TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/21 LVwG-2018/37/2205-10

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

L6620 Bringungsrecht Güter- und Seilwege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSLG 1970 §2
GSLG 1970 §3
GSLG 1970 §4
GSLG 1970 §6
GSLG 1970 §7
VwGVG §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, 6278 Hainzenberg, vertreten durch BB und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in Y, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2018, Zl ******, betreffend eine Angelegenheit nach dem Güter-und Seilwege-Landesgesetz 1970 (beteiligte Parteien: CC, Anton Luxner, Maria Luxner und PP; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt III. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 04.09.2018, Zl ******, dahingehend abgeändert, dass der dem Beschwerdeführer gebührende Entschädigungsbetrag mit Euro 1.951,16 festgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahrensgang vor der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 18.01.2017 hat die Bringungsgemeinschaft JJ-Weg, vertreten durch deren Obmann CC, beantragt, den Bescheid vom 07.09.1984, Zl *****, mit einer Regelung einschließlich der Erstellung eines Wegschlüssels für den Stichweg „DD-Aste“ zu ergänzen. Gegenstand des Antrages war auch der Ausbau dieses Stichweges für eine LKW-taugliche Nutzung. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten agrarbehördlichen Verfahrens hat der agrartechnische Amtssachverständige FF mit den Schriftsätzen vom 27.04.2017,Zl ******, vom 27.07.2017, Zl *****, vom 28.09.2017, Zl *****, und vom 14.12.2017, Zl ******, Gutachten/Stellungnahmen erstattet. Im Zuge des Verfahrens haben sich der rechtsfreundlich vertretene AA und CC geäußert.

Mit Bescheid vom 09.01.2018, Zl ZBS-B1235/73-2018, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zugunsten der Bringungsgemeinschaft JJ-Weg bzw der genannten berechtigten Grundstücke das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht am bestehenden Stichweg DD-Aste (Wiesenweg) über die Gste Nrn 58/6, **6, 122 und **1, alle GB W, eingeräumt (Spruchpunkt I.), der Bringungsgemeinschaft Loacher-wiesweg die Bewilligung zum Ausbau des Stichweges DD-Aste als LKW-befahrbaren land- und forstwirtschaftlichen nicht-öffentlichen Güterweg erteilt (Spruchpunkt II.) und der Bringungsgemeinschaft JJ-Weg für die Rechtseinräumung im Sinne des (iSd) Spruchpunktes I. die Bezahlung eines Betrages von Euro 1.416,00 an den Eigentümer des Gst **2, GB W (AA), aufgetragen (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. des zitierten Bescheides hat die Agrarbehörde die Beitragsanteile für die Erhaltung des Stichweges DD-Aste festgelegt.

Diesen Bescheid hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 26.03.2018,
Zl LVwG-2018/33/0352-1, wegen formaler Mängel behoben.

Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 hat die Bringungsgemeinschaft JJ-Weg, vertreten durch deren Obmann CC, als auch CC, X Adresse 2, X, als betroffener Grundeigentümer nach den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970 (GSLG 1970) folgende Anträge bei der Agrarbehörde eingebracht:

•        Einräumung eines Bringungsrechtes zur Erschließung für die Gste Nrn **1, 124/2, .73, .74 und 58/3, GB W (DD-Aste), über den bestehenden, vom JJ-Weg ausgehenden Wiesenweg unter Verwaltung der Bringungs-gemeinschaft JJ-Weg

•        Erteilung einer Genehmigung für einen LKW-tauglichen Ausbau des Wiesenweges

•        Aufnahme des Stichweges in die Bringungsgemeinschaft JJ-Weg als Stichweg der Bringungsgemeinschaft mit eigenen Bau- und Erhaltungsanteilen unter den darüber erschlossenen Wiesenflächen in Abstimmung mit und über Beschluss des Ausschusses der Bringungsgemeinschaft

Diesem Antrag war der erforderliche Beschluss des Ausschusses der Bringungsgemeinschaft JJ-Weg vom 05.04.2018 beigefügt.

Zu diesem Antrag hat sich der rechtsfreundlich vertretene AA im Schriftsatz vom 30.04.2018 geäußert, sich gegen die Einräumung des beantragten Bringungsrechtes, gegen die beantragte Erteilung einer Genehmigung für einen LKW-tauglichen Ausbau und gegen die Aufnahme des Stichweges in die Bringungsgemeinschaft JJ-Weg ausgesprochen. Maria und Anton Luxner haben im Schriftsatz vom 27.04.2018 zum Ausdruck gebracht, gegen die Einräumung des beantragten Bringungsrechtes keinen Einwand zu erheben, sofern für sie damit keine Kosten und Pflichten entstünden.

Am 03.05.2018 hat in dieser Angelegenheit eine Verhandlung stattgefunden. Im Rahmen dieser Verhandlung hat PP ? Eigentümer des Gst Nr **6, GB W ? die Wegbaufläche über das eben angeführte Grundstück entschädigungslos zur Verfügung gestellt. Der Weg müsse allerdings zur eigenen Flächenbewirtschaftung ohne weitere Beteiligung mitgenutzt werden können.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2018, Zl *****, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige GG zu mehreren von der Agrarbehörde aufgeworfenen Fachfragen ein Gutachten erstattet. Unter anderem hat er sich auch mit der Frage der Notwendigkeit einer LKW-tauglichen Zufahrt auseinandergesetzt.

