Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W248 2162125-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. NEUBAUER über den Antrag vom XXXX des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, Zl.XXXX abgeschlossenen Asylverfahrens:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. NEUBAUER über den Antrag vom römisch 40 des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl.XXXX abgeschlossenen Asylverfahrens:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl.XXXX, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl.XXXX, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden Antragsteller), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (im Folgenden Antragsteller), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom XXXX, XXXX, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
3. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX, XXXX erhob der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.3. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , römisch 40 erhob der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Antragsteller und seine Rechtsvertretung rechtzeitig geladen wurden.4. Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Antragsteller und seine Rechtsvertretung rechtzeitig geladen wurden.
5. Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom XXXX, XXXX ab.5. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , römisch 40 ab.
6. Mit Schriftsatz vomXXXX, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, abgeschlossenen Asylverfahrens.6. Mit Schriftsatz vomXXXX, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Asylverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Feststellungen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Antragstellers steht nicht fest; es handelt sich bei dem im Spruch genannten Namen um eine Verfahrensidentität.
Der Antragsteller stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig abgewiesen.Der Antragsteller stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen.
Eine Revision an den VwGH wurde vom Antragsteller nicht eingebracht.
Mit Antrag vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil nun neue Beweismittel vorliegen würden. Konkret würden die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 Informationen enthalten, die zu einer anderen, für den Antragsteller günstigeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geführt hätten. Besagte UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan seien im Verfahren vor dem BFA sowie dem Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel noch nicht zur Verfügung gestanden, sodass sich die zum Nachteil des Antragstellers ausgefallene Beweiswürdigung nunmehr wesentlich ändern würde.Mit Antrag vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil nun neue Beweismittel vorliegen würden. Konkret würden die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 Informationen enthalten, die zu einer anderen, für den Antragsteller günstigeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geführt hätten. Besagte UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan seien im Verfahren vor dem BFA sowie dem Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel noch nicht zur Verfügung gestanden, sodass sich die zum Nachteil des Antragstellers ausgefallene Beweiswürdigung nunmehr wesentlich ändern würde.
Die neuen UNHCR Guidelines seien geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, da sie sich auf Tatsachen beziehen würden, welche bereits vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgelegen wären.
Es ergehe daher der Antrag, das Verfahren zur Zl. XXXX wiederaufzunehmen.Es ergehe daher der Antrag, das Verfahren zur Zl. römisch 40 wiederaufzunehmen.
Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich mittels einstweiliger Anordnung vorläufig dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung stattgeben, weil zusammengefasst dem Antrag auf Wiederaufnahme keine aufschiebende Wirkung zukomme bzw. dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme keine Rechtsposition einräume, die ihn vor einer drohenden Überstellung nach Afghanistan schützen würde. Der Antragsteller sei daher akut gefährdet, in seinen in Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC garantierten Rechten verletzt zu werden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei daher mangels nationaler Rechtsschutzmechanismen, aufgrund des unionsrechtlichen effet utile, geboten.Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich mittels einstweiliger Anordnung vorläufig dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung stattgeben, weil zusammengefasst dem Antrag auf Wiederaufnahme keine aufschiebende Wirkung zukomme bzw. dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme keine Rechtsposition einräume, die ihn vor einer drohenden Überstellung nach Afghanistan schützen würde. Der Antragsteller sei daher akut gefährdet, in seinen in Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC garantierten Rechten verletzt zu werden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei daher mangels nationaler Rechtsschutzmechanismen, aufgrund des unionsrechtlichen effet utile, geboten.
Dem Antrag wurden die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 nicht beigelegt, allerdings auszugsweise daraus zitiert.
Der genaue Inhalt des Wiederaufnahmeantrages ergibt sich aus der Eingabe vom 12.09.2018, welche im Akt aufliegt.
2 Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich des rechtskräftigen Erkenntnisses XXXX vom XXXX sowie in den Antrag vom XXXX.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich des rechtskräftigen Erkenntnisses römisch 40 vom römisch 40 sowie in den Antrag vom römisch 40 .
Dass die Identität des Antragstellers nicht feststeht, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX und dem Umstand, dass kein unbedenkliches Identitätsdokument (Reisepass odgl.) vorgelegt wurde.Dass die Identität des Antragstellers nicht feststeht, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 und dem Umstand, dass kein unbedenkliches Identitätsdokument (Reisepass odgl.) vorgelegt wurde.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
3 Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm. 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 32 VwGVG K 29).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 32, VwGVG K 29).
3.1 Zu Spruchpunkt A) Abweisung des Antrages
§ 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2017, lautet:Paragraph 32, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017,, lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg NR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw die bisherige Judikatur zu § 69 AVG herangezogen werden kann.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg NR, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw die bisherige Judikatur zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden kann.
Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG.
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4). Der Antragsteller hatte als Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung, sodass er grundsätzlich einen Wiederaufnahmeantrag stellen kann.Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 4). Der Antragsteller hatte als Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung, sodass er grundsätzlich einen Wiederaufnahmeantrag stellen kann.
Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AVG; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).
Die dreijährige Frist ab Erlassung des Erkenntnisses ist jedenfalls gewahrt, sodass ein Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich gestellt werden kann.
Von den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 hat der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 31.08.2018 Kenntnis erlangt, sodass der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, jedenfalls rechtzeitig und zulässig ist. Den Antragsteller trifft kein Verschulden an der Nichtvorlage im vorangegangenen Verfahren, da die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herausgegeben wurden und der Antragsteller daher gar nicht früher Kenntnis davon erlangen konnte. Die diesbezügliche Angabe des Antragstellers ist daher plausibel.Von den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 hat der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 31.08.2018 Kenntnis erlangt, sodass der Wiederaufnahmeantrag vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , jedenfalls rechtzeitig und zulässig ist. Den Antragsteller trifft kein Verschulden an der Nichtvorlage im vorangegangenen Verfahren, da die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herausgegeben wurden und der Antragsteller daher gar nicht früher Kenntnis davon erlangen konnte. Die diesbezügliche Angabe des Antragstellers ist daher plausibel.
Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 12).
Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde im gegenständlichen Fall ausgeführt, dass in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 Informationen enthalten seien, die zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geführt hätten. Konkret werde in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 festgestellt, dass die afghanische Hauptstadt Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht (mehr) in Frage komme. Die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im wiederaufzunehmenden Verfahren noch nicht bestanden, weshalb es dem Antragsteller auch nicht möglich gewesen sei, diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen. Die Tatsachen, auf die sich die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 stützen, wären bereits im zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegen, sodass sie nach Ansicht des Antragstellers keinen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zu begründen vermögen (vgl. S. 3 des Wiederaufnahmeantrags).Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde im gegenständlichen Fall ausgeführt, dass in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 Informationen enthalten seien, die zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geführt hätten. Konkret werde in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 festgestellt, dass die afghanische Hauptstadt Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht (mehr) in Frage komme. Die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im wiederaufzunehmenden Verfahren noch nicht bestanden, weshalb es dem Antragsteller auch nicht möglich gewesen sei, diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen. Die Tatsachen, auf die sich die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 stützen, wären bereits im zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegen, sodass sie nach Ansicht des Antragstellers keinen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zu begründen vermögen vergleiche Sitzung 3 des Wiederaufnahmeantrags).
Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens - die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezählt - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens - die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG aufgezählt - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG.
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089 mwN).Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089 mwN).
Tatsachen und Beweismittel können also nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber - mit der bereits genannten Ausnahme für Beweismittel, die sich auf bereits im Entscheidungszeitpunkt gegebene Tatsachen beziehen -, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens"; vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101;Tatsachen und Beweismittel können also nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber - mit der bereits genannten Ausnahme für Beweismittel, die sich auf bereits im Entscheidungszeitpunkt gegebene Tatsachen beziehen -, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens"; vergleiche zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101;
20.2.1992, 91/09/0196; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105 jeweils zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG;20.2.1992, 91/09/0196; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105 jeweils zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG;
siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232; 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127 zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG)."Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232; 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127 zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG).
