Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G310 2172319-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2017, Zl. XXXX, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2017, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.B) römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen."III. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.
Es wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist.".Es wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist.".
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2017 im Bundesgebiet festgenommen und stellte am 02.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch: Asylantrag). Als Fluchtgrund gab der BF zunächst an, dass es in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit und keine Perspektive gebe. Ansonsten habe er im Herkunftsstaat mit niemandem Probleme. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF an, dass er im Kosovo aufgrund seiner Homosexualität von seiner Familie und seinen Freunden ausgestoßen worden sei und im Kosovo homosexuelle Personen von Anhängern des Islam (sog. Muxhahedin) bedroht werden.Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet festgenommen und stellte am 02.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch: Asylantrag). Als Fluchtgrund gab der BF zunächst an, dass es in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit und keine Perspektive gebe. Ansonsten habe er im Herkunftsstaat mit niemandem Probleme. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF an, dass er im Kosovo aufgrund seiner Homosexualität von seiner Familie und seinen Freunden ausgestoßen worden sei und im Kosovo homosexuelle Personen von Anhängern des Islam (sog. Muxhahedin) bedroht werden.
Nach der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem BFA wurde der Antrag des BF mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.).Nach der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem BFA wurde der Antrag des BF mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zur Abweisung des Asylantrages des BF sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung aufgrund der von ihm angeführten Homosexualität nicht glaubhaft machen konnte. Der BF habe ursprünglich keinen Asylantrag in Österreich stellen wollen, sondern habe nach Deutschland gewollt. Den gegenständlichen Antrag habe der BF erst gestellt, nachdem ihm klar geworden sei, dass eine Weiterreise nach Deutschland nicht möglich sei. Der BF habe bei der Polizei im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass er seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Bei seiner Einvernahme durch das BFA habe er die Angaben zunächst zweimal bestätigt, bevor er überraschend angab homosexuell zu sein und dies von seiner gesamten Familie und allen Freunden nicht akzeptiert werde. Weiters habe der BF angegeben, dass im Kosovo Homosexuelle von Muxhahdin, Anhänger des Islam, bedroht werden. Das BFA bewertete das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig, zumal der BF keine konkreten Angaben machen konnte, vage blieb und keine Namen von Freunden und Partnern nennen konnte. Auch habe der BF zuerst angegeben, dass seine sexuelle Orientierung von der gesamten Familie und allen Freunden nicht akzeptiert werde und habe diese Aussage dadurch, dass in den letzten drei Monaten vor seiner Ausreise Unterstützung durch seinen Cousin und seine Bandkollegen erhalten habe, relativiert. Das Einreiseverbot stützte das BFA auf die Ziffer 6 (Mittellosigkeit) des § 53 Abs. 2 FPG und führte begründend aus, dass gemäß Art. 7 Abs. 4 der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werde. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und sei der Asylantrag schon aus diesem Grund offensichtlich missbräuchlich gestellt. Aufgrund des unbegründet und missbräuchlich gestellten Asylantrages liege eine Gefahr der für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, die ein Einreiseverbot erforderlich mache.Begründend wurde zur Abweisung des Asylantrages des BF sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung aufgrund der von ihm angeführten Homosexualität nicht glaubhaft machen konnte. Der BF habe ursprünglich keinen Asylantrag in Österreich stellen wollen, sondern habe nach Deutschland gewollt. Den gegenständlichen Antrag habe der BF erst gestellt, nachdem ihm klar geworden sei, dass eine Weiterreise nach Deutschland nicht möglich sei. Der BF habe bei der Polizei im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass er seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Bei seiner Einvernahme durch das BFA habe er die Angaben zunächst zweimal bestätigt, bevor er überraschend angab homosexuell zu sein und dies von seiner gesamten Familie und allen Freunden nicht akzeptiert werde. Weiters habe der BF angegeben, dass im Kosovo Homosexuelle von Muxhahdin, Anhänger des Islam, bedroht werden. Das BFA bewertete das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig, zumal der BF keine konkreten Angaben machen konnte, vage blieb und keine Namen von Freunden und Partnern nennen konnte. Auch habe der BF zuerst angegeben, dass seine sexuelle Orientierung von der gesamten Familie und allen Freunden nicht akzeptiert werde und habe diese Aussage dadurch, dass in den letzten drei Monaten vor seiner Ausreise Unterstützung durch seinen Cousin und seine Bandkollegen erhalten habe, relativiert. Das Einreiseverbot stützte das BFA auf die Ziffer 6 (Mittellosigkeit) des Paragraph 53, Absatz 2, FPG und führte begründend aus, dass gemäß Artikel 7, Absatz 4, der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werde. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und sei der Asylantrag schon aus diesem Grund offensichtlich missbräuchlich gestellt. Aufgrund des unbegründet und missbräuchlich gestellten Asylantrages liege eine Gefahr der für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, die ein Einreiseverbot erforderlich mache.
