Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 1254560-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11 in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11 in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 22.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9 ff.).
Am gleichen Tag - 22.10.2004 - fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (AS 9 ff.).
Am 27.10.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 39 ff.).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2004, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde entschieden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (AS 43 ff.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2004, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde entschieden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 43 ff.).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.10.2004 Berufung (AS 99 ff.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012, Zl. A8 254.560-0/2008/15E wurde der bekämpfte Bescheid vom 28.10.2004 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verfahren und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen (AS 683 ff.).
Am 26.03.2012 und am 07.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 723 ff. und AS 795 ff.).
Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.) und es wurde seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (AS 807 ff.).Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zl. römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 807 ff.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.07.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof (AS 887 ff.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015, Zl. I409 1254560-2/14E wurden nach Durchführung zweier Verhandlungen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde beschlossen, den Spruchpunkt III. aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (AS 969 ff.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015, Zl. I409 1254560-2/14E wurden nach Durchführung zweier Verhandlungen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde beschlossen, den Spruchpunkt römisch drei. aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (AS 969 ff.).
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017 wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt (AS 1189 ff.).
In der Stellungnahme vom 22.01.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in Österreich einen Freundeskreis habe, er Mitglied der "XXXX- Gemeinde" - einer freikirchlichen Vereinigung - sei und er seinen Lebensunterhalt einerseits aus der staatlichen Grundversorgung beziehe und andererseits als Straßenzeitungsverkäufer vor einem Supermarkt verdiene. Er verfüge über einen Pflichtschulabschluss und habe zudem die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Ferner habe er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Einstellungszusage (AS 1197).
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 02.02.2018, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festge