Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W172 2141454-1/20E
W172 2141455-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerden von
1. XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 04.11.2016, Zl. XXXX und1. römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 04.11.2016, Zl. römisch 40 und
2. XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 04.11.2016, Zl. XXXX ,2. römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 04.11.2016, Zl. römisch 40 ,
beide vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Parkring 2,
jeweils zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Straferkenntnisses der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG i. V.m. § 45 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i. d.F. BGBl. I Nr. 120/2016 eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des Straferkenntnisses der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Paragraph 31, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit o.g. Straferkenntnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") vom 04.11.2016 wurden die im Spruch genannten Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 05.05.2014 bis 18.11.2014 als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der mithaftenden Partei, der XXXX , jeweils zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt: zu Spruchpunkt I. wegen Verletzung der Bestimmungen von § 24 WAG 2007 zu einer Geldstrafe von jeweils 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 13 Stunden gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 184/2013.1. Mit o.g. Straferkenntnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") vom 04.11.2016 wurden die im Spruch genannten Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 05.05.2014 bis 18.11.2014 als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliches Organ der mithaftenden Partei, der römisch 40 , jeweils zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt: zu Spruchpunkt römisch eins. wegen Verletzung der Bestimmungen von Paragraph 24, WAG 2007 zu einer Geldstrafe von jeweils 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 13 Stunden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,.
2. In den dagegen eingebrachten Beschwerden mit Schreiben vom 25.11.2016 (eingebracht am 24.11.2016) wurden die Straferkenntnisse in allen Punkten angefochten.
3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: "BVwG") vom 20.11.2017, Zlen W172 2141454-1/13E bzw. W172 2141455-1/13E, wurden jeweils den Beschwerden gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und die Straferkenntnisse ersatzlos behoben. Die Verfahren wurden gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 VStG i.V.m. § 96 Abs. 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. Nr. 70/2013 eingestellt.3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: "BVwG") vom 20.11.2017, Zlen W172 2141454-1/13E bzw. W172 2141455-1/13E, wurden jeweils den Beschwerden gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und die Straferkenntnisse ersatzlos behoben. Die Verfahren wurden gemäß Paragraph 38, VwGVG i.V.m. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, VStG i.V.m. Paragraph 96, Absatz 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2007, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2013, eingestellt.
4. Aufgrund der - mit Schriftsätzen der FMA vom 19.12.2017 hiergegen erhobenen außerordentlichen Revisionen (eingelangt beim BVwG am 21.12.2017) - ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden auch: "VwGH") vom 13.04.2018, Zlen Ra 2018/02/0023-8 bzw. Ra 2018/02/0024-8 (eingelangt beim BVwG am 27.04.2018) wurden die angefochtenen Erkenntnisse des BVwG jeweils in den Spruchpunkten
A) I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.A) römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
5. Mit Schriftsätzen vom 27.04.2018 wurde jeweils eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. I.Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. römisch eins.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass hier die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall des § 45 Abs. 1 VStG überdies eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe zu enthalten.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG überdies eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe zu enthalten.
Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 50 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich, dass durch die Formulierung des Abs. 2 leg. cit. klargestellt werden soll, dass die Einstellung des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen durch das Verwaltungsgericht gemäß § 45 Abs. 1 VStG in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat (s. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 50, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich, dass durch die Formulierung des Absatz 2, leg. cit. klargestellt werden soll, dass die Einstellung des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat (s. Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5).
Die gegenständlichen Beschwerden wurden fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.1. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Gemäß § 31 Abs. 2 erster und zweiter Satz VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erster und zweiter Satz VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt.
Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VStG mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß § 38 VwGVG i. V.m. § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni, § 31 Rz. 13 und § 45 Rz. 2). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG i.d.F. BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni, § 31 Rz. 2 und 12).Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt nach Paragraph 31, Absatz eins, i.V.m. Absatz 2, VStG mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß Paragraph 38, VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 31, Absatz 2, VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni, Paragraph 31, Rz. 13 und Paragraph 45, Rz. 2). Den Materialien zu Paragraph 31, Absatz 2, VStG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Absatz 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Absatz 3, geregelt wird vergleiche dazu auch Weilguni, Paragraph 31, Rz. 2 und 12).
Gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG werden in die Verjährungsfrist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG werden in die Verjährungsfrist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.
Für Beginn und Ende der Fristenhemmung i.S.d. Abs. 2 Z 4 leg. cit. sind nach der Rechtsprechung einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0236) und nicht an den Revisionswerber maßgebend (vgl. zuletzt etwa VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0115, unter Verweis auf VwGH 05.11.1987, 86/02/0171, sowie VwGH 26.05.1988, 88/09/0017; s. dazu auch BVwG 02.03.2018, W271 2138245-1).Für Beginn und Ende der Fristenhemmung i.S.d. Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. sind nach der Rechtsprechung einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0236) und nicht an den Revisionswerber maßgebend vergleiche zuletzt etwa VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0115, unter Verweis auf VwGH 05.11.1987, 86/02/0171, sowie VwGH 26.05.1988, 88/09/0017; s. dazu auch BVwG 02.03.2018, W271 2138245-1).
Die in den bekämpften Straferkenntnissen der FMA angeführte Tathandlung endete jeweils am 18.11.2014 (Spruchpunkt I.). Am 20.11.2017 ergingen aufgrund der Beschwerden die o.a. Erkenntnisse des BVwG sowie aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen der FMA vom 19.12.2017 die o.g. Erkenntnisse des VwGH vom 13.04.2018, die am 27.04.2018 dem BVwG zugestellt worden sind.Die in den bekämpften Straferkenntnissen der FMA angeführte Tathandlung endete jeweils am 18.11.2014 (Spruchpunkt römisch eins.). Am 20.11.2017 ergingen aufgrund der Beschwerden die o.a. Erkenntnisse des BVwG sowie aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen der FMA vom 19.12.2017 die o.g. Erkenntnisse des VwGH vom 13.04.2018, die am 27.04.2018 dem BVwG zugestellt worden sind.
Die Strafbarkeitsverjährung ist somit bereits mit Ablauf des (montags, den) 20.11.2017 betreffend Spruchpunkt I. der bekämpften Straferkenntnisse eingetreten (zur Berechnung vgl. Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren (2003), S. 1445).Die Strafbarkeitsverjährung ist somit bereits mit Ablauf des (montags, den) 20.11.2017 betreffend Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Straferkenntnisse eingetreten (zur Berechnung vergleiche Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren (2003), Sitzung 1445).
2. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.2. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die nähere Begründung mit Judikatur-Verweisen ist oben angeführt (s. Pkt. II.3.2.).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die nähere Begründung mit Judikatur-Verweisen ist oben angeführt (s. Pkt. römisch zwei.3.2.).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W172.2141455.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019