Mit den Spruchpunkten I. bis III. des Bescheides vom 04.09.2018, Zl ******, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zugunsten der „DD-Aste“ mit den Gste Nrn **1, 124/2, .73, .74 und 58/3, vorgetragen in EZ **** GB W (Eigentümer CC), sowie der Gste Nrn 125 und 133, vorgetragen in EZ 23 GB W (Miteigentum AA/Luxner/CC), das land- und forstwirtschaft-liche Bringungsrecht über die Gste Nrn **6 (Eigentümer PP) und 122 (Eigentümer AA), beide GB W, auf dem beschriebenen „Stichweg DD-Aste“ nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen eingeräumt (Spruchpunkt I.), CC die Bewilligung zum Ausbau des Stichweges DD-Aste als LKW-befahrbarer nicht-öffentlicher Güterweg nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen erteilt, (Spruchpunkt II.) und für die Inanspruchnahme des Gst **2, GB W, einen einmaligen Entschädigungsbeitrag von Euro 1.416,00 festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Mit Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 04.09.2018, Zl ******, hat die Agrarbehörde den Antrag auf Einbeziehung des Stichweges DD-Aste in die Bringungsgemeinschaft JJ-Weg gemäß § 14 Abs 2 GSLG 1970 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 03.10.2018 hat AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2018, Zl ******, Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtenen Spruchpunkte des eben zitierten Bescheides aufzuheben und die Anträge des CC als unbegründet abzuweisen; hilfsweise wird beantragt, den Bescheid der Tiroler Landes-regierung vom 04.09.2018, Zl ******, im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. aufzuheben und zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2018, Zl *****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Gegenstandsakt samt der Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den Bescheid vom 04.09.2018, Zl *****, mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.

2.       Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Agrarbehörde mit den Schriftsätzen vom 25. und 29.10.2018 weitere Unterlagen, Bescheide etc dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Zum Beschwerdevorbringen hat sich CC, X Adresse 2, im Schriftsatz vom 22.10.2018 geäußert.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 27.11.2018 dem Landesverwaltungsgericht Tirol verschiedene Unterlagen zu den ihm im Rahmen des ÖPUL (Österreichisches Programm für eine umweltgerechte Landwirtschaft) gewährten Förderungen vorgelegt. Ausdrücklich weist er im zitierten Schriftsatz darauf hin, dass die für die Errichtung des Weges in Anspruch genommene Teilfläche Bestandteil der förderfähigen Fläche des Feldstückes 9 sei.

Am 11.12.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 03.10.2018, verwiesen. Nochmals hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betont, dass eine LKW-taugliche Zufahrt ausschließlich für die Neuerrichtung des Stallgebäudes notwendig sei, nicht aber für die Bewirtschaftung der „DD-Aste“.

Die mitbeteiligte Partei CC hat auf das bisherige, insbesondere im Schriftsatz vom 22.10.2018 erstattete Vorbringen verwiesen. CC hat zusätzlich betont, dass der verfahrensgegenständliche Stichweg auf weiten Abschnitten bereits eine Breite von 3 m aufweise.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des CC, jeweils als Partei, durch die Einvernahme der Zeugen EE, durch die Einvernahme des agrartechnischen Amtssachverständigen FF und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen GG sowie durch die Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der Agrarbehörde, Zl ****, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2018/37/2205, jeweils samt Beilagen.

Den Beweisantrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zur Frage des ? vom landwirtschaftlichen Amtssach-verständigen mit 3 % angenommenen ? kapitalisierten Zinses hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2018, Zl LVwG-2018/37/2205-9, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters sowie CC als mitbeteiligter Partei übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben. CC hat mit Schriftsatz vom 30.12.2018 eine Stellungnahme erstattet, darin aber lediglich Anmerkungen zu verschiedenen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen und zudem Folgendes festgehalten:

„Abschließend möchte ich Sie höflichst bitten, dass keiner der verfahrensbetreffenden Parteien in Bezug auf die Nutzung des Stichweges eingeschränkt wird, jedoch die Kostenteilung entsprechend der gesetzlichen Grundlagen verordnet wird und dies aus dem Bescheid bzw. Urteil unmissverständlich hervorgeht um weiteren Konflikten den Nährboden zu entziehen“.

Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift hat CC nicht erhoben.

II.      Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Parteien:

1.       Beschwerdevorbringen:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erachtet sich durch die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 04.09.2018, Zl ******, in seinen Rechten verletzt.

Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf die Stellungnahme des agrartechnischen Amts-sachverständigen FF vom 27.07.2017, Zl *****, wonach für die Bewirtschaftung der durch den verfahrensgegenständlichen Stichweg erschlossenen landwirtschaftlichen Flächen und im geringen Maße der am Rande der Vorteilsfläche liegenden Waldrandflächen keine LKW-befahrbare Straße notwendig sei. Die belangte Behörde habe lediglich das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen GG vom 02.08.2018, Zl *****, herangezogen, ohne auf den Widerspruch zu den agrartechnischen Ausführungen einzugehen. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 GSLG 1970 für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorlägen. Dabei wäre zu berücksichtigten gewesen, dass bereits ein befahrbarer Weg vorliegt, der mit Traktoren und Transportern befahren werden könne, um die gewonnen Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebes des CC entsprechend zu transportieren. Die belangte Behörde habe es somit unterlassen, den notwendigen Sachverhalt festzustellen. Die mangelnde Sachverhaltsermittlung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Gemäß § 2 GSLG 1970 sei ein Bringungsrecht nur dann einzuräumen, wenn keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe. Demgegenüber sei die Frage der zeitgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht relevant. Im gegenständlichen Fall sei daher lediglich zu prüfen gewesen, ob ein Bringungsnotstand vorliege oder nicht. Die belangte Behörde habe auf Seite 9 letzter Absatz des Bescheides vom 04.09.2018, Zl ******, festgehalten, die Flächenbewirtschaftung sei auch ohne LKW-taugliche Zufahrt möglich. Aufgrund dieser Feststellung lägen die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß § 2 GSLG 1970 nicht vor und hätte daher der Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes in Form einer LKW-tauglichen Zufahrtsstraße abgewiesen werden müssen. Allein für die Bautätigkeit am Stallgebäude des CC auf dem Gst Nr **1, GB W, sei die Bringungsrechtseinräumung nicht erforderlich.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf § 43 Tiroler Bauordnung (TBO), wonach Nachbarn verpflichtet seien, zum Zwecke der Ausführung eines Bauvorhabens das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung der eigenen Grundstücke im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Der LKW-taugliche Ausbau des bestehenden Stichweges sei für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke des CC nicht notwendig. Ebenso sei für den Neubau des Stallgebäudes der LKW-taugliche Ausbau nicht notwendig und wäre dieser unverhältnismäßig.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer verweist auf die agrartechnischen Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.07.2017, Zl *****, wonach die Lage des geplanten Stalles auf dem Gst Nr **1, GB W, die Errichtung eines LKW-Umkehrplatzes aus Platzgründen nicht zulasse. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde dem Bauwerber CC nicht auftrage, auf dessen Gst Nr **1, GB W, einen entsprechenden Umkehrplatz zu schaffen. Durch die vielen Rückwärtsmanöver würde ein Flurschaden auf dem Gst **2, GB W eintreten.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bemängelt die Berechnung des Entschädigungsbeitrages in Höhe von Euro 1.416,00 für die Inanspruchnahme des
Gst **2, GB W. Durch den LKW-tauglichen Ausbau des Weges auf dem
Gst **2, GB W, würden rund 600 m2 Bewirtschaftungs- und Förderfläche verloren gehen. Zudem kalkuliere die belangte Behörde lediglich mit dem entgehenden Heuertrag von anteilig 170 kg zu einem Preis von Euro 0,24 pro kg. Die Lage und die Bewirtschaftungsart des in Anspruch genommenen Grundstücksteils würden den Anforderungen der biologischen Landwirtschaft entsprechen. Der Heupreis sei dementsprechend höher, konkret bis zum Doppelten des berechneten Preises, anzunehmen. Die Inanspruchnahme der Wegfläche für den gegenständlichen Stichweg würde einen endgültigen und dauernden Entzug der Nutzungsmöglichkeit bewirken, sodass eine Bewertung der einmaligen Entschädigung in Anlehnung an den Verkehrswert dem Ertragswert gleichzusetzen sei. Zudem wären auch die entgehenden Fördermittel zu berücksichtigen gewesen. Die Fördermittel seien als Teil des Ertragswertes gemäß § 7 Abs 2 GSLG 1970 anzusehen. Die Abgeltung lediglich mit dem Ertragswert sei daher nicht korrekt. Dieses Vorbringen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im ergänzenden Schriftsatz vom 27.11.2018 näher ausgeführt.

Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass die ganze Parzelle als solche durch den Wegverlauf getrennt werde. Dies bedeute eine Wertminderung des Gst **2, GB W. Bisher habe das Grundstück trotz des bestehenden begrünten Weges einheitlich bewirtschaftet werden können.

2.       Stellungnahme des CC:

CC weist darauf hin, dass der verfahrensgegenständliche Weg bereits stark mit Gras bewachsen sei und ihm eine Sanierung nicht erlaubt werde. Nicht einmal der bergseitige Wassergraben dürfe mit einer Baggerschaufel geräumt werden. Sollten keine Wartungsarbeiten durchgeführt werden, werde der Weg überhaupt nicht mehr befahrbar sein. Dies mache deutlich, dass die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß § 2 GSLG 1970 vorlägen. Die Adaptierung des bestehenden Wiesenweges zu einer LKW-tauglichen Zufahrt sei mit wenig zusätzlicher Grundinanspruchnahme umsetzbar, da schon bei der Errichtung im Jahr 1984 die Weganlage bezüglich Trassenform und Wegbreite dem vorgelagerten JJ-Weg entsprechend ausgeführt worden sei. Lediglich einen Traktorweg zu errichten, sei in Anbetracht der Inanspruchnahme von Fremdgrund einem LKW-Weg vergleichbar.

CC weist darauf hin, dass die Mitglieder des vorgelagerten JJ-Weges und auch des nachgeführten JJ-Weges zu ihren Wiesen mit Lastkraftwagen zufahren würden. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer im Hinblick auf dessen Gst **2, GB W. Die Zufahrt mit Lastkraftwagen sei somit als ortsüblich anzusehen.

CC hebt hervor, dass ein Umkehrplatz auf dem im Eigentum des AA stehenden Gst **2, GB W, nie zur Diskussion gestanden sei. Ein Wenden von Lastkraftwagen würde jedenfalls auf dem Gst Nr **1, GB W, stattfinden.

Zur festgesetzten Entschädigung hält CC fest, dass am Wegbestand auf
Gst **2, GB W, durch Mähen nur ein sehr geringer Ertrag zu lukrieren sei. Das Einbeziehen der Förderung in die Bewertung sei nicht gerechtfertigt. Der von der belangten Behörde festgesetzte Heupreis von Euro 0,24 sei nicht zu niedrig, da man um diesen Betrag während des Sommers „gutes Bioheu“ erhalte.

Nicht nachvollziehbar sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die nunmehr erteilten Bewilligungen würde das Gst **2, GB W, durchschnitten. Über dieses Grundstück verlaufe der verfahrensgegenständliche Weg nämlich schon seit 1984.

III.     Sachverhalt:

1.       Feststellungen zur Bringungsgemeinschaft JJ-Weg:

Mit Spruchpunkt I. a) des Bescheides vom 07.09.1984, Zl *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde nach den Bestimmungen des GSLG 1970 festgestellt, dass die Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke die Bringungsgemeinschaft JJ-Weg, V, bilden und zu näher bestimmten Anteilsverhältnissen an der Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung der Bringungsanlage beteiligt sind, und der Bringungsgemeinschaft JJ-Weg die in der Anlage beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildende Satzung verliehen. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 07.09.1984, Zl *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zugunsten der in Spruchpunkt I. a) dieses Bescheides angeführten Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft JJ-Weg bilden, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines insgesamt
4 m breiten, nicht-öffentlichen landwirtschaftlichen Bringungsweges nach Maßgabe des Generellen Projektes der Abteilung III d 4 des Amtes der Tiroler Landesregierung vom Februar 1984, Zl ******, auf näher bezeichneten Grundstücken entschädigungslos eingeräumt. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 07.09.1984, Zl *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Bringungsgemeinschaft JJ-Weg die Bewilligung zum Bau der Bringungsanlage unter Einhaltung näher bezeichneter Bedingungen und Vorschreibungen erteilt. Mit Bescheid vom 31.10.1989, Zl ******, berichtigt mit Bescheid vom 17.11.1989, Zl ******, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Bescheid vom 07.09.1984, Zl *****, abgeändert und die berechtigten und belasteten Grundstücke sowie die Beitragsbetreffnisse innerhalb der Bringungsgemeinschaft JJ-Weg neu festgestellt.

Mit Bescheid vom 14.03.2000, Zl ******, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz betreffend die Gste **3 und **4, beide
EZ *****, GB W, sowie das Gst **5, EZ *** GB W, näher umschriebene Regelungen getroffen und das Gesamtanteilsbetreffnis innerhalb der Bringungsgemeinschaft JJ-Weg neu festgesetzt.

Von der bringungsrechtlichen Regelung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 07.09.1984, Zl *****, und der danach erfolgten Abänderungen ist der vom JJ-Weg abzweigende, unter anderem über das Gst **2, GB W, verlaufende Stichweg nicht erfasst.

2.       Allgemeine Feststellungen zu der von CC betriebenen Landwirtschaft:

CC ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „LL“ in EZ ****, GB X. Die Liegenschaft verfügt über ein gesamtes Flächenausmaß von 6,5888 ha, das sich aus 3,9518 ha landwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden), 2,5802 ha Wald (Wälder) und 568 m2 Bauflächen (Gebäude) zusammensetzt. Die landwirtschaftlichen Flächen des Hofes „LL“ erstrecken sich über eine Seehöhe von 725 m bis 798 m, die Hofstelle liegt in 757 m Seehöhe. Die mittlere Hangneigung beträgt 45%, die minimale Hangneigung 5% und die maximale Hangneigung 84%.

CC ist auch Eigentümer der Aste „MM“ in EZ ****, GB W, mit einem Gesamtflächenausmaß von 3,9820 ha, das sich aus 3,5791 ha landwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden), 0,3706 ha Wald (Wälder) und 223 m2 Bauflächen (Gebäude) zusammensetzt.

Die landwirtschaftlichen Flächen der „Inneren DD-Aste“ erstrecken sich über eine Seehöhe von 1.455 m bis 1.567 m, das Astenzentrum liegt auf 1.481 m Seehöhe. Im Bereich der „Inneren DD-Aste“ befinden sich eine Unterkunftshütte sowie vier Wirtschaftsgebäude/Stadel, die mittlere Hangneigung beträgt 48%, die minimale Hangneigung 11% und die maximale Hangneigung 81%. Die „Innere DD-Aste“ in der GB W ist vom Heimhof „LL“ in X 12,1 km entfernt, 3,5 km der Zufahrt sind als Schotterweg ausgebaut.

Die gesamten Eigentumsflächen werden landwirtschaftlich genutzt. Durch die weitgehend steilen bis sehr steilen Nutzflächen besteht die Mechanisierung des Betriebes aus Spezialmaschinen für Bergbauern, wie Transporter, Mähtrac und so weiter.

(Tiris-Auszug im Originalakt enthalten)

Aste „MM“ in EZ **** GB W-Berg.

CC bewirtschaftet zudem im Pachtwege die NN-Alm in der GB ***** U. Dort treibt er durchschnittlich rund acht Jungrinder auf. Die dort befindliche Almangerfläche wird gemäht. Zudem ist er derzeit Pächter der J-Wiese Aste am W-Berg, die im vorgelagerten Bereich der „DD-Aste“ liegt.

Die Milchkühe alpt CC während der Sommermonate als Lehnvieh auf der O-Alm in der Gemeinde X.

Derzeit hält CC 14 Milchkühe und 14 Jungrinder. Der Bergbauernhof wird als biologischer Heumilchbetrieb bewirtschaftet und Bio-Heumilch produziert. Die durchschnittliche Milchleistung der Tiere beträgt zwischen 5.500 kg bis 6.000 kg. Dies weist auf eine traditionelle und nachhaltige Bewirtschaftungsform hin.

CC betreibt den „LL-hof“ mit der „Inneren DD-Aste“ im Vollerwerb.

Der Heimhof des Beschwerdeführers weist in etwa dasselbe Ausmaß auf wie die „Innere DD-Aste“. Die „Innere DD-Aste“ stellt daher eine wesentliche und unverzichtbare Futtergrundlage für den „LL-Hof“ dar. Der Heimhof sowie die Aste können aufgrund der gegebenen Hangneigungen nur mit Bergbauernspezialmaschinen und mit viel Handarbeit bewirtschaftet werden. Mit 316 Erschwernispunkten nach dem Berghöfekataster (BHK) liegt der Bergbauernbetrieb in der BHK – Gruppe 4, der höchsten Erschwerniszone.

3.       Bewirtschaftung der „Inneren DD-Aste“:

Sämtliche Flächen der „Inneren DD-Aste“ werden als Mähflächen bewirtschaftet. Die Astenfläche von 4,17**4 ha wird zweimal gemäht, der dritte Futteraufwuchs wird im Herbst mit den betriebseigenen Rindern beweidet. Um den 15.09. jeden Jahres erfolgt der Almabtrieb der Kapauns-Alm. Die trockengestellten Kühe werden zugleich auf die „Innere DD-Aste“ aufgetrieben/gebracht, wo sie den dritten Grünfutteraufwuchs beweiden. Zum Heimhof werden die Tiere abgetrieben.

Die trockenstehenden Milchkühe werden somit rund 3,5 Monate, das Jungvieh rund 2,5 Monate und die Milchkühe ca 1,5 bis 2 Monate in der „Inneren DD-Aste“ gehalten sowie durchschnittlich zehn bis elf Milchkühe dort gemolken. Grundsätzlich beweiden die Tiere den dritten Grünfutteraufwuchs. Beim Auslaufen der Beweidung gegen Mitte Oktober wird bereits das auf der Aste gewonnene Heu im Astenstall verfüttert, bis die Tiere schließlich zur Gänze im Astenstall gefüttert werden.

Die Milch wird jeden zweiten Tag mit einem Personenkraftwagen zum Milchsammelplatz an der Talsennerei abgeführt. Die Milch wird von der vorgelagerten J-Wiesaste derzeit durch die Sennerei T mittels Lastkraftwagen abgeholt.

Die „Innere DD-Aste“ wird nicht über den Bringungsweg „JJ-Weg“, sondern über einen im Jahr 1984, vom „JJ-Weg“ abzweigenden Stichweg erschlossen
(vgl Kapitel 6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses).

