Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2176316-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zahl 1114456607-160661899/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zahl 1114456607-160661899/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 11.05.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, sein Vater habe beim Militär gearbeitet und hätten die Taliban ihm gedroht er solle damit aufhören. Daraufhin hätten die Taliban seinen Vater verschleppt und wüsste er seit fünf Monaten nicht, wo er sich aufhalte und habe er selbst Afghanistan deshalb verlassen.
3. Am 06.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei führte der Antragsteller auf Befragen nach seinem Gesundheitszustand an, dass er derzeit wegen einer bakteriellen Magenentzündung in Behandlung sei; sonst sei er aber gesund und nehme er keine Medikamente. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf seinerseits getätigte Integrationsbemühungen in Form der Teilnahme an mehreren Deutschkursen. Er sei in der Stadt XXXX in Afghanistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Seine Familie lebe derzeit seit 2014 in Pakistan. In Afghanistan würden sich nur mehr wenige Familienangehörige aufhalten, darunter eine Schwester, deren Ehemann und Familie sowie eine Tante väterlicherseits. Er selbst habe die zehnte Klasse der Schule beendet.3. Am 06.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei führte der Antragsteller auf Befragen nach seinem Gesundheitszustand an, dass er derzeit wegen einer bakteriellen Magenentzündung in Behandlung sei; sonst sei er aber gesund und nehme er keine Medikamente. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf seinerseits getätigte Integrationsbemühungen in Form der Teilnahme an mehreren Deutschkursen. Er sei in der Stadt römisch 40 in Afghanistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Seine Familie lebe derzeit seit 2014 in Pakistan. In Afghanistan würden sich nur mehr wenige Familienangehörige aufhalten, darunter eine Schwester, deren Ehemann und Familie sowie eine Tante väterlicherseits. Er selbst habe die zehnte Klasse der Schule beendet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammenfassend an, sein Vater habe als Chauffeur gearbeitet und sei er eingerückt und als Soldat in den Wohnbezirk überstellt worden. Eines Tages habe die Armee die Taliban in einem Dorf in der Nähe angreifen sollen und sei auch die Einheit des Vaters bei dem Angriff beteiligt gewesen, weshalb er eines Tages nach diesem großen Angriff Ziel eines Hinterhalts der Taliban geworden sei. Bei der Übernahme des Leichnams des Vaters in der Moschee habe der Prediger gesagt, dass der Vater keine gute Arbeit gemacht habe, da er an diesem Angriff mitgewirkt habe und viele Mujaheddin- Kämpfer umgekommen seien. Er selbst habe sich daraufhin beim Dorfvorsteher gemeldet und ihm dies geschildert und habe ihm dieser gesagt, dass man davon ausgehen müsse, dass auch sein Leben in Gefahr sei und habe er ihm empfohlen die Region zu verlassen und irgendwo anders zu leben. Der Dorfvorsteher habe ihm geraten sein Haus zu verkaufen und das Dorf zu verlassen. Auch ein bereits in Pakistan aufhältiger Bruder des Antragstellers habe ihm geraten das Haus zu verkaufen und gemeinsam mit der Familie nach Pakistan zu gehen. Im Weiteren führte der Antragsteller aus wie folgt:
"A: Mein Vater war mit anderen Soldaten in einer Kolonne einiger Militärfahrzeuge unterwegs, ein anderes Dorf anzugreifen, als der Konvoi plötzlich von hinten oder von der Seite angegriffen wurde.
F: Wo genau war das?
A: Das war im Bezirk XXXX .A: Das war im Bezirk römisch 40 .
F: Was war das für ein Dorf und warum wollten Sie das angreifen?
A: Ich weiß nicht, welches Dorf sie hätten angreifen sollen oder wohin sie unterwegs waren.
F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan verbracht?
A: In unserem Haus. Dort hat uns der Schlepper abgeholt.
F: Was genau waren die Aufgaben Ihres Vaters?
A: Er war Soldat.
F: Was waren seine Aufgaben?
A: Er musste teilnehmen an Kampfhandlungen.
