Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2158474-1/12E
L523 2158478-1/12E
L523 2158482-1/8E
L523 2158467-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX (BF1), XXXX, geb. XXXX (BF2), XXXX, geb. XXXX (BF3) und XXXX, geb. XXXX (BF4), StA. Armenien, BF3-4 gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX (BF1), alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 18.04.2017, Zlen. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3) und römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4), StA. Armenien, BF3-4 gesetzlich vertreten durch den Kindesvater römisch 40 (BF1), alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 18.04.2017, Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer 1-4 (BF1-4), armenische Staatsbürger, stellten am 29.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurden die volljährigen BF1-2 am 01.05.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führten die BF1-2 aus, dass sie aus Angst vor dem Krieg in Syrien und um das ungeborene Kind aus Syrien geflüchtet seien. Sie seien von Arabern, Terroristen und Muslimen attackiert worden.
2. Am 08.09.2014 wurden die BF1-2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Die BF1-2 brachten dabei zusammengefasst vor, dass sie Jeziden seien und ihr Heimatdorf von muslimischen Arabern überfallen worden sei. Sie seien aufgefordert worden, Moslems zu werden. Zudem seien einige Leute getötet und Schafe gestohlen worden. Der Vater und Bruder des BF1 hätten immer Schwierigkeiten bei den Kontrollstellen gehabt, weil sie Jeziden seien. Zudem seien sie wegen dem ungeborenen Kind ausgereist. Schließlich wurden dem BF1 die Feststellungen zu Syrien ausgehändigt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Der BF2 wurden die Länderfeststellungen nicht ausgehändigt, zumal der BF1 diese erhalten hat. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde auch der BF2 mitgeteilt.
3. Am XXXX kam der gemeinsame Sohn (BF3) der BF1-2 in Österreich zur Welt.3. Am römisch 40 kam der gemeinsame Sohn (BF3) der BF1-2 in Österreich zur Welt.
4. Mit Schriftsatz vom 22.09.2014 wurde seitens der BF1-2 eine Stellungnahme zu den am 08.09.2014 ausgehändigten Länderfeststellungen abgegeben. Darin wurde moniert, dass keine Berichte zur Situation von Jeziden im Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Islamisten enthalten seien. Die Massaker an Angehörigen dieser religiösen Minderheit würden aber als amtsbekannt vorausgesetzt werden. Eine asylrelevante Verfolgung liege daher vor.
5. Am 25.09.2014 wurde durch den BF1 ein Antrag auf internationalen Schutz für den BF3 gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für den BF3 nicht vorgebracht.
6. Am 09.10.2014 erging an ein Sprachanalyseinstitut das Ersuchen bei den BF1-2 eine Sprachanalyse durchzuführen. Der Bericht des Sprachinstitutes langte am 20.10.2014 beim BFA ein.
7. Am 15.12.2014 erfolgte vor dem BFA erneut eine niederschriftliche Einvernahme der BF1-2. Im Zuge dessen wurden den BF1-2 das Ergebnis der Sprachanalyse mitgeteilt und diese zu ihrer Herkunft sowie den Lebensumständen vor der Ausreise befragt. Der BF2 wurden die Länderfeststellungen zu Armenien ausgehändigt, zumal entsprechend dem Ergebnis der Sprachanalyse davon ausgegangen wurde, dass die BF1-2 aus Armenien stammen.
8. Am XXXX wurde ein weiterer Sohn (BF4) der BF1-2 in Österreich geboren und stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter für diesen am 06.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe würden für den BF4 nicht vorgebracht.8. Am römisch 40 wurde ein weiterer Sohn (BF4) der BF1-2 in Österreich geboren und stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter für diesen am 06.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe würden für den BF4 nicht vorgebracht.
9. Mit Schreiben vom 19.01.2017 wurden den BF1-2 die Länderberichte zu Armenien übermittelt und diese aufgefordert, innerhalb einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben.
10. Mit Schriftsatz vom 06.02.2017 erstatteten die BF1-2 eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Armenien. Darin wurde zunächst bekräftigt, dass die BF1-2 aus dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX in Syrien stammen würden. Die Lebensgeschichten der BF1-2 seien größtenteils deckungsgleich. Beide würden nicht arabisch sprechen, weil in ihrem Heimatdorf nur Jeziden leben würden. Es gebe nur im Nachbardorf eine Schule und werde an dieser lediglich in arabischer Sprache unterrichtet. Die Eltern der BF1-2 hätten nicht gewollt, dass die BF1-2 den Koran in der Schule lesen und seien sie deshalb nie zur Schule gegangen bzw. hätten nicht Arabisch gelernt. Folglich seien die BF1-2 auch nirgends registriert worden und besäßen keine Identifikationsbestätigungen. Es könne sein, dass sie im Geburtenbuch stehen. Dies sei aber nicht sicher. Im Heimatdorf der BF1-2 spreche man nur Kurmandschi, eine der kurdischen Sprachen, welche in Syrien, in der Türkei, im Irak, Iran, Libanon, in Armenien sowie in einigen anderen ehemaligen Sowjetrepubliken gesprochen werde. Dies sei no