TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W150 2169997-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
StGB §223
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W150 2169997-1/4E

W150 2170004-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) Herrn XXXX, geb. am XXXX1959, StA. SYRIEN, und (2.) Frau XXXX, geb. am XXXX1963, StA. SYRIEN, gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zlen. (1.) XXXX/BMI-BFA_SZB_RD und (2.)XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) Herrn römisch 40 , geb. am XXXX1959, StA. SYRIEN, und (2.) Frau römisch 40 , geb. am XXXX1963, StA. SYRIEN, gegen die Spruchteile römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zlen. (1.) XXXX/BMI-BFA_SZB_RD und (2.)XXXX zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) stellten am 22.10.2016 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am 24.10.2016 wurde der BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Zusammengefasst gab er an, dass er in XXXX geboren worden und verheiratet sei. Der BF1 gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zur muslimischen Religion (genauer: er sei Sunnite). Er habe sechs Jahre lang die Grundschule und nachfolgend sechs Jahre lang eine höhere Schule besucht. Absolviert habe er des Weiteren zwei Jahre Vorstudiumszeit. Er sei ausgebildeter Lehrer und habe diesen Beruf auch ausgeübt. Seine Ehefrau, zwei Söhne sowie eine Tochter des BF1 befänden sich ebenfalls in Österreich. Er sei vier Monate vor der Befragung von Damaskus aus in die Türkei gereist, wo er sich für zwei Monate aufgehalten habe. Diese Ausreise sei illegal erfolgt, seinen Reisepass habe er verloren. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass in Syrien die Sicherheitslage aufgrund des herrschenden Krieges sehr gefährlich sei, seine Kinder seien bereits ein Jahr vor den Eltern geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.2. Am 24.10.2016 wurde der BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Zusammengefasst gab er an, dass er in römisch 40 geboren worden und verheiratet sei. Der BF1 gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zur muslimischen Religion (genauer: er sei Sunnite). Er habe sechs Jahre lang die Grundschule und nachfolgend sechs Jahre lang eine höhere Schule besucht. Absolviert habe er des Weiteren zwei Jahre Vorstudiumszeit. Er sei ausgebildeter Lehrer und habe diesen Beruf auch ausgeübt. Seine Ehefrau, zwei Söhne sowie eine Tochter des BF1 befänden sich ebenfalls in Österreich. Er sei vier Monate vor der Befragung von Damaskus aus in die Türkei gereist, wo er sich für zwei Monate aufgehalten habe. Diese Ausreise sei illegal erfolgt, seinen Reisepass habe er verloren. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass in Syrien die Sicherheitslage aufgrund des herrschenden Krieges sehr gefährlich sei, seine Kinder seien bereits ein Jahr vor den Eltern geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.

Ebenfalls am 24.10.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Sie gab an, dass sie verheiratet sie, der Volksgruppe der Kurden angehöre und Sunnitin sei. Sie habe zwölf Jahre lang die Grundschule und danach vier Jahre lang an der Universität eine Lehrerinnenausbildung absolviert. Zuletzt habe sie den Beruf einer Lehrerin ausgeübt. Die Familie und die Fluchtroute betreffend tätigte die BF2 idente Angaben zu denen des BF1, außer dass sie angab, dass sie sich nach der Einreise in die Türkei vier Monate dort aufgehalten hätten. Sie sei illegal aus Syrien ausgereist. Von den Schleppern habe sie einen gefälschten deutschen Personalausweis erhalten. Ihren Fluchtgrund betreffend gab die BF2 an, dass sie in Syrien und besonders in dem Stadtteil, in dem sie ihrer Arbeit nachgegangen - also unterrichtet habe - von Kriegshandlungen betroffen gewesen sei. In diesem Bezirk sei jeden Tag geschossen worden. Ihr sei trotz dieser Gefahr die Abhaltung des Unterrichtes vorgeschrieben worden. Sie habe auch keine Eltern und Verwandte in Syrien mehr. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.

