TE Lvwg Beschluss 2018/5/18 VGW-103/V/040/6242/2018

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Veröffentlicht am 18.05.2018
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Entscheidungsdatum

18.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs2b
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über den Antrag des Herrn Dkfm. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 9.5.2018, auf Ausfertigung der am 10.4.2018 mündlich verkündeten Entscheidung zu Zahl VGW-103/040/10768/2017, den

BESCHLUSS

gefasst

I. Der Antrag wird gemäß § 29 Absatz 2a VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom 13.12.2016 erließ die LPD Wien gegen Herrn Dkfm. A. B. ein Waffenverbot nach § 12 Absatz 1 Waffengesetz. Dagegen erhob der nunmehrige Antragsteller fristgerecht Beschwerde und fand in diesem Verfahren am 21.12.2017 und am 10.4.2018 eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an der der Antragsteller jeweils persönlich teilnahm. Im Anschluss an die Verhandlung am 10.4.2018 wurde das die Beschwerde abweisende Erkenntnis vom zuständigen Richter in Anwesenheit des Antragstellers mündlich verkündet. Die Verkündung des Erkenntnisses (Spruch mit Begründung und Belehrung nach § 29 Absatz 2a VwGVG) wurde im Verhandlungsprotokoll dokumentiert. Das Verhandlungsprotokoll wurde Herrn Dkfm. B. ausgefolgt und von diesem mitgenommen.

Beim Verlassen des Verhandlungssaals meinte Herr Dkfm. B. zum Richter sinngemäß: „Wir werden uns nicht wiedersehen. Aber mit der Richterin (gemeint jene im Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Körperverletzung) bin ich noch nicht fertig. Michael Kohlhaas ist nichts gegen mich.“

Am 17.4.2018 langte beim Verwaltungsgericht Wien ein vom Verwaltungsgerichtshof an das Verwaltungsgericht Wien ohne Anschreiben weitergeleitetes Schreiben des Antragstellers ein. Dieses Schreiben des Antragstellers vom 12.4.2018 lautet:

„Es ist in o.a. Verfahren vom Justizbeamten Dr. Schmid befunden worden, dass gegen seine Entscheidung keine Berufung möglich ist.

Doch ich bemängle, dass in diesem Verfahren das vorangegangene Gerichtsverfahren und die dort nicht erfolgte Ausweisprüfung der Fr. C. und der Zeugin D. (auch ich wurde nicht nach meinem Ausweis gefragt) für Dr. Schmid keine Urteilsrelevanz hat. Die unterlassene Ausweisprüfung wurde von der Staatsanwältin, der Schriftführerin, meiner Anwältin und einem Gerichtssaalkiebitz (offensichtlich für eine Zeitung schreibend) sicherlich beobachtet und sollte von diesen bestätigt werden können Die Falschaussagen von C. und D. vor Gericht hatten Bedeutung für die Urteilsfindung der Richterin. Eine Gegenüberstellung der beiden Frauen bei (oder mit) Dr. Schmid und den bei der Verhandlung anwesenden Personen hätte Klarheit und Nachweis meiner Behauptung für Dr. Schmid gebracht.

Die wissentlich gemachten Falschaussagen von C. und D. in der Gerichtsverhandlung sind angeblich schwere Vergehen. Sie sind daher gerichtlich zu verfolgen und dürfen nicht ungestraft bleiben.

Den Pfefferspray benötige ich vor allem zur Abwehr von Überfällen. Am Tag vor der Bundespräsidentenwahl wurde ich vor meiner Wohnungstür überfallen. Die von mir nach dem Kampf (auf dem Boden) um meine Geldbörse gerufene Polizei war sehr freundlich, suchte im Haus nach dem geflüchteten Verbrecher und hatte einen Fall für die Kriminalstatistik. Bei meinem nächsten Krankenhausbesuch (für die Wundversorgung meiner nässenden Transplantationsnarben) wurden die bei dem Überfall erlittenen Verletzungen bemerkt und ich gefragt, wobei ich diese erlitten hatte. Auf meine Antwort wurde gefragt, ob ich den Überfall angezeigt hatte, was ansonsten das Krankenhaus machen würde.

Durch meine Behinderung nach Zehenamputation und Hauttransplantationen an beiden Knöcheln, meinen 77 Jahren und den ärztlich diagnostizierten Herzproblemen bin ich ein relativ wehrloses Opfer. Ein Hundebiss in eine der Transplantationen hätte gewiss den Verlust des betroffenen Fußes zur Folge. Die Polizei kommt mit dann nicht rechtzeitig – wenn überhaupt – zu Hilfe. Sie beschränkt sich auf Anhörung meines Berichtes und Aufnahme in die Kriminalstatistik.

Eine Aufhebung des Waffenverbots sollte allgemein begreiflich sein. Daher ersuche ich darum.“

Da das Schreiben des Antragstellers an die Postanschrift des Verwaltungs-gerichtshofes („Verwaltungsgerichtshof, Postfach 50, 1016 Wien“) gesendet wurde und inhaltlich Argumente gegen das Waffenverbot vorgebracht wurden, lag die Annahme nahe, dass der Antragsteller eine (außerordentliche) Revision einbringen wollte. Da die Formulierung des Schreibens – beispielsweise fehlt ein Betreff und wird einleitend davon geschrieben, dass keine „Berufung“ offenstehe – aber nicht zweifelsfrei klar war und auch ein Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes nach § 12 Absatz 7 Waffengesetz denkbar – wenn auch nicht wahrscheinlich (es kam in der Praxis des Verwaltungsgerichts Wien aber schon wiederholt vor, dass Menschen, gegen die ein Waffenverbot erlassen wurde, wenige Tage nach Zustellung der abweisenden Entscheidung einen solchen Aufhebungsantrag gestellt haben) – war, erging folgender Verbesserungsauftrag an den Antragsteller:

„Sehr geehrter Herr Dkfm. B.,

im Nachhang zu Ihrer Beschwerde vom 20.7.2017 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 17.7.2017, Zl. ..., wegen Abweisung der Vorstellung gegen den Bescheid vom 13.12.2016 betreffend Besitzverbot von Waffen und Munition nach dem WaffG, über die am 10.4.2018 durch Verkündung rechtsverbindlich entschieden wurde, langte am 17.4.2018 beim Verwaltungsgericht Wien ein Schreiben von Ihnen vom 12.4.2018 ein, welches nach dem Briefkopf an das Verwaltungsgericht Wien gerichtete ist, aber durch die Beschriftung des Kuverts mit „Verwaltungs-gerichtshof, Postfach 50, 1016 Wien“ an den Verwaltungsgerichtshof gesendet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Schreiben kommentarlos an das Verwaltungsgericht Wien weiter.

Dem Verwaltungsgericht Wien erschließt sich Ihre mit diesem Schreiben bezweckte Absicht nicht.

Die letzten beiden Sätze („Eine Aufhebung des Waffenverbotes sollte allgemein begreiflich sein. Daher ersuche ich darum.“) könnten einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes durch die Behörde nach § 12 Absatz 7 Waffengesetz darstellen, dann wäre die Landespolizeidirektion Wien zur Entscheidung berufen.

Sollte mit dieser Formulierung aber eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof angestrebt werden, muss Ihnen mitgeteilt werden, dass eine solche nur von einem Rechtsanwalt und unter Vergebührung von 240 Euro erhoben werden kann. Die ao. Revision ist an das Verwaltungsgericht Wien zu richten und setzt – wie in der Belehrung am Ende des Verhandlungsprotokolls auch ausgeführt – einen Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung binnen zwei Wochen ab Aushändigung des Verhandlungsprotokolls voraus. Einen solchen Antrag haben Sie nicht gestellt. Ab Zustellung der (vollen) Ausfertigung des Erkenntnisses stehen sechs Wochen für die Einbringung der ao. Revision (durch einen Rechtsanwalt) offen.

Sollte aber beabsichtigt sein, dass das Verwaltungsgericht Wien seine Entscheidung abändert, ist Ihnen mitzuteilen, dass dafür keine Rechtsgrundlage besteht.

Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bekanntzugeben, was Sie mit Ihrem Schreiben vom 12.4.2018 bezwecken wollen und dieses entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verbessern und neuerlich einzubringen (unter Anschluss des ursprünglichen Schreibens). Anderenfalls müssen Sie mit einer Zurückweisung rechnen.“

Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 30.4.2018 zugestellt (persönliche Übernahme). Ab diesem Tag war dem Antragsteller bekannt, dass er keinen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt hat.

Am 11.5.2018 langte beim Verwaltungsgericht Wien ein als „Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung“ tituliertes Schreiben des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Antragstellers ein, in dem ausgeführt wird, dass der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 12.4.2018 zum Ausdruck bringen wollte, dass er „einen anderen Ausgang des Verfahrens wünscht und gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts alle möglichen Mitteln ausschöpfen möchte. Das Schriftstück vom 12.4.2018 war demnach in einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung umzudeuten.“ Für den Fall, dass das Gericht eine solche Umdeutung nicht vornimmt, wurde als Eventualantrag ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10.4.2018 gestellt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäume Frist nach § 29 Absatz 2a VwGVG wurde nicht eingebracht.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Nach § 29 Absatz 1 und 2 VwGVG sind Erkenntnisse zu verkünden und mit einer Begründung auszufertigen.

Gemäß § 29 Absatz 2a VwGVG ist für den Fall einer Verkündung die Niederschrift (Verhandlungsprotokoll, in dem die Verkündung dokumentiert ist) allen zur Erhebung einer Revision Berechtigten auszufolgen oder zuzustellen. Diese Niederschrift hat eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift, eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung zu verlangen und darüber, dass dieser Antrag Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision bzw. Beschwerde ist, zu enthalten.

Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 29 Absatz 5 VwGVG).

Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet, ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig (§ 25a Absatz 4a letzter Satz VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der „gekürzten Ausfertigung“ bereits auseinandergesetzt. Im Beschluss Ra 2017/19/0099 vom 20.4.2017 kam der VwGH zur folgenden Rechtsansicht (siehe auch VwGH Ra 2017/19/0239 vom 8.8.2017):

„Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu. Den vorgelegten Akten zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 7. Februar 2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. In der Revision wird Gegenteiliges auch nicht behauptet. Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrages auf Ausfertigung iSd § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision (vgl. dazu in diesem Sinn auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, § 29 VwGVG, K 38, und § 25a VwGG, K 15).“

Im Beschluss vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, hält der Verwaltungsgerichtshof fest:

„Aus der die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG ergibt sich, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof darstellt. Nach § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Dem Verwaltungsgericht steht die Möglichkeit einer Ausfertigung in gekürzter Form in einem solchen Fall dann nicht offen (vgl. § 29 Abs. 5 VwGVG).“

Daraus lässt sich ableiten, dass das Verwaltungsgericht Wien zwar auch ohne Antrag auf schriftliche Ausfertigung eine „volle“ Ausfertigung vornehmen darf, diese aber als „gekürzte“ Ausfertigung bzw. als nicht auf Antrag auf schriftliche Ausfertigung ergangene schriftliche Ausfertigung gilt, die nach § 25a Absatz 4 Schlusssatz VwGG einer Revision zugänglich ist.

Im konkreten Fall liegt im Schreiben des Herrn Dkfm. B. vom 12.4.2018 zweifelsfrei kein Antrag nach § 29 Absatz 2b VwGVG vor. Nicht ansatzweise wird die Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung beantragt. Vielmehr argumentiert Herr Dkfm. B. inhaltlich, versucht also mit seinem Schriftsatz vom 12.4.2018 die mündlich verkündete Entscheidung zu bekämpfen, was einer – nach Form und Inhalt mangelhafte – Revision entspricht. Auch im anwaltlichen Schreiben vom 9.5.2018 wird anerkannt, dass das Schreiben des Antragstellers vom 12.4.2018 umgedeutet werden müsste. Voraussetzung für eine zulässige „Umdeutung“ eines Antrages ist es, dass zumindest ansatzweise – wenn auch nicht ausdrücklich und nicht mit dem richtigen Fachvokabular – zum Ausdruck gebracht wird, dass eine schriftliche Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses gewünscht wird. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller ist akademisch gebildet, wurde bei der Verkündung mündlich rechtsbelehrt und enthält die ihm ausgefolgte Niederschrift die gesetzliche Rechtsbelehrung. Würde jede inhaltlich ausgeführte (ordentliche oder außerordentliche) Revision als Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung nach § 29 Absatz 2b VwGVG „umzudeuten“ sein, käme der letztgenannten Bestimmung sowie § 25a Absatz 4a VwGG keine Bedeutung zu.

Das Schreiben vom 12.4.2018, welches vom Antragsteller an den VwGH adressiert wurde, stellt keinen Antrag auf Ausfertigung des am 10.4.2918 verkündeten Erkenntnisses dar.

Daher erlangt der Eventualantrag vom 9.5.2018 Wirksamkeit, mit dem der Antragsteller die schriftliche Ausfertigung des am 10.4.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

Dieser Antrag erweist sich als verspätet, da nach § 29 Absatz 2a Ziffer 1 VwGVG ein solcher Antrag binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift zu stellen ist. Der Antragsteller hatte bis 24.4.2018 Zeit, einen solchen Ausfertigungsantrag zu stellen. Der verspätet eingebrachte Antrag ist daher zurückzuweisen.

Anzumerken ist, dass dem Antragsteller mit Beschluss vom 25.4.2018 („Verbesserungsauftrag“) bekannt gegeben wurde, dass sein Schreiben vom 12.4.2018 nicht als Antrag auf (volle) Ausfertigung angesehen werden kann. Mit Zustellung des Beschlusses am 30.4.2018 ist die Frist für einen etwaigen Wiedereinsetzungsantrag angelaufen. Bis dato ist ein solcher Antrag nicht beim Verwaltungsgericht eingelangt.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt (das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter Beachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung getroffen; zudem ist keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus erkennbar, sondern bloß ein Schriftsatz zu beurteilen gewesen), war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausfertigung, volle, gekürzte; Antrag, verspätet; Belehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.V.040.6242.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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