TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W111 2150759-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2150759-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zahl 15-1066731008-150445510, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zahl 15-1066731008-150445510, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger solmalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.05.2015 gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, er stamme aus XXXX , gehöre der Volkgruppe der XXXX sowie dem moslemischen Glauben an und habe 12 Jahre lang die Schule sowie vier Jahre lang eine Universität in XXXX besucht. Im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat hielten sich unverändert seine Eltern, fünf Schwestern, zwei Brüder sowie seine Ehefrau auf. Der Beschwerdeführer habe XXXX im Jänner 2015 illegal auf dem Luftweg verlassen, die Reisekosten in der Höhe von USD 4.500,- seien von seiner Familie beglichen worden. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, die Terroristengruppe Al Shabaab habe in rekrutieren wollen; junge Männer würden immer rekrutiert werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch arbeiten wollen, da er auf der Universität studiert hätte. Er habe nicht kämpfen wollen, weshalb er auch ein paar Mal im Gefängnis gewesen wäre.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger solmalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.05.2015 gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, er stamme aus römisch 40 , gehöre der Volkgruppe der römisch 40 sowie dem moslemischen Glauben an und habe 12 Jahre lang die Schule sowie vier Jahre lang eine Universität in römisch 40 besucht. Im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat hielten sich unverändert seine Eltern, fünf Schwestern, zwei Brüder sowie seine Ehefrau auf. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 im Jänner 2015 illegal auf dem Luftweg verlassen, die Reisekosten in der Höhe von USD 4.500,- seien von seiner Familie beglichen worden. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, die Terroristengruppe Al Shabaab habe in rekrutieren wollen; junge Männer würden immer rekrutiert werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch arbeiten wollen, da er auf der Universität studiert hätte. Er habe nicht kämpfen wollen, weshalb er auch ein paar Mal im Gefängnis gewesen wäre.

Am 09.12.2016 wurde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht.Am 09.12.2016 wurde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eingebracht.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 02.03.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vgl. Verwaltungsakt, Seiten 139 bis 154). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er habe bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben getätigt, es hätte jedoch keine Rückübersetzung stattgefunden. Er sei gesund, stünde nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der XXXX an, sei verwitwet und hätte zuletzt in einem näher bezeichneten Bezirk in XXXX gelebt. Seine Eltern und Geschwister hätten nach seiner Ausreise Probleme bekommen und seien in ein Dorf an der Grenze zu Kenia übersiedelt. Die Familie des Beschwerdeführers habe in XXXX in ärmlichen Verhältnissen in einer Tonhütte seines Onkels gelebt. Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei durch seinen Onkel sowie ein Stipendium für sein landwirtschaftliches Studium in Ägypten finanziert worden. In Ägypten habe der Beschwerdeführer seine Frau kennengelernt, nach ihrer Rückkehr nach XXXX hätten sie keinen Platz für ein gemeinsames Leben gehabt, der Beschwerdeführer habe trotz seines Studiums keine Arbeit gefunden.Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 02.03.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 139 bis 154). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er habe bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben getätigt, es hätte jedoch keine Rückübersetzung stattgefunden. Er sei gesund, stünde nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an, sei verwitwet und hätte zuletzt in einem näher bezeichneten Bezirk in römisch 40 gelebt. Seine Eltern und Geschwister hätten nach seiner Ausreise Probleme bekommen und seien in ein Dorf an der Grenze zu Kenia übersiedelt. Die Familie des Beschwerdeführers habe in römisch 40 in ärmlichen Verhältnissen in einer Tonhütte seines Onkels gelebt. Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei durch seinen Onkel sowie ein Stipendium für sein landwirtschaftliches Studium in Ägypten finanziert worden. In Ägypten habe der Beschwerdeführer seine Frau kennengelernt, nach ihrer Rückkehr nach römisch 40 hätten sie keinen Platz für ein gemeinsames Leben gehabt, der Beschwerdeführer habe trotz seines Studiums keine Arbeit gefunden.

Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt, sei keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und hätte sich nicht politisch betätigt. Zu seinem Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, Mitte Oktober 2014 wären um Mitternacht maskierte Männer in die Tonhütte seiner Familie gekommen, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht und seine Mutter angeschossen hätten. Dem Beschwerdeführer seien die Augen verbunden worden und man habe ihn mit dem Auto zu einem Stützpunkt in XXXX entführt. Dort hätten die Männer ihm mitgeteilt, dass sie Al Shabaab angehören und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit für die Behörde getötet werden würde. Nach seiner Ankunft sei der Beschwerdeführer mit dem Gewehr geschlagen, ausgepeitscht und mit den Füßen getreten worden, habe dabei jedoch keine schweren oder sichtbaren Verletzungen davongetragen. Der Beschwerdeführer habe die Männer in der Folge überzeugen können, dass er nicht bei der Behörde arbeite, woraufhin man ihm gesagt hätte, er solle als Assistent für Al Shabaab arbeiten, um nicht getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe zugesagt und Al Shabaab in der Folge ungefähr vier bis sechs Wochen als Dolmetscher für die Sprache Arabisch unterstützt. Im November sei ihm im Zuge einer kämpferischen Auseinandersetzung die Flucht gelungen. Nach seiner Ankunft in XXXX sei ihm von seinem Onkel mitgeteilt worden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers während dessen Abwesenheit einen näher genannten Mann getötet hätte und ihre gesamte Familie nunmehr durch den Clan jenes Mannes verfolgt werden würde. Der Onkel habe daraufhin die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert, Ende Dezember 2014 sei dieser Onkel vom Clan des getöteten Mannes - einem Unterclan der XXXX - getötet worden.Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt, sei keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und hätte sich nicht politisch betätigt. Zu seinem Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, Mitte Oktober 2014 wären um Mitternacht maskierte Männer in die Tonhütte seiner Familie gekommen, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht und seine Mutter angeschossen hätten. Dem Beschwerdeführer seien die Augen verbunden worden und man habe ihn mit dem Auto zu einem Stützpunkt in römisch 40 entführt. Dort hätten die Männer ihm mitgeteilt, dass sie Al Shabaab angehören und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit für die Behörde getötet werden würde. Nach seiner Ankunft sei der Beschwerdeführer mit dem Gewehr geschlagen, ausgepeitscht und mit den Füßen getreten worden, habe dabei jedoch keine schweren oder sichtbaren Verletzungen davongetragen. Der Beschwerdeführer habe die Männer in der Folge überzeugen können, dass er nicht bei der Behörde arbeite, woraufhin man ihm gesagt hätte, er solle als Assistent für Al Shabaab arbeiten, um nicht getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe zugesagt und Al Shabaab in der Folge ungefähr vier bis sechs Wochen als Dolmetscher für die Sprache Arabisch unterstützt. Im November sei ihm im Zuge einer kämpferischen Auseinandersetzung die Flucht gelungen. Nach seiner Ankunft in römisch 40 sei ihm von seinem Onkel mitgeteilt worden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers während dessen Abwesenheit einen näher genannten Mann getötet hätte und ihre gesamte Familie nunmehr durch den Clan jenes Mannes verfolgt werden würde. Der Onkel habe daraufhin die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert, Ende Dezember 2014 sei dieser Onkel vom Clan des getöteten Mannes - einem Unterclan der römisch 40 - getötet worden.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er arbeite unter der Woche in einem Altersheim, besuche Deutschkurse und beziehe Grundversorgung. Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen über in Österreich gesetzte Integrationsbemühungen sowie Unterlagen zu seiner in Somalia und Ägypten absolvierten Ausbildung vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der aus XXXX stammende Beschwerdeführer von staatlicher Seite verfolgt worden wäre. Auch eine persönliche Bedrohung durch Mitglieder der Al Shabaab sowie des Clans der Habar Gidir habe nicht festgestellt werden können. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes erwiesen sich aus näher dargestellten Erwägungen (vgl. die Seiten 83 bis 90 des angefochtenen Bescheides) als unglaubwürdig und hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Desweitern habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in seinem Recht auf Leben gefährdet oder der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass diesem im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass dieser bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, verfüge über Schulbildung, eine Ausbildung zum Landwirt sowie familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Aufgrund seiner persönlichen Umstände sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in XXXX , welches gegenwärtig einen ökonomischen Aufschwung verzeichnen würde, und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich. Dabei werde nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation in Somalia mit jener in Europa keinesfalls vergleichbar wäre und in Somalia zudem eine hohe Arbeitslosenrate bestünde. Jedoch könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit zur Durchführung von Hilfsarbeiten und Gelegenheitsjobs zur Sicherung des überlebensnotwendigen Einkommens offen stünde. Die aktuelle Sicherheitslage in Somalia stelle sich nicht als derart prekär dar, als dass jeder Zurückkehrende einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre und habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, inwiefern gerade er von einer solchen Gefährdung betroffen sein sollte.Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der aus römisch 40 stammende Beschwerdeführer von staatlicher Seite verfolgt worden wäre. Auch eine persönliche Bedrohung durch Mitglieder der Al Shabaab sowie des Clans der Habar Gidir habe nicht festgestellt werden können. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes erwiesen sich aus näher dargestellten Erwägungen vergleiche die Seiten 83 bis 90 des angefochtenen Bescheides) als unglaubwürdig und hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Desweitern habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in seinem Recht auf Leben gefährdet oder der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass diesem im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass dieser bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, verfüge über Schulbildung, eine Ausbildung zum Landwirt sowie familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Aufgrund seiner persönlichen Umstände sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in römisch 40 , welches gegenwärtig einen ökonomischen Aufschwung verzeichnen würde, und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich. Dabei werde nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation in Somalia mit jener in Europa keinesfalls vergleichbar wäre und in Somalia zudem eine hohe Arbeitslosenrate bestünde. Jedoch könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit zur Durchführung von Hilfsarbeiten und Gelegenheitsjobs zur Sicherung des überlebensnotwendigen Einkommens offen stünde. Die aktuelle Sicherheitslage in Somalia stelle sich nicht als derart prekär dar, als dass jeder Zurückkehrende einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre und habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, inwiefern gerade er von einer solchen Gefährdung betroffen sein sollte.