3. Am 29.05.2017 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab der BF1 an, dass er seit 16.07.1987 mit der BF2 sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet sei. Sie hätten vier Kinder gemeinsam, drei befänden sich in Österreich, eine Tochter sei in XXXX verheiratet. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und habe danach zwei Jahre lang die Hochschule "im Bereich XXXX" besucht und sei dann als Lehrer tätig gewesen. Seinen Wehrdienst habe er von 1984 bis 1987 abgeleistet, eine aktuelle Einberufung sei nicht erfolgt. Syrien verlassen habe er wegen des Krieges, zwei seiner Söhne seien im wehrdienstfähigen Alter gewesen, er habe es geschafft, diese außer Landes - nach Österreich - zu bringen. Nachdem die Söhne Syrien verlassen hätten, sei auf den BF1 Druck ausgeübt worden, die Behörden hätten ihn aufgesucht und auch mitgenommen, er sei beschuldigt worden, dass er seine Söhne außer Landes gebracht habe um dadurch die Freie Syrische Armee zu unterstützen. Vor seiner Ausreise habe er sich nicht verstecken müssen, er habe aber "nur in Vorsicht gelebt". Als fluchtauslösendes Ereignis gab der BF1 an, dass er von den Behörden mitgenommen worden sei, er sei auch beim zweiten Mal, etwa ein Monat vor der Ausreise, geschlagen worden. Wer genau ihn mitgenommen habe, wisse er nicht, da ihm die Augen verbunden worden seien. Die Personen seien als Soldaten verkleidet gewesen, der BF1 vermeine, dass sie vom Geheimdienst gewesen seien, aber Soldatenuniformen getragen hätten. Die Flucht sei von Syrien in die Türkei erfolgt, dort hätten die BF ca. zwei Monate verbracht bevor sie mit einem Flugzeug direkt nach Österreich gereist seien. Er sei in Syrien von der Regierung bedroht worden, auch im kurdischen Teil Syriens sei die Regierungstruppen noch aktiv. Er habe bei der erfolgten Erstbefragung nicht über Übergriffe berichtet, da ihm dieser Rahmen nicht geboten worden sei und er noch die syrischen Einvernahmen im Hinterkopf gehabt habe. Vorgelegt wurde ein Familienbuch im Original.3. Am 29.05.2017 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab der BF1 an, dass er seit 16.07.1987 mit der BF2 sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet sei. Sie hätten vier Kinder gemeinsam, drei befänden sich in Österreich, eine Tochter sei in römisch 40 verheiratet. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und habe danach zwei Jahre lang die Hochschule "im Bereich XXXX" besucht und sei dann als Lehrer tätig gewesen. Seinen Wehrdienst habe er von 1984 bis 1987 abgeleistet, eine aktuelle Einberufung sei nicht erfolgt. Syrien verlassen habe er wegen des Krieges, zwei seiner Söhne seien im wehrdienstfähigen Alter gewesen, er habe es geschafft, diese außer Landes - nach Österreich - zu bringen. Nachdem die Söhne Syrien verlassen hätten, sei auf den BF1 Druck ausgeübt worden, die Behörden hätten ihn aufgesucht und auch mitgenommen, er sei beschuldigt worden, dass er seine Söhne außer Landes gebracht habe um dadurch die Freie Syrische Armee zu unterstützen. Vor seiner Ausreise habe er sich nicht verstecken müssen, er habe aber "nur in Vorsicht gelebt". Als fluchtauslösendes Ereignis gab der BF1 an, dass er von den Behörden mitgenommen worden sei, er sei auch beim zweiten Mal, etwa ein Monat vor der Ausreise, geschlagen worden. Wer genau ihn mitgenommen habe, wisse er nicht, da ihm die Augen verbunden worden seien. Die Personen seien als Soldaten verkleidet gewesen, der BF1 vermeine, dass sie vom Geheimdienst gewesen seien, aber Soldatenuniformen getragen hätten. Die Flucht sei von Syrien in die Türkei erfolgt, dort hätten die BF ca. zwei Monate verbracht bevor sie mit einem Flugzeug direkt nach Österreich gereist seien. Er sei in Syrien von der Regierung bedroht worden, auch im kurdischen Teil Syriens sei die Regierungstruppen noch aktiv. Er habe bei der erfolgten Erstbefragung nicht über Übergriffe berichtet, da ihm dieser Rahmen nicht geboten worden sei und er noch die syrischen Einvernahmen im Hinterkopf gehabt habe. Vorgelegt wurde ein Familienbuch im Original.

Anschließend an die Befragung des BF1 wurde auch die BF2 vor dem BFA einvernommen. Sie gab die Familienverhältnisse betreffend dasselbe an, wie schon der BF1 in seiner Befragung angegeben hatte. Zu ihrer Berufserfahrung befragt gab die BF2 an, dass sie Lehrerin und nachfolgend Direktorin an einer höheren Schule gewesen sei. Einen Wehrdienst habe sie nicht geleistet und eigene Fluchtgründe habe sie nicht. Syrien verlassen habe sie wegen der allgemeinen Lage und wegen ihres Mannes und auch wegen ihrer Tochter, diese habe die Universität besucht und die BF2 habe Angst um sie gehabt. Ihr Ehemann - der BF1 - sei von den Behörden belästigt worden, weil er die gemeinsamen Söhne ins Ausland gebracht habe. Nach ihrer Ausreise aus Syrien hätte die BF2 mit dem BF1 und der mitgereisten Tochter zwei Monate in der Türkei verbracht und sei von dort aus mit dem Flugzeug nach Österreich gereist. Angesprochen auf die Divergenz zur Aussage in der Erstbefragung - dort gab die BF2 an, dass sie vier Monate in der Türkei verbracht habe - gab die BF2 an, dass sie damit meinte, dass sie vor der endgültigen Ausreise aus Syrien noch zwei Monate in XXXX verbracht hätten.Anschließend an die Befragung des BF1 wurde auch die BF2 vor dem BFA einvernommen. Sie gab die Familienverhältnisse betreffend dasselbe an, wie schon der BF1 in seiner Befragung angegeben hatte. Zu ihrer Berufserfahrung befragt gab die BF2 an, dass sie Lehrerin und nachfolgend Direktorin an einer höheren Schule gewesen sei. Einen Wehrdienst habe sie nicht geleistet und eigene Fluchtgründe habe sie nicht. Syrien verlassen habe sie wegen der allgemeinen Lage und wegen ihres Mannes und auch wegen ihrer Tochter, diese habe die Universität besucht und die BF2 habe Angst um sie gehabt. Ihr Ehemann - der BF1 - sei von den Behörden belästigt worden, weil er die gemeinsamen Söhne ins Ausland gebracht habe. Nach ihrer Ausreise aus Syrien hätte die BF2 mit dem BF1 und der mitgereisten Tochter zwei Monate in der Türkei verbracht und sei von dort aus mit dem Flugzeug nach Österreich gereist. Angesprochen auf die Divergenz zur Aussage in der Erstbefragung - dort gab die BF2 an, dass sie vier Monate in der Türkei verbracht habe - gab die BF2 an, dass sie damit meinte, dass sie vor der endgültigen Ausreise aus Syrien noch zwei Monate in römisch 40 verbracht hätten.

