Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 1435204-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Bangladesch, vertreten durch Dr. Wolfgang WEBER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Bangladesch, vertreten durch Dr. Wolfgang WEBER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte II und III gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 06.09.2017 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 17.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.
3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ihm am 15.08.2018 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 07.09.2018 Beschwerde erhoben.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 27.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der bengalischen Volksgruppe sowie der hinduistischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. In seinem Herkunftsland arbeitete der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in einer Verwaltungsbehörde (AS 13 zum Antrag auf internationalen Schutz vom 01.05.2012). Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Eltern, zu denen er ein- oder zweimal im Monat telefonischen Kontakt hat, leben nach wie vor in Bangladesch (AS 92) und seine Existenz ist auch in Bangladesch abgesichert (BVwG 24.11.2015, L512 1435204-1/24E).
1.2. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2012 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er führt keine Lebensgemeinschaft in Österreich und es halten sich hier auch keine Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Wohngemeinschaft, ist Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft (AS 97), arbeitet als Zeitungskolporteur und verdient damit etwa 500 Euro monatlich (AS 92). Der Beschwerdeführer erhält Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Form der Krankenversicherung, des Mietzinses und der Verpflegung. Er hat am 25.09.2015 die Deutschprüfung "A2" bestanden (AS 101). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er ist gesund.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 01.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.11.2015, L512 1435204-1/24E, sowohl hinsichtlich Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren an das BFA zurückverwiesen. Diese Entscheidung wuchs mit Zustellung am 25.11.2015 in Rechtskraft.
1.4. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.05.2012 vor dem damals zuständigen Bundesasylamt (BAA) zusammengefasst damit, dass er verfolgt worden sei, da er Sympathisant der BNP (Bangladesh Nationalist Party) und Hindu gewesen sei. Er sei von den politischen Gegnern angezeigt worden, angegriffen und geschlagen worden, sein Elternhaus sei geplündert worden. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden und die Polizei habe den Beschwerdeführer gesucht, er habe sich aber versteckt gehabt.
Die vom BAA im ersten Verfahren veranlasste Überprüfung der vorgelegten Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde ergab, dass in Bangladesch gegen den Beschwerdeführer kein polizeiliches oder gerichtliches Verfahren anhängig ist, sich der Beschwerdeführer nicht politisch betätigt und auch keine Funktion bei irgendeiner Partei ausgeübt hat und die vom Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines diesbezüglichen Vorbringens dem BAA vorgelegten Dokumente (Haftbefehl, FIR) wurden als Fälschungen und nicht authentisch qualifiziert.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jenes Vorbringen im Vorverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege (BVwG 24.11.2015, L512 1435204-1/24E). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in jener Entscheidung fest, dass der Beschwerdeführer seine behauptete politischen Betätigungen äußerst divergierend dargestellt habe und dass es ihm nicht gelungen sei, die Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes vor Ort in Zweifel zu ziehen (Erkenntnis vom 24.11.2015, Seiten 31, 33).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jenes Vorbringen im Vorverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege (BVwG 24.11.2015, L512 1435204-1/24E). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in jener Entscheidung fest, dass der Beschwerdeführer seine behauptete politischen Betätigungen äußerst divergierend dargestellt habe und dass es ihm nicht gelungen sei, die Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes vor Ort in Zweifel zu ziehen (Erkenntnis vom 24.11.2015, Seiten 31, 33).
1.5. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.11.2015, L512 1435204-1/24E, an das BFA zurückverwiesene Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.09.2016, L512 1435204-2/4E, in jenem Sinn entschieden, dass die Rückkehrentscheidung rechtens sei. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte gleichzeitig keinen Aufenthaltstitel und erklärte die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit Zustellung am 09.09.2016.
