Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2192675-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zahl:
1071447900 - 150586288, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 30.05.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 30.05.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Am 31.05.2015 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte er aus, dass er aus Pakistan, aus der Stadt Parachinar, stamme und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und muslimischen Glaubens sei und die Sprachen Dari und Paschtu spreche. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter, die sich ebenso wie seine Ehefrau, Eltern, Schwestern und Brüder in seinem Herkunftsstaat Pakistan aufhalten. Zu seinem Fluchtgrund befragt führe er aus, dass wegen der instabilen Lage in Pakistan, vor allem in der Stadt Parachinar, es für ihn nicht mehr möglich gewesen sei dort zu leben und für seine Familie zu sorgen.römisch eins.2. Am 31.05.2015 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte er aus, dass er aus Pakistan, aus der Stadt Parachinar, stamme und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und muslimischen Glaubens sei und die Sprachen Dari und Paschtu spreche. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter, die sich ebenso wie seine Ehefrau, Eltern, Schwestern und Brüder in seinem Herkunftsstaat Pakistan aufhalten. Zu seinem Fluchtgrund befragt führe er aus, dass wegen der instabilen Lage in Pakistan, vor allem in der Stadt Parachinar, es für ihn nicht mehr möglich gewesen sei dort zu leben und für seine Familie zu sorgen.
I.3. Bei seiner Einvernahme am 07.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der BF soweit hier wesentlich vor, dass er der Volksgruppe der Khoshi und nicht jener der Paschtunen angehöre und Schiite sei. Hinsicht der Berichtigung seiner Volkgruppe führte er aus, dass er im Zuge seiner Ersteinvernahme ausgeführt hätte, dass seine Frau und nicht er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Leben in Pakistan nicht sicher gewesen wäre. Wenn er das Haus verlassen hätte, wäre er immer von der Polizei kontrolliert worden. Er sei Schiit und hätte deswegen Pakistan verlassen müssen. Näher nachgefragt führte er aus, dass es einen Anschlag auf sein Restaurant gegeben hätte, bei dem zwei seiner Brüder getötet worden seien. Dieser Anschlag sei von Sunniten, dem IS oder Wahhabiten verübt worden.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 07.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der BF soweit hier wesentlich vor, dass er der Volksgruppe der Khoshi und nicht jener der Paschtunen angehöre und Schiite sei. Hinsicht der Berichtigung seiner Volkgruppe führte er aus, dass er im Zuge seiner Ersteinvernahme ausgeführt hätte, dass seine Frau und nicht er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Leben in Pakistan nicht sicher gewesen wäre. Wenn er das Haus verlassen hätte, wäre er immer von der Polizei kontrolliert worden. Er sei Schiit und hätte deswegen Pakistan verlassen müssen. Näher nachgefragt führte er aus, dass es einen Anschlag auf sein Restaurant gegeben hätte, bei dem zwei seiner Brüder getötet worden seien. Dieser Anschlag sei von Sunniten, dem IS oder Wahhabiten verübt worden.