Da der Beschwerdeführer, welcher im Bundesgebiet keine familiären Bindungen aufweisen würde, angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 20.03.2017 fristgerecht Beschwerde ein. In dieser wurde den beweiswürdigenden Argumenten der Behörde in Bezug auf die angenommene Unglaubwürdigkeit des geschilderten Fluchtgrundes unter näherer Begründung entgegengetreten (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 343 bis 351). Aufgrund seiner Bildung und nunmehr auch aufgrund seines Aufenthalts im Westen wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr jedenfalls in Gefahr, zumal Al Shabaab entgegen der Ansicht der Behörde in XXXX aktuell immer noch präsent wäre, wozu auf einen näher zitierten Nachrichtenbericht verwiesen wurde. Überdies wurde auf Berichte zur mangelnden Schutzfähigkeit der somalischen Polizei verwiesen, welche sich im Falle des Beschwerdeführers angesichts dessen Zugehörigkeit zur Minderheit der XXXX als zusätzlich vermindert erweisen würde. Aufgrund der anhaltenden Dürrekatastrophe wäre dem Beschwerdeführer jedoch zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 20.03.2017 fristgerecht Beschwerde ein. In dieser wurde den beweiswürdigenden Argumenten der Behörde in Bezug auf die angenommene Unglaubwürdigkeit des geschilderten Fluchtgrundes unter näherer Begründung entgegengetreten vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 343 bis 351). Aufgrund seiner Bildung und nunmehr auch aufgrund seines Aufenthalts im Westen wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr jedenfalls in Gefahr, zumal Al Shabaab entgegen der Ansicht der Behörde in römisch 40 aktuell immer noch präsent wäre, wozu auf einen näher zitierten Nachrichtenbericht verwiesen wurde. Überdies wurde auf Berichte zur mangelnden Schutzfähigkeit der somalischen Polizei verwiesen, welche sich im Falle des Beschwerdeführers angesichts dessen Zugehörigkeit zur Minderheit der römisch 40 als zusätzlich vermindert erweisen würde. Aufgrund der anhaltenden Dürrekatastrophe wäre dem Beschwerdeführer jedoch zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

Mit Eingabe vom 15.03.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen, darunter ein A2-Zertifikat sowie Bestätigungen über dessen gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeit.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 07.06.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Die Verhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...) R: Haben Sie Ihrem bisherigen Vorbringen etwas hinzuzufügen oder zu korrigieren bzw. wurden Sie im erstinstanzlichen Verfahren korrekt behandelt?

BF: Bei der polizeilichen Einvernahme gab es ein Problem. Beim BFA in XXXX haben sie mich korrekt behandelt.BF: Bei der polizeilichen Einvernahme gab es ein Problem. Beim BFA in römisch 40 haben sie mich korrekt behandelt.

