TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 I409 2010875-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I409 2010875-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des ZXXXX AXXXX CXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mali, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Juli 2014, Zl. 626226408-1634580, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 4. Oktober 2018 sowie am 7. November 2018, zu Recht erkannt:

A)

Der erste Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner am 29. März 2013 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Fluchtgrund" Folgendes an:

"Ich bin homosexuell. Als die Familie meiner Ehefrau das rausgefunden hat, gab es große Probleme, weil sie Muslime sind und sagten, dass ich die Ehre der Familie beleidigt habe. Sie drohten mir mit dem Tod. In meiner Heimatstadt G. in Mali gibt es jetzt einen Bürgerkrieg und die islamistischen Truppen herrschen über alles. Deswegen bin ich mir meiner Frau und Tochter nach Niger geflüchtet."

Am 3. April 2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei der er zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes vorbrachte:

"F: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Mali verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Mali können, erzählen Sie bitte?

A: Die Familie meiner Frau hat gedroht mich umzubringen, weil ich angeblich mit meiner Homosexualität den Familiennamen beschmutzt habe. Es handelt sich um eine muslimische Familie. Am Anfang hatte ich keine Angst vor der Familie. In dem Moment, wo meine Frau von meiner Homosexualität erfuhr, hat sie dies ihren Eltern erzählt. Ab Zeitpunkt begann die Familie mich zu bedrohen. Immer wenn ich nach Haus kam, war die Familie bei meiner Wohnung - ich habe nicht mit der Familie zusammen gewohnt - und hat mich bedroht. Sie haben gesagt, ich habe nur eine Möglichkeit, nämlich das Land zu verlassen. Sonst würden sie mir etwas antun, was ich nie mehr vergessen würde. Das ging über 4 Monate so. Es fing im November 2012 an.

F: Was heißt etwas antun, was ich nie vergessen würde?

A: Ich hatte schon vorher Probleme mit dem älteren Bruder meiner Frau. Er sagte, er würde mich umbringen wie einen Hund, wenn ich das Land nicht verlasse.

F: Waren die Drohungen nur verbal?

A: Als ich einmal am Nachhauseweg aus der Stadt war, haben sie mich beschimpft, rumgestoßen und geschlagen. Es war der oa. Bruder mit 5 weiteren Personen.

F: Haben Sie Verletzungen davongetragen?

A: AW verwiest auf kleine Narbe am rechten Augenlid.

F: Wie groß war Ihre Angst?

A: Wenn ich nicht um mein Leben gefürchtet hätte, hätte ich das Land nicht verlassen.

F: Ist Ihre Homosexualität und die Bedrohung durch die Familie Ihrer Frau Ihr einziger Fluchtgrund?

A: Ja".

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Mali zulässig ist und dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III). Weiters wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen:

A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Sinofo, Staatsangehöriger von Mali und er bekennt sich zum christlichen Glauben.

Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.

Seit (spätestens) 28. März 2013 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine homosexuelle Beziehung führt. Seine Familie lebt in Mali.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf A2-Niveau. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung und unterstützt eine Bekannte unregelmäßig im Haushalt; im Gegenzug erhält er Essen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21. Jänner 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag u.a. der gewinnbringende Verkauf von Suchtgift zugrunde.

Es wird nicht festgestellt, dass er in Mali aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Mali also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Mali:

Zur Lage in Mali werden folgende Feststellungen getroffen:

"Politische Lage

Ende März 2012 fand ein Militärputsch statt. Militärs unter Führung von Hauptmann Amadou Sanogo stürmten den Präsidentenpalast und setzten die Regierung ab. Anfang April 2012 trat der gestürzte Präsident Touré offiziell zurück, um die Machtübergabe an eine Übergangsregierung zu ermöglichen, und floh nach Senegal. Der bisherige Parlamentspräsident Dioncounda Traoré wurde zum Übergangspräsident vereidigt. In der von den Militärs eingesetzten Regierung waren neben zahlreichen Zivilisten auch den Putschisten nahestehende hochrangige Militärs vertreten (GIZ 12.2017a).