F: An welchen Kampfhandlungen?
A: Gegen Staatsgegner.
F: Wie viele Leute hatte Ihr Vater unter sich oder ober sich?
A: Er war unter anderen Befehlshabern. Er hatte keine Position.
F: Wie haben die Befehlshaber geheißen?
A: Keine Ahnung, das kann ich nicht sagen.
F: Wo genau war Ihr Vater stationiert?
A: Im Bezirk XXXX . Das war ca. 20-25 Minuten zu Fuß von unserem Dorf entfernt.A: Im Bezirk römisch 40 . Das war ca. 20-25 Minuten zu Fuß von unserem Dorf entfernt.
F: Wie war Ihr Vater ausgerüstet?
A: Ich kann das nicht sagen, ich weiß das nicht.
F: Hat er nie seine Waffen nach Hause mitgenommen?
A: Nein, er durfte das nicht.
F: Seit wann war Ihr Vater beim Militär?
A: Eineinhalb bis zwei Jahre ungefähr war er erst im Dienst.
F: Ist er nicht mehr mit den LKWs gefahren?
A: Nein, er wollte nur mehr als Soldat arbeiten.
F: Wie haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren?
A: Leute in Zivilbekleidung kamen zu uns und haben uns mitgeteilt, dass der Vater in der Kaserne abzuholen sei.
F: Wo war die Kaserne?
A: In Sholana.
F: Was waren das für Leute, die gekommen sind?
A: Wir wussten das nicht, wer die waren, sie waren in Zivilkleidung.
F: Haben sich die Ihnen nicht vorgestellt?
A: Nein.
F: Wie viele Leute waren mit Ihrem Vater im Konvoi unterwegs?
A: Ich war nicht dabei, ich weiß das nicht.
F: Spricht man darüber nicht im Dorf?
A: Nein.
F: Kamen andere auch um?
A: Ja.
F: Wer war das?
A: Natürlich passiert es, dass Soldaten und Angreifer umkommen, ich kann das nicht sagen, ich war nicht dort.
F: Haben Sie mit den Leuten gesprochen, die gekommen sind und Ihnen das mit Ihrem Vater mitgeteilt haben?
A: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, dass sie mich gefragt haben, ob ich der Sohn bin und haben mir gesagt, dass ein Angriff war und haben mir das Beileid ausgesprochen, einer von den Getöteten wäre mein Vater und wir könnten seinen Leichnam abholen.
F: Was genau ist Ihrem Vater passiert?
A: Er wurde sowohl mit Kugeln beschossen, es waren auch Splitter am Körper.
F: Wann genau war der Angriff auf die Mujaheddin, an dem Ihr Vater beteiligt war?
A: Es war irgendwann einmal nach dem Sommer. Datum weiß ich keines. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Vater mit mir nie darüber gesprochen hat. Das durfte er nicht, es waren Dienstgeheimnisse.
F: Im Dorf sprach man auch nicht darüber?
A: Ja, es wird darüber gesprochen, dass es Angriffe gegen die Taliban gab, aber genau wird nicht darüber gesprochen.
F: Wen genau und wo hat Ihr Vater die Mujaheddin angegriffen?
A: Das kann ich nicht genau sagen. Es war in XXXX . Wie oft das war, kann ich nicht sagen, es gab immer Angriffe gegen die Taliban.A: Das kann ich nicht genau sagen. Es war in römisch 40 . Wie oft das war, kann ich nicht sagen, es gab immer Angriffe gegen die Taliban.
F: Was sollten diese Leute von Ihnen und Ihrer Familie wollen?
A: Die Talibananhänger, die bei den beiden Angriffen umgekommen sind, waren Bewohner unserer Region und kannten uns, daher wollten sie sich an uns rächen.
F: Kannten Sie diese?
A: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, dass ich sie nicht namentlich kannte, sie wussten aber, wer ich bin.
F: Haben Sie diese schon jemals gesehen?
A: Nein. Persönlich nicht. Ich gehe davon aus, dass der Dorfvorsteher informiert war, dass sie uns irgendwann angreifen.