R: Was für ein Problem gab es bei der Polizei?

BF: Mein Vorname wurde falsch geschrieben. Das ist aber zwischenzeitlich geändert worden. Die Dolmetscherin hat zu uns gesagt, es gibt viele Leute und ich kann nicht alles jetzt gleich übersetzen. Sie erzählen Ihre Probleme bei der zweiten Verhandlung. Da konnte ich nicht meine Fluchtgründe erzählen. Sie hat sehr schnell Somalisch gesprochen, ich habe sie nicht gut verstanden. Sie war Somalierin, aber ihr Dialekt war zu schwer.

R: Sie haben aber bei der Einvernahme vom 01.05.2015 sehr wohl Ihre Fluchtgründe angegeben bzw. wurden sie protokolliert.

BF: Diese Dolmetscherin kommt aus Tansania. Sie hat Somalier in der Familie.

R: Sie hat auch den ganzen Reiseweg wiedergegeben. Die Übersetzung erfolgte schon detailliert. Auffällig ist, dass gerade jener Teil der Fluchtgeschichte nicht einmal ansatzweise erwähnt wurde, der dann in der Einvernahme vom 02.03.2017 erstmalig vorgebracht wurde.

Waren Ihre Angaben ansonsten vollständig und richtig, abgesehen von diesem Problem bei der Ersteinvernahme?

BF: Nein.

Nachgefragt gebe ich an: Auf Seite 6 der ggst. Einvernahme vom

01.05.2015 wird in der ersten Zeile angeführt "....... ich will hier

arbeiten." Diese Wortfolge habe ich nicht gesagt.

R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten den Lebenslauf?

BF: Ich heiße XXXX . Ich bin in XXXX geboren im Jahr XXXX . Ich bin in XXXX zur Volks- und Mittelschule gegangen und in das Gymnasium. Ich habe dort sieben Geschwister, meine Mutter und meinen Vater. Mein Vater war schwer krank, er hatte eine körperliche Behinderung und meine Mutter war Hausfrau. Ich und meine zwei anderen Geschwister konnten zur Schule gehen. Als ich das Gymnasium abgeschlossen habe, nach 2 Jahren habe ich ein Stipendium für Ägypten bekommen. Ich habe dort studiert. Zwischen Matura und Studium habe ich nicht gearbeitet. Mein Onkel hat mich unterstützt. Er hatte genügend. Er hatte nicht viele Kinder. Er hat nur einen Sohn. Wir waren arm.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin in römisch 40 geboren im Jahr römisch 40 . Ich bin in römisch 40 zur Volks- und Mittelschule gegangen und in das Gymnasium. Ich habe dort sieben Geschwister, meine Mutter und meinen Vater. Mein Vater war schwer krank, er hatte eine körperliche Behinderung und meine Mutter war Hausfrau. Ich und meine zwei anderen Geschwister konnten zur Schule gehen. Als ich das Gymnasium abgeschlossen habe, nach 2 Jahren habe ich ein Stipendium für Ägypten bekommen. Ich habe dort studiert. Zwischen Matura und Studium habe ich nicht gearbeitet. Mein Onkel hat mich unterstützt. Er hatte genügend. Er hatte nicht viele Kinder. Er hat nur einen Sohn. Wir waren arm.

Wenn ich nachgefragt werde, wie ein Gymnasialbesuch und eine anschließende zweijährige Erwerbslosigkeit mit anschließendem Studium in Ägypten mit meiner Angabe, dass meine Familie arm gewesen sei, vereinbar ist, gebe ich an: Mein Wunsch war, dass ich ein ausgebildeter Mensch werde und die Universität in XXXX konnte ich mir nicht leisten. Deswegen habe ich mir ein Stipendium ausgesucht. Normalerweise bietet die XXXX ein Stipendium an. Die Länder, die Mitglieder der XXXX sind, bieten solche Stipendien an und ich habe diese Chance bekommen.Wenn ich nachgefragt werde, wie ein Gymnasialbesuch und eine anschließende zweijährige Erwerbslosigkeit mit anschließendem Studium in Ägypten mit meiner Angabe, dass meine Familie arm gewesen sei, vereinbar ist, gebe ich an: Mein Wunsch war, dass ich ein ausgebildeter Mensch werde und die Universität in römisch 40 konnte ich mir nicht leisten. Deswegen habe ich mir ein Stipendium ausgesucht. Normalerweise bietet die römisch 40 ein Stipendium an. Die Länder, die Mitglieder der römisch 40 sind, bieten solche Stipendien an und ich habe diese Chance bekommen.

