenhang muss neuerlich darauf hingewiesen werden, dass Ihr Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren sich bereits als unglaubwürdig herausgestellt hat und Ihre aktuellen Ausführungen ebenso wie die vorgelegten Beweismittel daher nicht in der Lage sind an diesem bereits im ersten Verfahren festgestellten Sachverhalt etwas zu ändern.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft machen zu können, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte und es hier mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist.
[...]
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
[...]
Die von Ihnen vorgebrachten Plünderungen und Zerstörungen in Ihrer Herkunftsstadt T. sind auch den aktuellen Länderinformationen die der Behörde vorliegen zu entnehmen und sind daher unstrittig.
Jedoch konnten Sie keine Gründe dafür anführen, warum Ihnen nicht ebenso wie Ihrer im IRAK verbliebenen Familie ein Leben außerhalb der umstrittenen Region um T. bzw. in einer der größeren Städte im Kurdengebiet möglich sein sollte.
Besonders Hervorhebens Wert erscheint in diesem Zusammenhang, dass Ihre Familie sich lediglich ca. 50 km vom ursprünglichen Wohnort entfernt in der Stadt K. niedergelassen hat und, wie Sie selbst ausführten, beabsichtigt ehestmöglich nach T. zurückzukehren."
1.5. Im gegenständlichen Fall ergibt sich eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer und seinen Antrag auf internationalen Schutz betreffende und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz und den dort vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (vgl Angaben Erstbefragung am 14.07.2015 und vorgelegte Dokumente, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil I; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2016, AS 87 ff Verwaltungsakt Teil I; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016, Verwaltungsakt Teil I).Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz und den dort vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten vergleiche Angaben Erstbefragung am 14.07.2015 und vorgelegte Dokumente, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2016, AS 87 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016, Verwaltungsakt Teil römisch eins).
Nachdem die Identität des Beschwerdeführers bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz feststand, war gegenständlich - entgegen der diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid - festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das zentrale Melderegister und holte einen Grundversorgungsauzug ein.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den aktenkundigen Beweismitteln, Bescheiden und Erkenntnissen, welche jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten wurden.
Entgegen der Ansicht des Bundesamtes wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht als per se unglaubwürdig, sondern vielmehr als nicht asylrelevant beurteilt. Darüber hinaus ergibt sich sowohl aus den seitens der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderberichten zum Herkunftsland Irak als auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln, dass es gegen Ende des Jahres 2017, insbesondere im Oktober bzw. November 2017, zu erheblichen bewaffneten Auseinandersetzungen, Plünderungen, Brandschatzungen und Vertreibungen von tausenden Menschen in der