1.6. Zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages vom 06.09.2017 führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Einvernahme aus, die österreichische Fremdenpolizei habe für ihn bei der Botschaft von Bangladesch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Die Botschaft habe dann die Überprüfung seiner Person veranlasst, woraufhin die bangladeschische Polizei am 03.04.2017 bei den Eltern des Beschwerdeführers gewesen sei und diesen mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer bereits am Flughafen festgenommen werde. Am 30.05.2017 habe die Gegenpartei des Beschwerdeführers in Bangladesch Anklage gegen ihn erhoben, man werfe ihm illegalen Waffenbesitz und Erpressung vor. Hintergrund der Anklage sei, dass die gegnerische Partei die BNP schwächen wolle, indem sie kleine Mitglieder demotiviere, damit diese nicht zusammenhalten. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Am 10.07.2017 sei schließlich Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Sobald er nach Bangladesch zurückkehre, würde er verhaftet werden, wobei unmenschliche Behandlungen durch die Justizwachen zur Tagesordnung gehören würden (AS 7, 93f).
Der Beschwerdeführer legte bei seiner Erstbefragung diverse fremdsprachige Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens vor (AS 20-51) und in der Einvernahme vor dem BFA am 17.04.2018 legte er weitere Unterlagen in Kopie vor (AS 103-133). Das BFA veranlasste deren Übersetzung (AS 161-201). Laut Angaben des Beschwerdeführers und Übersetzung handelt es sich dabei um Schriftstücke, die eine Ladung, eine Klage und einen Haftbefehl gegen ihn zum Inhalt haben; weiters wird ein Vorfall vom 20.05.2017 - zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Österreich - beschrieben, bei dem der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei oder vier weiteren Leuten eine andere Person geschlagen und mit dem Umbringen bedroht habe, falls diese nicht 100.000 Taka innerhalb 15 Tage bezahle. Der Beschwerdeführer gab zu den in der Einvernahme am 17.04.2018 vorgelegten Dokumentenkopien an, dass die Originalunterlagen seit einer Woche per Post unterwegs seien (AS 94), legte diese jedoch in weiterer Folge weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren vor.
1.7. Der Beschwerdeführer leidet an chronischen Atemproblemen und befindet sich deshalb in ambulanter ärztlicher Behandlung. Er nimmt deshalb keine Medikamente ein, wurde jedoch zu einem Lungenfacharzt überwiesen. Wegen Hautproblemen nimmt er seit acht Monaten Tabletten ein, deren Namen er nicht kennt (AS 92). Der Beschwerdeführer hat weder dem BFA noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen vorgelegt.
1.8. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt glaubhaft gemacht habe der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei (AS 235). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Funktionär der BNP gewesen sei und Meetings und Demonstrationen organisiert habe, würden in direktem Widerspruch zu den Erhebungen des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi stehen. Dieser habe ermittelt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat niemals politisch aktiv gewesen sei. Diese Feststellung habe auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis vom 24.11.2015 zugrunde gelegt. Das aktuelle Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich also auf einen Sachverhalt (nämlich die vorgebrachte politische Verfolgung als BNP-Mitglied) über den bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen worden sei. Hier füge sich auch ein, dass der Beschwerdeführer die einschlägigen Gerichtsunterlagen bislang nicht im Original vorgelegt habe, obwohl er in der Einvernahme angegeben habe, diese seien auf dem Postweg. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass auch die nunmehr vorgelegten Dokumente Fälschungen seien. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer das im Erstverfahren bereits aufgrund der Erhebungen des Vertrauensanwaltes in Bangladesch als unwahr qualifiziertes Vorbringen mit der Vorlage neuer gefälschter Dokumente und einem ebenso unwahren Vorbringen bezüglich neuerlicher politisch motivierter Gerichtsverfahren angereichert. Der entscheidungsrelevante Sacherhalt habe sich somit seit Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert (AS 261ff).
1.9. In der Beschwerde wurde zur Begründung nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges in geraffter Form das bisherige Vorbringen wiederholt, dass sich aus den dem Beschwerdeführer zugestellten Gerichtsunterlagen ergebe, dass der Beschwerdeführer wegen illegalen Waffenbesitzes und Erpressung angeklagt worden sei, wobei es sich durchaus um neues Vorbringen handeln würde (AS 287ff).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus dem Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.
2.2. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, der festgestellte Bezug der Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Die festgestellten Deutschkenntnisse beruhen auf der vorgelegten Bestätigung vom 25.09.2015 (AS 101).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides)
3.1. Zur Rechtslage
3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015,