Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2163381-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. XXXX / XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 / römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 31.07.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 31.07.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 31.07.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe die Taliban dabei beobachtet, wie diese Straßenminen vergraben hätten. Hiervon habe er die Polizei informiert, welche die Minen daraufhin entschärft habe. Die Taliban hätten erfahren, dass der Beschwerdeführer sie verraten habe, und ihn mit dem Umbringen bedroht.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 26.04.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, in der Nacht, nachdem der Beschwerdeführer der Polizei von den Minen erzählt habe, habe er einen Anruf bekommen, wobei eine Person ihm gesagt habe, dass das, was er getan habe, sehr schlecht gewesen sei. Später sei die Mutter des Beschwerdeführers krank geworden und sein Onkel habe sie zum Arzt gebracht. Auf dem Heimweg sei sein Onkel von den Taliban erschossen wurden, weil sie diesen für den Beschwerdeführer gehalten hätten. In der darauffolgenden Nacht habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban erhalten. Darin hätten die Taliban dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sie ausspioniert und an die Regierung verraten zu haben. Der Beschwerdeführer solle sich daher bei ihnen melden, sodass sie ihn zu dem Fall befragen könnten. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin ca. 13 Tage bei seiner Tante versteckt. Dann habe ihn sein Vater davon informiert, dass er einen weiteren Drohbrief von den Taliban erhalten habe, worin der Beschwerdeführer abermals aufgefordert werde, sich den Taliban auszuliefern, andernfalls sie ihn töten würden. Deshalb habe sein Vater beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen solle.
4. Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl. XXXX / XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 / römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann mit Schulbildung sei eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif zumutbar.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann mit Schulbildung sei eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif zumutbar.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
5. Mit Schreiben vom 30.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verlassen.5. Mit Schreiben vom 30.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verlassen.
6. Mit Schreiben vom 06.07.2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu dem ihm vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 30.01.2018).
7. Am 16.07.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine im bisherigen Verfahren gemachten Angaben.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018
o UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Fassung 16.04.2016)
o Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016
o Landinfo report vom 23.08.2017: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne
o EASO Country Guidance Afghanistan: Guidance note and common analysis (June 2018)
o EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017
o ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 25.08.2017:
Sippenhaft durch Taliban von Familienmitgliedern von (angeblichen) Unterstützern der Regierungstruppen, insbesondere in der Provinz Nangarhar (Personengruppen, die von der Sippenhaft betroffen bzw. ausgeschlossen sind; Ausnahmen für Kinder (ggf. Altersgrenze) und geistig bzw. körperlich behinderte männliche Personen) [a-10266]
2.2 Feststellungen:
2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Dort besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und unterstützte seinen Vater bei dessen Viehwirtschaft. Seine Familie (Eltern und Geschwister) wohnte zum Zeitpunkt des letzten Kontakts (Februar 2018) in Nangarhar.Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Dort besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und unterstützte seinen Vater bei dessen Viehwirtschaft. Seine Familie (Eltern und Geschwister) wohnte zum Zeitpunkt des letzten Kontakts (Februar 2018) in Nangarhar.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2016 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine afghanische Freundin, die er vor über einem Jahr kennengelernt hat. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit.
Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs für das Niveau A2, hat jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer war gemeinnützig, u. a. für die Caritas, tätig und nahm an integrationsfördernden Veranstaltungen teil. Zudem war der Beschwerdeführer einen Monat lang als Statist bei einer Theaterproduktion geringfügig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt XXXX , Provinz Nangarhar, würde dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar, würde dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.2.2 Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018):
"[...]
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Mind