TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/14 LVwG-2018/37/2358-6

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §50
32005D0370 AarhusKonvention Art2
32005D0370 AarhusKonvention Art6
32005D0370 AarhusKonvention Art9
VwGVG §24
VwGVG §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch deren Bürgermeisterin AA, Adresse 1, Z, sowie über die Beschwerde der BB und der Verlassenschaft nach AB, vertreten durch
BB, beide Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2018, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: CC-GmbH; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y),

zu Recht:

1.       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 16.08.2017 hat die CC-GmbH, Adresse 3, X, vertreten durch die DD-GmbH, Adresse 4, Y, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gste  Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB Z, angesucht. Mit Schriftsatz vom 23.08.2017, Zl *****, hat der Landeshauptmann von Tirol gemäß
§ 38 Abs 6a Z 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) der Bezirkshaupt-mannschaft Y die Durchführung des gegenständlichen abfallrechtlichen Verfahrens übertragen, die Bezirkshauptmannschaft Y zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigt sowie mit der Vollziehung der §§ 53 Abs 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 für die beantragte Bodenaushubdeponie betraut.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2018, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y unter Hinweis auf § 50 Abs 2 AWG 2002 die vierwöchige Auflage des Antrages der CC-GmbH auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken des GB Z und zugleich die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung am 09.04.2018 kundgemacht.

Mit E-Mail vom 06.04.2018 hat die durch Bürgermeisterin AA vertretene Gemeinde Z die von der EE-GmbH & Co KG verfasste „fachkundige Stellungnahme“ übermittelt. Die fachkundige Stellungnahme enthält unter anderem die Einwendung, dass die Bezirkshauptmannschaft Y das vereinfachte Verfahren zu Unrecht anwende. Darüber hinaus wird in der fachkundigen Stellungnahme festgehalten, dass das eingereichte Projekt nicht dem Stand der Technik entspreche. Insbesondere werden massive Bedenken hinsichtlich der verkehrstechnischen Situation geäußert.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Konsenswerberin eine Änderung des Projektes bekannt gegeben ? die Lage der Deponie wurde aufgrund einer Überschneidung mit der gelben Gefahrenzone geringfügig abgeändert und verschoben ? und dem-entsprechend ihren verfahrenseinleitenden Antrag geändert. Ergänzend dazu hat sie überarbeitete Unterlagen in vierfacher Ausfertigung vorgelegt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben BB, auch in Vertretung der Verlassenschaft nach AB, Adresse 2, Z, sowie FF, Adresse 5, Z, jeweils gleichlautende Einwendungen erhoben. Insbesondere wurde die Unzulässigkeit der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 50 AWG 2002 behauptet.

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Z hat dem Verhandlungsleiter eine Unterschriftenliste mit 398 gesammelten Unterschriften von Bürgern der Gemeinde Z gegen die geplante Bodenaushubdeponie übergeben.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2018, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die vierwöchige Auflage des geänderten Genehmigungsantrages der CC-GmbH bekannt gegeben. Mit dem weiteren Schriftsatz vom 11.04.2018,
Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y das Sachgebiet Verkehrsplanung des Amtes der Tiroler Landesregierung ersucht, ein fachkundliches Gutachten zur Fragestellung abzugeben, „ob durch das Zu- und Abfahren der zu erwartenden Fahrzeuge zu bzw von der geplanten Bodenaushubdeponie eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ? näherhin der Gemeindestraße Z ? zu befürchten ist und gegebenenfalls geeignete Auflagen in Vorschlag zu bringen“. Mit Schriftsatz vom 02.05.2018, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y das Referat Verkehr mit der Abgabe einer Stellungnahme zur Frage der „Leichtigkeit des Verkehrs“, also mit den Fragen zum Straßenzustand betraut.

Mit E-Mail vom 09.05.2018 hat die Gemeinde Z, vertreten durch deren Bürgermeisterin AA, die weitere von der EE-GmbH & Co KG verfasste fachkundige Stellungnahme vom 09.05.2018 übermittelt. In dieser weiteren fachkundigen Stellungnahme werden die bereits in der Stellungnahme vom 05.04.2018 erhobenen Einwendungen im Wesentlichen wiederholt.

Mit E-Mail vom 14.05.2018 hat die G-Gemeinschaft, vertreten durch JJ, eine Stellungnahme erstattet, da die beantragte Deponie den G-Weg in der Gemeinde Z berühren würde.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2018, Zl *****, hat der verkehrstechnische Amtssachverständige KK sein Gutachten erstattet und dazu im E-Mail vom 01.08.2018 ergänzende Anmerkungen getroffen.

Mit Bescheid vom 01.10.2018, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der CC-GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB Z, im Ausmaß von 55.000 m³ die mit 31.12.2023 befristete abfallrechtliche Genehmigung (Spruchpunkt I.) und die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung (Spruchpunkt II.) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt IV.) erteilt und die Einwendungen näher bezeichneter Personen als unbegründet abgewiesen sowie als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeisterin AA, Adresse 1, Z, mit Schriftsatz vom 30.10.2018 Beschwerde erhoben und beantragt, ihr [= der Gemeinde Z] im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird beantragt, das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 haben BB, Adresse 2, Z, sowie die Verlassenschaft nach AB, vertreten durch BB, Adresse 2, Z, Beschwerde erhoben und beantragt ihnen [= den Beschwerdeführerinnen] Parteistellung zuzuerkennen und in weiterer Folge der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Deponiebewilligung zu versagen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Verwaltungsbehörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zum Beschwerdevorbringen hat sich die CC-GmbH durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 24.12.2018 geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y den Bescheid vom 03.05.1926, Zl *****, eingeholt.

II.      Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der mitbeteiligten Partei:

1.       Beschwerdevorbringen der Gemeinde Z:

Die Gemeinde Z betont, sie könne als Standortgemeinde geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 zu Unrecht angewendet worden sei. Darüber hinaus würde Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention das Recht auf Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren auch für „Mitglieder der Öffentlichkeit“ regeln, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen gegen umweltbezogene Bestimmungen anzufechten. Im gegenständlichen Fall hätten 398 BürgerInnen der Gemeinde Z eine Initiative unterzeichnet, um die gegenständliche Deponie zu verhindern. Der Gemeinderat habe mit
10 zu 0 Stimmen gegen den Antrag der Konsenswerberin auf Errichtung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie gestimmt.

Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) und damit einhergehender Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sei klar gestellt, dass der Standortgemeinde auch im vereinfachten Verfahren Parteistellung zukomme, wenn umweltbezogene Bestimmungen berührt seien. Die gegenständliche Bewilligung betreffe insbesondere auch naturschutzrechtliche Bestimmungen. Ihr [= der Gemeinde Z] sei daher ? insbesondere unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 20.12.2017 (Rechtssache C-66/15 „Protect“) ? im gegenständlichen abfallrechtlichen Bewilligungs-verfahren Parteistellung zuzuerkennen.

Die Gemeinde Z bringt zudem vor, der angefochtene Bescheid sei mit einem Formalfehler behaftet, zumal die Antragstellerin im Spruch als „C-GmbH“ bezeichnet werde, Antragstellerin jedoch die „CC-GmbH“ sei. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei daher mit einem wesentlichen Mangel behaftet.

Die Gemeinde Z weist darauf hin, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen erteilt worden sei. Die unterfertigte Zustimmungserklärung des Grundeigentümers LL vom 26.06.2017 beziehe sich allerdings auf das Einreichprojekt. Dessen Zustimmungserklärung könne sich daher nicht auf die maßgeblichen Projektunterlagen vom 05.04.2018 für die Genehmigung beziehen und sei daher gegenstandslos.

Die Gemeinde Z bestreitet unter Hinweis auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2018, Zl *****, die gesetzeskonforme Kundmachung. Zudem sei die Verhandlung vom 09.04.2018 zu kurzfristig anberaumt worden.

In den Kapiteln 6. bis einschließlich 10. Ihrer Beschwerde bemängelt die Gemeinde Z die Stellungnahmen/Gutachten aus den Fachbereichen Forsttechnik, Naturkunde, Abfalltechnik, Geologie und Emissionstechnik. Ausführlich setzt sich die Gemeinde Z in Kapitel 11. ihrer Beschwerde mit den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen auseinander und hält dessen Beurteilung für unrichtig und mangelhaft. Darüber hinaus sei die Zufahrt rechtlich nicht gesichert.

Ihrer Beschwerde hat die Gemeinde Z verschiedene Urkunden beigefügt, unter anderem die Stellungnahme des Verkehrsgutachters MM vom 20.04.2018 sowie das straßenbautechnische Gutachten des NN vom 16.09.2018,
Zl ****.

2.       Beschwerdevorbringen der BB und der von ihr vertretenen Verlassenschaft nach AB:

Die Verlassenschaft nach AB bringt vor, sie verfüge über im Wasserbuch verbriefte Drainage-, Brunnen- und Wasserbezugsrechte auf den von der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Bodenaushubdeponie betroffenen Grundstücken des GB Z. Diese Berechtigungen würden durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Deponie dauerhaft beeinträchtigt oder deren Ausübung überhaupt unmöglich gemacht werden. Sie [= die Verlassenschaft nach AB] werde daher durch das geplante Vorhaben zu Duldungen in ihrer Eigenschaft als Wassernutzungsberechtigte gezwungen. Gemäß § 50 Abs 4 AWG sei allerdings derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, jedenfalls auch Partei im sogenannten „vereinfachten Verfahren“. Die belangte Behörde habe daher in Verkennung dieser Rechtslage ihre [= die Verlassenschaft nach AB] erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