Am 28.7.2013 und 11.8.2013 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Ibrahim Boubacar Keita gewann. Parlamentswahlen zur Bestimmung von 147 Abgeordneten fanden im Dezember 2013 statt (AA 10.2017a). Bei den Parlamentswahlen hat die Partei von Präsident Ibrahim Boubacar Keita deutlich das Rennen gemacht. Seine RPM (Vereinigung für Mali, Rassemblement pour le Mali) hatte 60 der insgesamt 147 Sitze erhalten (DS 18.12.2013; vgl. JA 18.12.2013). Die nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sind für 2018 vorgesehen. Nach mehreren Verschiebungen konnten am 20.11.2016 Kommunalwahlen durchgeführt werden (AA 10.2017a). Im April 2017 wurde der aus Nordmali stammende Abdoulaye Idrissa Maiga zum Premierminister ernannt. Er ist der sechste Premierminister in nur vier Jahren (GIZ 12.2017a).

Am 15.5.2015 wurde in Bamako durch die Regierung und einen Teil der bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen unterzeichnet. Weitere nach Unabhängigkeit strebende Gruppen unterzeichneten das Abkommen im Juni 2015. Ein neu geschaffenes Ministerium für Versöhnung und Entwicklung des Nordens bemüht sich um Versöhnung zwischen allen Bevölkerungsgruppen des Landes. Wichtige Elemente des Friedensvertrags, wie eine Verfassungsreform mit dem Ziel von mehr Dezentralisierung, Übergangsverwaltungen zum Zweck der Rückkehr staatlicher Ordnung in den Norden und gemeinsame Patrouillen der Konfliktparteien, konnten seitdem auf den Weg gebracht werden (AA 10.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018

-

DS - Der Standard (18.12.2013): Präsidentenpartei gewinnt Mali-Wahl, verfehlt aber Absolute, http://derstandard.at/1385171459572/Praesidentenpartei-und-Verbuendete-gewannen-Parlamentswahl, Zugriff 9.1.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmBH (12.2017a): Mali - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/mali/geschichte-staat/, Zugriff 9.1.2018

-

JA - Jeuneafrique (18.12.2013): Large victoire du parti d'IBK et de ses alliés aux élections législatives maliennes, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20131218081422/mali-ibrahim-boubacar-keita-adema-assemblee-nationale-mali-large-victoire-du-parti-d-ibk-et-de-ses-allies-aux-elections-legislatives-maliennes.html, Zugriff 9.1.2018

Sicherheitslage

Obwohl die terroristisch-islamistischen Kräfte v.a. durch französisches Engagement geschwächt wurden, stellen sie weiterhin eine - wenn auch asymmetrische - Bedrohung dar. Die Friedenstruppen der Mission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA), die französische Mission Barkhane, wie auch malisches Militär und Zivilisten werden immer wieder Ziel von terroristischen Anschlägen (AA 10.2017a). Seit Juli 2013 unterstützt die große, multifunktionale Mission der UNO mit der Bezeichnung MINUSMA die malische Regierung bei der Stabilisierung des Landes (EDA 9.1.2018).

Rebellengruppen und islamistische Terroristen sind jedoch weiterhin aktiv. Im ganzen Land bestehen hohe Sicherheitsrisiken. Die politische Lage ist volatil. Die weitere Entwicklung der Lage bleibt ungewiss. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist nach wie vor möglich. Das Risiko von Attentaten besteht jederzeit im ganzen Land. Zu den möglichen Zielen von Terrorangriffen zählen öffentliche und touristische Einrichtungen sowie große Menschenansammlungen, z.B. belebte Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, kulturelle Anlässe, bekannte internationale Hotels, beliebte Restaurants (EDA 9.1.2018).

Insbesondere im Norden Malis und in der Region Mopti kommt es zu Anschlägen und militärischen Kampfhandlungen. In den nord-östlichen und zentralen Landesteilen sind Terrorgruppen aktiv (AA 9.1.2018). In den Regionen Mopti, Timbuktu, Gao, Kidal und anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu Anschlägen, die Tote und Verletzte fordern.

Beispiele: am 18.6.2017 forderte ein terroristisches Attentat auf ein bei Ausländern beliebtes Hotel in der Region Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 9.1.2018; vgl. AA 9.1.2018). Im Jänner 2017 forderte ein Bombenangriff auf das Militärlager in Gao über 70 Tote und zahlreiche Verletzte. Am 22.11.2015 forderte ein terroristisches Attentat in einem internationalen Hotel in Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte. Am 7.3.2015 verübten Terroristen einen Überfall auf ein bei Ausländern beliebtes Restaurant in Bamako; mehrere Personen sind erschossen oder verletzt worden (EDA 9.1.2018).

Vor Reisen nach und in Mali nordöstlich der Linie mauretanische Grenze-Yelimane-Diéma-Kolokani-Kouilikorou-entlang des Nigerflusses bis Ségou-Bla-Koutikala-Grenze Burkina Faso bei Faramana wird daher gewarnt. Für die anderen Landesteile südwestlich dieser Linie gilt Folgendes: Auch im Süden des Landes und in der Hauptstadt Bamako kann eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden (AA 9.1.2018). Das französische Außenministerium rät von Reisen in Mali ab, außer in einer Zone im Süden, in der Reisen aus wichtigen Gründen durchgeführt werden können. Diese Zone, in der auch Bamako liegt, befindet sich südlich der Linie Kayes, Bafoulabe, Banamba (in der roten Zone), Ségou, Markala, Mopti, Ouonkoro (FD 9.1.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (9.1.2018): Mali - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 9.1.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.1.2018): Reisehinweise Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 9.1.2017

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FD - France Diplomatie (9.1.2018): Mali, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/mali/, Zugriff 9.1.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Effizienz des Justizsystems ist mangelhaft (FH 27.1.2016), es ist landesweit von Vernachlässigung und Missmanagement sowie Personalmangel geprägt. Dadurch können Fälle nicht schnell verhandelt werden, und hunderte von Häftlingen sitzen in überlanger Untersuchungshaft (HRW 12.1.2017). Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren, und die Justiz setzt diese Vorgabe zumeist um. Allerdings kommt es bei Verfahren oft zu Verzögerungen, und manche Angeklagte warten jahrelang auf ihr Verfahren. Es gilt die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, zeitnah über die Details der Anklagepunkte gegen sie informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl oder einen auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellten. Vor allem in ländlichen Gegenden ist der prompte Zugang aufgrund von administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Angeklagte und ihre Anwälte haben das Recht auf angemessene Vorbereitungszeit für die Verteidigung, Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln und sie dürfen Zeugen befragen sowie eigene Zeugen aufrufen und Beweismittel zu ihren Gunsten vorlegen. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Gegen Urteile kann beim Berufungsgericht sowie beim Obersten Gerichtshof berufen werden (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden umfassen die nationale Polizei, die Armee (FAMA), die nationale Gendarmerie, die Nationalgarde, und die Generaldirektion für Staatssicherheit (DGSE). Polizeibeamte sind für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten. Der nationalen Polizei mangelt es an Ressourcen und Ausbildung. Korruption ist ein Problem, vor allem auch bei der Verkehrspolizei (USDOS 3.3.2017).

Das Mandat der UN-Mission MINUSMA ist es, Sicherheit zu gewährleisten, Zivilisten zu schützen, Regierungskontrolle wiederherzustellen und den Sicherheitssektor wieder aufzubauen. Unter anderem werden weitreichende Patrouillen in den nördlichen Landesteilen durchgeführt. Im Rahmen der französischen Militäroperation Barkhane sind etwa 1000 Soldaten in Mali stationiert und führen gemeinsam mit der malischen Armee Anti-Terror-Operationen in Nordmali durch (USDOS 3.3.2017).

Zivilen Behörden mangelte es während des Jahres 2016 zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Vor allem im Norden des Landes gab es viele Berichte über Fälle von Straffreiheit betreffend Angehörige der Sicherheitskräfte. Mechanismen zur Untersuchung von Fällen von Misshandlung durch oder Korruption von Sicherheitskräften bleiben ineffizient (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut Verfassung sind Folter oder unmenschliche Behandlung verboten, es gibt jedoch Berichte, dass das Militär diese gegen Personen anwendet, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Ansar al-Dine, al-Murabitoun und der Macina Liberation Front zu haben (USDOS 3.3.2017) bzw. die im Verdacht stehen, Mitglieder oder Unterstützer bewaffneter islamistischer Gruppen zu sein. Es gibt kaum Bemühungen seitens des Militärs, diese Gewaltanwendungen gegen Zivilisten zu untersuchen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2017).

Quellen:

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018

Korruption

Korruption ist ein Problem in Mali sowohl im Bereich der Regierung sowie öffentlicher Beschaffung als auch bei öffentlichen sowie privatwirtschaftlichen Verträgen (FH 27.1.2016). Gesetzlich sind Strafen für Korruption bei Staatsbediensteten vorgesehen. Die Regierung setzte diese Vorgaben jedoch nicht effektiv um, und Regierungsbeamte konnten ungestraft Bestechungsgelder annehmen. Korruption ist in allen Bereichen der Verwaltung verbreitet. Polizeibeamte wurden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen. Beamte, Polizisten und Angehörige der Gendarmerie forderten häufig Bestechungsgeld. Gemäß Verfassung müssen der Präsident, der Premierminister und andere Regierungsmitglieder ihr Einkommen und Vermögen jährlich dem Obersten Gerichtshof melden. Die Meldungen werden jedoch nicht öffentlich gemacht (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Streitkräfte Malis bestehen aus der Armee (Armée de Terre), der Luftwaffe (Force Aérienne de la République du Mali, FARM) und der Nationalgarde (Garde national du Mali). 18 Jahre ist das Mindestalter für den (selektiv angewandten) verpflichtenden und freiwilligen Wehrdienst. Der Wehrdienst dauert zwei Jahre (CIA 3.1.2018). In Mali gilt seit 2015 wieder ein verpflichtender Nationaldienst mit zivilen und militärischen Elementen für alle 18-35jährigen (DW 15.12.2015).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (3.1.2018): The World Factbook - Mali,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 10.1.2018

-

DW - Deutsche Welle (15.12.2015): Le Mali instaure un Service National des Jeunes,

http://www.dw.com/fr/le-mali-instaure-un-service-national-des-jeunes/a-18919739, Zugriff 10.1.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Nach Putsch und Unabhängigkeitserklärung des Nordens kam es insbesondere in den Nordprovinzen zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. Steinigungen oder das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Nach der Rückeroberung der Städte im Norden kam es zu vereinzelten Racheakten durch die malische Armee an Tuareg. In der Folge der militärischen Auseinandersetzung zwischen bewaffneten Gruppen und malischen Sicherheitskräften in Kidal verübten Kämpfer der bewaffneten Gruppen im Mai 2014 schwere Menschenrechtsverstöße an Mitgliedern der zivilen Verwaltung in Kidal. Malische Medien berichten in jüngerer Zeit von verstärktem Vorgehen der malischen Sicherheitsbehörden gegen Vertreter der Volksgruppe der Peulh (AA 10.2017a). Trotz des Friedensabkommens vom Juni 2015 zwischen der Regierung und der Plattform der nördlichen Milizen sowie der Koordination der Bewegungen des Azawad dauert der gewaltsame Konflikt in den nördlichen Regionen an. Terroristische Gruppen wie Ansar al-Dine, Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM), Al-Murabitun sowie die Macina Befreiungsfront führen Angriffe gegen das Militär, bewaffnete Gruppen und zivile Ziele in den nördlichen und zentralen Regionen durch. Menschenrechtsverletzungen bei diesen gewaltsamen Konflikten gehören zu den gravierendsten Menschenrechtsverletzungen in Mali. Darunter fallen etwa willkürliche Verhaftungen, Zerstörung und Inbesitznahme von Eigentum, sowie die Ermordung von Zivilisten. Auch über Menschenrechtsverletzungen seitens des Militärs wird berichtet (USDOS 3.3.2017, vgl. HRW 12.1.2017).