I. 4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 14.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.römisch eins. 4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 14.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Das Bundesamt hat dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Das Bundesamt hat dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
I.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.08.2018 in Anwesenheit des BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.08.2018 in Anwesenheit des BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Im Rahmen dieser Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass ihm der Eigentümer des von ihm in der Stadt Peschawar gepachteten Restaurants und Beherbungsbetriebs ca. 15 Tage vor dem 04.02.2014 einen Brief übergeben habe, in dem er gewarnt worden sei, das Restaurant zu schließen, da sie Ungläubige seien. Er sei mit diesem Brief zur nächsten Polizeistation gegangen, wo ihm erklärt worden sei, dass jemand Scherze mit ihm treibe. Die Polizei hätte dem Brief keine Aufmerksamkeit geschenkt. Am 04.02.2014 habe ein Selbstmordattentäter in dem von ihm gepachteten Restaurant in der Stadt Peschawar eine Bombe gezündet und seien bei diesem Anschlag zwei seiner Brüder und weitere zwölf oder dreizehn Personen getötet worden. Er selbst habe den Anschlag nicht mitangesehen, da er sich zum Zeitpunkt des Anschlages im Haus hinter dem Restaurant aufgehalten habe. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen und sich in einem sicheren Land ein Leben aufbauen möge. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, warum er den Umstand, dass er einen Drohbrief erhalten habe, nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesamt angeben habe, erwiderte der BF, dass er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt dazu nicht befragt worden sei bzw. dieser Umstand wahrscheinlich nicht aufgenommen worden sei. Jedenfalls habe er von seinen Schwierigkeiten erzählt und sei der Brief für ihn nicht wichtig. Er und seine Familie seien wegen des "Schiiten-Sunniten Konflikts" gefährdet. Auch in seiner Heimatregion sei es nicht sicher, da dort im Jahre 2017 bei einer Explosion ein Cousin getötet worden sei.
I.7. Mit E-Mail Nachricht vom 21.08.2018 legte der BF neuerlich mehrere von ihm bereits im Administrativverfahren vorgelegte Kopien von Unterlagen vor.römisch eins.7. Mit E-Mail Nachricht vom 21.08.2018 legte der BF neuerlich mehrere von ihm bereits im Administrativverfahren vorgelegte Kopien von Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vom BF vorgelegten Schriftstücke, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, der den Namen XXXX führt, am XXXX geboren und aus Stadt Parachinar im Verwaltungsbezirk Kurram Agency stammt, die zu den im Grenzgebiet zu Afghanistan liegenden ehemaligen "Federal Administered Tribal Areas - FATA" gehört, die seit 31.05.2018 Teil der Provinz Khyber Pakhtunkhwa sind. Der BF gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an, beherrscht die in Pakistan gesprochenen Sprachen Dari und Paschtu und hat ab seinem 15. Lebensjahr von 2006 bis 2009 eine dreijährige Grundschulausbildung in einer Privatschule u.a. in den Unterrichtsgegenständen Urdu, Englisch, Mathematik und Religion in seiner Heimatstadt genossen und eine Ausbildung zum Schweißer gemacht. Darüber hinaus verfügt der BF Berufserfahrungen in einem Restaurant und in der Installation von Fernsehantennen und Satellitenempfangsgeräten.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, der den Namen römisch 40 führt, am römisch 40 geboren und aus Stadt Parachinar im Verwaltungsbezirk Kurram Agency stammt, die zu den im Grenzgebiet zu Afghanistan liegenden ehemaligen "Federal Administered Tribal Areas - FATA" gehört, die seit 31.05.2018 Teil der Provinz Khyber Pakhtunkhwa sind. Der BF gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an, beherrscht die in Pakistan gesprochenen Sprachen Dari und Paschtu und hat ab seinem 15. Lebensjahr von 2006 bis 2009 eine dreijährige Grundschulausbildung in einer Privatschule u.a. in den Unterrichtsgegenständen Urdu, Englisch, Mathematik und Religion in seiner Heimatstadt genossen und eine Ausbildung zum Schweißer gemacht. Darüber hinaus verfügt der BF Berufserfahrungen in einem Restaurant und in der Installation von Fernsehantennen und Satellitenempfangsgeräten.
Die Volksgruppenzugehörige des BF kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 30.05.2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.
Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung.
Der BF ist ein junger und arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige des BF - seine Eltern, seine Ehefrau und deren gemeinsame drei Kinder - leben nach wie vor in der Herkunftsregion des BF in der Stadt Parachinar.
Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der BF besuchte in Österreich im Schuljahr 2016/17 als außerordentlicher Schüler die landwirtschaftliche Berufs- und Fachschule XXXX , Fachrichtung Gartenbau (10. Schulstufe) hat einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls am 04.06.2017 teilgenommen, war in der Zeit vom 26.06.2017 bis 05.09.2017 in einem Unternehmen als Saisonarbeitskraft in der Landwirtschaft tätig und hat mehrmals gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Wohnsitzgemeinde geleistet. Zudem hat der BF an mehreren Deutschkursen teilgenommen und am 11.04.2017 die Prüfung zur Erlangung eines ÖSD Zertifikats über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 abgelegt.Der BF besuchte in Österreich im Schuljahr 2016/17 als außerordentlicher Schüler die landwirtschaftliche Berufs- und Fachschule römisch 40 , Fachrichtung Gartenbau (10. Schulstufe) hat einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls am 04.06.2017 teilgenommen, war in der Zeit vom 26.06.2017 bis 05.09.2017 in einem Unternehmen als Saisonarbeitskraft in der Landwirtschaft tätig und hat mehrmals gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Wohnsitzgemeinde geleistet. Zudem hat der BF an mehreren Deutschkursen teilgenommen und am 11.04.2017 die Prüfung zur Erlangung eines ÖSD Zertifikats über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 abgelegt.
Darüber hinaus brachte der BF ein Schreiben der Wirtschaftskammer XXXX vom 26.02.2018 in Vorlage, wonach der Eingang seiner Anzeige betreffend die am 14.02.2018 erfolgte Wiederaufnahme seiner seit 09.02.2018 ruhend gemeldeten Gewerbeausübung der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, bestätigt wird. Aus der Vorlage dieser Bescheinigung der WKÖ XXXX kann jedoch eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF nicht festgestellt werden.Darüber hinaus brachte der BF ein Schreiben der Wirtschaftskammer römisch 40 vom 26.02.2018 in Vorlage, wonach der Eingang seiner Anzeige betreffend die am 14.02.2018 erfolgte Wiederaufnahme seiner seit 09.02.2018 ruhend gemeldeten Gewerbeausübung der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, bestätigt wird. Aus der Vorlage dieser Bescheinigung der WKÖ römisch 40 kann jedoch eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF nicht festgestellt werden.
Der BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis und brachte mehrere Unterstützungsschreiben in Vorlage.
Zusammenfassend konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Ferner wird festgestellt wird, dass im Herkunftsstaat des BF kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig ist, nach ihm in Pakistan nicht gefahndet wird und er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen noch sonst irgendwelche Probleme hatte.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wäre.
Der von ihm nicht weiter substantiiert vorgebrachte Fluchtgrund, die Verfolgung und Bedrohung durch Sunniten, die Taliban und dem IS, wird mangels Glaubwürdigkeit dieses Vorbringen nicht festgestellt. Im Besondern kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam in Pakistan aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
1.4. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Selbst wenn man sein Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass er wegen des von ihm behaupteten Konfikts zwischen Sunniten und Schiiten von Wahabiten, den Taliban oder dem sogenannten Islamischen Staat in seiner Heimatregion Kurram Agency verfolgt werde, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad möglich und zumutbar wäre. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine in Parachinar lebende Familie - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In den Städten leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Islamabad verzeichnete 2017 drei Anschläge mit zwei Todesopfern, wobei zwei dieser Anschläge religiös-sektiererisch motiviert waren und sich gegen Schiiten richteten (PIPS 1.2018). Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte das Pakistan Institute for Peace Studies - PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen terroristischen Angriff, weshalb hier von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Pakistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 21.06.2018, zuletzt aktualisiert am 31.07.2018:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 25. Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewählte Regierungen in Folge ihre volle Amtszeit dienen konnten (EUEOM 27.7.2018). Neben der Nationalversammlung wurden auch vier Provinzversammlungen (Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan) gewählt (NDTV 26.7.2018).
Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von Imran Khan 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). Khan hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen Imran Khan zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). Imran Khan begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018).
Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vgl. EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vergleiche EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem er