Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2165566-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl.:
1050666405-150085858, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.10.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesener somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 23.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX , wo er drei Jahre lang die Grundschule besucht hätte und wo sich unverändert dessen Eltern und Geschwister aufhielten. Zum Grund seiner Flucht verwies der Beschwerdeführer auf den in Somalia herrschenden Bürgerkrieg sowie den Umstand, dass er dort keine Zukunft hätte, da ihm nicht einmal ein Schulbesuch möglich gewesen wäre.1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesener somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 23.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 , wo er drei Jahre lang die Grundschule besucht hätte und wo sich unverändert dessen Eltern und Geschwister aufhielten. Zum Grund seiner Flucht verwies der Beschwerdeführer auf den in Somalia herrschenden Bürgerkrieg sowie den Umstand, dass er dort keine Zukunft hätte, da ihm nicht einmal ein Schulbesuch möglich gewesen wäre.
Nach Zulassung seines Verfahrens sowie der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erfolgte am 02.03.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vgl. Verwaltungsakt, Seiten 205 bis 212). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Weiters merkte er an, dass seine Erstbefragung in der Sprache Arabisch abgehalten worden wäre, welche er nur bedingt beherrscht hätte. Da er keine Ausfertigung des Protokolls erhalten hätte, sei ihm der Inhalt der damals aufgenommenen Niederschrift nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei in einem näher bezeichneten Ort nahe XXXX aufgewachsen, wo er ein Jahr lang eine Koranschule besucht und im Übrigen seine Eltern - sein Vater habe in einer Bäckerei sowie als Fischer gearbeitet - unterstützt hätte. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Sheikhal an, seine Eltern, drei Schwestern und drei Brüder hielten sich unverändert in seinem Heimatort im Raum XXXX auf. Weiters habe er eine Tante in XXXX . Zu seinen Angehörigen habe er seit seinem Aufenthalt in Libyen keinen Kontakt mehr gehabt.Nach Zulassung seines Verfahrens sowie der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erfolgte am 02.03.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 205 bis 212). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Weiters merkte er an, dass seine Erstbefragung in der Sprache Arabisch abgehalten worden wäre, welche er nur bedingt beherrscht hätte. Da er keine Ausfertigung des Protokolls erhalten hätte, sei ihm der Inhalt der damals aufgenommenen Niederschrift nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei in einem näher bezeichneten Ort nahe römisch 40 aufgewachsen, wo er ein Jahr lang eine Koranschule besucht und im Übrigen seine Eltern - sein Vater habe in einer Bäckerei sowie als Fischer gearbeitet - unterstützt hätte. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Sheikhal an, seine Eltern, drei Schwestern und drei Brüder hielten sich unverändert in seinem Heimatort im Raum römisch 40 auf. Weiters habe er eine Tante in römisch 40 . Zu seinen Angehörigen habe er seit seinem Aufenthalt in Libyen keinen Kontakt mehr gehabt.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, sein Koranlehrer habe seinem Bruder und ihm mitgeteilt, dass sie mit Al Shabaab zusammenarbeiten müssten, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers einen weiteren Besuch der Koranschule untersagt hätte. Eines Tages - im März 2014 - seien Angehörige der Al Shabaab bei ihnen Zuhause erschienen, welche eine Liste bei sich geführt hätten, auf welcher unter anderem die Namen des Beschwerdeführers und seines Bruders aufgeschienen wären. Sie hätten dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder mit ihnen kommen müssten. Als sein Vater entgegnet hätte, dass er dies nicht wollte, sei er von den Männern geschlagen und der Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt mit seiner Mutter auf dem Markt gewesen. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag nach XXXX gebracht worden. Nach einer Woche sei sein Bruder erschossen und dessen Leiche an den Strand gelegt worden. Al Shabaab habe dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie nun auch seinen zweiten Sohn töten würden. Nach einem rund einmonatigen Aufenthalt bei seiner Tante in XXXX habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, sein Koranlehrer habe seinem Bruder und ihm mitgeteilt, dass sie mit Al Shabaab zusammenarbeiten müssten, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers einen weiteren Besuch der Koranschule untersagt hätte. Eines Tages - im März 2014 - seien Angehörige der Al Shabaab bei ihnen Zuhause erschienen, welche eine Liste bei sich geführt hätten, auf welcher unter anderem die Namen des Beschwerdeführers und seines Bruders aufgeschienen wären. Sie hätten dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder mit ihnen kommen müssten. Als sein Vater entgegnet hätte, dass er dies nicht wollte, sei er von den Männern geschlagen und der Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt mit seiner Mutter auf dem Markt gewesen. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag nach römisch 40 gebracht worden. Nach einer Woche sei sein Bruder erschossen und dessen Leiche an den Strand gelegt worden. Al Shabaab habe dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie nun auch seinen zweiten Sohn töten würden. Nach einem rund einmonatigen Aufenthalt bei seiner Tante in römisch 40 habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.
Im Anschluss schilderte der Beschwerdeführer seine Lebensumstände in Österreich und legte Unterlagen über seine hier gesetzten Integrationsbemühungen vor.
Mit Eingabe vom 03.07.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu dem ihm anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Länderberichtsmaterial zu seinem Herkunftsstaat, in welcher unter Zitierung unterschiedlicher Quellen im Wesentlichen auf die sich weiter verschlechternde Sicherheitslage, die anhaltende Dürre in Somalia sowie die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Weigerung, Al Shabaab beizutreten, verwiesen wurde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer von staatlicher oder privater Seite verfolgt worden wäre oder im Falle einer Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten hätte. Beweiswürdigend wurde aufgrund näher dargestellter Erwägungen von einer Unglaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers als fluchtauslösend geschilderten Bedrohung durch Al Shabaab ausgegangen, zudem würde dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX offen stehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr zusammen mit seinen nach wie vor in Somalia aufhältigen Familienmitgliedern zumindest den notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften werde können. Da der Beschwerdeführer, welcher im Bundesgebiet keine familiären Bindungen aufweisen würde, angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerte Integrationsverfestigung begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer von staatlicher oder privater Seite verfolgt worden wäre oder im Falle einer Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten hätte. Beweiswürdigend wurde aufgrund näher dargestellter Erwägungen von einer Unglaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers als fluchtauslösend geschilderten Bedrohung durch Al Shabaab ausgegangen, zudem würde dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 offen stehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr zusammen mit seinen nach wie vor in Somalia aufhältigen Familienmitgliedern zumindest den notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften werde können. Da der Beschwerdeführer, welcher im Bundesgebiet keine familiären Bindungen aufweisen würde, angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerte Integrationsverfestigung begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 24.07.2017 fristgerecht Beschwerde ein (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 362 bis 365). In dieser wurde den beweiswürdigenden Argumenten der Behörde in Bezug auf die angenommene Unglaubwürdigkeit des geschilderten Fluchtgrundes unter näherer Begründung entgegengetreten. Al Shabaab verfüge entgegen der Ansicht der Behörde nach wie vor über eine Präsenz in XXXX und der Beschwerdeführer unterliege aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Sheikhal einem erhöhten Risiko, Opfer eines Angriffs respektive einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab zu werden. Mangels staatlicher Schutzmechanismen sowie mangels Schutz durch einen Clan wäre der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch Al Shabaab schutzlos ausgeliefert. Letztlich habe die Behörde die derzeit in Somalia vorherrschende Dürre unberücksichtigt gelassen.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 24.07.2017 fristgerecht Beschwerde ein vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 362 bis 365). In dieser wurde den beweiswürdigenden Argumenten der Behörde in Bezug auf die angenommene Unglaubwürdigkeit des geschilderten Fluchtgrundes unter näherer Begründung entgegengetreten. Al Shabaab verfüge entgegen der Ansicht der Behörde nach wie vor über eine Präsenz in römisch 40 und der Beschwerdeführer unterliege aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Sheikhal einem erhöhten Risiko, Opfer eines Angriffs respektive einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab zu werden. Mangels staatlicher Schutzmechanismen sowie mangels Schutz durch einen Clan wäre der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch Al Shabaab schutzlos ausgeliefert. Letztlich habe die Behörde die derzeit in Somalia vorherrschende Dürre unberücksichtigt gelassen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 26.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 11.10.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Die Beschwerdeverhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...) R: Haben Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzuzufügen oder korrigieren?
BF: Es gibt nichts hinzuzufügen, aber bei der letzten Befragung beim BFA XXXX wurden zwei Dinge falsch protokolliert. Der erste Fehler ist, dass geschrieben wurde, dass mein Vater eine Bäckerei hatte. Er war aber kein Inhaber, sondern nur ein Mitarbeiter in dieser. Der zweite Fehler ist, dass ich laut Protokoll nach der 112 Sure gefragt wurde, tatsächlich wurde ich aber nach der Nummer 112 gefragt. Ich habe mich daher nicht ausgekannt. Ich hätte die 112 Sure können.BF: Es gibt nichts hinzuzufügen, aber bei der letzten Befragung beim BFA römisch 40 wurden zwei Dinge falsch protokolliert. Der erste Fehler ist, dass geschrieben wurde, dass mein Vater eine Bäckerei hatte. Er war aber kein Inhaber, sondern nur ein Mitarbeiter in dieser. Der zweite Fehler ist, dass ich laut Protokoll nach der 112 Sure gefragt wurde, tatsächlich wurde ich aber nach der Nummer 112 gefragt. Ich habe mich daher nicht ausgekannt. Ich hätte die 112 Sure können.
R: Die Einvernahme wurde Ihnen rückübersetzt, warum haben Sie dies damals nicht angemerkt?
BF: Ich habe es nicht so verstanden, dass es so protokolliert wurde. Ich habe nur die Nummer verstanden. Später habe ich die Kopie von der Niederschrift durchgelesen und ich habe angestrichen wo der Fehler ist.
R: Darf ich Sie fragen, was in der 112 Sure steht? Worum geht es in der 112 Sure?
BFV: Es ging nicht darum, ob er die 112 Sure auswendig kann, sondern nur ob er die 112 Sure finden bzw. vorlesen kann.
R: Wurden Sie von den Beamten der ersten Instanz korrekt behandelt?
BF: Es ist normal mit mir umgegangen worden. Er hat mir erklärt, dass ich nur auf die gestellten Fragen antworten solle.
R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt an dem Ihre Probleme begonnen haben.
BF: Ich bin im Dorf XXXX , in der Region Lower Shabelle geboren. Das befindet sich südlich von Mogadischu. Es ist ca. 20 km von XXXX entfernt. Früher hat meine Tante mütterlicherseits in XXXX gelebt, inzwischen sind sie geflüchtet, jetzt weiß ich nicht, ob irgendein Verwandter in XXXX lebt. Ich bin dort aufgewachsen und habe die Schule besucht. Wir hatten dort ein Haus, meine Familie und ich haben dort gelebt. Mein Vater hat in einer Bäckerei gearbeitet, ich und mein Bruder haben die Schule besucht. Mein Vater hat wenig verdient, er bekam kein Monatsgehalt, sondern hat täglich Geld bezogen. Ich habe meinen Vater nicht gefragt, wie viel Geld er verdient hat. Er brachte seinen Verdienst zu unserer Mutter und wir bekamen dann das Geld für den Unterhalt. Wir waren arm. Als Vater noch aktiv war, war es noch besser. Trotzdem hatten wir mal was zum Essen und mal nicht. Ich meinte als Vater noch gearbeitet hat. Wir waren 8 Geschwister, jetzt leben noch 6 Geschwister. Ein Bruder ist gestorben, jetzt sind es noch 3 Schwestern und 3 Brüder. Mein Vater hat seit ich klein war als Bäcker gearbeitet. Er hat bis 2014 als Bäcker gearbeitet. Dann hat er als Fischer gearbeitet. Es gab ein Problem, weswegen mein Vater aufgehört hat als Bäcker zu arbeiten. Sein Problem hat mit meinem Fluchtgrund nichts zu tun. Sein Problem war gesundheitlicher Natur, wegen der Hitze in der Bäckerei. Ich weiß nicht was meine Geschwister arbeiten. Mein Vater arbeitet und versorgt sie. Jetzt weiß ich nicht, wie ihr Leben ist, ich habe keinen Kontakt zu ihnen, weder zu meinen Geschwistern noch zu meinen Eltern. Ich habe versucht Kontakt herzustellen, dies war aber erfolglos. Meine Familie ist aus XXXX geflüchtet. Letztmalig hatte ich Kontakt zu Ihnen als ich in Libyen war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Kontakt mit meiner Tante hatte als ich in Libyen war, inzwischen ist sie zu ihrem Mann gegangen, dieser lebte nicht in XXXX , sondern in Dubai. Nachgefragt gebe ich an, dass es meiner Mutter mir erzählt hat. Sie sagte mir das als ich in Libyen war. Meine Mutter sagte mir damals nichts von einer Abreise aus XXXX . Zuletzt hat sie mir gesagt, dass die Leute, die nach mir gesucht haben, suchen auch nach meiner Familie. Deshalb konnten sie dort nicht weiter bleiben. Als ich in Libyen war, das war im August im Jahr 2014.BF: Ich bin im Dorf römisch 40 , in der Region Lower Shabelle geboren. Das befindet sich südlich von Mogadischu. Es ist ca. 20 km von römisch 40 entfernt. Früher hat meine Tante mütterlicherseits in römisch 40 gelebt, inzwischen sind sie geflüchtet, jetzt weiß ich nicht, ob irgendein Verwandter in römisch 40 lebt. Ich bin dort aufgewachsen und habe die Schule besucht. Wir hatten dort ein Haus, meine Familie und ich haben dort gelebt. Mein Vater hat in einer Bäckerei gearbeitet, ich und mein Bruder haben die Schule besucht. Mein Vater hat wenig verdient, er bekam kein Monatsgehalt, sondern hat täglich Geld bezogen. Ich habe meinen Vater nicht gefragt, wie viel Geld er verdient hat. Er brachte seinen Verdienst zu unserer Mutter und wir bekamen dann das Geld für den Unterhalt. Wir waren arm. Als Vater noch aktiv war, war es noch besser. Trotzdem hatten wir mal was zum Essen und mal nicht. Ich meinte als Vater noch gearbeitet hat. Wir waren 8 Geschwister, jetzt leben noch 6 Geschwister. Ein Bruder ist gestorben, jetzt sind es noch 3 Schwestern und 3 Brüder. Mein Vater hat seit ich klein war als Bäcker gearbeitet. Er hat bis 2014 als Bäcker gearbeitet. Dann hat er als Fischer gearbeitet. Es gab ein Problem, weswegen mein Vater aufgehört hat als Bäcker zu arbeiten. Sein Problem hat mit meinem Fluchtgrund nichts zu tun. Sein Problem war gesundheitlicher Natur, wegen der Hitze in der Bäckerei. Ich weiß nicht was meine Geschwister arbeiten. Mein Vater arbeitet und versorgt sie. Jetzt weiß ich nicht, wie ihr Leben ist, ich habe keinen Kontakt zu ihnen, weder zu meinen Geschwistern noch zu meinen Eltern. Ich habe versucht Kontakt herzustellen, dies war aber erfolglos. Meine Familie ist aus römisch 40 geflüchtet. Letztmalig hatte ich Kontakt zu Ihnen als ich in Libyen war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Kontakt mit meiner Tante hatte als ich in Libyen war, inzwischen ist sie zu ihrem Mann gegangen, dieser lebte nicht in römisch 40 , sondern in Dubai. Nachgefragt gebe ich an, dass es meiner Mutter mir erzählt hat. Sie sagte mir das als ich in Libyen war. Meine Mutter sagte mir damals nichts von einer Abreise aus römisch 40 . Zuletzt hat sie mir gesagt, dass die Leute, die nach mir gesucht haben, suchen auch nach meiner Familie. Deshalb konnten sie dort nicht weiter bleiben. Als ich in Libyen war, das war im August im Jahr 2014.
R: Warum haben Sie das in Ihrer Einvernahme 2017 nicht erwähnt?
BF: Ich habe gesagt, dass ich keinen Kontakt zu meiner Familie habe.
R: Richtig, Sie haben aber auch angegeben, dass sie nach wie vor in XXXX leben und haben von Fluchtplänen nichts gesagt. Was sagen Sie dazu?R: Richtig, Sie haben aber auch angegeben, dass sie nach wie vor in römisch 40 leben und haben von Fluchtplänen nichts gesagt. Was sagen Sie dazu?
BF: Man hat mich gefragt, wo hat die Familie gelebt, in XXXX oder XXXX und ich sagte XXXX .BF: Man hat mich gefragt, wo hat die Familie gelebt, in römisch 40 oder römisch 40 und ich sagte römisch 40 .
R: Nein das stimmt nicht, man fragte Sie: "Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat?", Ihre Antwort lautete "Meine Mutter, mein Vater, 3 Schwestern und 3 Brüder. Ich bin der älteste Sohn. Alle leben in XXXX ". Was sagen Sie dazu?R: Nein das stimmt nicht, man fragte Sie: "Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat?", Ihre Antwort lautete "Meine Mutter, mein Vater, 3 Schwestern und 3 Brüder. Ich bin der älteste Sohn. Alle leben in römisch 40 ". Was sagen Sie dazu?
BF: Sie (meine Mutter) hat mir nicht mit Sicherheit gesagt, dass sie ausreisen werden. Sie sagte mir, dass die Leute die nach mir suchen, würden sie auch nicht in Ruhe lassen. Ich hatte keine Zeit um genauer nachzufragen.
R: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Tante in XXXX ist?R: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Tante in römisch 40 ist?
BF: Beim selben Gespräch in Libyen.
R: Dann stellt sich die Frage warum Sie in der Einvernahme am 23.06.2017 angegeben haben, dass Sie eine Tante in XXXX hätten. Was sagen Sie dazu?R: Dann stellt sich die Frage warum Sie in der Einvernahme am 23.06.2017 angegeben haben, dass Sie eine Tante in römisch 40 hätten. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja sie hat dort gelebt.
R wiederholt die Frage: "Gibt es noch weitere Verwandte im Heimatland", Ihre Antwort lautete: "Ich habe noch eine Tante in XXXX ". Was sagen Sie dazu?R wiederholt die Frage: "Gibt es noch weitere Verwandte im Heimatland", Ihre Antwort lautete: "Ich habe noch eine Tante in römisch 40 ". Was sagen Sie dazu?
BF: Ich meinte es so wie ich es jetzt gesagt habe.
R: In welchen Größenordnungen verdiente Ihr Vater Geld?
BF: Es war verschieden, jeden Tag anders. Vater hat das Geld meiner Mutter gegeben. Ich kann nicht sagen wie viel er verdient hat.
R: Anders gefragt, verdiente Ihr Vater so viel Geld, dass Ersparnisse aufgebaut werden konnten oder war Ihre Familie immer sehr knapp bei Kasse?
BF: Es war schlecht. Wir konnten keine Ersparnisse aufbauen, ich weiß nicht ob Mutter etwas gespart hat.
R: Auch als 14jähriger müsste Ihnen klar gewesen sein, ob Ihre Familie nur von der Hand in den Mund gelebt hat oder ob gewisse Reserven vorhanden waren.
BF: Es war ein ganz schweres Leben. Ich glaube das es keine Reserven gab.
R: Hatte Ihre Familie einen wie immer gearteten Besitz?
BF: Außer das Haus hat meine Familie nichts besessen. Mein Vater hatte ein sehr kleines Boot.
R: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen haben.
BF: Es gab einen älteren Bruder der XXXX hieß. Wir haben dieselbe Schule besucht. Mein Vater hat gearbeitet. Dann hat mein Vater aufgehört in der Bäckerei zu arbeiten aufgrund seiner Gesundheitsprobleme und weil wir uns die Schule nicht mehr leisten konnten, haben wir aufgehört in die Schule zu gehen und sind dann in eine Koranschule gegangen. Unser Lehrer hat viele Jugendliche manipuliert, sodass sie sich der Al Shabaab angeschlossen haben. Das haben wir erst mitbekommen als wir einige Zeit diese Koranschule besucht haben. Dann hat er uns beide (ich und mein Bruder) für Al Shabaab anzuwerben versucht. Er sagte uns wir müssen Al Shabaab Mitglieder werden. Er hat unseren Namen auf eine Liste geschrieben. Aus Angst haben wir nichts dazu gesagt, wir sind dann nach Hause gegangen und haben unserem Vater davon erzählt. Mein Bruder hat es dem Vater erzählt und ich war dabei.BF: Es gab einen älteren Bruder der römisch 40 hieß. Wir haben dieselbe Schule besucht. Mein Vater hat gearbeitet. Dann hat mein Vater aufgehört in der Bäckerei zu arbeiten aufgrund seiner Gesundheitsprobleme und weil wir uns die Schule nicht mehr leisten konnten, haben wir aufgehört in die Schule zu gehen und sind dann in eine Koranschule gegangen. Unser Lehrer hat viele Jugendliche manipuliert, sodass sie sich der Al Shabaab angeschlossen haben. Das haben wir erst mitbekommen als wir einige Zeit diese Koranschule besucht haben. Dann hat er uns beide (ich und mein Bruder) für Al Shabaab anzuwerben versucht. Er sagte uns wir müssen Al Shabaab Mitglieder werden. Er hat unseren Namen auf eine Liste geschrieben. Aus Angst haben wir nichts dazu gesagt, wir sind dann nach Hause gegangen und haben unserem Vater davon erzählt. Mein Bruder hat es dem Vater erzählt und ich war dabei.
R: Wie lange waren Sie in der Koranschule?
BF: ca. ein Jahr. Wir lernten dort den Koran auf Arabisch.
R: Wenn Sie in einer Koranschule waren, können Sie mir sicher die 5 Pflichten eines Muslims aufzählen.
BF: Ja. Das Glaubensbekenntnis, Beten, Almosenabgabe, Fasten, Pilgerfahrt nach Mekka.
R: Bitte fahren Sie fort.
BF: Mein Vater sagte, dass wir nicht mehr die Koranschule besuchen dürfen. Dann hat unser Lehrer aus der Koranschule Kinder zu uns nach Hause geschickt um zu fragen, warum wir nicht mehr in die Schule kommen. Mein Vater ist dann zu der Koranschule gegangen und sagte dem Lehrer, dass er seine Kinder in die Schule geschickt hätte damit sie etwas lernen und nicht, dass sie Al Shabaab Mitglieder werden.
R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe war der Ablauf so: Der Lehrer hat Kinder zu Ihrem Vater geschickt und anschließend ist Ihr Vater in die Koranschule gegangen um mit dem Lehrer zu sprechen?
BF: Ja, sie haben mich richtig verstanden.
R: In der Einvernahme vom 23.06.2017 beim BFA sagten Sie "Mein Vater sagte dann wir sollen nicht mehr in die Koranschule gehen. Der Koranlehrer hat dann meinen Vater angerufen und gefragt warum wir nicht mehr in die Schule kommen." Was sagen Sie dazu, das ist ein anderer Ablauf des Geschehens?
BF: Ich habe Sie verstanden aber es kann sein, dass es der Dolmetscher so verstanden hat, telefonische Anrufe gab es nicht.
R: Sie haben vorher angegeben, dass Sie die Einvernahme durchgegangen wären, Sie haben auch zwei Details korrigiert und darüber hinaus wurde Ihnen die Einvernahme rückübersetzt und jetzt sagen Sie trotzdem etwas anderes.
BF: Jede Person versteht das anders. Ich habe nicht gesagt, dass mein Vater angerufen wurde.
R: Wieso sind Sie von der normalen Schule in die Koranschule gewechselt?
BF: Aufgrund der finanziellen Lage. Die normale Schule hat 10 USD pro Monat für beide Kinder gekostet.
R: Bitte fahren Sie fort.
BF: Mein Vater ging also zum Koranlehrer und redete mit ihm. Mein Vater sagte, dass er nicht möchte, dass seine Kinder der Al Shabaab beitreten.
R: Hat Ihr Vater auch einen bestimmten Grund angegeben, warum er nicht möchte, dass Sie sich bewaffnen?
BF: Vater wollte nicht, dass wir an dem Jihad teilnehmen. Unsere Leute sind friedlich und haben sich nie bewaffnet. Ich meine damit meine Familie sowie meine Verwandten.
R: Hat er eine Begründung, die von Ihrer Abstammung herzuleiten ist, angeführt oder hat er sich grundsätzlich gegen militärische Betätigungen ausgesprochen?
BF: Mein Vater war gegen die Ideen der Al Shabaab und andererseits wollte mein Vater grundsätzlich nicht, dass wir kämpfen.
R: Im Erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angeführt, dass Ihr Vater gemeint hätte, dass Sie sich als Angehöriger der Sheikhal nicht bewaffnen können würden. Was sagen Sie dazu?
BF: Wie meinen Sie verboten?
R erklärt die Frage und zitiert aus der Einvernahme vom 23.06.2017 vorm BFA, AS 209, "Mein Vater hat dann gesagt, dass wir als Sheikhal nicht bewaffnet sind und uns auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligen." Daraus schließe ich, dass Ihr Vater eine Bewaffnung bzw. die Beteiligung an bewaffneten Konflikten schon alleine aufgrund seiner Abstammung ablehnte und nicht nur aus persönlichen Überlegungen, wie Sie soeben angegeben haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich meinte damit, dass die Sheikhal nie Waffen angenommen haben oder an Kampfhandlungen teilgenommen haben. Die Sheikhal sind religiös und die meisten sind Scheichs.
R: Das haben Sie mir vorher nicht geantwortet, obwohl ich Ihnen diese Antwort