Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl VwGH Ro 2014/04/0013; 2012/04/0151; 2011/04/0209; 2012/04/0026; 2011/04/0171).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1094.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019