Zudem besteht noch ein vom JJ-Weg zu den Astengebäuden führender Schlepperweg. Er weist allerdings Längsneigungen bis zu 27% auf und ist mit Lastkraftwagen nicht befahrbar. Ein Ausbau dieses Weges zur Herstellung der Befahrbarkeit mit Lastkraftwagen lässt sich mit vertretbaren Kosten nicht bewerkstelligen.

Zur Ausgleichsfütterung werden den Milchkühen täglich zusätzlich zur Weide oder Heufütterung 3-4 kg Kraftfutter zugeführt. Der Transport dieses Kraftfutters erfolgt derzeit mit Personenkraftwagen. Findet ein Milchtransport ins Tal statt, wird bei der Bergfahrt der Personenkraftwagen mit zwei Säcken Kraftfutter beladen. Bei dem Ausbau des eben beschriebenen Stichweges für Lastkraftwagen kann dieses Kraftfutter direkt vom Lieferanten zur Aste transportiert werden.

Die Mechanisierung des LL-Hofes besteht aus Bergbauernspezialmaschinen, somit ua aus einem für das Steilgelände geeigneten Transporter. Die Fahrgeschwindigkeit eines derartigen Transporters ist sehr beschränkt.

Die zweckmäßige Bewirtschaftung der „Inneren DD-Aste“ umfasst unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten:

?    Milchtransporte

?    Zufuhr von Kraftfutter

?    sonstige Personen und Materialtransport

Die Gebäude der „Inneren DD-Aste“ wurden zwischen 1850 und 1870 errichtet. Sie entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik, insbesondere nicht den tierhaltungsrechtlichen Vorschriften.

CC beabsichtigt daher, das bestehende Wirtschaftsgebäude abzureißen und an dessen Stelle auf dem Gst Nr **1, GB W, ein neues Wirtschaftsgebäude zu errichten. Die dafür erforderliche Baubewilligung hat der Bürgermeister der Gemeinde V mit Bescheid vom 06.12.2016, Zl *****, erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 25.01.2017, Zl LVwG-2017/38/0059-1, zurückgewiesen.

Das geplante neue, größere Wirtschaftsgebäude umfasst einen Stall, eine Jauchen-/Güllegrube, ein Mistlager, eine Melkkammer und Tennen. Im Erdgeschoß befindet sich die Stallebene, wo Kleinvieheinheiten und 20 Großvieheinheiten untergebracht sind. Die Abdeckung der Jauchen-/Güllegrube wird so ausgeführt, dass sie mit einem Lastkraftwagen befahrbar ist.

Mit Bescheid vom 26.06.2017, Zl *****, hat der Bürgermeister der Gemeinde V AA als Eigentümer des Gst **2, GB W, verpflichtet, die Inanspruchnahme seines Grundstückes zur Durchführung der Bauarbeiten auf Gst Nr **1, GB W, in einem näher beschriebenen Ausmaß zu dulden. Die dagegen erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 02.11.2017, Zl LVwG-2017/22/1728-13, als unbegründet abgewiesen, allerdings den Spruch des angefochtenen baubehördlichen Bescheides neu formuliert und insbesondere die Duldungsverpflichtungen des AA konkretisiert.

4.       Grundsätzliche Feststellungen zur Bewirtschaftung von Asten:

Die in den Kapiteln 2. und 3. der Sachverhaltsdarstellung beschriebene traditionelle Bewirtschaftung von Asten stellt eine Zwischenstufe zwischen Heimbetrieb und Alm dar. In Tirol ist diese Form der Bewirtschaftung speziell in der Region zwischen Innsbruck und Schwaz und im Zillertal anzutreffen. Sie kann mit der in Vorarlberg praktizierten Dreistufenwirtschaft mit Heimhof ? Vorsäß ? Alpe verglichen werden.

Mit dieser Form der Bewirtschaftung wird seit Jahrhunderten der Futteraufwuchs optimal mit den Tieren genutzt. Der Heuertrag der oft weit entfernten Asten muss nicht auf den Heimhof transportiert werden, der anfallende Wirtschaftsdünger ? Mist und Jauche ? verbleibt auf der Aste und kann im Sinne der Kreislaufwirtschaft auf der Mähfläche der Aste ausgebracht werden, womit diese einen nachhaltigen Futterertrag liefern.

5.       Bewirtschaftung des Gst **2, GB W, durch den Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer betreibt die Landwirtschaft als Nebenerwerb. Im Rahmen der Landwirtschaft hält er 25 Stück Vieh, darunter 16 Milchkühe. Die gesamte bewirtschaftete Fläche beträgt rund 12 ha, zu dieser Gesamtfläche zählen auch die landwirtschaftlichen Flächen des Gst **2, GB W. Die landwirtschaftlichen Flächen des
Gst **2, GB W, werden zweimal jährlich gemäht.

Auf dem Gst **2, GB W, befinden sich zwei Gebäude, die für die Lagerung verschiedener Gegenstände, aber auch für die Lagerung von Heu, verwendet werden. Tiere werden in diesen beiden Gebäuden nicht untergestellt.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der von ihm betriebenen Landwirtschaft folgende Fördermittel bezogen:

?    ÖPUL-Prämie    Euro 4.678,47

?    Ausgleichzulage 2017  Euro 10.570,63

?    Direktzahlungen   Euro 5.941,73

Bei der Berechnung der im Jahr 2017 gewährten Fördermittel wurde jeweils die gesamte Fläche des Gst **2, GB W (= Feldstück 9), mit Ausnahme der Fläche der beiden Gebäude, berücksichtigt. Die Fläche des bestehenden Stichweges (vgl Kapitel 6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) wurde bei der Berechnung der Fördermittel berücksichtigt.

Als Folge des Ausbaus dieses Stichweges zu einem LKW-tauglichen Zufahrtsweg wird die Wegfläche im Ausmaß von 585 m2 bei der Berechnung der Fördermittel nicht mehr berücksichtigt.

