RS Lvwg 2018/12/3 LVwG-AV-1094/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

Das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl VwGH 2000/04/0180).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1094.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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