Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Spruch
W213 2160265-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario PETUTSCHNIG, 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2018, GZ P941656/28-HPA/2017 (2), bestätigten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.12.2017, GZ P941656/28-HPA/2017 (1), betreffend Rückerstattung ausbezahlter Bereitstellungsprämien beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario PETUTSCHNIG, 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2018, GZ P941656/28-HPA/2017 (2), bestätigten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.12.2017, GZ P941656/28-HPA/2017 (1), betreffend Rückerstattung ausbezahlter Bereitstellungsprämien beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 16.04.2014 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG mit Ablauf des 24.03.2014 wegen mangelnder Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen endete. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.08.2014, GZ. W213 2008074-1/2E, als unbegründet abgewiesen, der Bescheid vom 16.04.2014 erwuchs in Rechtskraft.1. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 16.04.2014 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG mit Ablauf des 24.03.2014 wegen mangelnder Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen endete. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.08.2014, GZ. W213 2008074-1/2E, als unbegründet abgewiesen, der Bescheid vom 16.04.2014 erwuchs in Rechtskraft.
2. Das Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) erließ nach Einräumung eines Parteiengehörs den Bescheid vom 28.02.2017, GZ P941656/23-HPA/2017, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer durch die vorzeitige Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft dem Bund nach dem Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von € 6.047,30 rückzuerstatten habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe am 17.10.2012, am 18.04.2013 sowie am 11.11.2013 jeweils Dienstunfälle erlitten, welche ehestens Zerrungen der Lendenwirbelsäule mit sich gebracht hätten. Am 27.12.2013 sei eine Bandscheibenoperation erfolgt. Die Rückerstattungstatbestände seien dann nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung aufgrund eines Dienstunfalles festgestellt worden sei. Ohne Dienstunfall wäre eine genaue Untersuchung der Bandscheiben des Beschwerdeführers unterblieben. Der Beschwerdeführer habe auch vor seinem ersten Dienstunfall keinerlei Schmerzen oder Anzeichen einer Verletzung im Bereich der Wirbelsäule gehabt. Erst mit dem Dienstunfall sei eine richtungsweisende Verschlechterung eingetreten.
4. Die belangte Behörde erließ hierauf unter GZ. P941656/26-HPA/2017 am 12.05.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.02.2017 abgewiesen wurde.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl in den Bescheiden der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als auch im Gutachten der Militärärztin des Heerespersonalamtes festgestellt worden sei, dass die Gesundheitsschädigungen nicht auf die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Die bestehenden Schmerzen in der Wirbelsäule stünden daher in keinem Zusammenhang mit den Dienstunfällen.
5. Aufgrund eines fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.09.2017, GZ W213 2160265-1/2E, den Bescheid vom 28.02.2017 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück.5. Aufgrund eines fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.09.2017, GZ W213 2160265-1/2E, den Bescheid vom 28.02.2017 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG mit Ablauf des 24.03.2014 vorzeitig geendet habe. Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 AZHG vorzeitig ende, hätten gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG die bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt worden sei. Zum Grund für die mangelnde Eignung sei im Leistungsbescheid aber nichts Näheres ausgeführt worden. Weder seien diesbezügliche Feststellungen vorgenommen noch sei in den Erwägungen darauf eingegangen worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG mit Ablauf des 24.03.2014 vorzeitig geendet habe. Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AZHG vorzeitig ende, hätten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG die bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt worden sei. Zum Grund für die mangelnde Eignung sei im Leistungsbescheid aber nichts Näheres ausgeführt worden. Weder seien diesbezügliche Feststellungen vorgenommen noch sei in den Erwägungen darauf eingegangen worden.
6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Durch die vorzeitige Beendigung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz rückzuerstatten. Dazu ergeht folgender
LEISTUNGSBESCHEID
Sie haben der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von
€ 6.047,30
rückzuerstatten.
Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.
IBAN: XXXXIBAN: römisch 40
BIC: XXXXBIC: römisch 40
bei der: XXXXbei der: römisch 40
lautend auf: XXXXlautend auf: römisch 40
Rechtsgrundlage: § 29 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF, iVm dem § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraph 29, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF, in Verbindung mit dem Paragraph 55, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Ablauf des 24.03.2014 rechtskräftig aus der Auslandseinsatzbereitschaft entlassen worden. Da seine Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet habe und der Beschwerdeführer während der Auslandseinsatzbereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet habe, habe er die seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
Die Rechtsmäßigkeit der Feststellung der Nichteignung könne im Zuge dieser Hereinbringung nicht noch einmal überprüft werden. Das Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Entlassung im gegenständlichen Verfahren sei daher zu spät.
7. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen sei erst mit Ablauf des 24.03.2014 festgestellt worden. Eine Rückforderung von empfangenen Bereitstellungsprämien für die Zeit vor dem 25.03.2014 sei daher unstatthaft. Darüber hinaus seien die Rückerstattungstatbestände von § 29 Abs. 1 AZHG dann nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung aufgrund eines Dienstunfalles festgestellt worden sei. Da im vorliegenden Fall ohne Dienstunfall eine genauere Untersuchung der Bandscheiben unterblieben wäre, sei die mangelnde Eignung eben erst aufgrund eines Dienstunfalles festgestellt worden. Weiters habe die belangte Behörde es unterlassen, den Sachverhalt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verschlechterung aufgrund des Unfalles am 17.10.2012 zu prüfen und somit hinsichtlich der Frage, ob die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG aufgrund eines Dienstunfalles festgestellt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer den nunmehr zurückgeforderten Betrag bereits gutgläubig verbraucht. Die Auszahlung der nunmehr rückgeforderten Bereitstellungsprämie liege bereits drei Jahre bzw. länger zurück.7. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen sei erst mit Ablauf des 24.03.2014 festgestellt worden. Eine Rückforderung von empfangenen Bereitstellungsprämien für die Zeit vor dem 25.03.2014 sei daher unstatthaft. Darüber hinaus seien die Rückerstattungstatbestände von Paragraph 29, Absatz eins, AZHG dann nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung aufgrund eines Dienstunfalles festgestellt worden sei. Da im vorliegenden Fall ohne Dienstunfall eine genauere Untersuchung der Bandscheiben unterblieben wäre, sei die mangelnde Eignung eben erst aufgrund eines Dienstunfalles festgestellt worden. Weiters habe die belangte Behörde es unterlassen, den Sachverhalt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verschlechterung aufgrund des Unfalles am 17.10.2012 zu prüfen und somit hinsichtlich der Frage, ob die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG aufgrund eines Dienstunfalles festgestellt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer den nunmehr zurückgeforderten Betrag bereits gutgläubig verbraucht. Die Auszahlung der nunmehr rückgeforderten Bereitstellungsprämie liege bereits drei Jahre bzw. länger zurück.
8. Die belangte Behörde erließ hierauf die nunmehr ebenfalls bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2018, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihre gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29. Dezember 2017, GZ P941656/28-HPA/2017 (1), eingebrachte Beschwerde wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF; § 29 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF, iVm dem § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlagen: Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF; Paragraph 29, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF, in Verbindung mit dem Paragraph 55, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."
Begründend wurde - in Ergänzung zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - ausgeführt, im Rahmen der für die Erhaltung der Auslandsbereitschaft durchzuführenden Eignungsprüfung sei der Beschwerdeführer am 19.02.2014 bzw. am 24.03.2014 untersucht und dabei festgestellt worden, dass er wegen eines ausgedehnten Wirbelsäulenschadens für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE "nicht geeignet" sei. Durch "ärztlichen Sachverständigen-Beweis" vom 24.03.2014 der Chefärztin des Heerespersonalamtes sei festgestellt worden, dass die Gesundheitsschädigung nicht auf die dienstliche Verwendung zurückzuführen sei. Dies sei dem Beschwerdeführer mittels RSa-Brief auch zur Kenntnis gebracht worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten und das Schriftstück daher nicht behoben, sei nicht geeignet, die Zustellung des Schriftstückes in Frage zu stellen.
Zunächst wurde die Stellungnahme der Chefärztin des Heerespersonalamtes vom 02.07.2014 wiedergegeben:
"Hr. W. hat bei der orthopädischen Untersuchung am 21. März 2014 zwecks Feststellung der Eignung für den Auslandseinsatz angegeben, seitens der Wirbelsäule beschwerdefrei zu sein und ebenso war das aktuelle Ergebnis der orthopädisch-klinischen Untersuchung zu diesem Zeitpunkt unauffällig. Der vorgelegte MRT-Befund des Diagnosezentrums KLAGENFURT vom 21. Februar 2014 jedoch weist vier (!) Bandscheibenvorfälle im Verlauf der Lendenwirbelsäule nach, die teilweise sogar die abgehenden Nervenwurzeln bedrängen. Selbst wenn Hr. W. also tatsächlich beschwerdefrei gewesen sein sollte, was durchaus sein kann, so ist zwingend körperliche Schonung, insbesondere das Unterlassen von Heben und Tragen sowie Springen und Laufen, erforderlich ...."