Der Sicherheitsrat und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, die Afrikanische Union und die Regionalorganisation ECOWAS haben Menschenrechtsbeobachter nach Mali entsandt. Der Internationale Strafgerichtshof führt auf Antrag der malischen Regierung aufgrund möglicher Völkerrechtsverbrechen sogenannte Vorermittlungen durch. Menschenrechte sind auch ein Teil der Ausbildung durch die Ausbildungsmission der EU für die malische Armee, EUTM Mali, sowie der zivilen Ausbildungsmission EUCAP Sahel Mali (AA 10.2017a).

Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber die Regierung schränkt dieses Recht gelegentlich ein. Ein Pressegesetz aus dem Jahr 2000 setzt Gefängnisstrafen für Beleidigung fest. Ebenso sind Vergehen wie die Unterminierung der Staatssicherheit, Demoralisierung der Streitkräfte, Beleidigung des Staatschefs u.a. unter Strafe gestellt. Journalisten hatten Schwierigkeiten von der Regierung als heikel eingestufte militärische Informationen zu erhalten und hatten Probleme aus nördlichen Gegenden zu berichten (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf Versammlungsfreiheit sowie Vereinigungsfreiheit. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird seitens der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert. In Bezug auf Vereinigungsfreiheit ist das Recht zwar via Verfassung gewährleistet, gesetzlich sind jedoch als unmoralisch angesehene Vereinigungen verboten (USDOS 3.3.32017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefängnisse sind überbelegt. Die Versorgung mit Trinkwasser und Nahrungsmitteln, die sanitären Anlagen und die medizinische Versorgung sind inadäquat. Unangemessene Sicherheitsmechanismen und ein genereller Ressourcenmangel verhindern, dass die Behörden effektive Kontrolle über die Gefängnisse ausüben (USDOS 3.3.2017). Die Haftbedingungen bleiben schlecht. In Bamako sind 1.200 Häftlinge in einem Gefängnis mit einer Kapazität von 400 Personen untergebracht (UNHRC 25.10.2017).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsgruppen. Verschiedene Organisationen führen solche durch, unter anderem Menschenrechtsbeobachter der MINUSMA sowie Angehörige des IKRK (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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UNHRC - U.N. Human Rights Council (25.10.2017): Summary of stakeholders submissions on Mali, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1513872408_g1732730.pdf, Zugriff 11.1.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018

Todesstrafe

Laut Amnesty International gehört Mali zu den Staaten, welche die Todesstrafe in der Praxis aber nicht im Gesetz abgeschafft haben. Die letzte Hinrichtung wurde 1980 durchgeführt (AI 7.11.2017; vgl. TS o.D.).

Quellen:

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AI - Amnesty International (7.11.2017): Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe,

http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 11.1.2018

-

TS - Todesstrafe.de (o.D.): Mali, http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_mali.html, Zugriff 11.1.2018

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung ist gemäß USDOS zu 95% muslimisch, fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 15.8.2017; vgl. FH 27.1.2016); 5% sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch) oder Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 15.8.2017).

Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat (USDOS 15.8.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 15.8.2017). Religiöse Minderheiten sind gesetzlich geschützt (FH 27.1.2016). Terroristische Gruppen greifen Zivilisten, Sicherheitskräfte, Friedenstruppen und andere an, von denen sie annehmen, dass sie nicht ihrer Interpretation des Islam folgen. Die Regierung ist um die Aufklärung von Gewalttaten durch extremistische Gruppen bemüht. Muslimische religiöse Führer verurteilen häufig die extremistischen Interpretationen der Scharia und nicht-muslimische religiöse Führer verurteilen häufig religiösen Extremismus (USDOS 15.8.2017).