F: Haben Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Polizei oder an das Militär gewandt, da dort ja so viele Stationen in Ihrer Nähe waren?
A: Das hätte nicht geholfen, hunderte Soldaten und Polizisten sterben täglich, das hätte keinen interessiert. Wir hatten Angst und trauten uns nichts zu tun. Wir haben sogar wegen dem Begrägnis Angst gehabt und waren froh, dass wir so heil davon kommen konnten.
F: Wo sind die Taliban hergekommen?
A: Die befinden sich in jedem Dorf.
F: Wie gibt es das dann, dass Sie diese nicht kennen?
A: Persönlich habe ich sie ja nicht gekannt, allerdings wusste ich, dass die immer in der Nacht in unser Dorf kamen. Sie haben Leute besucht und waren bei anderen im Dorf.
F: Wie sahen diese Leute aus, wenn sie zu Ihnen ins Dorf kamen?
A: Ganz normal angezogen, mit einem gerollten Schal am Kopf mit weiteren Hosen. Je nach Saison, warm oder nicht. Mit einem Riesentuch auf der Schulter.
F: Ist sonst noch etwas bis zu Ihrer Ausreise passiert?
A: Ich bin ja dort nicht lange geblieben. Passiert ist dort nichts mehr. Aber ich weiß, dass diese Leute mich gesucht haben. Der Dorfvorsteher hat es gesagt.
F: Woher weiß dieser es?
A: Er hatte Verbindungen zu anderen Dorfvorstehern, wo die Taliban waren und haben ihn über alles informiert.
F: Wie hieß Ihr Dorfvorsteher?
A: XXXX .A: römisch 40 .
F: Haben Sie irgendwann einmal überlegt, mit Ihrer Familie an einen anderen Ort nach Afghanistan zu gehen?
A: Wir haben niemanden in Afghanistan gehabt. Wir wussten auch nicht, ob wir dort in Sicherheit sind. Mein älterer Bruder hat uns gesagt, wir sollen zu ihm oder zur Tante geben. Es gäbe dort genug zum Leben, er hätte eine Arbeit und Platz zum Leben.
V: Warum sind Sie dann dort nicht geblieben?
A: Ich hatte keine Papiere und mein Bruder ist auch viel früher nach Pakistan gegangen. Ohne Papiere hätte man mich nach Afghanistan zurück geschickt.
V: Hier hatten Sie auch niemanden, hier hatten Sie auch keine Papiere, noch dazu waren Sie in einem Land, in dem Sie die Sprache kannten. Hier kannten Sie diese nicht. Was sagen Sie dazu?
A: Aber hier gibt es Gesetze. Hätte ich Unterlagen gehabt, wäre ich dort geblieben. Sicherheit hätte ich nur zu Hause gehabt, man hätte mich festgenommen und nach Afghanistan zurück geschickt.
F: Würde Ihnen im Falle Ihrer Abschiebung in Ihre Heimat Afghanistan Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Mit dem Staat habe ich keine Probleme. Nur dort, wo mein Leben in Gefahr war, könnte ich von den Terroristen getötet werden.
F: Es gibt in Afghanistan kein Meldewesen. Könnten Sie sich vorstellen oder können Sie sich vorstellen, in eine andere große Stadt zu gehen wie zB. Kabul, Mazar-e-Sharif, Herat? Könnten Sie dort bleiben? Hätten Sie dort bleiben können?
A: Ich habe niemanden dort, zu wem sollte ich gehen, ich habe kein Dach über dem Kopf, keine Wohnung, keine Arbeit und keine Familie.
F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Fluchtgründe?
A: Nein. Das waren alle.
F: Hat sich sonst noch etwas ereignet. Möchten Sie noch irgendetwas anführen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Nein. Ich habe alles gesagt. Ich möchte noch meinen Dank zum Ausdruck bringen, dass ich hier gut aufgenommen und behandelt wurde. Ich werde auch gesundheitlich behandelt.