R: Wo haben Sie Ihren Antrag gestellt?

BF: Ich war in meiner Schule und sie haben die Leute, die ein höheres Niveau haben, ausgesucht. Als ich das Gymnasium abgeschlossen habe, haben wir diese Chance bekommen. Ich habe einen Antrag gestellt. Ich war nicht alleine. Es gab auch andere Studenten. Wir haben zwei Jahre lang gewartet.

R: Wie hoch war das Stipendium?

BF: 900 Ägyptische Pfund.

R: Wie viel sind 900 Ägyptische Pfund in Euro?

BF: Ca. 150 Dollar.

R: Davon kann man in Ägypten nicht leben, oder?

BF: Meinen Sie jetzt oder damals?

R: Damals natürlich.

BF: Die Wohnung war kostenlos und wir haben das Essen gratis bekommen.

R: Wie lange waren Sie in Ägypten?

BF: Vom 15. September 2009 bis 10. September 2014. In dieser Zeit habe ich nur studiert.

R: Laut den vorgelegten Unterlagen haben Sie Ihr Studium im Jänner 2014 abgeschlossen. Was haben Sie dann zwischen Jänner und September gemacht?

BF: Ja. Das stimmt. Während dieser Zeit haben wir mehrere Seminare bekommen.

BF verweist auf die im Akt einliegende Zertifikate (AS 119 f).

R: Warum sind Sie bzw. unter welchen Umständen sind Sie nach Somalia zurückgekehrt?

BF: Ich bin in mein Heimatland zurückgekehrt, weil ich dort arbeiten wollte. Ich habe dort mit meinen Eltern gelebt. Ich und fünf Geschwister. Zwei Schwestern waren verheiratet. Sie waren außer Haus.

R: Wovon hat Ihre Familie gelebt?

BF: Von meinem Onkel.

R: Wie viel hat Ihnen der gegeben?

BF: Mein Bruder hat auch mit meinem Onkel gearbeitet. Sie haben eine KFZ-Werkstätte betrieben.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

BF: Mein Wunsch war, dass ich eine Arbeit bekomme. In der Früh habe ich versucht, Arbeit zu suchen. Ich habe mehrere Lebensläufe geschrieben und geschickt. Aber ich habe ein Problem gehabt, Arbeit zu finden. Ich habe die Lebensläufe nicht geschickt. Ich bin persönlich hingegangen. Ich war beim Landwirtschaftsministerium und die Organisationen, die für die Landwirtschaft zuständig sind. Drei Bewerbungen waren das. Aber ich habe die Arbeit nicht bekommen. Sie haben immer gesagt, ich soll wieder kommen, dorthin bin ich mehrere Male gegangen. Ich habe immer weiter versucht, Arbeit zu finden. Ich habe dann diese Probleme bekommen.

R: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben.

