TE Vfgh Beschluss 1997/6/10 B742/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Rechtsanwaltskammer wegen unzulässigen Begehrens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Niederösterreich. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 7. November 1996 wurde ihm der Grundbeitrag des Kammerbeitrages für das Jahr 1996 mit

S 27.500,-- vorgeschrieben. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 23. November 1995 einen Grundbeitrag des Kammerbeitrages für das Jahr 1996 in der vorgeschriebenen Höhe ohne eine Unterteilung in Beiträge für die Kammerverwaltung und für den Vertrauensschadensfonds vorsehe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der mit näherer Begründung ein "Eingriff" in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte behauptet wird.

Der Beschwerdeführer stellt folgenden Antrag:

"In Stattgebung der vorliegenden Beschwerde wolle der angefochtene Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ... dahingehend aufgehoben werden, als der Grundbeitrag des Kammerbeitrages für den Beschwerdeführer für das Jahr 1996 mit mehr als S 16.000,-- vorgeschrieben werde."

3. Die Beschwerde ist unzulässig.

Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, für das Jahr 1996 einen Grundbeitrag zum Kammerbeitrag in Höhe von S 27.500,-- zu leisten. Der Beschwerdeführer strebt weder die Aufhebung des gesamten Bescheides, noch die Aufhebung eines abtrennbaren Bescheidteiles, sondern die Abänderung der von der belangten Behörde getroffenen Sachentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof an. Einer solchen Bescheidabänderung steht jedoch entgegen, daß der Verfassungsgerichtshof zu einer reformatorischen Entscheidung in der Verwaltungssache selbst nach Art einer Rechtsmittelinstanz nicht berufen ist (vgl. zB VfSlg. 11125/1986; VfGH 17.6.1996, B1074/96).

4. Der - ausdrücklich nur für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde gestellte - Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Abtretung im Fall einer Zurückweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt.

5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B742.1997

Dokumentnummer

JFT_10029390_97B00742_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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