F: Zur Rückkehrentscheidung:
Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehr aus dem österreichischen Bundesgebiet in Ihre Heimat Afghanistan sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich und / oder önnen Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? (zB Tätigkeit in einem Verein, ehrenamtliche Tätigkeit etc.)
A: Ich habe einen Deutschkurs besucht. Ich bemühe mich, die Sprache zu lernen. Ich helfe, wenn ich gebraucht werde. Wir putzen die Stadt oder die Gemeinde, wo wir leben. Letztes Jahr haben wir zu Weihnachten in der Kirche geholfen, wir haben die Kirche geschmückt. Ich habe immer den Adventkranz zusammengebaut und an die Kirche gegeben. Wir putzen die Straßen und helfen bei der Mülltrennung in Leoben.
F: Sprechen Sie Deutsch? (Der AW wird auf Deutsch angesprochen.)
A: Ja.
F: Wie ist das Wetter heute? (Anm.: Der Asylwerber versteht erst nach dreimaliger Wiederholung.)F: Wie ist das Wetter heute? Anmerkung, Der Asylwerber versteht erst nach dreimaliger Wiederholung.)
A: Es ist schön, die Sonne scheint. (Der AW spricht schon Deutsch. Die weitere Einvernahme wird wieder gedolmetscht.)
F: Wie lange waren Sie in Pakistan aufhältig?
A: Drei oder vier Monate ungefähr bin ich in Pakistan geblieben. Ich bin weiter nach Pakistan gegangen, da ich immer zu Hause gehockt bin und mich nicht aus dem Haus traute aus Angst, dass ich abgeschoben werde.
F: Können Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten in Afghanistan wohnen?
A: Nein. Aus den Gründen, die ich schon erklärt habe. Ich habe niemanden, bei dem ich leben könnte.
F: Wollen Sie noch etwas ausführen? Haben Sie alles vorgebracht? Gibt es noch etwas Wichtiges, das Sie sagen möchten?
A: Nein. Ich habe alles gesagt.
F: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
A: Ja, ich habe den Dolmetscher gut verstanden. Danke. (Anm.: Der AW sagt den Satz auf Deutsch.)A: Ja, ich habe den Dolmetscher gut verstanden. Danke. Anmerkung, Der AW sagt den Satz auf Deutsch.)
F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
A: Solange in Österreich das Gesetz eine Rolle steht, kann ich davon ausgehen, dass es mir gut geht, die Menschen sind hilfsbereit und freundlich. Ich treffe mich jeden Mittwoch mit Österreicherinnen im Caféhaus. Es sind alte Frauen, die sich ehrenamtlich als Deutschlehrerinnen gemeldet haben. Ich möchte die Sprache perfektionieren und eine Ausbildung machen. Ich könnte mir einen Job als Kellner, Koch, Bäcker oder Fleischhauer vorstellen.
F: Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Heimatland Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich habe so viele Informationen über Afghanistan, dass ich das nicht benötige. Der Krieg in Afghanistan wird nie aufhören. Es sind böse Menschen dort. Es gibt nur mehr Hass, keine Liebe und Zuneigung mehr.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein. Ich habe alles gesagt. Ich hatte Gelegenheit, alles vorzubringen.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja. Sehr gut. Vielen Dank. Sie haben sehr schön mit mir gesprochen."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass eine konkrete individuelle Verfolgung seiner Person in Afghanistan nicht habe festgestellt werden können.
5. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ihm Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes im Wesentlichen ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers sei früher - bzw. die letzten Jahre vor seinem Tod - als Soldat beim afghanischen Militär tätig gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Kampf gegen die Taliban zuletzt in Nangahar eingesetzt gewesen und habe dabei seine Einheit einen großen Angriff gegen die Taliban in der Nähe des Heimatdorfes durchgeführt. Einige Zeit nach diesem großen Angriff sei die Einheit des Vaters des Beschwerdeführers in einen Hinterhalt der Taliban geraten und der Vater getötet worden. Auf Grund der Äußerung des örtlichen Mullahs im Rahmen der Trauerfeierlichkeiten habe der Dorfvorsteher dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sei und habe ihm empfohlen aus der Heimatregion wegzugehen, woraufhin der Antragsteller sodann sein Haus verkauft habe und nach Pakistan geflohen sei. Die Erstbehörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit dergestalt belastet, dass der Sachverhalt zur tatsächlichen Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sowie Berichte über Familienangehörige von Soldaten des afghanischen Militärs und zur Lage von Personen, welchen von radikal islamistischen Gruppierungen eine feindliche oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, erhoben hätte müssen. Die Berichte seien über dies teilweise nicht mehr aktuell. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf jüngst ergangene UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, wobei den Antragsteller zumindest eines der Risikoprofile treffe; nämlich Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden seien oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützten. Im Weiteren nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere Kabul, wonach auch im Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 02.03.2017 die Sicherheitslage als instabil dargestellt werde. Auch zeichne der aktuelle Bericht des UNO-Generalsekretariats vom 03.03.2017 ein äußerst prekäres Bild der Lage. Im Einzelnen wurde sodann darauf eingegangen, dass die Arbeitslosigkeit in Kabul hoch sei und die Versorgungslage prekär und sei hievon besonders Rückkehrer betroffen. Darüber hinaus sei gemäß vorliegender Expertise die Unterstützung zu freiwillig zurückgekehrten Personen beschränkt und ineffizient. Auf weitere technische und bürokratische Hemmnisse und Defizite wurde in diesem Zusammenhang verwiesen sowie insbesondere auf die stark vorherrschende Korruption. Rückkehrer seien besonders benachteiligt, weil sie in Kabul bzw. in Afghanistan keinerlei Kontakte mehr hätten, auf die sie zurückgreifen könnten. Die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben würden in Kabul fehlen. Hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die in der Beschwerde aufgelisteten aktuellen Berichte berücksichtigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang mit den aktuellen Länderberichten zu Afghanistan stehe und dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe und das im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Zu den ergänzenden Angaben des Antragstellers im Hinblick auf die Erstbefragung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung nicht die Möglichkeit gehabt habe, genaue Angaben zu machen. So lebe der genannte Bruder schon länger in Pakistan. Der Beschwerdeführer habe drei bis vier Monate in Pakistan gelebt, ehe er nach Europa aufgebrochen sei.
Dem BF wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 20.02.2018 (zuletzt aktualisiert am 27.06.2017), sowie das Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 (Aktualisierung 15.05.2017) im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.08.2017 zur Kenntnis gebracht.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm.
Das Beschwerderechtsgespräch gestaltete sich zentral wie folgt:
RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin im Dorf Lagapur Kalay im Distrikt Chaprehar in der Provinz Nangarhar geboren und auch dort aufgewachsen.
RI: Lebt Ihre Familie heute noch dort?
BF: Nein, meine Familie lebt derzeit in Pakistan.
RI: Haben Sie Kontakt zur Familie in Pakistan?
BF: Ab und zu, einmal in der Woche oder einmal in zehn Tagen.
RI: Können Sie nun erklären, wie es dazu kommt, dass Ihre Familie in Pakistan ist und Sie hier?
BF: Nach dem geschilderten Vorfall ist es zu einem Vorfall im Dorf gekommen und wir sind gemeinsam nach Pakistan geflüchtet zu meinem Bruder, welcher sich bereits bei meiner Tante väterlicherseits aufgehalten hat, da er mit ihrer Tochter verheiratet hat. Ich und meine Familie haben über keine Aufenthaltsdokumente verfügt. Ich bin drei ca. Monate zuhause geblieben und habe das Haus nie verlassen, weil wenn ich in die Hände der Polizei gefallen wäre, sie mich nach Afghanistan abgeschoben hätten. Aus diesem Grund bin ich nach Europa geflüchtet.
RI: Aus welchem Grund mussten Sie gemeinsam mit Ihrer Familie Ihren Herkunftsort verlassen?
BF: Mein Vater war bei der afghanischen Nationalarmee ein Soldat. Nachdem die Taliban meinen Vater umgebracht haben, ist jemand zu uns nach Hau