BF: Es war in der Nacht. Es war um Mitternacht. Wir haben alle geschlafen. Ich kann nur schätzen, dass es 10-15. Oktober 2014 war. Es kamen viele Männer in unsere Wohnung. Sie waren alle vermummt. Ich glaube, dass sie 6 oder 7 Männer waren. Sie wollten mich entführen. Sie haben mich nicht gefunden. Sie haben versucht mich hinauszubringen, aber meine Mutter hat versucht mich zu schützen. Sie hat mich umarmt, aber die Männer haben meine Mutter angeschossen, sie ist verletzt worden. Sie ist auf den Boden gefallen und die Männer haben mich entführt. Sie haben meine Augen verbunden und mich in das Auto gestoßen. Sie sind weggefahren und wir fuhren ca. eine Stunde bis eineinhalb Stunden. Sie haben mich nach XXXX gebracht. Sie haben mich in ein Haus gebracht und schwer geschlagen. Sie hofften, dass ich mit der Regierung arbeite. Sie haben gesagt, dass sie mich dort gesehen haben. Sie sagten, dass mein Leben zu Ende sei und dass sie mich töten. Sie haben meine Hände und Beine gebunden und haben gesagt, ich soll heute Nacht hierbleiben. In der Früh kamen fünf Männer zu mir. Einer von ihnen hat mich angesprochen. Er hatte einen langen Bart und sagte, dass sie wissen, dass ich mit der Regierung zusammenarbeite. Er hat gesagt, heute ist der letzte Tag, ich soll sterben. Ich habe aber gesagt, dass ich nicht mit der Regierung arbeite, sondern ein Student bin. Ich hätte damals gerade mein Studium abgeschlossen und bin gerade nach Somalia zurückgekehrt. Sie sagten, wie kann ich das beweisen? Sie sagten, sie seien die Al-Shabaab und ich soll keine Angst haben. Wenn sie mich töten, verzeiht mir Gott alles, was ich gemacht habe. Nach einer gewissen Zeit habe ich wieder gesagt:BF: Es war in der Nacht. Es war um Mitternacht. Wir haben alle geschlafen. Ich kann nur schätzen, dass es 10-15. Oktober 2014 war. Es kamen viele Männer in unsere Wohnung. Sie waren alle vermummt. Ich glaube, dass sie 6 oder 7 Männer waren. Sie wollten mich entführen. Sie haben mich nicht gefunden. Sie haben versucht mich hinauszubringen, aber meine Mutter hat versucht mich zu schützen. Sie hat mich umarmt, aber die Männer haben meine Mutter angeschossen, sie ist verletzt worden. Sie ist auf den Boden gefallen und die Männer haben mich entführt. Sie haben meine Augen verbunden und mich in das Auto gestoßen. Sie sind weggefahren und wir fuhren ca. eine Stunde bis eineinhalb Stunden. Sie haben mich nach römisch 40 gebracht. Sie haben mich in ein Haus gebracht und schwer geschlagen. Sie hofften, dass ich mit der Regierung arbeite. Sie haben gesagt, dass sie mich dort gesehen haben. Sie sagten, dass mein Leben zu Ende sei und dass sie mich töten. Sie haben meine Hände und Beine gebunden und haben gesagt, ich soll heute Nacht hierbleiben. In der Früh kamen fünf Männer zu mir. Einer von ihnen hat mich angesprochen. Er hatte einen langen Bart und sagte, dass sie wissen, dass ich mit der Regierung zusammenarbeite. Er hat gesagt, heute ist der letzte Tag, ich soll sterben. Ich habe aber gesagt, dass ich nicht mit der Regierung arbeite, sondern ein Student bin. Ich hätte damals gerade mein Studium abgeschlossen und bin gerade nach Somalia zurückgekehrt. Sie sagten, wie kann ich das beweisen? Sie sagten, sie seien die Al-Shabaab und ich soll keine Angst haben. Wenn sie mich töten, verzeiht mir Gott alles, was ich gemacht habe. Nach einer gewissen Zeit habe ich wieder gesagt:

"Welche Beweise brauchen Sie von mir"? Sie fragten, ob ich die arabische Sprache kann. Ich habe ja gesagt. Einer von diesen Männern kommt aus einem arabischen Land. Sie sagten, ich soll mit ihnen sprechen, ob er mich gut verstehen kann. Ich habe mit ihm gesprochen. Er hat herausgefunden, dass ich den ägyptischen Dialekt spreche. Nach dem sagten sie, ich soll eine Entscheidung treffen, ob ich mit der Al-Shabaab arbeiten will, oder sie töten mich. Ich habe ein bisschen überlegt. Dann habe ich mich entschieden, dass ich mit der Al-Shabaab zusammenarbeiten werde. Ich wollte nicht sterben. Es gab dort viele arabische Männer, die nur Arabisch sprechen und die Al-Shabaab-Männer sagten, dass ich als Dolmetscher dort arbeite. Ich habe die anderen Leute immer begleitet und dort übersetzt. Ich habe eine Gruppe der Al-Shabaab einmal zum Gericht begleitet.

R: Zu welchem Gericht?

BF: Sie haben ein eigenes Gericht. Es liegt dort, wo wir gewohnt haben. Nachgefragt, warum man mich dort gebraucht hat: Ich war dort als Dolmetscher. Die Angeklagte war eine somalische Frau.

R: Wie lange waren Sie dort?

BF: Vier bis sechs Wochen. Eines Tages habe ich eine Gruppe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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