Quellen:

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018

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USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/345223/489016_de.html, Zugriff 11.1.2018

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht aus Bambara 34,1%, aus Fulani (Peul) 14,7%, Sarakole 10,8%, Senufu 10,5%, Dogon 8,9%, Malinke 8,7%, Bobo 2,9%, Songhai 1,6%, Tuareg 0,9% und andere (CIA 3.1.2018).

Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oder den Sicherheitskräften. Weit zurückreichende Konflikte zwischen zahlenmäßig stärkeren Gruppen der sesshaften Bevölkerung und den nomadisch lebenden Gruppen haben immer wieder zu Instabilität geführt (FH 27.1.2016).

Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige schwarze Tuareg wurden ziviler Freiheiten durch Tuareggruppen beraubt, in Form von traditioneller, der Sklaverei ähnelnden Praktiken oder ererbter Dienstverhältnisse. Es gibt Berichte, dass Sklavenhalter die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen, die dagegen kein Rechtsmittel haben. Sklavenhalter betrachten Sklaven und ihre Kinder als ihr Eigentum, und trennen Kinder ohne elterliche Zustimmung von ihren Eltern, um diese anderswo groß zu ziehen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (3.1.2018): The World Factbook - Mali,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 10.1.2018

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

In der malischen Verfassung ist der Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter festgeschrieben. Zudem hat Mali internationale Konventionen zur Beseitigung jeglicher Benachteiligung aufgrund von Geschlecht und Rasse ratifiziert (GIZ 12.2017b). Gesetzlich ist jedoch nicht der gleiche Status für Frauen und Männer vorgesehen (USDOS 3.3.2017). Es existiert eine gesetzlich verankerte Benachteiligung der Frauen in dem Sinne, dass nach dem malischen Eherecht eine Ehefrau nach der Scheidung kein Anrecht auf ihre Kinder hat, welche in der Regel im Scheidungsfall beim Vater verbleiben. Der traditionellen Praxis folgend können Väter ihre Töchter gegen ihren Willen verheiraten, wobei in manchen Fällen ein sehr frühes Heiratsalter zu beobachten ist. Die Polygamie ist noch weit verbreitet (GIZ 12.2017b). Frauen sind rechtlich dazu angehalten, ihren Männern zu gehorchen (USDOS 3.3.2017), und sie sind besonders verletzlich in Fällen von Scheidung, Sorgerecht oder Erbschaft (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Obwohl Frauen in Bezug auf Besitzrechte Männern rechtlich gleichgestellt sind, hindern traditionelle Praktiken und Missachtung der Gesetze Frauen daran, diese Rechte in der Praxis geltend zu machen. Die Möglichkeiten der Frauen, über Fragen der Fortpflanzung zu entscheiden, ist eingeschränkt. Sie sind dazu angehalten, sich in diesen Fragen ihren Ehemännern bzw. Familien unterzuordnen (USDOS 3.3.2017).

Frauen erfahren Diskriminierung in ökonomischer Hinsicht und ihr Zugang zu Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten ist eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). In hohen politischen Ämtern sind Frauen unterrepräsentiert (FH 27.1.2016). Obgleich Frauen traditionell eine bedeutende Rolle im Marktwesen spielen, lässt sich vor allem in den Städten eine zunehmende berufliche Dynamik von Teilen der weiblichen Bevölkerung beobachten (GIZ 12.2017b).

Gesetzlich ist Vergewaltigung verboten und mit einer Strafe von 5-20 Jahren Haft belegt. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigung ist ein weit verbreitetes Problem. Nur ein geringer Prozentsatz an Vergewaltigungen wird gesetzlich verfolgt, da die meisten der Fälle nicht gemeldet werden und Frauen sozialem Druck ausgesetzt sind, die Täter, die häufig aus dem nahen Umfeld stammen, nicht anzuzeigen (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Kein eigenes Gesetz verbietet innereheliche Vergewaltigung, jedoch kann das Gesetz gegen Vergewaltigung für solche Fälle angewendet werden. Polizei und Justiz sind willens, Fälle von Vergewaltigung zu verfolgen, stellen die Ermittlungen jedoch ein, wenn die Konfliktparteien vor der Verhandlung eine Einigung erzielen (USDOS 3.3.2017).