Zudem traf das BFA umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
Dagegen richtet sich die wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde des BF. Gleichzeitig beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der BF bringt zusammengefasst vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei sowie mangelhafte Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliegen. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens wäre dem BF der Status eines Asylberechtigten, jedenfalls aber subsidiärer Schutz, zuzuerkennen und von einer Rückkehrentscheidung abzusehen gewesen. Das Einreiseverbot sei in Anbetracht des jungen Alters des BF sowie seines Familienlebens in Deutschland nicht verhältnismäßig und liege keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt, wo sie am 04.10.2017 einlangten. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen (Einlangen in der Gerichtsabteilung: 05.11.2018).
Feststellungen:
Der am XXXX in Deutschland geborene BF ist kosovarischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum Islam und gehört der albanischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Albanisch. Der BF hat zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF besuchte von 2003 bis 2012 die Grundschule und im Anschluss bis September 2009 ein College für Architektur in XXXX. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig.Der am römisch 40 in Deutschland geborene BF ist kosovarischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum Islam und gehört der albanischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Albanisch. Der BF hat zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF besuchte von 2003 bis 2012 die Grundschule und im Anschluss bis September 2009 ein College für Architektur in römisch 40 . Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig.
In seinem Herkunftsstaat hat er als Kellner und Musiker gearbeitet und lebte zuletzt in XXXX. Der BF verdiente EUR 170,- monatlich und bestritt damit den Lebensunterhalt von sich und seinen Eltern. Der Vater des BF war ohne Beschäftigung und die Mutter des BF Hausfrau. Solange der BF im Haus seiner Eltern lebte musste er sein gesamtes Einkommen an seine Eltern abgegeben.In seinem Herkunftsstaat hat er als Kellner und Musiker gearbeitet und lebte zuletzt in römisch 40 . Der BF verdiente EUR 170,- monatlich und bestritt damit den Lebensunterhalt von sich und seinen Eltern. Der Vater des BF war ohne Beschäftigung und die Mutter des BF Hausfrau. Solange der BF im Haus seiner Eltern lebte musste er sein gesamtes Einkommen an seine Eltern abgegeben.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Ende August/Anfang September 2017 mit der Absicht sich in XXXX (Deutschland) bei seinem Bruder niederzulassen. Der BF reiste am 01.09.2017 von Ungarn kommend ins Bundesgebiet ein und wurde in der Folge festgenommen. Bei seiner Festnahme gab der BF gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten an, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen wolle, sondern nach Deutschland wolle.Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Ende August/Anfang September 2017 mit der Absicht sich in römisch 40 (Deutschland) bei seinem Bruder niederzulassen. Der BF reiste am 01.09.2017 von Ungarn kommend ins Bundesgebiet ein und wurde in der Folge festgenommen. Bei seiner Festnahme gab der BF gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten an, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen wolle, sondern nach Deutschland wolle.