In weiterer Folge wurde die Stellungnahme der Chefärztin vom 11.07.2017 wie folgt zitiert:
"Hr. XXXX hat, laut beigelegter Bestätigungen, jeweils am 17.10.2012, am 18.04.2013 sowie am 11.11.2013 während diverser Gefechtsübungen (Zitat): ‚...eine Zerrung der Lendenwirbelsäule bei Vorschaden erlitten, welche binnen weniger Wochen folgenlos ausgeheilt ist."Hr. römisch 40 hat, laut beigelegter Bestätigungen, jeweils am 17.10.2012, am 18.04.2013 sowie am 11.11.2013 während diverser Gefechtsübungen (Zitat): ‚...eine Zerrung der Lendenwirbelsäule bei Vorschaden erlitten, welche binnen weniger Wochen folgenlos ausgeheilt ist.
Die bestehenden Beschwerden in der Wirbelsäule sind auf degenerative Bandscheibenvorwölbungen zurückzuführen und stehen daher in keinem kausalen Zusammenhang mit dem (Ergänzung: jeweils) gegenständlichen Dienstunfall.'
Die Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgte aufgrund der degenerativen, das heißt abnützungsbedingten, bereits im Vorfeld bestehenden Bandscheibenvorwölbungen, welche nunmehr Beschwerden bereiteten und nicht - wie vom Bf irrtümlich angenommen - aufgrund, wenngleich mehrfach vorgekommener, Zerrungen im selben Bereich, welche jeweils folgenlos abgeheilt waren.
Der Grund der Entlassung liegt nicht in - wie in jedem einzelnen Schreiben der BVA explizit angeführten - ‚folgenlos ausgeheilten' Zerrungen, sondern vielmehr in einem nunmehr operationswürdigen Bandscheibenschaden, welcher NICHT während des Dienstes entstanden ist."
Der Beschwerdeführer habe in Zusammenhang mit den "Unfällen" drei Bescheide der BVA vorgelegt, die nach Ansicht der Chefärztin den von ihr angenommenen bestehenden Vorschaden bestätigen würden.
Sämtliche dokumentierte Stellungnahmen würden Fachfragen betreffen, die die Behörde nach der Rechtsprechung auch selbst beurteilen könne, wenn ihre Organwalter entsprechende Fachkenntnisse besitzen würden.
Nach Beurteilung des vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallherganges und der Stellungnahme der Chefärztin habe die belangte Behörde nicht von einem Dienstunfall ausgehen können. Gegen eine schlüssige Unfallversion spreche der Umstand einer fehlenden Krankmeldung, weiters die Angabe des Beschwerdeführer vom 12.11.2012, wonach der Radiologe keine sichtbare Verletzung feststellen habe können und die Nichtmeldung der späteren Vorfälle an den Ausbildungsleiter. Die festgestellte mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen sei daher nicht auf eine Erkrankung/Verletzung infolge der dienstlichen Verwendung zurückzuführen. Auch bestehe in Zusammenhang mit § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG keine Beweiserleichterung für die Feststellung eines Dienstunfalles. Die Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 4 AZHG komme daher nicht zur Anwendung.Nach Beurteilung des vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallherganges und der Stellungnahme der Chefärztin habe die belangte Behörde nicht von einem Dienstunfall ausgehen können. Gegen eine schlüssige Unfallversion spreche der Umstand einer fehlenden Krankmeldung, weiters die Angabe des Beschwerdeführer vom 12.11.2012, wonach der Radiologe keine sichtbare Verletzung feststellen habe können und die Nichtmeldung der späteren Vorfälle an den Ausbildungsleiter. Die festgestellte mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen sei daher nicht auf eine Erkrankung/Verletzung infolge der dienstlichen Verwendung zurückzuführen. Auch bestehe in Zusammenhang mit Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG keine Beweiserleichterung für die Feststellung eines Dienstunfalles. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, AZHG komme daher nicht zur Anwendung.
