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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0058Rechtssatz
Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG schließt den Eintritt weiterer, an die Verhängung einer Strafe geknüpften Rechtsfolgen nicht aus und erstreckt sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens; deren Vollstreckung ist also auch noch nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 3 VStG zulässig (vgl. VwGH 22.4.1992, 91/03/0040, 20.4.1979, 1041/78).Vollstreckungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG schließt den Eintritt weiterer, an die Verhängung einer Strafe geknüpften Rechtsfolgen nicht aus und erstreckt sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens; deren Vollstreckung ist also auch noch nach Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG zulässig vergleiche VwGH 22.4.1992, 91/03/0040, 20.4.1979, 1041/78).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110057.L01Im RIS seit
30.01.2019Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019