4. Mit Bescheiden vom 25.07.2017 - zugestellt am 31.07.2017 - wies das BFA die Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF1 und der BF2 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheiden vom 25.07.2017 - zugestellt am 31.07.2017 - wies das BFA die Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF1 und der BF2 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Den BF1 betreffend wurde zu seiner Person und seinen Fluchtgründen durch das BFA Folgendes festgehalten: Seine Identität stehe fest. Er habe Syrien Ende Juni 2016 in Richtung Türkei verlassen. Von dort aus sei er am 22.10.2016 per Flugzeug illegal unter Verwendung eines falschen Reisedokumentes in Österreich eingereist. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Er habe in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend ein zweijähriges Hochschulstudium absolviert. Asylausschlussgründe hätten keine festgestellt werden können. Eine Bedrohung durch den syrischen Staat habe nicht festgestellt werden können, es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF1 im gesamten Staatsgebiet Syriens von irgendjemandem verfolgt oder bedroht worden sei. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Lage und der Tatsache, dass sich drei seiner Kinder in Österreich befinden verlassen.

Dem Bescheid die BF2 betreffend sind die Feststellungen zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen wie folgt zu entnehmen: Ihre Identität stehe fest, sie habe vier Jahre lang Englisch studiert. Sie habe keine eigenen Gründe für das Verlassen Syriens, ihre Gründe würden sich auf die ihres Ehemannes beziehen.

5. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht am 25.08.2017 Beschwerde und begründete diese zusammengefasst damit, der BF1 aufgrund der Außerlandesbringung seiner wehrdienstfähigen Söhne und die BF aufgrund ihrer Tätigkeit - der BF1 sei Lehrer bei der Behörde und die BF2 Direktorin an einer höheren Schule gewesen - einer Verfolgung ausgesetzt sein könnten, da sie ohne Ausreisegenehmigung Syrien verlassen hätten. Weiters seien die BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer Verfolgung ausgesetzt.

6. Die belangte Behörde legte, datiert mit 04.09.2017 - eingelangt am 07.09.2017 -, die Beschwerden - ohne von der Möglichkeit von Beschwerdevorentscheidungen Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz vom 22.10.2016, der Einvernahmen des BF1 und der BF2 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zu den BF:

Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den dort jeweils angegebenen Daten geboren. Sie sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und gehören der Volksgruppe der Kurden an.

Der BF1 und die BF2 sind sowohl traditionell als auch behördlich registriert verheiratet. Die Ehe bestand schon im Herkunftsland.

Die BF waren in Syrien als Lehrer bzw. die BF2 auch als Direktorin tätig. Sie haben Syrien illegal, d.h. ohne eine Ausreisegenehmigung zu besitzen, verlassen.

Es droht daher dem BF1 bzw. der BF2 im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Freiheits- bzw. Geldstrafe aufgrund der nicht genehmigten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Syrien und der nachfolgenden illegalen - d.h. ohne eine Ausreisegenehmigung zu besitzen - Ausreise, welche im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe mit unverhältnismäßiger unmenschlicher Behandlung einhergehen kann.

Der BF1 wurde vom Landesgericht Salzburg am 09.05.2017 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Diese wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der BF1 wurde vom Landesgericht Salzburg am 09.05.2017 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§223 Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Diese wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die BF2 wurde am 08.02.2018 vom Landesgericht Salzburg aufgrund des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Diese wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Die BF2 wurde am 08.02.2018 vom Landesgericht Salzburg aufgrund des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§223 Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Diese wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die BF leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte.

1.2. Zur im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien:

1.2.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (25.01.2018):

Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).

Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).

1.2.2. Aus "Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien - Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und vernwandte Themen":

Ausreise aus Syrien

...

Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage von Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt waren.

Personen der folgenden Kategorien benötigen eine Reiseerlaubnis, um das Land legal zu verlassen:

a) Staatsbedienstete

Staatsbedienstete genießen keine unbeschränkte Reisefreiheit, sondern brauchen eine Ausreisegenehmigung des jeweiligen Ministeriums. Je nach ihrer Position kann eine solche Genehmigung mit bestimmten Auflagen verknüpft sein, bis hin zu einer erforderlichen "Vorgenehmigung" bei Anträgen auf Ausstellung eines Passes.

...

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person und den Familienverhältnissen der BF basieren auf deren Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten (u.A. syrische Personalausweise und Familienbuch).

Die BF haben bei allen Befragungen von Anfang an im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht.

Da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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