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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/10/0061 E 24. Oktober 2018 RS 1Stammrechtssatz
Entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben. Eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die es der Behörde/dem VwG verwehrt, das Neuansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die frühere Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0100; 22.2.2006, 2006/17/0015; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).Entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben. Eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die es der Behörde/dem VwG verwehrt, das Neuansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die frühere Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten vergleiche VwGH 29.6.1998, 98/10/0100; 22.2.2006, 2006/17/0015; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110065.L01Im RIS seit
29.01.2019Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019