Um zum Gst **2, GB W, zu gelangen, benützt der Beschwerdeführer den Hauptweg („JJ-Weg“) und den vom „JJ-Weg“ abzweigenden Stichweg. Dieser führt zunächst über das im Eigentum des PP stehende Gst Nr **6, GB W. Den eben beschriebenen Weg befährt der Beschwerdeführer mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, wie etwa Traktor, Schlepper und Personenkraftwagen. Den beschriebenen Stichweg benutzt der Beschwerdeführer auf dem über das
Gst Nr **6, GB W, führenden Abschnitt auch mit Lastkraftwagen.

6.       Stichweg zur „Inneren DD-Aste“:

6.1.    Zur Errichtung:

Im Jahr 1984 haben die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und des CC einen Stichweg zur „Inneren DD-Aste“ errichtet bzw errichten lassen und die dadurch entstandenen Kosten je zur Hälfte getragen. Dieser Weg zweigt vom Hauptweg (JJ-Weg) bei Gst Nr **6, GB W, ab und verläuft über die Gste Nrn **6 (Eigentümer: PP) und 122 (Eigentümer: AA), beide GB W, bis zum Gst Nr **1, GB W (Eigentümer: CC). Er weist eine Länge von 330,4 m auf.

Dieser ? jedenfalls in dem über das Gst **2, GB W, verlaufenden Abschnitt nicht geschotterte ? Stichweg ist nicht Teil des Bringungsweges „JJ-Weg“. Über die Benutzung sowie die Wartung und Instandhaltung des im Jahr 1984 errichteten Stichweges bestehen keine Vereinbarungen. Nach der Errichtung des Stichweges haben die damaligen Bewirtschafter des Gst **2, GB W, jene Fläche, die für den Bau des Weges in Anspruch genommen wurde, wiederum eingesät.

2.       Zustand des Stichweges:

Derzeit ist der Stichweg von Hektometer (hm) 0,0 bis ca hm 1,0 mit Lastkraftwagen befahren. Die Entwässerung anfallender Oberflächenwässer erfolgt durch die Bombierung und den Berggraben. Von ca hm 1,0 bis hm 3,30 ist der Weg mit Traktoren befahrbar. Ab 2,25 bis zu dessen Ende weist der Weg eine Breite von weniger als 3 m auf.

Die vorhandene Oberflächenentwässerung der Straßenanlage zwischen hm 1,35 (bestehende Verrohrung) bis ca hm 2,10 ist instand zu setzen. Ab hm 2,10 bis zum Ende des Weges sind keine Oberflächenentwässerungen vorhanden. Die Oberflächen- und Hangwässer fließen auf der Straßenanlage von den Astenhütten bis ca hm 2,30 unkontrolliert ab. Teilweise versickern die Wässer oder fließen oberhalb der Kehre 2 ungeregelt ab, andererseits queren die Wässer die Straßenanlage bei ca hm 2,25 bis 2,30, um bei ca hm 2,10 in den Berggraben zu münden.

Aufgrund von Hangwasserzutritten im Bereich unterhalb der auf dem Gst **2, GB W, situierten Gebäude haben die Bewirtschafter des Gst **2, GB W, nach Rücksprache mit den Rechtsvorgängern des CC vor ca 20 Jahren hangseitig ein Drainagerohr verlegt und dieses überschüttet. Aussagen zu dessen Funktionsfähigkeit lassen sich aber nicht treffen.

Der über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst **2, GB W, verlaufende Abschnitt des Stichweges ist mit Gras bewachsen und stellt sich in der Natur als „Wegberme“ dar. Die „Wegfläche“ haben die zuständigen Stellen ? im Gegensatz zur Fläche der auf dem Gst **2, GB W, situierten Gebäude ? in die Berechnung der dem Beschwerdeführer für das Jahr 2017 gewährten Fördermittel einbezogen.

(Bild enthalten im Originalakt)

Wegabschnitt zwischen ca hm 2,25 bis zum Wegende

6.3.    Zum geplanten Ausbau des Stichweges:

Der bestehende Stichweg soll auf eine LKW-Befahrbarkeit mit einer maximalen Tragfähigkeit von 25 t gebaut werden. Dies entspricht einem normalbeladenen Drei-Achs-Lastkraftwagen. Im Wegabschnitt bis zur Kehre bei ca hm 2,25 ist die Wegtrasse in ausreichender Breite vorhanden. Ab ca hm 2,25 bis zum Ende des Weges soll der Ausbau in der Form erfolgen, dass eine 3,0 m breite befestigte Fahrbahn mit einem 0,4 m breiten, talseitigen begrünten Bankett (Kronenbreite 3,4 m) hergestellt wird. Das Herstellen der befestigten Fahrbahn umfasst folgende Maßnahmen:

•        Gesamter Abtrag des derzeitigen Wegkörpers auf einer Tiefe von mindestens 60 cm (Breite 3,0 m).

•        Auflegen eines Trennvlieses (Flächengewicht von mindestens 150 g/m2) über die gesamte Grundfläche des Bodenaustauschs.

•        Einbringen einer wasserdurchlässigen Tragschicht aus Grobschlag ca 150/250 Körnung in einer Stärke von ca 40 cm; die oberste Schicht der Grobschlagfüllung wird mit einer etwas geringeren Korngröße ausgeglichen (zB Körnung 70/100).

•        Auflegen eines Trennvlieses auf die Grobschlagfüllung (Flächengewicht von mindestens 150 g/m2 und anschließendes Aufbringen einer ca 20 cm starken Tragschicht aus Wegschotter (ca 0/70 Körnung) mit laufendem Verdichten der eingebauten Schichten bis die Gesamtstärke der Tragschicht von 60 cm erreicht ist.

Dieser Ausbaustandard, vor allem die Wegbreite betreffend, ermöglicht die Verwendung eines Drei-Achs-Lastkraftwagens bis maximal 25 t.

Im gegenständlichen Fall sind der Ausbau des Wegkörpers mit wasserdurchlässiger Tragschicht und die Ableitung des Oberflächenwassers mit Wasserspulen (Wasserauskehren) geplant. Dies eröffnet technisch die Möglichkeit, die Kronenbreite auf 3,4 m (3,0 m Fahrbahnbreite + 0,4 m talseitige Bankettbreite) zu beschränken. Durch die im gegenständlichen Fall gewählte technische Ausbauart des Weges ist, unabhängig davon, ob dieser traktorbefahrbar oder LKW-befahrbar ausgeführt wird, keine höhere „Belastung“ für den Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **2, GB W, gegeben.