9. Mit Schriftsatz vom 23.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Soldat einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE). Seine ab 30.07.2012 bestehende Leistungsverpflichtung umfasste die Bereitschaft, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen.
Der Beschwerdeführer erlitt am 17.10.2012, am 18.04.2013 sowie am 11.11.2013 jeweils einen Unfall. Alle drei Unfälle wurden von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Dienstunfälle anerkannt.
Mit Ablauf des 24.03.2014 endete die Auslandsbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig.
Zur Beurteilung der Frage, ob die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen aufgrund eines Dienstunfalles festgestellt wurde, führte die Chefärztin des Heerespersonalamtes in einer Stellungnahme Folgendes aus:
"Hr. XXXX hat, laut beigelegter Bestätigungen, jeweils am 17.10.2012, am 18.04.2013 sowie am 11.11.2013 während diverser Gefechtsübungen (Zitat): ‚...eine Zerrung der Lendenwirbelsäule bei Vorschaden erlitten, welche binnen weniger Wochen folgenlos ausgeheilt ist. Die bestehenden Beschwerden in der Wirbelsäule sind auf degenerative Bandscheibenvorwölbungen zurückzuführen und stehen daher in keinem kausalen Zusammenhang mit dem (Ergänzung: jeweils) gegenständlichen Dienstunfall.'"Hr. römisch 40 hat, laut beigelegter Bestätigungen, jeweils am 17.10.2012, am 18.04.2013 sowie am 11.11.2013 während diverser Gefechtsübungen (Zitat): ‚...eine Zerrung der Lendenwirbelsäule bei Vorschaden erlitten, welche binnen weniger Wochen folgenlos ausgeheilt ist. Die bestehenden Beschwerden in der Wirbelsäule sind auf degenerative Bandscheibenvorwölbungen zurückzuführen und stehen daher in keinem kausalen Zusammenhang mit dem (Ergänzung: jeweils) gegenständlichen Dienstunfall.'
Die Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgte aufgrund der degenerativen, das heißt abnützungsbedingten, bereits im Vorfeld bestehenden Bandscheibenvorwölbungen, welche nunmehr Beschwerden bereiten und nicht wie vom Beschwerdeführer irrtümlich angenommen aufgrund, wenngleich mehrfach vorgekommener, kleiner Zerrungen im selben Bereich, welche jeweils folgenlos ausgeheilt waren. Der Grund der Entlassung liegt nicht in wie in jedem einzelnen Schreiben der BVA explizit angeführt ‚folgenlos abgeheilten' Zerrungen sondern vielmehr in einem nunmehr operationswürdigen Bandscheibenschaden, welcher NICHT während des Dienstes entstanden ist."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht nicht im Widerspruch zur Aktenlage. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29, (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."(5) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."
§ 55 HGG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 55, HGG lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG mit Ablauf des 24.03.2014 vorzeitig endete. Während seiner Auslandseinsatzbereitschaft leistete er keinen Auslandseinsatz.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG mit Ablauf des 24.03.2014 vorzeitig endete. Während seiner Auslandseinsatzbereitschaft leistete er keinen Auslandseinsatz.
Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 AZHG vorzeitig endet, haben gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Dies gilt gemäß Abs. 4 leg. cit. jedoch nicht, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AZHG vorzeitig endet, haben gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Dies gilt gemäß Absatz 4, leg. cit. jedoch nicht, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
Die Materialien (RV 953 BlgNR 22. GP) halten zu § 29 Abs. 4 AZHG Folgendes fest: "Beruht die mangelnde Eignung zur Teilnahme an einem Auslandseinsatz auf einem Dienstunfall, so ist die bereits bezogene Bereitstellungsprämie nicht zurückzuerstatten."Die Materialien Regierungsvorlage 953 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode halten zu Paragraph 29, Absatz 4, AZHG Folgendes fest: "Beruht die mangelnde Eignung zur Teilnahme an einem Auslandseinsatz auf einem Dienstunfall, so ist die bereits bezogene Bereitstellungsprämie nicht zurückzuerstatten."
Wie bereits im Erkenntnis vom 11.09.2017, GZ W213°2160265-1/2E, dargelegt, reicht es nicht aus, dass die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers ohne Dienstunfall nicht entdeckt worden wäre. Es reicht daher nicht aus, dass das "Entdecken" der mangelnden Eignung auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist. Vielmehr muss auch die mangelnde Eignung zur Teilnahme am Auslandseinsatz selbst au