Der BF stellte am 02.09.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Von 04.09.2017 bis 13.11.2017 war der BF in Rahmen der Grundversorgung in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Darüberhinausgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. In Österreich lebte der BF von Leistungen aus der staatlichen GrundversorgungVon 04.09.2017 bis 13.11.2017 war der BF in Rahmen der Grundversorgung in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Darüberhinausgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. In Österreich lebte der BF von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung
Die Eltern des BF sowie ein Onkel und mehrere Tanten leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat Freunde bzw. Kollegen.
Ein Bruder des BF lebt in Deutschland. Der BF hat keine weiteren familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im EWR oder in der Schweiz. Der BF hat keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.
Der BF wurde am 15.11.2017 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Das Vorbringen des BF vor dem BFA und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kosovo, wonach er - im Wesentlichen zusammengefasst - aufgrund seiner Homosexualität von seiner gesamten Familie und allen Freunden verstoßen worden sei und im Fall der Rückkehr in den Kosovo von Anhängern des Islam verfolgt werden würde, wird dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.
Der BF hat bei seiner Rückkehr in den Kosovo dort keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Er wird weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Er hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden; solche sind auch bei seiner Rückkehr nicht zu befürchten. Es ist nicht zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde.
Zur speziellen Situation des BF ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist.
Im Falle einer Rückkehr des BF in den Kosovo ist daher festzuhalten, dass dieser weder in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder fehlende Lebensgrundlagen in Kosovo vorfinden würde. Derlei Vorbringen wurde vom BF auch nicht substanziiert erstattet.
Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
Zur allgemeinen Lage im Kosovo:
Die Republik Kosovo wird in mehreren EU-Staaten als "sicherer Herkunftsstaat" geführt. Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Der Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 gefestigt. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil auch Privilegien, für die im Kosovo anerkannten Minderheiten. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde zuletzt bis Juni 2018 verlängert.
Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil.
Die innere Sicherheit des Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police, den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force innehaben. Die Kosovo Police hat eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im ganzen Land. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befanden sich laut UNDOC (United Nations Office on Drugs and Crime) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau. Die Kosovo Polizei (KP) wird als die vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich.
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Viele internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden des Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung ab.
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch Nichtregierungsorganisationen, den Ombudsmann, aber auch andere staatliche Stellen nachgegangen wird.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Diese Rechts können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung oder versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität.
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt.
Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert; Einschränkungen sind nicht bekannt. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen.
Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden.
Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islams. Bis 1999 noch völlig unbekannt, sind die religiösen Konservativen und Hardliner heute eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islams in Kosovo. Nach Angaben der kosovarischen Regierung sollen davon etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein.
Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft vor allem außerhalb der Hauptstadt ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Der EU Kosovo-Report 2015 kritisiert, dass verbale und physische Angriffe auf LGBTI nicht ausreichend polizeilich verfolgt werden. Der Bericht hebt aber positiv hervor, dass der gesetzliche Schutz von LGBTI weiter verbessert worden ist und die Regierung "awareness-raising trainings" unter anderem für Beamte, Polizisten und Lehrer durchführt. Mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Bevölkerung aufgeklärt.
Die Rechte der LGBT Gemeinschaft werden durch eine Koordinationsgruppe bestehend aus Vertretern von 8 Ministerien, dem Amt für gute Regierungsführung und 3 LGBT NGOs gefördert und koordiniert. Diese Gruppe traf sich zweimal im Jahr und einigte sich auf die Schaffung des ersten Aktionsplans für LGBT Rechte. Trotzdem ist Homophobie weit verbreitet. NGOs berichten über offene Formen von Diskriminierung von LGBT-Angehörigen u.a. am Arbeitsplatz, bei der Jobvermittlung und Gesundheitsversorgung. Der Polizei wird vorgeworfen auf diesem Gebiet zu wenig sensibel zu sein. Bei 13 berichteten Hassverbrechen seit 2008 kam es bisher zu keiner einzigen Verurteilung.
Der traditionellen Haltung bezügl