Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2163872-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 05.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 05.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 06.02.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe als Kraftfahrer für die Amerikaner gearbeitet und sei deswegen von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht worden.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 21.11.2016 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er sei als Sauglastwagenfahrer für einen afghanischen Ingenieur, welcher einen Vertrag "mit den Amerikanern" gehabt habe, tätig gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Abwasser aus der Kanalisation von Militärstützpunkten, darunter auch ein amerikanischer, abzusaugen und abzutransportieren. Hierfür habe er eine "gelbe Karte" für vertrauenswürdige Personen erhalten, aufgrund welcher er bei der Zufahrt auf die Stützpunkte nur kursorisch kontrolliert worden sei. Eines Tages, als der Beschwerdeführer mit seinem Privatauto von der Arbeit nach Hause gefahren sei, sei er von zwei bewaffneten Männern in Uniformen der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehalten und gebeten worden, sie zur Distriktbehörde mitzunehmen. Bei diesen Männern habe es sich jedoch in Wirklichkeit um Taliban gehandelt. Nachdem sie losgefahren seien, habe einer der Männer gesagt, er habe seinen Dienstausweis zu Hause vergessen, und den Beschwerdeführer gebeten, umzukehren. Als sie bei seinem Haus angekommen seien, habe er plötzlich sein Gewehr auf den Beschwerdeführer gerichtet. Dem Beschwerdeführer seien daraufhin die Augen verbunden und er sei in ein Haus gebracht worden. Dort hätten ihm die Taliban mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigen würden, ihn zu töten. Sie hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, ihnen seine gelbe Karte auszuhändigen. Diese hätten sie kopieren wollen, um einen Selbstmordattentäter in die Basis zu schmuggeln. Außerdem hätten sie in dem Tanklaster eine Bombe platzieren wollen. Der Beschwerdeführer hätte den Laster dann zu einem Ort lenken sollen, an dem sich viele Amerikaner befänden, und die Bombe mittels Fernbedienung zünden sollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemandem schaden wollen. Daher habe er die Taliban um 15 Tage Bedenkzeit gebeten. In diesem Zeitraum habe er sein Auto verkauft, seine Ehefrau und Kinder zu seinem Schwiegervater gebracht, seine Ausreise organisiert und schließlich Afghanistan verlassen.
4. Mit Schreiben vom 31.05.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den seitens des BFA herangezogenen Länderberichten.
5. Mit Bescheid vom 13.06.2017, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 13.06.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann mit ausreichend Berufserfahrung sei eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere Kabul, zumutbar.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann mit ausreichend Berufserfahrung sei eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere Kabul, zumutbar.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
6. Mit Schreiben vom 03.07.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne aufgrund der drohenden Rache der Taliban, wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner und der Weigerung, den Taliban bei deren Terrorpläne behilflich zu sein, keinesfalls in seine Heimatprovinz zurückkehren. In Kabul wäre er gänzlich auf sich alleine gestellt, weshalb ihm die Obdachlosigkeit drohen würde.6. Mit Schreiben vom 03.07.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne aufgrund der drohenden Rache der Taliban, wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner und der Weigerung, den Taliban bei deren Terrorpläne behilflich zu sein, keinesfalls in seine Heimatprovinz zurückkehren. In Kabul wäre er gänzlich auf sich alleine gestellt, weshalb ihm die Obdachlosigkeit drohen würde.
7. Am 01.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine im bisherigen Verfahren gemachten Angaben.
8. Das nach der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2018 am 29.06.2018 gesamtaktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dieser gab hierzu jedoch keine Stellungnahme ab.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018
o UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Fassung 16.04.2016)
o Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016
o Landinfo report vom 23.08.2017: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne
o Landinfo report Afghanistan vom 29.06.2017: Rekrutierung durch die Taliban
o Dossier der Staatendokumentation zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur (2016)
2.2 Feststellungen:
2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Jalalabad, Dorf XXXX . Dort besuchte der Beschwerdeführer knapp drei Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan in der Landwirtschaft, als Schneider sowie als Sauglastwagenfahrer. Seine Familie (Mutter, Bruder, Ehefrau, Kinder) lebt in Nangarhar. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie (bis auf seinen Bruder) in regelmäßigem Kontakt.Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Jalalabad, Dorf römisch 40 . Dort besuchte der Beschwerdeführer knapp drei Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan in der Landwirtschaft, als Schneider sowie als Sauglastwagenfahrer. Seine Familie (Mutter, Bruder, Ehefrau, Kinder) lebt in Nangarhar. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie (bis auf seinen Bruder) in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2015 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt. Zudem nahm der Beschwerdeführer an einem Erste-Hilfe-Grundkurs des Österreichischen Roten Kreuzes sowie am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil.
Der Beschwerdeführer hat öfters einen niedrigen Blutdruck, wogegen er Vitamine einnimmt; ansonsten ist er aber gesund. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt Jalalabad, Provinz Nangarhar, würde dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.1.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018):
"[...]
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (