Entscheidungsdatum
17.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W109 2137897-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte in Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. 1098774706-151978583, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte in Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. 1098774706-151978583, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 13.12.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Pashtunen und der muslimischen Glaubensrichtung zugehörig, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Er gab an, zwei seiner Onkel würden für die Regierung arbeiten. In ihrem Dorf würden die Taliban herrschen; diese hätten seinen Vater verletzt. Sie hätten von ihm verlangt, mit den Taliban gegen die Regierung zu kämpfen; im Falle einer Rückkehr befürchte er im Krieg kämpfen zu müssen.
Ein medizinisches Gutachten (AS 119) kam zum Ergebnis, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit spätestens 03.10.1998 anzunehmen sei. Das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung sei mit mindestens 18 Jahren und zum Zeitpunkt der Untersuchung mit 19 Jahren anzunehmen.
Am 04.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen (ab AS 213). Er gab an, er habe zwei Jahre die Grundschule besucht; wegen der Taliban habe er dann nicht mehr in die Schule gehen können; er habe ca. drei Jahre als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gearbeitet; er habe weiter in die Schule gehen wollen, habe dies aber nicht gekonnt. Seine Eltern und Schwestern würden noch im Heimatdorf leben. Seine Onkel würden im selben Distrikt in einem anderen Dorf leben; er habe insgesamt fünf Onkel und ca. 14 Cousins. Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe er gehabt, als er nach Österreich gekommen sei; gestern habe er mit seinen Eltern gesprochen; es gehe ihnen gut.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sie seien von den Taliban belästigt worden; diese hätten gewollt, dass er sich dem Dschihad anschließe. Seine Onkel väterlicherseits würden für die Regierung arbeiten; einige würden zur Dorfpolizei gehören. Sein Vater sei ein Korangelehrter; sie hätten ihm gesagt, dass er ihn in den Dschihad schicken solle, um gegen seine Brüder zu kämpfen. Aus Angst um sein Leben habe ihn sein Vater hierhergeschickt. Sein Vater habe gewusst, dass sie ihn eines Tages zwingen oder umbringen würden. Die Taliban hätten seinem Vater die Hand abgeschnitten, weil seine Brüder für die Regierung arbeiten würden. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht persönlich bedroht worden. Alle seine fünf Onkel würden für die Regierung arbeiten, einer sei bei der "normalen Polizei", einer sei Dorfpolizist, einer arbeite bei der ANA, ein weiterer arbeite für das Ministerium für Drogenbekämpfung, der letzte sei bei der Grenzpolizei; ihre Arbeitsplätze seien alle in Kunar. Ob seine Onkel auch bedroht worden seien, wisse er nicht, diese hätten in einem anderen Dorf in der Nähe eines Kontrollpostens gelebt. Die Taliban seien einmal beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Als sich sein Vater geweigert habe, sei dieser in die Berge mitgenommen worden, dort sei ihm der Arm abgeschnitten worden. Seitdem "funktioniere sein Gehirn nicht mehr richtig". Sein Vater sei drei Tage bei den Taliban gewesen; diese hätten ihm zuerst die Finger abgetrennt und dann die ganze Hand, dies sei gewesen, als sie noch in einem anderen Dorf gelebt hätten. Der Beschwerdeführer sei damals 12 bis 13 Jahre alt gewesen. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban umbringen; diese seien bei ihnen zu Hause gewesen. Er sei im Dorf seiner Onkel gewesen, diese hätten dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, in sein Dorf zurückzukehren, weil sie Angst gehabt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei wie "ein lebender Toter" zurückgekommen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Die Behörde ging davon aus, dass die Fluchtgeschichte glaubhaft sei, jedoch die vorgebrachte Bedrohungssituation nicht mehr aktuell sei; diese liege nun schon mehrere Jahre zurück, der Beschwerdeführer sei trotz des Vorfalles noch über Jahre in seinem Heimatort geblieben, umso mehr, da er dann auch persönlich nie bedroht worden sei. Insgesamt könne aber auch vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer z.B. in Kabul selbständig seinen Unterhalt bestreiten könne.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde ging davon aus, dass die Fluchtgeschichte glaubhaft sei, jedoch die vorgebrachte Bedrohungssituation nicht mehr aktuell sei; diese liege nun schon mehrere Jahre zurück, der Beschwerdeführer sei trotz des Vorfalles noch über Jahre in seinem Heimatort geblieben, umso mehr, da er dann auch persönlich nie bedroht worden sei. Insgesamt könne aber auch vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer z.B. in Kabul selbständig seinen Unterhalt bestreiten könne.
3. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurde dagegen fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Das Ermittlungsverfahren der Behörde, insbesondere die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Zu Unrecht sei die belangte Behörde von einer innerstaatlichen Fluchtalternative des Beschwerdeführers in Kabul ausgegangen. Die allgemeines Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr angespannt. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort, seinen Herkunftsdistrikt und seinen Fluchtgründen befragt wurde. In dieser legte der Beschwerdeführer seine Tazkira sowie die seines Vaters vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018( letzte Aktualisierung am 22.08.2018)
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse