Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G308 2151063-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zahl: XXXX, über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zahl: römisch 40 , über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2018 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2018 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch zwei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
IV. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.römisch vier. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
V. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, reiste im Jahr 2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, reiste im Jahr 2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei ohne Wissen und Zustimmung seiner moslemischen Familie zum Christentum konvertiert und fürchte nunmehr, von seinem Vater getötet zu werden.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2016 zu eigenen Handen zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm eine Rechtsberatung in Anspruch. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid jedoch in Rechtskraft.
3. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin das Bundesgebiet und reiste in der Folge nach Island, wo er am 02.10.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 05.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung von Island nach Österreich rücküberstellt, wo der Beschwerdeführer sogleich am 05.12.2016 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Folgeantrag) stellte.3. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin das Bundesgebiet und reiste in der Folge nach Island, wo er am 02.10.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 05.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung von Island nach Österreich rücküberstellt, wo der Beschwerdeführer sogleich am 05.12.2016 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Folgeantrag) stellte.
Seinen Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer mit demselben Fluchtvorbringen wie bei seinem ersten Asylantrag, mit dem einzigen Unterschied, dass er nun (unsubstanziiert) vorbrachte, er fürchte seinen Onkel.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom "06.12.2016" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).4. Mit Bescheid des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom "06.12.2016" gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei).
5. Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, Zahl L502 2151063-2, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im ersten Satz des Spruchpunktes II. dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.5. Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, Zahl L502 2151063-2, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im ersten Satz des Spruchpunktes römisch zwei. dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde.
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 30.03.2017 durch Übernahme, seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung durch Zustellung mittels RSb-Schreibens am 03.04.2017, zugestellt.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden keine weiteren Rechtsmittel erhoben, sodass auch dieses in Rechtskraft erwuchs.
6. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge weiterhin nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Am 19.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, nunmehr dritten, Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die neuerliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
Weiters wurden dem Beschwerdeführer zudem die aktuellen Länderberichte hinsichtlich der Situation im Irak mit Stand 23.11.2017 zur Stellungnahme im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme übermittelt.
7. Am 05.03.2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich und im Beisein zweier Vertrauenspersonen sowie einer Rechtsberaterin einvernommen.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurde eine "Teilnahmebestätigung" des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs im Ausmaß von 24 Stunden einer nicht eruierbaren Institution vom 10.06.2016 sowie eine undatierte Bestätigung der "XXXX Gemeinde XXXX" vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit mehreren Wochen regelmäßig die Gottesdienste dieser Freikirche besucht habe und nichts dagegen sprechen würde, den Beschwerdeführer als Mitglied aufzunehmen.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache neuerlich zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), darüber hinaus aber sein Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen" (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache neuerlich zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), darüber hinaus aber sein Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen" (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 14.03.2018 zugestellt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem, jedoch am 05.04.2018 per Fax beim Bundesamt einlangenden, Schriftsatz seiner nunmehrigen bevollmächtigten Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, "dass dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt werde", feststellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig ist; der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in allen drei Anträgen auf internationalen Schutz ähnliche Fluchtgründe, nämlich seine Konversion zum Christentum und die daraus folgende Verfolgung durch seine Familienangehörigen (Vater bzw. Onkel) und Bedrohung mit dem Tod, vorgebracht habe, eine entschiedene Sache nicht vorliege. Aus den, dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten, Länderinformationen gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Irak nunmehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, auch wenn dies in den beiden Vorverfahren nicht der Fall gewesen sein sollte. Aus den verfahrensgegenständlichen Länderberichten ergebe sich, dass der Islam die offizielle Religion des Irak sei und die Scharia als eine der Gesetzesquellen gelte, welche die Todesstrafe für Apostasie vorsehe. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hätten sich damit für den Beschwerdeführer verschlechtert, sodass keine entschiedene Sache vorliege. Aus einem, der Beschwerde "beiliegenden", Bericht des Jahres 2018 gehe hervor, dass bei einer Konversion vom Islam zu Christentum die immanente Gefahr bestehe, von Familienangehörigen getötet zu werden. Ein Einschreiten der Polizei sei ausgeschlossen, sodass Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des irakischen Staates vorliege.
Tatsächlich liegt der Beschwerde der zitierte Bericht nicht bei.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten dort am 11.04.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität bereits in den beiden vorangegangenen Asylverfahren aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente festgestellt wurde und somit auch in diesem Verfahren feststeht, ist irakischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ledig. Er stammt aus XXXX in der zur kurdischen Autonomieregion gehörenden Provinz Suleimaniya, wo sich weiterhin seine Eltern und Geschwister sowie entferntere Verwandte aufhalten. Er übte bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im September 2014 den Beruf eines KFZ-Spenglers bzw. Automechanikers aus. Seine Muttersprache ist der in seiner Heimat verbreitete kurdische Dialekt Sorani, daneben hat er Grundkenntnisse der persischen Sprache (Farsi) (vgl Angaben Erstbefragung vom 19.02.2018, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil III; Angaben Niederschrift Bundesamt vom 05.03.2018, AS 301 ff Verwaltungsakt Teil III; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2018, AS 325 ff Verwaltungsakt Teil III; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, Verwaltungsakt Teil II).1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität bereits in den beiden vorangegangenen Asylverfahren aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente festgestellt wurde und somit auch in diesem Verfahren feststeht, ist irakischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ledig. Er stammt aus römisch 40 in der zur kurdischen Autonomieregion gehörenden Provinz Suleimaniya, wo sich weiterhin seine Eltern und Geschwister sowie entferntere Verwandte aufhalten. Er übte bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im September 2014 den Beruf eines KFZ-Spenglers bzw. Automechanikers aus. Seine Muttersprache ist der in seiner Heimat verbreitete kurdische Dialekt Sorani, daneben hat er Grundkenntnisse der persischen Sprache (Farsi) vergleiche Angaben Erstbefragung vom 19.02.2018, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei; Angaben Niederschrift Bundesamt vom 05.03.2018, AS 301 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2018, AS 325 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, Verwaltungsakt Teil römisch zwei).
1.2. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht unstrittig fest.
1.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder Verwandten, bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, ist in gesundheitlicher Hinsicht voll erwerbsfähig, war in Österreich jedoch nicht legal erwerbstätig, und verfügt, über Grundkenntnisse der deutschen Sprache hinausgehend, über keine sonstigen maßgeblichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ist bis dato hierorts strafgerichtlich unbescholten (vgl Angaben Erstbefragung vom 19.02.2018, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil III; Angaben Niederschrift Bundesamt vom 05.03.2018, AS 301 ff Verwaltungsakt Teil III; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2018, AS 325 ff Verwaltungsakt Teil III; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, Verwaltungsakt Teil II; Einsicht in das Fremdenregister, Zentrale Melderegister, Strafregister und Grundversorgungsdaten vom 11.04.2018).1.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder Verwandten, bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, ist in gesundheitlicher Hinsicht voll erwerbsfähig, war in Österreich jedoch nicht legal erwerbstätig, und verfügt, über Grundkenntnisse der deutschen Sprache hinausgehend, über keine sonstigen maßgeblichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ist bis dato hierorts strafgerichtlich unbescholten vergleiche Angaben Erstbefragung vom 19.02.2018, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei; Angaben Niederschrift Bundesamt vom 05.03.2018, AS 301 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2018, AS 325 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Einsicht in das Fremdenregister, Zentrale Melderegister, Strafregister und Grundversorgungsdaten vom 11.04.2018).
1.4. Zur Situation im Irak:
Die Situation im Irak stellt sich vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde vorgelegten Länderberichte in Zusammenschau mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichts über die Lage im Irak zum Entscheidungszeitpunkt sowie den, dem ersten, rechtkräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2016, zugrunde gelegten Länderberichten, im Wesentlichen gleichbleibend wie folgt dar:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.03.2018 noch ca. 2,2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,6 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Ca. 90% der bis Ende März 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 124.000 Binnenvertriebenen stammten aus den Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninava und Salah al-Din, 107.000 kehrten alleine in die Provinz Ninava, ca. 77.000 in den Bezirk Mossul zurück.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al-Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mossul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 musste der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.
Ab dem 03.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 60.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 05.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium (Harrer 24.11.2017).
Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 09.-11.2017).Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vergleiche IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 09.-11.2017).
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mitzustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk.
Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25. September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018).
Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018).
Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018).
Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018).
Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Ja