Häusliche Gewalt, unter anderem auch Misshandlung von Ehefrauen, ist weit verbreitet (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die meisten Fälle werden nicht gemeldet. Misshandlung der Ehefrau ist ein Verbrechen, aber das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht in einem eigenen Gesetz. Die Polizei ist nur widerstrebend bereit, Fälle häuslicher Gewalt zu verfolgen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017b): Mali - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018

Kinder

Die Verfassung gewährleistet kostenfreie Bildung; Schulpflicht besteht von 7-16 Jahren. Viele Kinder besuchen jedoch keine Schule. Eltern müssen häufig Schulgebühren zahlen und für Uniformen und Verpflegung aufkommen. Mädchen gehen seltener zur Schule als Buben (USDOS 3.3.2017).

Gesetzlich dürfen Mädchen ab einem Alter von 16 Jahren ohne Zustimmung der Eltern heiraten. Bei einem 15-jährigen Mädchen ist dies mit einer Zustimmung der Eltern und richterlicher Genehmigung möglich. Das Mindestalter für Buben ist 18 Jahre. Verehelichungen unter dem Mindestalter sind vor allem in ländlichen Regionen ein Problem, vorwiegend bei Mädchen. In manchen Regionen des Landes werden Mädchen bereits in einem Alter von zehn Jahren verheiratet. Es ist im Land üblich, dass 14-jährige Mädchen Männer heiraten, die doppelt so alt sind wie sie (USDOS 3.3.2017).

Weibliche Genitalbeschneidung (FGM) ist gesetzlich erlaubt und bei allen religiösen und ethnischen Gruppen, außer einigen nördlichen Regionen, weit verbreitet (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016, AA 10.2017a). In staatlich finanzierten Gesundheitszentren ist die Durchführung von FGM verboten. Die Beschneidung wird bei Mädchen in einem Alter von sechs Monaten bis neun Jahren durchgeführt. 89% der Frauen und Mädchen zwischen 15 und 49 Jahren sind beschnitten (USDOS 3.3.2017). Die Regierung verfolgt eine Strategie der Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung; ein gesetzliches Verbot - wie von den westlichen Staaten ständig gefordert - hält sie für verfrüht. Nichtregierungs-Organisationen können ihrer Aufklärungsarbeit ohne Behinderung nachgehen (AA 10.2017a). Die Regierung hat Informationskampagnen über die Gefahren von FGM durchgeführt und NGOs berichten über eine Abnahme der Häufigkeit von FGM bei gebildeten Familien (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018

Homosexuelle

In Mali ist Homosexualität legal. Das Alter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist bei gleichgeschlechtlichem Verkehr dasselbe wie bei gemischtgeschlechtlichem Verkehr (ILGA 10.2016). Es gibt jedoch keine Gesetze, die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität verbieten. Die Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit für LGBTI-Personen [Anm.: lesbian, gay, bisexual, transgender] wird durch ein Gesetz eingeschränkt, das Vereinigungen "für einen unmoralischen Zweck" verbietet. Es gibt daher auch keine öffentlich sichtbaren LGBTI-Organisationen im Land, obwohl einige NGOs medizinische Unterstützungsprogramme anbieten, die speziell auf die Bedürfnisse homosexueller Männer ausgerichtet sind. Homosexuelle Frauen und Männer dürfen keine Kinder adoptieren (USDOS 3.3.2017).

NGOs berichten dass LGBTI Individuen physischer, psychologischer und sexueller Gewalt ausgesetzt sind, die von der Bevölkerung als "korrigierende" Bestrafung wahrgenommen wird. Familienmitglieder, Nachbarn sowie Gruppen von Unbekannten begehen den Großteil dieser Taten an öffentlichen Plätzen, wobei die Polizei häufig nicht eingreift. Die meisten LGBTI-Personen leben im Verborgenen und halten ihre sexuelle Orientierung geheim (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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