Der Ausbau des verfahrensgegenständlichen Stichweges entspricht ? im Gegensatz zu Teilabschnitten des derzeit bestehenden Wegs ? den technischen Sicherheitsanforderungen. Für den auf dem Gst Nr **6, GB W, führenden Abschnitt hat PP als dessen Eigentümer dem beantragten Ausbau ausdrücklich zugestimmt.

6.4.    Zur Entschädigung:

Der geplante Ausbau auf dem über das Gst N r 122, GB W, verlaufenden Abschnitt, erfolgt auf einer Länge von 195 m, die Fahrbahnbreite beträgt 3 m. Die durch den Ausbau in Anspruch genommene Fläche beträgt 585 m2. Da in Zukunft die vom Weg in Anspruch genommene Fläche nicht mehr bewirtschaftet werden kann, ergibt sich eine Reduktion des Heuertrages im Ausmaß von 177 kg Heu. Ausgehend von einem Heupreis von 24 Cent/kg errechnet sich für den reduzierten Heuertrag im Ausmaß von 177 kg ein Betrag von Euro 42,45.

Bezogen auf die Weglänge von 195 m beträgt die durch das Bankett im Ausmaß von 0,4 m in Anspruch genommene Fläche 78 m2. Für die gesamte Fläche der Bankette ist von einem Verlust von 5 kg Heu auszugehen. Der in Geld ausgedrückte Verlust beträgt jährlich Euro 1,09. Der ausgebaute Weg führt auch zu einer Mehrbelastung bei der Bewirtschaftung des Gst **2, GB W. Diese Mehrbelastung ist mit einer Stunde pro Jahr abzuschätzen und sind dafür Euro 15,00 als Entschädigung anzusetzen.

Der sich aus drei Komponenten zusammensetzende Entschädigungsbetrag ? Entschädigung für die Wegfläche, für die Bankettfläche und für die entstehende Mehrbelastung ? beträgt insgesamt Euro 58,53. Bei einer Kapitalisierung dieses Betrages mit dem landwirtschaftlichen Zinssatz von 3 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von Euro 1.951,16.

Im Falle des Ausbaus des Weges auf eine LKW-taugliche Zufahrt reduziert sich die förderfähige Fläche des Beschwerdeführers. Die Reduktion der Fläche im Ausmaß von rund 600 m2 wirkt sich sowohl auf die ÖPUL-Prämie als auch die Ausgleichszulage aus. Die derzeit dem Beschwerdeführer gewährten Strukturfördermittel verringern sich um den kapitalisierten Betrag in Höhe von Euro 1.804,62.

IV.      Beweiswürdigung:

Die zur Bringungsgemeinschaft JJ-Weg und deren Bringungsanlage ergangenen Bescheide liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Den Bescheiden, insbesondere dem Bescheid vom 07.09.1984,Zl *****, ist zu entnehmen, dass der Stichweg „DD-Aste“ von der bringungsrechtlichen Regelung nicht umfasst ist. Dies hat die Agrarbehörde auch im Schreiben vom 27.09.2016, Zl ******, klargestellt.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu der von CC betriebenen Landwirtschaft stützen sich auf die Darlegungen des Amtssachverständigen GG in seinem Gutachten vom 02.08.2018, Zl *****. CC hat im Rahmen seiner Einvernahme am 11.12.2018 die Angaben des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ausdrücklich bestätigt.

Das landwirtschaftliche Gutachten vom 02.08.2018, Zl *****, beschreibt unter anderem die Bewirtschaftung der „Inneren DD-Aste“. Die Richtigkeit dieser Ausführungen hat keine der Verfahrensparteien bestritten.

Im Zuge der Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige GG darauf hingewiesen, dass die mehr als 100 Jahre alten Gebäude der „Inneren DD-Aste“ nicht mehr dem Stand der Technik und den tierhaltungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.

CC hat im Rahmen seiner Einvernahme am 11.12.2018 bestätigt, dass die Neuerrichtung eines Stallgebäudes geplant sei. Die dazu ergangenen baubehördlichen Bescheide einschließlich der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen vor.

CC, aber auch der agrartechnische und landwirtschaftliche Amtssachverständige, haben festgehalten, es lägen entsprechende Bestätigungen vor, wonach die Abdeckung der Güllegrube des neu geplanten Stallgebäudes so ausgeführt wird, dass das Umkehren mit einem Lastkraftwagen möglich sei. Dem Landesverwaltungsgericht sind keine Umstände bekannt, die daran zweifeln ließen.

Zu dem vom JJ-Weg abzweigenden, zur „Inneren DD-Aste“ führenden Schlepperweg und zu einem möglichen Ausbau dieses Weges hat sich der agrartechnische Amtssachverständige auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 27.04.2017, Zl ******, geäußert. Seine Darlegungen blieben unwidersprochen.

Auf diese Beweisergebnisse stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige GG beschreibt in seinem Gutachten vom 02.08.2018, Zl *****, die traditionelle Bewirtschaftung einer Aste und hat seine Darlegungen im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 im Wesentlichen wiederholt. Sie bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die in diesem Kapitel enthaltenen weiteren Feststellungen stützen sich auf die Angaben des CC zu den im Rahmen der Bewirtschaftung der „Inneren DD-Aste“ stattfindenden Transporten.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme am 11.12.2018 die von ihm betriebene Landwirtschaft als Nebenerwerb geschildert. Insbesondere hat er sich zur Bewirtschaftung des Gst **2, GB W, geäußert und dargelegt, wie und mit welchen Fahrzeugen die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt. Ausdrücklich hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er zu seinem Grundstück auf dem verfahrensgegenständlichen Stichweg auch mit Lastkraftwagen zufährt.

Die dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 gewährten Strukturfördermittel ergeben sich aus den mit Schriftsatz vom 27.11.2018 vorgelegten Urkunden. Die Angaben des Beschwerde-führers hat zudem der landwirtschaftliche Amtssachverständige im Rahmen seiner Einvernahme am 11.12.2018 näher erläutert.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der Beschwerdeführer und CC haben übereinstimmend festgehalten, dass der Stichweg zur „Inneren DD-Aste“ von ihren Rechtsvorgängern gemeinsam im Jahr 1984 errichtet worden sei. Der Verlauf dieses Weges ist im Lageplan „Stichweg DD-Aste“ der Abteilung Agrarwirtschaft vom 26.04.2017, Zl ******, dargestellt.

Der Beschwerdeführer und CC haben übereinstimmend festgehalten, dass keine Vereinbarungen über die Benützung, Erhaltung und Wartung dieses Stichweges vorliegen. Die glaubwürdige Zeugin EE hat ausgesagt, dass der verfahrens-gegenständliche Weg im Bereich des Gst **2, GB W, nicht geschottert und die für die Errichtung des Weges in Anspruch genommene Fläche wieder eingesät worden sei. Auf die aufgrund von hangseitigen Wasserzutritten im Bereich unterhalb der Gebäude auf dem Gst **2, GB W, vor ca 20 Jahren vorgenommenen Maßnahmen
? Verlegung eines Drainagerohres und Überschüttung dieses Rohres ? hat ebenfalls die Zeugin EE hingewiesen.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 6.1 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Den derzeitigen Zustand des Stichweges hat der agrartechnische Amtssachverständige
FF in der Stellungnahme vom 27.04.2017, Zl ******, ausführlich beschrieben. Dessen Darlegungen hat der landwirtschaftliche Amtssach-verständige in seinem Gutachten vom 02.08.2018, Zl *****, zusammen-gefasst. Die Abbildung auf Seite 8 des landwirtschaftlichen Gutachtens zeigt deutlich den derzeitigen Zustand des verfahrensgegenständlichen Stichweges auf dem Gst **2, GB W, ab hm 2,25. Die ? im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 erörterten ? Darlegungen der beiden Amtssachverständigen bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 6.2 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Den geplanten Ausbau des Stichweges zur „Inneren DD-Aste“ hat der agrartechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 27.04.2017, Zl ******, ausführlich beschrieben und sich mit den dazu ergangen Ausführungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 29.06.2017 im Schriftsatz vom 27.07.2017,
Zl *****, auseinandergesetzt. Die verschiedenen Möglichkeiten der Wegent-wässerung (Varianten 1, 2 und 3) hat der agrartechnische Amtssachverständige FF in seiner Stellungnahme vom 28.09.2017, Zl *****, dargestellt. Entsprechend seinen nachvollziehbaren Ausführungen handelt es sich bei Variante 3 um jene Variante, bei der keine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen des Gst **2, GB W, erfolgt.

Der agrartechnische Amtssachverständige hat seine Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 näher erläutert, insbesondere die für die einzelnen Abschnitte erforderlichen Maßnahmen. Ausdrücklich hat er hervorgehoben, dass auf dem Abschnitt zwischen hm 2,25 und dem Ende des Weges weitergehende bautechnische Eingriffe notwendig seien, da in diesem Bereich die Breite des Weges weniger als 3 m betrage und darüber hinaus die Tragschicht nicht für einen LKW geeignet sei. Der agrartechnische Amtssachverständige hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass die vor ca 20 Jahren errichtete Drainage beim Bau eingebunden würde. Darüber hinaus hat er klar hervorgehoben, dass diese Drainage lediglich die Hangwässer erfasse, nicht aber die auf dem Weg anfallenden Oberflächenwässer. Eine Entsorgung dieser Wässer über die bergseitige Drainage habe er auch bei seinem Lokalaugenschein nicht feststellen können. Die Zustimmung zur Einräumung des Bringungsrechtes und zum beantragten Ausbau betreffend das Gst Nr **6, GB W, hat dessen Eigentümer zuletzt in dem an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichteten Schreiben vom 10.12.218 festgehalten.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 6.3 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Zum Umkehrplatz ist auf Kapitel 3. der Sachverhalts-darstellung des gegenständlichen Erkenntnisses und dazu ergangene Beweiswürdigung zu verweisen.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige GG hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, in welchem Umfang durch die Errichtung des gegenständlichen Weges der Heuertrag auf dem Gst **2, GB W, reduziert würde und welche Mehrbelastung bei der Bewirtschaftung stünde. Davon ausgehend hat er einen entsprechenden Entschädigungsbetrag ermittelt.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat zudem erläutert, in welchem Umfang sich die dem Beschwerdeführer gewährten Strukturfördermittel im Falle des Ausbaus des Weges auf eine LKW-Befahrbarkeit verringern würden. Daraus hat er einen entsprechenden Betrag errechnet und diesbezüglich dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch einen Schriftsatz vorgelegt.

GG hat darauf hingewiesen, dass bei der Kapitalisierung im Zusammenhang mit der Berechnung des Entschädigungsbetrages der landwirtschaftliche Zinssatz im Bereich von 2% bis 4% anzusetzen ist. Er selbst hat bei seinen Berechnungen einen Zinssatz von 3% angenommen und folglich den Beschwerdeführer keinesfalls benachteiligt. Aus diesem Grund war der vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.12.1018 eingebrachte Beweisantrag auf Einholung eines betriebswirt-schaftlichen Gutachtens zur Frage des kapitalisierten Zinses als unzulässig zurückzuweisen.

Die Darlegungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 6.4 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.       Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970 (GSLG 1970), LGBl Nr 57/2001 in der Fassung (idF) LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Voraussetzungen für die Einräumung

§ 2

(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a)       die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b)       dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

[…]

Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten

§ 3

(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass

a)       die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

         b)       weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c)       fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

         d)       möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.

Bringungsanlagen

§ 4

(1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.

(2) Bringungsanlagen sind so auszustatten und zu erhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen.

Bewilligungspflicht

§ 6

(1) Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des § 4 Abs. 2 entspricht.

[…]

Entschädigung

§ 7

(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:

a)       bei verbauungsfähigen Grundstücken in einem zur Verbauung

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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