Sind Beweismittel erst nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG generell nicht (vgl. VwGH 24.4.1986, 86/02/0048 zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG). Die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 stellen zwar ein Beweismittel dar; da dieses Beweismittel allerdings erst nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstanden ist, ist es grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, es sei denn, es bezieht sich auf Tatsachen, die nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden sind (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN).Sind Beweismittel erst nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG generell nicht vergleiche VwGH 24.4.1986, 86/02/0048 zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG). Die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 stellen zwar ein Beweismittel dar; da dieses Beweismittel allerdings erst nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstanden ist, ist es grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, es sei denn, es bezieht sich auf Tatsachen, die nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden sind vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN).
Neu entstandene Tatsachen ("nova causa superveniens", "nova producta"), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheids nicht entgegensteht (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0564). Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern allenfalls ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua). Im gegenständlichen Fall war die auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan gestützte Behauptung des Antragstellers, nirgends in Afghanistan leben zu können, bereits im Verfahren bekannt. Auch die bis zum Entscheidungsdatum vorliegenden Tatsachen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, die auch den vom Antragsteller zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages genannten UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 zugrundeliegen, waren im Entscheidungszeitpunkt bekannt, da sie etwa auch im laufend aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (dem Erkenntnis wurde das Länderinformationsblatt vom 21.12.2017 zugrundegelegt) berücksichtigt bzw ausgewertet werden. In der mündlichen Verhandlung wurden die damals aktuellen Länderinformationen, die auch in das Erkenntnis eingeflossen sind, mit dem Antragsteller und seiner Rechtsvertretung besprochen. Nach der mündlichen Verhandlung gab der Antragsteller mit Schreiben vom 12.02.2018 eine ausführliche Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen, insbesondere zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, ab. Es liegen daher gegenständlich keine neu hervorgekommenen Tatsachen ("nova reperta") iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vor, die zwar im bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt bereits vorgelegen wären, die aber der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne sein Verschulden nicht vorbringen hätte können. Bei der nunmehr in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 vertretenen Ansicht, dass in der Hauptstadt Kabul generell keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, handelt es sich nicht um eine Tatsache iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, sondern um eine rechtliche Beurteilung, die von anderen - keineswegs weniger seriösen - Quellen, die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen (etwa EASO, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation), weder zum Entscheidungszeitpunkt geteilt wurde noch aktuell geteilt wird.Neu entstandene Tatsachen ("nova causa superveniens", "nova producta"), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheids nicht entgegensteht vergleiche VwGH 21.9.2000, 98/20/0564). Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern allenfalls ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua). Im gegenständlichen Fall war die auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan gestützte Behauptung des Antragstellers, nirgends in Afghanistan leben zu können, bereits im Verfahren bekannt. Auch die bis zum Entscheidungsdatum vorliegenden Tatsachen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, die auch den vom Antragsteller zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages genannten UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 zugrundeliegen, waren im Entscheidungszeitpunkt bekannt, da sie etwa auch im laufend aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (dem Erkenntnis wurde das Länderinformationsblatt vom 21.12.2017 zugrundegelegt) berücksichtigt bzw ausgewertet werden. In der mündlichen Verhandlung wurden die damals aktuellen Länderinformationen, die auch in das Erkenntnis eingeflossen sind, mit dem Antragsteller und seiner Rechtsvertretung besprochen. Nach der mündlichen Verhandlung gab der Antragsteller mit Schreiben vom 12.02.2018 eine ausführliche Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen, insbesondere zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, ab. Es liegen daher gegenständlich keine neu hervorgekommenen Tatsachen ("nova reperta") iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vor, die zwar im bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt bereits vorgelegen wären, die aber der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne sein Verschulden nicht vorbringen hätte können. Bei der nunmehr in den UNHCR Eligibility Guidelin