BB bringt vor, ihr verweigere der angefochtene Bescheid zu Unrecht die Parteistellung. Der Ausschluss der Parteistellung von betroffenen Nachbarn im sogenannten „vereinfachten Verfahren“ gemäß § 50 AWG 2002 widerspreche dem im Übereinkommen von Aarhus eingegangenen Verpflichtungen zur Umsetzung in nationales Recht. BB richtet in diesem Zusammenhang an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anregung, „beim Verfassungsgerichtshof eine Gesetzesprüfung betreffend die Übereinstimmung der Aberkennung der Parteistellung von betroffenen Nachbarn im ,vereinfachten Verfahren‘ laut § 50 AWG mit den im ,Übereinkommen von Aarhus‘ übernommenen internationalen Verpflichtungen zu beantragen“.

Beide Beschwerdeführerinnen ? BB und die Verlassenschaft nach AB ? heben hervor, dass die belangte Behörde trotz Aberkennung der Parteistellung auf die eingelangten Einwendungen/Äußerungen Bedacht nehmen hätte müssen. In diesem Zusammenhang betonen beide Beschwerdeführerinnen, dass die geplante Deponie über keine für „Schwerlast-LKW“ geeignete Zufahrt verfüge. Die von der belangten Behörde in Spruchpunkt IV. g) des angefochtenen Bescheides aufgenommenen verkehrstechnischen Nebenbestimmungen seien zu unbestimmt, folglich nicht vollziehbar und somit rechtswidrig. Bei der Beurteilung der Beschaffenheit des Zufahrtsweges habe die Behörde ihre Verpflichtung zur Wahrung der berechtigten Schutzinteressen nicht wahrgenommen.

Die Beschwerdeführerinnen bringen zudem vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Bauaufsicht zu bestellen und der Konsenswerberin die Erstellung eines Oberflächenprofils vor und nach der Deponieerstellung oder –befüllung aufzutragen. Auch im Zusammenhang mit dem Rekultivierungsauftrag bediene sich die Behörde allgemeiner Ausführungen. Genaue Pläne dazu würden allerdings fehlen.

Der Begründung des Bescheides sei zu entnehmen, dass ein Betrieb der Deponie an 275 Tagen (im Jahr) zwischen Montag und Freitag (07:30 Uhr – 18:00 Uhr) sowie an Samstagen (07:30 Uhr – 13:00 Uhr) und somit auch in den Wintermonaten vorgesehen sei. Im Spruch würden dazu jegliche Ausführungen fehlen.

3.       Stellungnahme der mitbeteiligten Partei:

3.1.    Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen der Gemeinde Z:

Die mitbeteiligte Partei betont, in der verfahrensgegenständlichen Deponie würde ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfalle, abgelagert und das gesamte Deponievolumen betrage weniger als 100.000 m3. Folglich könne an der rechtmäßigen Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 nicht ernstlich gezweifelt werden. Die belangte Behörde habe daher die Einwendung der Gemeinde Z, das vereinfachte Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 werde zu Unrecht angewendet, zu Recht als unbegründet abgewiesen. In diesem Zusammenhang verweist die mitbeteiligte Partei auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum bei der Einräumung der Parteistellung und Ausgestaltung der Parteirechte zukomme und demzufolge gegen die Einschränkung der Parteirechte von Nachbarn und Gemeinden im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 Abs 4 AWG 2002 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen.

Die mitbeteiligte Partei setzt sich ausführlich mit dem von der Gemeinde Z zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2018, Zl Ra 2015/07/0074, auseinander. Die mitbeteiligte Partei hebt hervor, dass der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Gegenstand des vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Sachverhaltes sei nämlich der Antrag einer anerkannten Umweltorganisation nach § 19 Abs 7 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) auf Erlassung geeigneter Maßnahmen im Sinne der Luftqualitäts-RL 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa und des Immissionsschutzgesetzes-Luft an den Landeshauptmann von Salzburg gewesen.

Im Gegensatz zu anerkannten Umweltorganisationen nach § 19 Abs 7 UVP-G 2000, die sich für den Umweltschutz einsetzen würden, handle es sich bei der Gemeinde Z um kein „Mitglied der Öffentlichkeit“ im Sinn des Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention. Darüber hinaus habe es die Gemeinde Z verabsäumt darzulegen, durch welche Handlung oder durch welche Unterlassung gegen welches innerstaatliche Umweltrecht verstoßen worden wäre. Ausgehend von den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19.02.2018, Zl Ra 2015/07/0074, lasse sich für das gegenständliche Verfahren die Parteistellung der Gemeinde Z nicht begründen.

Darüber hinaus betont die mitbeteiligte Partei, dass im Hinblick auf die von der Gemeinde Z erstmalig vorgebrachten Einwendungen selbst bei Vorliegen einer Parteistellung von Präklusion auszugehen sei.

Die mitbeteiligte Partei hebt hervor, dass im vereinfachten Verfahren keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe. Die Bezirkshauptmannschaft Y habe mit Schreiben vom 11.04.2018, Zl *****, dem AWG 2002 entsprechend die vierwöchige Auflage des geänderten Genehmigungsantrages bekannt gegeben und habe sich dazu die Gemeinde Z geäußert. Der Gemeinde seien somit die geänderten Projektunterlagen bekannt gewesen und hätte sie ihre Rechte wahrnehmen können. Deren Ausführungen in Kapitel 5. ihrer Beschwerde gingen daher ins Leere.

Die mitbeteiligte Partei hebt hervor, die Darlegungen der Gemeinde Z gegen die Stellungnahmen des forstfachlichen, naturkundefachlichen, abfalltechnischen, geologischen sowie emissionstechnischen Amtssachverständigen seien nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt und insofern unbeachtlich. Zum Vorbringen der Gemeinde Z zur Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen und der Vorlage eines straßenbautechnischen Gutachtens hebt die mitbeteiligte Partei zwei Umstände hervor. Der verkehrstechnische Amtssachverständige habe geprüft, ob durch das Zu- und Abfahren von und zur geplanten Deponie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich beeinträchtigt würden. Demgegenüber befasse sich das vorgelegte straßenbautechnische Gutachten mit der Frage, ob die Beschaffenheit der Straße durch die Zu- und Abfahrten beeinträchtigt werde. Dieses Gutachten sei daher nicht geeignet, Aussagen über die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu treffen. Darüber hinaus könnten Immissionen und andere Beeinträchtigungen als Folge des Fahrens auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Betriebsanlage bilde, nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden. Die Frage der Belastbarkeit der öffentlichen Straße im gegenständlichen Genehmigungsverfahren sei daher jedenfalls ohne Belang.

3.2.    Zum Beschwerdevorbringen der BB und der Verlassenschaft nach AB:

Die mitbeteiligte Partei betont, beide Beschwerdeführerinnen würden die Anwendung des §  50 AWG 2002 und damit die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht bemängeln, bemängelt würde viel mehr der Umstand, dass die belangte Behörde ihnen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens keine Parteistellung zuerkannt habe. Gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung der Parteistellung hätten allerdings die Höchstgerichte nach aktueller und ständiger Rechtsprechung keine Bedenken.

Zudem würden die gegen die Ausführungen der Amtssachverständigen erhobenen Einwendungen nicht auf gleicher Ebene erfolgen. Betreffend die Einwendungen zur Deponiezufahrt hebt die mitbeteiligte Partei hervor, dass Immissionen und andere Beeinträchtigungen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Betriebsanlage bilde, nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden könne.

III.     Sachverhalt:

Die CC-GmbH plant die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf den im Eigentum des LL, Adresse 6, Z, stehenden Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB Z. Die geplante Deponie befindet sich südlich des Ortsteils „T“. Die betroffenen Parzellen sind laut Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet.

Das Urgelände fällt im Bereich des Projektgebietes bei einem mittleren Gefälle von ca 5 bis 20° Richtung Südwesten ab und weist Höhen zwischen 840 bis 875 m ü.A. auf.

Das Deponievolumen beträgt bei einer beanspruchten Fläche von ca 21.000 m² und einer maximalen Schütthöhe von ca 7,2 m 55.000 m³. Die Böschungen im südlichen Bereich werden mit einer Neigung von 30° aufgebaut.

In den im geplanten Deponiebereich angelegten vier Schürfgruben wurde kein Hang- oder Grundwasser vorgefunden. Drainagemaßnahmen sind daher nicht vorgesehen. Das auftretende Regenwasser versickert flächig im nach Abschluss der Schüttung zu begrünenden Deponiekörper.

Mit Bescheid vom 03.05.1926, Zl I-*****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y „OO (P) und Genossen“ die Entwässerung einer aus den „Höfen Q, P und R“ zusammengeschlossenen Fläche von rund 3,1 ha einschließlich der dafür erforderlichen Anlage unter Vorschreibung von „Konsensbedingungen“ wasserrechtlich bewilligt. Die Ausmündung der mit dem zitierten Bescheid wasserrechtlich bewilligten Drainageleitung südlich des Gst Nr **3, GB Z, war bei der Verhandlung am 09.04.2018 sichtbar und schüttete eine geringe Menge Wasser (weniger als 1 l/s).

Die alte, Richtung Nord-Süd verlaufende Drainageleitung wurde gegen eine neue Kunststoffdrainageleitung, Durchmesser 100 mm, ausgetauscht. Diese Drainageleitung wird im Bedarfsfall erneuert und soweit Richtung Süden verlängert, dass eine Ausleitung im künftigen Böschungsbereich der Deponie erfolgt.

Eine nachteilige Einwirkung durch die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie auf die behördlich bewilligte Entwässerungsanlage lässt sich nicht feststellen.

Die Zufahrt zur Deponie erfolgt über die L **1 Zer Straße, über eine von der L **1 Zer Straße abzweigende Gemeindestraße sowie anschließend über eine Privatstraße. Die Abzweigung an der Gemeindestraße in Richtung Westen ist entsprechend der Beschilderung nur Anrainern gestattet. Die Gemeindestraße endet kurz vor dem auf
dem Gst Nr **5, GB Z, situierten Bauernhof (Eigentümer: LL). Ab dem Bauernhof erfolgt die Zufahrt über einen Privatweg. Auf diesem Privatweg wird eine Reifenwaschanlage zum Schutz vor Verschmutzungen am öffentlichen Straßennetz eingerichtet. Durch eine entsprechende Beschilderung sowie die Errichtung eines Schrankens erfolgt eine Trennung zwischen der Privatstraße und der dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindestraße.

IV.      Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen zur Lage der Deponie und des Deponievolumens stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene „Kurzbeschreibung der geplanten Bodenaushubdeponie“ (vgl Seite 1). Dementsprechend umfasst die abfallrechtliche Genehmigung gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB Z, im Ausmaß von 55.000 m³.

Die allgemeinen Angaben zur Lage der Deponie und deren Deponievolumen werden von allen Beschwerdeführerinnen in den jeweiligen Rechtsmitteln nicht bestritten.

Die Feststellungen zu einem allfälligen Vorkommen von Hang- und Grundwasser und zur Entsorgung anfallender Regenwässer stützen sich auf die nicht bestrittenen Darlegungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen des behördlichen Verfahrens.

Die Verlassenschaft nach AB hat im Hinblick auf die geplante Deponie darauf hingewiesen, sie verfüge über ein im Wasserbuch verbrieftes Drainage-, Brunnen- und Wasserbezugsrecht auf den durch die geplante Anlage betroffenen Grundstücken der GB Z. Ergänzend dazu hat sie vorgebracht, die ihr mit Bescheid aus dem Jahr 1926 eingeräumte Berechtigung werde durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Deponie dauerhaft beeinträchtigt oder deren Ausübung unmöglich gemacht, ohne ihre Behauptung näher zu begründen.

Der wasserfachliche Amtssachverständige ist in seiner Stellungnahme vom 04.10.2017, Zl ******, aber auch im Rahmen der Verhandlung am 09.04.2018 auf die behördlich bewilligte Entwässerungsanlage, insbesondere die sichtbare Entwässerungsleitung eingegangen. Die von der Verlassenschaft nach AB geäußerten Befürchtungen hat der wasserfachliche Amtssachverständige nicht bestätigt. Entsprechend seiner Forderung wird diese Drainageleitung im Bedarfsfall erneuert und soweit Richtung Süden verlängert, dass eine Ausleitung im künftigen Böschungsbereich der Deponie erfolgt.

Ausgehend davon trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen zum Themenkreis „Siedlungswasserwirtschaft“.

Zur Deponiezufahrt stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich fest, welches Straßennetz dafür benützt und welche Vorkehrungen am Ende der Gemeindestraße und dem Beginn der Privatstraße im Bereich des auf Gst Nr **5, GB Z, situierten Bauernhofes getroffen werden. Grundlage dafür bilden die diesbezüglich unbestritten gebliebenen Darlegungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen KK im Gutachten vom 01.08.2018, Zl *****, einschließlich dessen ergänzenden Anmerkungen vom 01.08.2018.

V.       Rechtslage:

1.       Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl I Nr 102/2002 in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 97/2013 (§ 50) und BGBl I Nr 73/2018 (§ 37) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]

(3) Folgende Behandlungsanlagen ? sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt ? und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1.   Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

[…]“

„Vereinfachtes Verfahren

§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

[…]

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektions-gesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

2.       Aarhus-Übereinkommen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens, dem Österreich beigetreten ist (vgl BGBl III Nr 88/2005), lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

[…]

4.  bedeutet ‚Öffentlichkeit‘ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

5.  bedeutet ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungs-organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“

„Artikel 6

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten

(1) Jede Vertragspartei

a)  wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;

b)  wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;

[…]“

„Artikel 9

Zugang zu Gerichten

[…]

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a)  die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

(b)  eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und ? sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 ? sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungs-behördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

[…]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. […]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2018, Zl *****, wurde der Gemeinde Z am 04.10.2018 und BB sowie der Verlassenschaft nach AB am 08.10.2018 zugestellt. Die Beschwerde der Gemeinde Z ist am 30.10.2018 und jene der BB und der Verlassenschaft nach AB am 02.11.2018 und damit jeweils innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt.

2.       In der Sache:

2.1.    Zur Anwendbarkeit des „vereinfachten Verfahrens“:

Beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne des § 37 Abs 3 AWG 2002 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in § 39 AWG 2002 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand eines solchen Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen. Folglich hat sich die Entscheidung über einen gemäß § 39 AWG 2002 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne des § 37 Abs 3 AWG 2002 ausschließlich am Inhalt des Genehmigungsantrages zu orientieren.

Die „Sache“, über die die Abfallbehörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigten) Betriebsanlage oder mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 31.03.2016, Zl Ra 2015/07/0163).

Bei der Beurteilung, ob der in § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 umschriebene Tatbestand, insbesondere das Unterschreiten des Schwellenwertes von 100.000 m³, erfüllt ist, ist auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen. Entsprechend den vorgelegten Einreich-unterlagen ? auf diese Unterlagen bezieht sich auch der angefochtene Bescheid ? werden ausschließlich näher spezifizierte Bodenaushubmaterialien abgelagert und beträgt das Deponievolumen rund 55.000 m³. Übereinstimmend mit diesen Angaben hat die Bezirkshauptmannschaft Y die von ihr erteilte abfallrechtliche Genehmigung (Spruchpunkt I.) formuliert. Diese Angaben werden von den Beschwerdeführerinnen in ihren Rechtsmitteln auch nicht mehr bestritten.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat somit zu Recht den Tatbestand des § 37 Abs 3 Z  1 AWG 2002 als erfüllt angesehen und dementsprechend das vereinfachte Verfahren nach §  50 AWG 2002 angewendet.

2.2.    Zur Parteistellung:

2.2.1.  Zur Parteistellung der Verlassenschaft nach AB:

Die Verlassenschaft nach AB bringt im Wesentlichen vor, sie verfüge aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.1926, I-*****, über „im Wasserbuch verbriefte Drainage-, Brunnen- und Wasserbezugsrechte“ auf den von der geplanten Deponie berührten Grundstücken. Aufgrund der mit der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Bodenaushubdeponie verbundenen Beeinträchtigungen werde sie daher zu Duldungen in ihrer Eigenschaft als Wasserbenutzungsberechtigte gezwungen.
§ 50 Abs 4 AWG 2002 räume demjenigen, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, auch im vereinfachten Verfahren Parteistellung ein. Dies habe die belangte Behörde verkannt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:

§ 50 Abs 4 AWG 2002 räumt Parteistellung im vereinfachten Verfahren unter anderem demjenigen ein, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll. Auch nach § 102 Abs 1 lit b erster Halbsatz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sind diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, Parteien. Allerdings kann Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden oder Unterlassen nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen, in welchem eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht normativ statuiert wird. Die bloßen Folgewirkungen eines eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht normierenden Bescheides lösen eine aus dem ersten Halbsatz des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 erfließende Parteistellung nicht aus [Bumberger/Hinterwirth, WRG2 (2013) § 102 E63].

Die in § 50 Abs 4 AWG 2002 umschriebene Parteistellung desjenigen, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, setzt voraus, dass im Spruch des abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides eine Duldungspflicht normativ statuiert wird. Die bloßen Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides begründen keine Parteistellung im Sinn des § 50 Abs 4 AWG 2002.

Die mit den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides erteilte abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung statuiert keine Duldungs-pflicht der Verlassenschaft nach AB im Hinblick auf deren Eigenschaft als Wasserberechtigte. Insbesondere verfügt der angefochtene Bescheid keine wie immer geartete Einschränkung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.1926, I-*****, eingeräumten Wasserrechtes zur Entwässerung einer näher beschriebenen Fläche. Der angefochtene Bescheid erlaubt es somit der Konsenswerberin nicht, die bewilligte Entwässerung in irgendeiner Form zu beeinträchtigen oder deren Ausübung zu behindern.

Das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.1926, Zl I-*****, der Verlassenschaft nach AB eingeräumte Wasserbenutzungsrecht verleiht der Wasserberechtigten ausgehend vom Wortlaut des § 50 Abs 4 AWG 2002 keine Parteistellung in dem verfahrensgegenständlichen abfallrechtlichen Verfahren.

2.2.2.  Zur Parteistellung der Gemeinde Z und der BB:

Aus § 50 Abs 4 AWG 2002 idF BGBl I Nr 97/2013 ergibt sich, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren ? anderes als im regulären Genehmigungsverfahren nach
§ 37 Abs 1 AWG 2002 ? den Nachbarn, der Standortgemeinde und der unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinde („Anrainergemeinde“) keine Parteistellung zukommt. Die herrschende Judikatur hat allerdings den Nachbarn sowie der Standortgemeinde und der Anrainergemeinde hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zuerkannt (VwGH 17.02.2011, Zl 2007/07/0134, VwGH 23.02.2012, Zl 2008/07/0012, VwGH 26.06.2018, Zl Ra 2016/05/0082).

Ausgehend vom Wortlaut des § 50 Abs 4 AWG 2002 und unter Berücksichtigung der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Gemeinde Z als Standortgemeinde und BB als Nachbarin nur zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Wie bereits dargelegt (vgl Kapitel 2.1. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses) unterliegt die von der CC-GmbH beantragte Bodenaushubdeponie dem Tatbestand des § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 und ist folglich das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Ausgehend vom klaren Wortlaut des
§ 50 Abs 4 AWG 2002 und unter Berücksichtigung der einheitlichen Judikatur hat die Bezirkshauptmannschaft Y zu Recht zur Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens die von der Gemeinde Z als Standortgemeinde und BB als Nachbarin begehrte Parteistellung als unbegründet abgewiesen.

2.3.    Zur behaupteten Parteistellung gemäß dem Aarhus-Übereinkommen:

Alle Beschwerdeführerinnen bringen vor, ausgehend von Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens wäre ihnen auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 50 Abs 4 AWG 2002 eine Parteistellung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin BB regt unter Hinweis auf Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens an, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgende fest:

Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens legt fest, dass „Mitglieder der Öffentlichkeit“, sofern sie etwaige innerstaatliche Kriterien erfüllen, Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben sollen, um Verstöße gegen innerstaatliche Umweltrechts-vorschriften durch Privatpersonen oder Behörden anzufechten. Dieser Vorgabe entsprechend hat bei Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 der in § 42 Abs 1 AWG 2002 genannte Personenkreis ? unter anderem die Standortgemeinde, die Anrainergemeinde sowie Nachbarn ? Parteistellung. Für die in § 37 Abs 3 Z 1 bis 4 AWG 2002 umschriebenen Abfallbehandlungsanlagen sieht der Gesetzgeber das „vereinfachte Verfahren“ gemäß
§ 50 AWG 2002 vor und schränkt den Parteienkreis ein.

Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ? vgl etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2007, Zl B 1480/07-8 ? ist dem Gesetzgeber bei der Einräumung der Parteistellung und der Ausgestaltung der Parteirechte ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser Auffassung hat sich zu § 50 Abs 4 AWG 2002 der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.02.2012, Zl 2008/07/0012, ausdrücklich angeschlossen. Der zitierte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, als auch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind nach der Ratifizierung des Aarhus-Übereinkommes im Jahr 2005 ergangen.

Diesen dem Gesetzgeber bei der Zuerkennung von Parteistellungen und der Ausgestaltung von Parteirechten eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat das Aarhus-Übereinkommen ? dies macht insbesondere dessen Art 9 Abs 2 zweiter Unterabsatz deutlich ? nicht beseitigt. Davon ausgehend ist es auch unter Berücksichtigung des Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens dem Gesetzgeber nicht verwehrt, für genau definierte Anlagen Verfahrenserleichterungen („vereinfachtes Verfahren“) vorzusehen und bei derartigen Verfahren die Parteistellung sowie die Ausgestaltung der Parteirechte gesondert zu regeln. Darüber hinaus kommt Nachbarn als auch der Standortgemeinde/Anrainergemeinde Parteistellung bei der Frage zu, ob die Abfallbehörde das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet hat.

Im Sinne der eben getroffenen Darlegungen hat das am 23.11.2018 in Kraft getretene Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl I Nr 73/2018, § 37 Abs 3 AWG 2002 nur dahingehend abgeändert, dass im Einleitungsteil nach dem Ausdruck „IPPC-Behandlungsanlagen“ die Wortfolge „oder Seveso-Betriebe“ eingefügt wurde. § 50 AWG 2002 blieb unverändert. Die in der neu geschaffenen Bestimmung des § 40a AWG 2002 normierte Informationspflicht nimmt Bescheide gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 betreffend Bodenaushubdeponien ausdrücklich aus.

Aus Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens lässt sich daher die von der Gemeinde Z als Standortgemeinde sowie der BB als Nachbarin und der Verlassenschaft nach AB als Wasserberechtigte behauptete Parteistellung im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 nicht begründen. Auch unter Berücksichtigung des Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens sind die Ab- und Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerinnen mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht rechtswidrig.

Dementsprechend sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol von der in der Beschwerde der BB angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens ab.

2.4.    Sonstiges:

In den Kapiteln 2. bis 11. ihrer Beschwerde bringt die Gemeinde Z zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid „mit Formalfehlern und wesentlichen Verfahrensmängeln“ behaftet sei, sich die belangte Behörde aber nicht ausreichend mit den vorgebrachten Argumenten und den von ihr vorgelegten Fachgutachten auseinander gesetzt habe. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig, die von der CC-GmbH beantragte Deponie hätte nicht bewilligt werden dürfen.

Auch BB und die Verlassenschaft nach AB bringen in Kapitel 3) ihrer Beschwerde vor, die belangte Behörde sei auf ihre Einwendungen und Äußerungen nicht eingegangen. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die geplante Deponie über keine für Schwerlastkraftfahrzeuge geeignete Zufahrt verfüge.

Mit dem zusammengefasst wiedergegebenen Vorbringen der Gemeinde Z, aber auch der BB und der Verlassenschaft nach AB wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungs-verfahrens nach § 50 AWG 2002 nicht in Frage gestellt. Nur in diesem Umfang wäre allerdings der Gemeinde Z als Standortgemeinde und BB als Nachbarin Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zugekommen. Wie in Kapitel 2.2. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt, ist die Verlassenschaft nach AB nicht Partei im Rahmen des für die beantragte Bodenaushubdeponie durchgeführten vereinfachten Verfahrens. Mangels Parteistellung der Gemeinde Z, der BB und der Verlassenschaft nach AB ist auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht näher einzugehen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält allerdings ergänzend Folgendes fest:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid durchgehend, insbesondere in der Einleitung vor dem Spruch und im Verteiler die „CC-GmbH“ als Konsenswerberin angeführt. Die Bezeichnung als „C-GmbH“ in den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides ist als offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zu qualifizieren. Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde Z leidet der angefochtene Bescheid daher nicht an einer absoluten Nichtigkeit.

Die belangte Behörde hat aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2018 durch die Konsenswerberin vorgenommene Projektänderung mit Schriftsatz vom 11.04.2018, Zl *****, die (nochmalige) vierwöchige Auflage des geänderten Genehmigungsantrages der CC-GmbH bekannt gegeben. Die Gemeinde Z hat zum abgeänderten Projekt die von der EE-GmbH & Co KG verfasste „fachliche Stellungnahme“ vom 09.05.2018 vorgelegt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist kein Umstand erkennbar, dass die im behördlichen Verfahren vorgenommene Kundmachung dem § 50 Abs 2 AWG 2002 widersprochen hat.

Sofern die Gemeinde Z auf eine angebliche fehlende Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers verweist, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, in welchen Rechten sie dadurch verletzt würde. Zudem hat der betroffene Grundeigentümer LL an der Verhandlung am 09.04.2018 teilgenommen, in deren Rahmen die Konsenswerberin Änderungen des Projektes bekannt gegeben hat. Gegen das im Anschluss daran ausführlich erörterte abgeänderte Projekt hat LL keine Einwendung erhoben.

Die Betriebszeiten der geplanten Bodenaushubdeponie sind zwar nicht im Spruch enthalten, aber in den Einreichunterlagen festgehalten, auf die sich die erteilte abfallrechtliche Genehmigung bezieht.

Zu den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten (Umwelt-)Belastungen und Gefährdungen, die durch den von der Bodenaushubdeponie der CC-GmbH hervorgenommenen LKW-Verkehr verursacht würden, ist darauf hinzuweisen, dass Immissionen und andere Beeinträchtigungen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Betriebsanlage bildet, nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden können
(VwGH 17.02.2011, Zl 2007/07/0134, mit Hinweis auf die vorangegangene Judikatur). Die öffentliche Gemeindestraße, auf der die Zufahrt zur und die Abfahrt von der gegentändlichen Bodenaushubdeponie erfolgt, ist nicht Teil der Betriebsanlage.

2.5.    Ergebnis:

Die Errichtung und der Betrieb der von der CC-GmbH beantragten Bodenaushubdeponie unterliegt dem Tatbestand des § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 angewendet und folglich die Anträge der Gemeinde Z und der BB auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen. Auch Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens begründet keine Parteistellung der Gemeinde Z als Standortgemeinde und der BB als Nachbarin im Rahmen des vereinfachten Verfahrens. Ausgehend davon hat die belangte Behörde deren weitere Einwendungen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit dem angefochtenen Bescheid die Verlassenschaft nach AB zu keiner Duldung verpflichtet. Die Verlassenschaft nach AB ist somit nicht Partei im Rahmen des vereinfachten Verfahrens betreffend die von der Erbau C-GmbH beantragten Bodenaushubdeponie. Eine derartige Parteistellung lässt sich auch nicht mit Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens begründen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daher die Einwendungen der Verlassenschaft nach AB mangels Parteistellung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Die Beschwerde der Gemeinde Z sowie die Beschwerde der BB und der Verlassenschaft nach AB waren daher als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen stehen.

Eine mündliche Verhandlung kann demgemäß entfallen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Ebenso wenig ist eine Verhandlung geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (VwGH 18.11.2013, Zl 2013/05/0022, und VwGH 22.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Parteistellung der Gemeinde Z als Standortgemeinde und der BB war zu klären, ob das Genehmigungsverfahren für die von der CC-GmbH beantragte Bodenaushubdeponie als vereinfachtes Verfahren nac

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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